Beschluss vom 15.04.2019 -
BVerwG 1 B 34.19ECLI:DE:BVerwG:2019:150419B1B34.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2019 - 1 B 34.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150419B1B34.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 34.19

  • VG Münster - 25.06.2018 - AZ: VG 2 K 92/18.A
  • OVG Münster - 22.01.2019 - AZ: OVG 14 A 2812/18.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 I. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO).

2 II. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3 1. Der von dem Kläger mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor. Nach der Auffassung des Klägers erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a Satz 1 VwGO u.a. deswegen als ermessensfehlerhaft, weil der Kläger bislang keine mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz hatte und sein Vortrag zu einer individuellen Gefährdung nicht berücksichtigt worden sei.

4 1.1. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <391>; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.N.). Allerdings entscheidet das Oberverwaltungsgericht über eine Berufung grundsätzlich durch Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (§ 125 i.V.m. § 101 VwGO). Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht dann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht.

5 Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

6 Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).

7 1.2 Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.

8 a) Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 22. November 2018 vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger hingewiesen, in welcher das Berufungsgericht die auch in diesem Verfahren maßgeblichen zentralen Tatsachen- und Rechtsfragen unter Auseinandersetzung mit gegenläufiger obergerichtlicher Rechtsprechung eingehend behandelt und entschieden hat. Der Kläger ist daraufhin zwar der beabsichtigten Verfahrensweise entgegengetreten und hat - ohne ergänzenden Vortrag anzukündigen oder sich vorzubehalten - auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 zur Rückkehrgefährdung sowie ein Urteil des VG Frankfurt a.M. hingewiesen; er hat aber nicht zu etwaigen Besonderheiten des individuellen Verfolgungsschicksals vorgetragen und auch keinen konkreten Beweisantrag zu einer bestimmten Beweistatsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.07 - juris) gestellt. Der Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht in der Sache ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat, gab dem Berufungsgericht keinen Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen; dass es allein mit Blick auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung gesehen hat, entspricht der Spruchpraxis auch anderer Oberverwaltungsgerichte (s. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 LB 570/18 - juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 11826/85, Helmers -).

9 b) Auch sonstige Gründe, aus denen sich schließen ließe, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Der Einwand, das Berufungsgericht habe nicht mitgeteilt, dass es den neuen Lagebericht (scil.: den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018) im Hinblick auf seine Rechtsauffassung für irrelevant halte, vernachlässigt bereits, dass dieser Lagebericht auf der Erkenntnismittelliste, welche dem Anhörungsschreiben vom 22. November 2018 beigefügt war, bereits benannt war. Der Kläger hat weder innerhalb der mit Verfügung vom 22. November 2018 gesetzten Frist noch bis zur Beschlussfassung "zu neuen Tatsachen geeignete Beweisanträge" gestellt oder angekündigt.

10 Die Formulierung in der Anhörung zu der "in Betracht" gezogenen Anwendung des § 130a VwGO konnte bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass innerhalb der mit dieser Verfügung gesetzten Frist "sämtliche Gründe, warum eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden" soll, vorzutragen seien und vor der Beschlussfassung nach § 130a VwGO nicht noch ein weiterer Hinweis ergehen werde (zu dem das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 keinen Anlass bot).

11 c) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 <168 f.>; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind.

12 d) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sodass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 GRC ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC den Art.  6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen (Art. 52 Abs. 3 GRC). Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

13 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder hat sie dargelegt, dass eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung des Klägers vor dem Berufungsgericht nicht möglich gewesen wäre, noch war eine mündliche Verhandlung nach dem den Beteiligten bekannten Stand der Rechtsprechung des Berufungsgerichts aufgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich mit den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht erstmals, sondern nach früherer Klärung in vorangegangenen - anderen - Verfahren auseinandergesetzt.

14 e) Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und Beschluss vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - juris Rn. 24).

15 1.3 Liegen die hiernach Voraussetzungen für eine Beschlussfassung nach § 130a VwGO vor, greift auch der Hinweis auf eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 55 VwGO, § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht durch.

16 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.