Urteil vom 15.01.2026 -
BVerwG 2 WD 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126U2WD4.25.0
Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Diebstahls einer Dienstpistole
Leitsatz:
Stiehlt ein Soldat eine Waffe der Bundeswehr im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
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Rechtsquellen
SG §§ 7 und 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StGB §§ 20, 21, 242 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 StPO § 154 WDO 2025 §§ 10, 18 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 7 und § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO 2002 § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 121 Abs. 2 -
Instanzenzug
TDG Nord 1. Kammer - 20.11.2024 - AZ: N 1 VL 5/23
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 15.01.2026 - 2 WD 4.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:150126U2WD4.25.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 4.25
- TDG Nord 1. Kammer - 20.11.2024 - AZ: N 1 VL 5/23
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Januar 2026, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Greyer und ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Oberhofer, Leitender Regierungsdirektor Leckebusch als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung des Diebstahls einer Dienstpistole und weiteren Bundeswehrmaterials.
2 1. Der ... geborene Soldat ist seit 20... Zeitsoldat. 20... wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des ... zugelassen und zur ... A. versetzt. Zuletzt wurde er 20... zum Oberfeldwebel befördert. Seit Februar 2022 war ihm die Ausübung des Dienstes verboten und seit Ende Juli 2022 ist er unter hälftiger Fortzahlung der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Er arbeitet ehrenamtlich als ..., ist verheiratet und hat eine ... geborene Tochter.
3 2. Der Soldat ist disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet. Das Amtsgericht Neumark i. d. Oberpfalz verhängte gegen ihn bezüglich der Dienstpistole mit Urteil vom 20. September 2022 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall eine Geldstrafe. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls weiteren Bundeswehrmaterials wurde im Juni 2023 gemäß § 154 StPO eingestellt.
4 3. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 20. November 2024 aus dem Dienstverhältnis entfernt.
5 Aufgrund der bindenden Feststellungen im sachgleichen Strafurteil sei erwiesen, dass der Soldat am 20. Januar 2022 während der ...-Übung "..." auf dem Truppenübungsplatz H. aus einem Unterkunftszelt, in dem er mit sieben anderen Soldaten untergebracht gewesen sei, eine ungeladene Dienstpistole P8 der Bundeswehr nebst leerem Magazin im Wert von 950 € entwendet habe, um sie für sich zu behalten.
6 Dazu habe die Truppendienstkammer im Einzelnen festgestellt: Der Soldat habe am 20. Januar 2022, einem Donnerstag, nach Beginn der Nachtruhe wach in seinem Feldbett im dunklen Zelt gelegen. Andere Kameraden hätten bereits geschlafen, als er aufgestanden sei, die unter dem Feldbett des schlafenden Hauptfeldwebel W. liegende Dienstpistole an sich genommen und sich sofort wieder ins Bett gelegt habe. Nach einigen Minuten habe er mit der Waffe das Zelt für einen Toilettengang verlassen. Auf dem Rückweg habe er die Waffe nahe des Zeltes versteckt und sich schlafen gelegt. Am nächsten Morgen habe sein Kamerad den Verlust der Waffe gemeldet. Es habe eine intensive Suche begonnen. Aus Angst, dass Spürhunde die Pistole finden und er anhand seiner Fingerabdrücke identifiziert werden könnte, habe er das Versteck aufgesucht. Dort habe er die Waffe in einem von einem Schneepflug zusammengeschobenen Schneehaufen liegen sehen. Er habe sie an sich genommen und in dem Dienstkraftfahrzeug versteckt, mit dem er zur Übung angereist sei. An den Folgetagen hätten die Feldjäger Befragungen durchgeführt. Der Soldat habe dabei angegeben, er glaube nicht, dass der Kamerad W. die Waffe verschludert habe. Ihm und den Kameraden sei durch die Vorgesetzten vor Ort mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, die Waffe herauszugeben.
7 Am folgenden Montagabend habe seine Ehefrau ihn gebeten, wegen einer schweren Impfreaktion der Tochter nach Hause zu kommen. Am Folgetag habe er seine Vorgesetzte gebeten, vorzeitig die Übung zu beenden, um seine Tochter aus dem Krankenhaus abzuholen. Nachdem sein Rücktransport für den 27. Januar 2022 organisiert worden sei, habe er die Waffe aus dem Dienstkraftfahrzeug genommen und in Einzelteile zerlegt. Diese habe er in Verpflegungsrationen der ... versteckt, die während der Übung ausgeteilt worden seien. Die Verpflegungspakete habe er zu seiner persönlichen Ausrüstung gelegt. Diese sei bei der Organisation der vorzeitigen Rückverlegung auf Vollzähligkeit überprüft worden. Hierbei sei ein metallischer Gegenstand aufgefallen, der sich als Verschluss einer Pistole herausgestellt habe. Bei der daraufhin richterlich angeordneten Durchsuchung der persönlichen Ausrüstung seien die übrigen Waffenteile gefunden worden.
8 Des Weiteren sei erwiesen, dass der Soldat am 27. Januar 2022 zwischen 22:45 Uhr und 23:30 Uhr folgende Gegenstände der Bundeswehr rechtswidrig und ohne dienstlichen Grund oder Genehmigung bzw. Kenntnis seiner Vorgesetzten in der Garage seines Wohnhauses gelagert und sie damit bewusst und willentlich der Verfügungsgewalt seines Dienstherrn entzogen habe: ein Tarnnetz nebst Tasche mit einem Wiederbeschaffungswert von mindestens 370,98 €, zwei Stirnlampen im Wert von je 25,58 € sowie eine "Erste-Hilfe-Ausstattung" im Wert von 94,62 €. So habe der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten nach dem Auffinden der Einzelteile der Pistole in der persönlichen Ausrüstung des Soldaten die Polizei informiert. Nachdem der Soldat angegeben habe, an seinem Wohnort weiteres Bundeswehrmaterial aufzubewahren, sei mit seiner Zustimmung sein Wohnhaus polizeilich durchsucht worden. Dabei seien die Gegenstände gefunden worden. Der Soldat habe erklärt, das Tarnnetz und die Stirnlampen, die nicht im Bestand gewesen seien, wegen einer anstehenden Materialprüfung mit nach Hause genommen zu haben. Die Erste-Hilfe-Tasche habe er bereits früher an sich genommen und bei Ausbildungen genutzt.
9 Der Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Er habe durch die Entwendung der Gegenstände vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, weil er vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht auf das Eigentum des Bundes zugegriffen und hierdurch die Straftatbestände des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB bzw. bezüglich der Pistole zusätzlich auch des Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB verwirklicht habe. Zugleich habe er vorsätzlich die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt.
10 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei die Höchstmaßnahme. Denn der Soldat habe eine funktionsfähige Schusswaffe der Bundeswehr an sich genommen. Dies sei nach der Wertung des Strafgesetzes ein besonders schwerer Fall des Zugriffs auf fremdes Eigentum. Die besondere Schwere ergebe sich zudem daraus, dass das Fehlen schon einer einzigen Pistole unmittelbare Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft und die Verteidigungsmöglichkeit habe.
11 Auf der zweiten Bemessungsstufe sei davon nicht abzuweichen. Denn es lägen so gewichtige Erschwernisgründe vor, dass der Soldat trotz der für ihn sprechenden Umstände für den Dienstherrn objektiv untragbar geworden sei.
12 Den Soldaten belaste ganz erheblich, dass auch das übrige entwendete Bundeswehrmaterial (Tarnnetz, Stirnlampen, Erste-Hilfe-Tasche) für die Auftragserfüllung der Streitkräfte eine besondere Bedeutung habe. Zudem habe er bei der Entwendung der Waffe die Hilflosigkeit des schlafenden Kameraden ausgenutzt. Auch habe er in einer Vorgesetztenstellung versagt. Die umfangreiche Suche nach der Pistole habe zahlreiche Kräfte gebunden. Die Waffe habe bei der Übung nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden können. Der Kamerad, dessen Waffe gefehlt habe, sei unverschuldet in den Fokus des Geschehens gerückt. Daran ändere nichts, dass der Soldat gegenüber den Feldjägern geäußert habe, er glaube nicht, dass der Kamerad die Waffe verschludert habe. Nachdem der Sachverhalt bezüglich der Waffe weitestgehend geklärt gewesen sei, seien weitere Ermittlungen erforderlich geworden. Schließlich habe dem Soldaten die Ausübung des Dienstes verboten und er vorläufig des Dienstes enthoben werden müssen.
13 Für gravierende Einschränkungen des Soldaten im Tatzeitraum und eine damit verbundene Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit fehlten Anhaltspunkte. Er habe sich auch nicht in einer seelischen Ausnahmesituation befunden, in der die Wegnahme der Pistole unausweichlich gewesen sei. Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege wegen des mehraktigen Geschehens ebenfalls nicht vor. Die Geständigkeit und Reue des Soldaten genügten nicht, um von der Höchstmaßnahme abzusehen.
14 4. Mit seiner maßnahmebeschränkten Berufung begehrt der Soldat eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er könne sich den Diebstahl der Dienstpistole selbst nicht erklären, weil es ihm zu dem Zeitpunkt eigentlich gut gegangen sei. Nachdem er zuvor viel Ärger und finanzielle Einbußen durch einen Immobilienbetrug gehabt habe, habe er kurz vor der ...-Übung ein Haus für seine Familie gekauft und sich an sich auf dem Höhepunkt seines Lebens gefühlt. Er sei aus der "Talsohle" heraus gewesen. Es sei ein Momentversagen gewesen, das sich wie Schlafwandeln angefühlt habe. Er sei disziplinarisch und strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten, habe sich bis dahin tadellos geführt und sei geständig und einsichtig. Er habe die Tat zuerst nicht gestanden, weil er Angst und Panik gehabt habe, sich damit großen Ärger einzuhandeln, der sich auch auf seine familiäre und finanzielle Situation hätte auswirken können. Dass er während der Übung Angst um sein krankes Kind gehabt habe, habe zu der Tat beigetragen. Er habe sich nach der Tat therapieren lassen.
15 5. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Höchstmaßnahme für angemessen.
16 6. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
II
17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung.
18 1. Für den Senat steht bindend fest, dass sich der Soldat wie vom Truppendienstgericht festgestellt verhalten und dadurch vorsätzlich gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verstoßen hat. Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern allein von den Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil bestimmt. Dies gilt auch, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges nicht im Rahmen der Anschuldigungsschrift gehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2023 - 2 WD 6.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei umfasst die Bindungswirkung einer maßnahmebeschränkten Berufung auch die konkreten Straftatbestände, aus denen das Truppendienstgericht die disziplinarische Relevanz - hier den Verstoß gegen § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG - abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 30 m. w. N.), d. h. § 242 Abs. 1 StGB bezüglich des Tarnnetzes, der Stirnlampen und der Erste-Hilfe-Ausstattung und § 242 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB bezüglich der Dienstpistole.
19 Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die erstinstanzliche Entscheidung an schweren Mängeln des Verfahrens im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 121 Abs. 2 WDO a. F. leidet. Denn Voraussetzung für die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist, dass die durch die Beschränkung der Berufung unangreifbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen hinreichend nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind (BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 12 m. w. N.). Zwar mögen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts bestehen, der Soldat habe auch das Tarnnetz, die Stirnlampen und die Erste-Hilfe-Ausstattung gestohlen, weil es insoweit an einer Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB fehlen könnte. Allein durch eine angreifbare oder fehlerhafte rechtliche Würdigung werden die erstinstanzlichen Feststellungen aber noch nicht widersprüchlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 21 m. w. N.).
20 2. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das im vorliegenden Fall zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führt.
21 a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
22 Der Schwerpunkt des nach § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt im Diebstahl der Dienstpistole. Für diese ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
23 Bei einem Soldaten, der sich vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift, ist zwar regelmäßig von einer Dienstgradherabsetzung auszugehen, wobei es nicht auf eine Vorgesetztenstellung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 2 WD 1.25 - juris Rn. 38 und 45). Bei besonderen Erschwernisgründen wie etwa bei einem Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten eines Soldaten oder in der Ausnutzung einer vergleichbaren Vertrauensstellung oder bei einem Schaden im mindestens fünfstelligen Euro-Bereich ist jedoch im Regelfall die Höchstmaßnahme angezeigt; denn in solchen Fällen indiziert das Fehlverhalten bei objektiver Betrachtung den Verlust des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des Soldaten (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 2 WD 1.25 - juris Rn. 38).
24 Ein besonderer Erschwernisgrund liegt auch vor, wenn ein Soldat seinem Dienstherrn Waffen im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB stiehlt. Denn dies indiziert bei objektiver Betrachtung ebenfalls den Verlust des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des Soldaten. Der Strafgesetzgeber ordnet dies regelmäßig als besonders schweren Fall des Diebstahls ein. Der im Vergleich zum allgemeinen Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erhöhte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren) trägt dem Umstand Rechnung, dass - auch im Hinblick auf die von solchen Waffen ausgehende Gefahr - häufig ein überdurchschnittlicher Unrechts- und Schuldgehalt vorliegt; darüber hinaus sollen die Tatobjekte besser vor kriminellem Zugriff geschützt werden (BT-Drs. 11/2834 S. 10). Denn das Kursieren illegaler Waffen in der Bevölkerung ist mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Personen verbunden und birgt die Gefahr des Missbrauchs zur Begehung weiterer schwerer Straftaten. Wegen dieses hohen Gefahrenpotenzials ist in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB im Gegensatz zu allen anderen in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Regelbeispielen nach § 243 Abs. 2 StGB auch die Geringwertigkeitsgrenze unanwendbar. Diese Wertung des Strafgesetzgebers ist auch bei der disziplinaren Ahndung zu berücksichtigen. Stiehlt ein Soldat Waffen der Bundeswehr, ist dies zudem mit dem Amtsverständnis von Soldaten als staatlich legitimierten militärischen Waffenträgern unvereinbar. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass Soldaten mit den zur Verteidigung und zu Übungszwecken vorgesehenen Waffen der Bundeswehr verantwortungsvoll umgehen und sie nicht entwenden, um sie sich oder Dritten für den illegalen Privatgebrauch oder andere rechtswidrige Zwecke zuzueignen. Die Ratio der mit der Zweistufentheorie verfolgten Typisierung (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 2 WD 11.24 - juris Rn. 36) verlangt es, diesem Umstand bereits auf der ersten Bemessungsstufe Beachtung zu schenken.
25 b) Auf der zweiten Bemessungsstufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme gebieten. Dies ist hier nicht der Fall.
26 aa) Es liegen mehrere zusätzlich erschwerende Umstände vor.
27 (1) Das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere äußerst schwer. Denn zu dem Diebstahl der Dienstpistole treten der Diebstahl des Tarnnetzes nebst Tasche, der Stirnlampen und der Erste-Hilfe-Ausstattung hinzu, wobei der Soldat seinen Einlassungen in der Berufungshauptverhandlung zufolge zur Tatzeit als Stellvertreter des damals im Einsatz gewesenen Materialbewirtschafters für die Materialbewirtschaftung und die während seiner Übung stattgefundene Materialprüfung verantwortlich war. Entwendet ein Materialbewirtschaftungssoldat unter Missbrauch der ihm eingeräumten Vertrauensstellung Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr, ist dafür schon für sich genommen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 2 WD 1.25 - juris LS).
28 (2) Zudem hatte der Soldat wegen seines Dienstgrads als Oberfeldwebel eine Vorgesetztenstellung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dabei genügt eine Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.).
29 (3) Das Dienstvergehen hatte ferner erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Kameraden und den Dienstherrn.
30 Der Soldat hat insbesondere den Kameraden W., unter dessen Feldbett er die Dienstpistole entwendete, sowie weitere der rund 1 200 Soldaten, die an der Übung teilnahmen, vor allem die Kameraden, mit denen er das Zelt teilte, dem Verdacht des Diebstahls der Dienstpistole ausgesetzt. Dies war in höchstem Maße unkameradschaftlich.
31 Zudem hat er ausweislich des Feldjägerberichts vom 17. Februar 2022 einen erheblichen Ermittlungsaufwand ausgelöst, was zahlreiche Kräfte gebunden hat.
32 Der Soldat wurde darüber hinaus wegen des Dienstvergehens nach einem vorangegangenen Dienstausübungsverbot ab Ende Juli 2022 vorläufig des Dienstes enthoben. Damit steht seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn trotz zunächst vollständiger und später hälftiger Weiteralimentation seit mehreren Jahren nicht mehr zur Verfügung. Dies ist zu seinen Lasten zu gewichten, weil die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). Sie ist auch nicht infolge ihrer Dauer unverhältnismäßig geworden (dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28>). Denn der Vertrauensverlust, der zur vorläufigen Dienstenthebung geführt hat, wiegt hier außerordentlich schwer. Eine vorläufige Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb wäre daher für beide Seiten wenig ertragreich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 WDB 4.24 - juris Rn. 31).
33 bb) Dem stehen nur wenige für den Soldaten sprechende Umstände entgegen.
34 (1) Er war seit seiner Beschuldigtenvernehmung am 27. Januar 2022 geständig. Dem kommt aber keine besonders entlastende Bedeutung zu. Denn er war zu diesem Zeitpunkt des Diebstahls der Dienstpistole bereits überführt. Dass er in der Beschuldigtenvernehmung auf Befragen einräumte, zuhause weiteres Bundeswehrmaterial zu lagern und der Wohnungsdurchsuchung zustimmte, fällt ebenfalls nicht erheblich mildernd ins Gewicht, weil der aufgedeckte Diebstahl der Dienstpistole auch eine Durchsuchungsanordnung gerechtfertigt hätte, bei der das Bundeswehrmaterial ebenfalls gefunden worden wäre. Da der Soldat durch seine Kooperation aber die straf- und disziplinargerichtlichen Verfahren erleichtert hat, ist sie in gewissem Umfang mildernd einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 36).
35 (2) Der Soldat ist reuig und einsichtig und hat sich nach dem Dienstvergehen einer stationären und ambulanten Therapie unterzogen, um das Dienstvergehen aufzuarbeiten. Auch diesem Umstand kommt allerdings kein erheblich milderndes Gewicht zu. Denn in den Therapien ist es nicht zu einer vollständigen Aufarbeitung gekommen. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, aus welchem Motiv der Soldat die Waffe entwendet hat und auch wie er künftig der Versuchung zu Wiederholungstaten widerstehen will. Soweit der Soldat ausführt, dass er für sein Handeln selbst keine Erklärung hat, sondern es sich wie Schlafwandeln vorstellt, ist damit keine rational nachvollziehbare Erklärung verbunden, zumal er kein Schlafwandler im eigentlichen Sinne ist. Zwischen dem Ansichnehmen der Dienstpistole in der Nacht des 20. Januar 2022 und der geplanten Abreise am 27. Januar 2022 liegt zudem eine erhebliche Zeitspanne, in welcher der Soldat aufwändige Handlungen wie das Zerlegen der Dienstpistole und das Verstecken der Waffeneinzelteile in den Nahrungsmittelrationen vornahm. Diese zielgerichteten und planmäßigen Handlungen lassen sich nur mit der bewussten Entscheidung und festen Absicht erklären, die Waffen in den eigenen Besitz zu überführen.
36 (3) Für den Soldaten spricht seine bisherige Führung. Der Soldat hat zuletzt gute dienstliche Leistungen gezeigt und sich zuvor beanstandungsfrei geführt. Zwar weist die dienstliche Beurteilung zum 30. September 2020 nur einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 5,90 aus. Jedoch hat Hauptbootsmann R. als Teileinheitsführer in einer Stellungnahme vom Februar 2022 ausgeführt, dass der Soldat ein fachlich versierter und kompetenter ... sowie ein kameradschaftlicher, pflichtbewusster und leistungsstarker Soldat sei. Er übernehme jeden Auftrag mit voller Verantwortung und führe ihn stets im Sinne seiner Vorgesetzten und dem Auftrag an sich aus. Er bringe sich mit seinen Gedanken, seiner fachlichen Kompetenz und seinen Erfahrungen stets in den Ausbildungen ein und sei ein sehr gern gesehener Ausbilder. Er sei ein zuverlässiger Soldat, auf den man sich immer habe verlassen können. Frau Oberfeldarzt W., die von November 2021 bis Mai 2022 die Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, hat erstinstanzlich ergänzt, die Kontakte mit dem Soldaten seien sehr freundlich und er sei immer pünktlich gewesen und habe Absprachen eingehalten.
37 cc) Weitere mildernde Umstände sind indes nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Soldat das Dienstvergehen nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 WD 2.22 - NVwZ-RR 2023, 288 Rn. 66).
38 Es ist bereits ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass beim Soldaten zur Tatzeit eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorlag, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB fiel.
39 Ausweislich der Gesundheitsakte stellte sich der Soldat kurz nach dem Dienstvergehen am 31. Januar 2022 beim Truppenarzt vor, der bei ihm lediglich eine "akute Belastungsreaktion auf die Situation" diagnostizierte und vermerkte, eine höhergradige Erkrankung aus dem psychiatrisch-psychosomatischen Formenkreis sei nicht erkennbar. Ein wehrpsychiatrisches Gutachten sei auf Grund des psychopathologischen Befundes nicht erforderlich. Der Soldat sei ein Mann mit klarem Lebensplan und Perspektive, erhöhte Stressoren seien nicht erkennbar.
40 Zwar wurde dem Soldaten einige Monate später in einem Bericht des ... Klinikums B. vom 12. April 2022 sowie in den Entlassungsbriefen vom 30. Juni und vom 28. September 2022 jeweils eine Anpassungsstörung (F 43.2) diagnostiziert. Entsprechende Diagnosen für die Zeit vor dem Dienstvergehen finden sich in der Gesundheitsakte aber nicht.
41 Selbst wenn eine Anpassungsstörung schon zur Tatzeit vorgelegen haben sollte, erreichte sie jedenfalls nicht den Schweregrad eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB. Bei den Anpassungsstörungen (vgl. ICD-10 F 43.2 ) handelt es sich um eine Misch- bzw. Sammelkategorie mit einer vielgestaltigen und unspezifischen Symptomatik, die zumeist nicht mit stärkeren psychopathologischen Auffälligkeiten einhergehen. Ein die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung rechtfertigender Beeinträchtigungsgrad wird dabei nur in Ausnahmefällen erreicht; die Auffälligkeiten müssen das Leben ähnlich schwer belastet haben, wie die Folgen von anerkannten krankhaften seelischen Störungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 - NJW 2014, 3382 Rn. 28 m. w. N.). Anhaltspunkte für derartige gravierende Belastungen sind der Gesundheitsakte, der Beurteilung zum 30. September 2020, der Stellungnahme von Hauptbootsmann R. von Februar 2022 und der erstinstanzlichen Aussage der Disziplinarvorgesetzten des Soldaten nicht zu entnehmen. Auch der Soldat selbst hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, er habe sich zur Tatzeit mit Frau, Kind und Familienhaus eigentlich auf dem Höhepunkt seines Lebens gefühlt, er sei er aus der "Talsohle" wieder heraus gewesen.
42 (1) Ebenso wenig liegt der Milderungsgrund einer seelischen Ausnahmesituation vor (dazu BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - juris Rn. 30 m. w. N.). Denn die Situation, in der sich der Soldat zur Tatzeit befand, war nicht von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht vorausgesetzt werden konnte.
43 Die Impfreaktion seiner Tochter, wegen der er die Übung vorzeitig verlassen wollte, war nicht ursächlich für den Diebstahl der Dienstpistole. Denn der Soldat hatte sie bereits in dem Dienstkraftfahrzeug versteckt, bevor er von seiner Ehefrau über die Impfreaktion informiert wurde. Das weitere Bundeswehrmaterial befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei ihm zu Hause.
44 Eine seelische Ausnahmesituation folgt auch nicht aus dem vom Soldaten angeführten Immobilienbetrug im Jahr 2019. Der diesbezügliche Streit wurde bereits vor dem Dienstvergehen durch einen Vergleich beigelegt, mit dem die Kreditbelastung auf 35 000 € reduziert wurde. Nach Abschluss dieses Vergleichs erwarb der Soldat einige Wochen vor dem Dienstvergehen mit dem Familienhaus eine weitere Immobilie. Zwar unterlag er infolgedessen zur Tatzeit zwei Kreditbelastungen. Dies begründete aber keine so außergewöhnlichen Besonderheiten, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte.
45 (2) Der Milderungsgrund einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche setzt ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten voraus, die das Ausmaß einer die Existenz gefährdenden Situation erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 D 59.86 - juris Rn. 14). Für solche Schwierigkeiten zur Tatzeit ist nichts ersichtlich. Eine Ausweglosigkeit der Notlage lässt sich zudem nur bejahen, wenn der Versuch scheitert, sich wegen der Verschuldung in sachverständige Beratung oder auf den Weg einer geordneten Privatinsolvenz zu begeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 27 m. w. N.). Auch daran fehlt es. Ungeachtet dessen waren die entwendeten Gegenstände nach Art und Wert ungeeignet, um damit einen finanziellen Notbedarf zu decken.
46 (3) Die Entwendung der Dienstpistole war auch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Diese setzt voraus, dass der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand beging, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 41 m. w. N.). Keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegt vor, wenn das Dienstvergehen sich - wie bei dem Diebstahl der Dienstpistole - als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erforderte (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - juris Rn. 27). Zudem zeigen die weiteren Zugriffsdelikte, dass die Entwendung von Bundeswehrmaterial dem Soldaten nicht wesensfremd war.
47 dd) Bei einer Gesamtwürdigung sind die Milderungsgründe angesichts der Erschwernisgründe nicht ausreichend, um von der Höchstmaßnahme abzuweichen. Da das Vertrauen in den Soldaten objektiv zerstört ist, ist die Höchstmaßnahme berechtigt und die Berufung zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56).
48 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1 und § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.