Beschluss vom 15.01.2024 -
BVerwG 1 WNB 5.22ECLI:DE:BVerwG:2024:150124B1WNB5.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2024 - 1 WNB 5.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:150124B1WNB5.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 5.22

  • TDG Süd 2. Kammer - 07.12.2021 - AZ: S 2 BLa 2/18 und S 2 RL 1/22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 15. Januar 2024 beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 7. Dezember 2021 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Truppendienstgericht eingelegt worden ist (§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO). Sie genügt jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO.

2 Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdebegründung vom 4. April 2022 legt bereits im Ausgangspunkt nicht dar, auf welchen Zulassungsgrund die Beschwerde gestützt werden soll; sie bezieht sich weder durch die Bezeichnung der gesetzlichen Bestimmung noch durch eine sachliche Umschreibung auf einen der Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO. Sie bezeichnet oder umschreibt auch keine Verfahrensvorschrift und keinen Verfahrensgrundsatz, die bzw. den das Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss verletzt haben soll. Von daher fehlt es auch an einer an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierten rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr greift die Antragstellerin den Beschluss des Truppendienstgerichts unmittelbar nach Art einer Berufungsbegründung an. Auf diese Weise wird jedoch ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht dargelegt; die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 2.16 - juris Rn. 9 m. w. N.).