Beschluss vom 15.11.2022 -
BVerwG 1 B 71.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B1B71.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 B 71.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B1B71.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 71.22

  • VG Aachen - 13.02.2020 - AZ: 1 K 5061/17.A
  • OVG Münster - 25.08.2022 - AZ: 11 A 861/20.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

II

2 Die auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.

4 a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es nur einen Teil seines Berufungsvortrages gewürdigt, das Vorbringen, er sei für seine Tätigkeit nicht entlohnt worden und habe keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, nicht in seine Entscheidung einbezogen und dadurch die falsche Schlussfolgerung gezogen habe.

5 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Anhaltspunkte hierfür sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen zu I. des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe zum einen ausgeführt, er habe als Aushilfe für 120 Euro im Monat in einem "Döner-Laden" gearbeitet, und zum anderen vorgetragen, er habe in Rumänien eine Arbeitsstelle in einem Restaurant gefunden, jedoch keinen Lohn erhalten, einmal sei er geschlagen worden, als er auf der Zahlung des Lohns bestanden habe, er habe nichts zum Leben gehabt und sich von Abfällen aus Mülltonnen ernährt (BA S. 3). In den Gründen zu II. hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen aufgegriffen, indem es festgestellt hat, dass der Kläger ausweislich seines Vortrages im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt schon bewiesen habe, dass er während seines Aufenthalts in Rumänien eine Arbeit, nämlich in einem Imbiss für umgerechnet 120 Euro im Monat, habe finden können, und den Vortrag, dass der Kläger für diese Arbeit keinen Lohn erhalten habe, als unglaubhaft gewürdigt hat, da er seinen Aussagen bei dem Bundesamt, wonach er einen Lohn in genannter Höhe erhalten habe, widerspreche. Damit hat das Oberverwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers umfassend nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Gänze in seine Entscheidung einbezogen. Dass es den Vortrag als nicht glaubhaft gewürdigt und aus diesem andere Schlussfolgerungen gezogen hat, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

7 b) Der Kläger ist zudem der Auffassung, rechtliches Gehör sei ihm auch insoweit versagt worden, als das Oberverwaltungsgericht ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich zu den Schlussfolgerungen des Gerichts zu äußern, die für ihn überraschend gewesen seien. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt.

8 Die angegriffene Entscheidung stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18 m. w. N.).

9 Gemessen daran sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die Problematik der Sicherung des Existenzminimums in Rumänien war bereits Gegenstand des Klageverfahrens. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil festgestellt, der Kläger habe den schriftlichen Vortrag, er habe in Rumänien seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen können, in der mündlichen Verhandlung weder aufrechterhalten noch weiter ausgeführt, sodass sich auch hieraus keine belastbaren Anhaltspunkte für eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergäben (UA S. 11). Dass das Oberverwaltungsgericht seinem diesbezüglichen Berufungsvortrag nicht gefolgt ist, hat dem Rechtsstreit daher keine Wendung gegeben, mit der der Kläger nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hat rechnen müssen.

10 c) Soweit die Beschwerde meint, gepaart mit der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, die das Berufungsgericht selbst zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, erscheine die fehlende Einbeziehung aller Tatsachen bezüglich der Sicherung des Existenzminimums in Rumänien im Ergebnis willkürlich, wendet sie sich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne in diesem Zusammenhang schlüssig einen Verfahrensfehler darzulegen.

11 d) Für den Fall, dass mit dem Vortrag, der Hinweis des Berufungsgerichts, wonach die Anwendung von § 130a Satz 1 VwGO in Betracht kommen könne, sei nicht derart klar gewesen, dass der Berufungskläger damit habe rechnen müssen, dass die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden würde, sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in der Form einer Überraschungsentscheidung gerügt wird, liegt ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht vor.

12 Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 (1 VR 4.18 ) - juris Rn. 3 und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

13 Der Kläger musste mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Entscheidung durch Beschluss nach Maßgabe des § 130a Satz 1 VwGO gegeben hat, in Betracht nehmen, dass es die Berufung einstimmig für unbegründet halten würde. Dass das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Anwendung dieser Vorschrift "kann hier in Betracht kommen", ist nicht derart unklar, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht auch mit einer einstimmigen Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege hätte rechnen müssen. Der Kläger hat die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, genutzt und mitgeteilt, dass gegen eine Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO keine Bedenken bestünden. Er ist hiervon auch nicht abgerückt, nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. August 2022 unter Beifügung einer Erklärung der rumänischen Dublin-Unit vom 24. Mai 2022 erneut Gelegenheit zur Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO gegeben hat und in dieser das Wort "unbegründet" unterstrichen hat.

14 e) Das Oberverwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers zudem nicht dadurch verletzt, dass es im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

15 Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.). Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen. Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran gemessen ist nicht dargelegt, dass die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier ermessensfehlerhaft gewesen sei.

16 aa) Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zulasten des Klägers zu entscheiden, mit Verfügungen vom 29. Dezember 2021 und 2. August 2022 vorab gehört. Mit der letztgenannten Verfügung hat es diejenigen Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte. Durch den Hinweis "Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Anwendung dieser Vorschrift kann hier in Betracht kommen." hat es einem gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich mit dem Gedanken getragen hat, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <73 f.>). Der Kläger, der bereits zuvor bekundet hatte, keine Bedenken gegen eine Entscheidung nach § 130a VwGO zu haben, hat die ihm neuerlich eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt und sein Vorbringen insbesondere zu der Frage der Sicherung des Existenzminimums in Rumänien nicht vertieft. Damit bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Die entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​591], Moussa Sacko - Rn. 47 m. w. N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, Helmers - NJW 1992, 1813).

17 bb) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind.

18 cc) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 RL 2013/32/EU noch Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC oder eine andere Bestimmung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht zwingend vor. Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

19 2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, genügt die Begründung dieser Rüge nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

20 Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag oder zumindest eine Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).

21 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger durch einen Beweisantrag oder eine hinreichend bestimmte Beweisanregung im Berufungsverfahren auf eine Beweiserhebung hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

22 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.