Beschluss vom 15.01.2026 -
BVerwG 1 WB 33.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B1WB33.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2026 - 1 WB 33.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B1WB33.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 33.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 15. Januar 2026 beschlossen:

Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. S. ist begründet.

Gründe

I

1 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde Oberst i.G. S. als ehrenamtlicher Richter für die Entscheidung in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers wegen der Zuerkennung einer Potentialabschätzungsstufe in der Personalabschätzungskonferenz II 2022 herangezogen. Oberst i.G. S. hat am 5. Januar 2026 mitgeteilt, er kenne den Antragsteller aus verschiedenen dienstlichen Tätigkeiten zwischen 1990 und 2002 persönlich. Es hätten kameradschaftliche, teils freundschaftliche Beziehungen bestanden. Mit seiner Versetzung in die USA 2002 sei der Kontakt abgebrochen. 2022 sei man im ... zufällig wieder aufeinandergetroffen. Eine Einladung zu einem außerdienstlichen Treffen habe er wegen dienstlicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen können. Eine dienstliche Zusammenarbeit finde seit etwa zehn Jahren nicht mehr statt und sei derzeit nicht absehbar. Weitere private außerdienstliche Kontakte hätten sich nicht oder nur zufällig ergeben und seien ihm nicht präsent. Weitere Treffen seien bisher nicht geplant, obwohl er und der Antragsteller nicht weit voneinander entfernt wohnen würden.

2 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 2025 die Besorgnis der Befangenheit von Oberst i.G. S. wegen des insgesamt langjährigen Kennverhältnisses zum Antragsteller mit teils freundschaftlichen Beziehungen gegeben und bittet um die Heranziehung eines anderen ehrenamtlichen Richters. Der Antragsteller hat sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

II

3 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden.

4 Oberst i.G. S. ist zwar nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. Aber er hat mit seiner E-Mail vom 5. Januar 2026 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

5 1. Nach dem in der E-Mail vom 5. Januar 2026 mitgeteilten Sachverhalt sind in der Person von Oberst i.G. S. keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, nach § 54 Abs. 2 VwGO oder nach § 79 WDO (i. V. m. § 82 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 WDO) gegeben.

6 2. Er hat aber eine Konstellation angezeigt, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO rechtfertigt.

7 Eine Selbstanzeige ist hiernach begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der "böse Schein" (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - ‌Rn. 10 m. w. N.). Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 79 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 <163> und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7). Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 4 m. w. N.).

8 Im vorliegenden Fall ist aus objektiver Sicht der Eindruck eines Näheverhältnisses gerechtfertigt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters aufwirft. Denn zwischen dem Antragsteller und Oberst i.G. S. hatte sich aus dienstlichen Kontakten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Zwar hatte die Versetzung von Oberst i.G. S. zu einer langjährigen Unterbrechung des Kontakts geführt. Von beiden Seiten ist aber die Bereitschaft deutlich gemacht worden, an die freundschaftlichen Kontakte der Vergangenheit anzuknüpfen und diese zu erneuern. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Wahrnehmung einer privaten Einladung allein dienstliche Verpflichtungen entgegenstanden und weitere Treffen nicht ausgeschlossen werden. Hiernach besteht ein persönliches Verhältnis fort, das berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des ehrenamtlichen Richters rechtfertigt.