Urteil vom 15.12.2025 -
BVerwG 9 C 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225U9C3.24.0
Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen
Leitsatz:
Der Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat.
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Rechtsquellen
GG Art. 14 Abs. 1 BGB § 582 Abs. 2, §§ 868, 869 BayEG Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 VwGO § 42 Abs. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2 -
Instanzenzug
VGH München - 21.04.2023 - AZ: 8 A 20.40017
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 15.12.2025 - 9 C 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:151225U9C3.24.0]
Urteil
BVerwG 9 C 3.24
- VGH München - 21.04.2023 - AZ: 8 A 20.40017
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und rügt die Inanspruchnahme eines von ihr gepachteten Grundstücks sowie eine Existenzgefährdung des auf diesem Grundstück - zwischenzeitlich von einem Dritten - betriebenen Reitsportbetriebs.
2 Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern "B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt u. a. Teilflächen von Grundstücken in Anspruch, die von der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachtet wurden und auf denen ein Reitsportzentrum betrieben wird, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um ein Dressurpferdesportzentrum für erstklassige und besonders hochwertige Pferde handelt. Eigentümer der Grundstücke ist der Ehemann bzw. Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin. Im Planfeststellungsverfahren, das im Jahr 2014 eingeleitet wurde, erhob die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben insbesondere in Bezug auf die Trassenwahl. Dabei rügte sie neben Zufahrtsfragen im Wesentlichen Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen und machte eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Pferdeportbetriebes geltend.
3 Während des Planfeststellungsverfahrens "vermietete" die Klägerin mit Vertrag vom 1. Dezember 2018 die Liegenschaft, bestehend aus "Reithalle mit Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen, Stallungen mit Seminarraum, Koppeln, Reitplatz, Rundlauf und Kinderspielplatz, Teich, Freiflächen, Landwirtschaftsflächen" für einen monatlichen Gesamtbetrag von 1 785 € zuzüglich separat abgerechneter Betriebs- und Instandhaltungskosten an Herrn S.
4 Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin zusammen mit den beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen am 15. Dezember 2020 Klage und machte u. a. den Verlust von Pachtflächen sowie die Existenzgefährdung des Dressursportbetriebs durch das planfestgestellte Vorhaben geltend. Gleichzeitig erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss sieben weitere Klagen, darunter eine im Namen des Eigentümers der an die Klägerin verpachteten Grundstücke, in denen im Wesentlichen unter Beanstandung derselben Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auch die Existenzgefährdung weiterer eigentumsbetroffener landwirtschaftlicher Betriebe gerügt wurde. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Klägerin deren Klagebefugnis unter Hinweis auf die erfolgte Unterverpachtung des Betriebes bezweifelt hatte, trug die Klägerin vor, die derzeitige Betriebsstruktur sei nur eine Zwischenlösung aufgrund der Erkrankung einer der Geschäftsführerinnen.
5 Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Klägerin und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Zur Klägerin wurde ausgeführt, aus ihrem Vortrag ergebe sich keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die in Anspruch genommenen Grundstücke stünden nicht in ihrem Eigentum und sie könne sich auch nicht auf ihre Rechtsstellung als (Haupt-)Pächterin dieser Grundstücke berufen, weil sie die Flächen bereits weiterverpachtet habe. Ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht des Pächters stehe ihr vorliegend nicht (mehr) zu. Mit der Unterverpachtung habe sie die Nutzungsbefugnis für die Grundstücke vollständig einem Dritten überlassen, weshalb die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten, nur noch dem Unterpächter zustünden, der den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin des Gewerbebetriebs "A." gewesen sei. Mit dem Vertrag vom 1. Dezember 2018 habe sie sich ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse an den wesentlichen Betriebsmitteln des Betriebs entledigt; diese lägen beim Pächter, der auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trage. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin den vereinbarten Pachtzins. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots scheide offensichtlich aus. Befürchtete Miet- oder Pachtminderungen bzw. eine schlechtere Vermietbarkeit oder Verpachtbarkeit könnten zwar grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang darstellen, eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs habe die Klägerin aber nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Denn sie habe lediglich die "unmittelbare und mittelbare" Betroffenheit der Pachtflächen und eine Existenzgefährdung "ihres" Dressursportbetriebes geltend gemacht, ohne offenzulegen, dass der Betrieb bereits unterverpachtet worden sei. Dass sie Pachteinbußen befürchte, habe sie erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen. Im Übrigen habe sie es auch versäumt, den Belang der Verpachtbarkeit des Guts im Verwaltungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde darzulegen.
6 In den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten weiteren Klageverfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs "Lärmimmissionen". Die Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen.
7 Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen das Urteil vom 21. April 2023 macht die Klägerin, die das Verfahren inzwischen allein führt, geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis verneint. Als Pächterin von unmittelbar enteignungsbetroffenen Flächen könne sie eine mögliche Beeinträchtigung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts geltend machen. Daran ändere auch die Unterverpachtung nichts. So, wie der Pächter als Nebenberechtigter neben dem Eigentümer als Hauptberechtigtem ein eigenes Klagerecht habe, entstehe auch bei Unterverpachtung kein alternatives, sondern ein zusätzliches Klagerecht des Unterpächters, das die Rechtsverteidigung durch den Hauptpächter selbst nicht ausschließe, zumal dessen Pachtrecht deutlich langfristiger und wirtschaftlich bedeutender sein könne. Auch im Enteignungsverfahren würden keine Ermittlungen zu etwaigen Unterverpachtungen oder zu Pflugtausch angestellt.
8 Zudem stehe ihr auch als Inhaberin eines von der Planung betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine Klagebefugnis zu. Hierfür sei unerheblich, dass sie den Betrieb ohne endgültige Betriebsaufgabe temporär und kurzfristig kündbar zur Überbrückung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der an sich für die Dressurausbildung verantwortlichen Geschäftsführerin weiterverpachtet habe. Die geltend gemachte Existenzgefährdung des bestehenden Betriebs gelte für sie nach wie vor in gleicher Weise. Die als Zwischenlösung gedachte Unterverpachtung sei mittlerweile nach Genesung der Geschäftsführerin mit Wirkung zum 30. September 2024 gekündigt worden, der Betrieb werde wieder ausschließlich von der Klägerin geführt. Im Übrigen führe die gewerbliche Verpachtung zu einem weiteren Gewerbebetrieb, der bei Existenzvernichtung des Pächters ebenfalls gefährdet sei.
9 Schließlich ergebe sich ihre Klagebefugnis auch aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer von dem Vorhaben berührten Belange. Dies betreffe die Aufhebung der Nutzbarkeit der gepachteten Flächen zum Pachtzweck und die Zerstörung des Dressurpferdesportbetriebs. Hierzu habe sie im Planfeststellungsverfahren sowie in ihrer fristgerechten Klagebegründung ausführlich vorgetragen. Dass sie bei fehlender Nutzungsmöglichkeit der gepachteten Flächen für den Dressurpferdesport einen solchen Betrieb auch nicht verpachten könne, sei logische Folge und ergebe sich jedenfalls als Minus aus ihrem Vortrag. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt allein auf die Frage der Minderung von Pachteinnahmen beschränkt und insoweit eine Präklusion ihres Vortrags angenommen habe.
10 Die zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sei zudem begründet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dieser verstoße mit der gewählten Trasse gegen Vorgaben des besonderen Artenschutzes und Regelungen zum allgemeinen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hinzu kämen zahlreiche Abwägungsfehler. Diese ergäben sich bereits aus den planfestgestellten Unterlagen sowie aus den im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen, in denen der Beklagte selbst Abwägungsmängel einräume. Die fehlende Möglichkeit der Weiterführung eines Dressurpferdesportbetriebes sei unbestritten durch die amtliche Sachverständige des Beklagten festgestellt worden. Auf dieser Grundlage sei eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig. Aufzuheben sei der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung, hilfsweise in der Fassung, die er durch die Änderungen vom 28. April und 18. Juli 2023 erlangt habe, falls diese auch gegenüber der Klägerin Wirkung hätten.
11 Für den Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof solle diese an einen anderen Spruchkörper erfolgen. An der Unvoreingenommenheit des bisher zuständigen Senats bestünden ernstliche Zweifel. Dieser habe in den Parallelverfahren ausgeführt, er habe die Existenzgefährdung des hier streitgegenständlichen Dressurpferdesportzentrums inhaltlich geprüft und verneint, obwohl dies nicht zutreffe. Zudem sei in den Parallelverfahren in willkürlicher Weise beurteilt worden, wann ein Belang ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei, und der Sachvortrag der dortigen Kläger sei in weiten Teilen unter Verstoß gegen Bundesrecht für präkludiert erachtet worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs wegen spontaner Hilfestellung zugunsten des Beklagten sei von den weiteren Senatsmitgliedern zu Unrecht abgelehnt worden.
12
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
- das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugegeben,
hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugeben mit der Maßgabe, dass sich die Klageanträge jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, höchst hilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 und die Änderungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 beziehen,
- hilfsweise zu 1., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat, höchst hilfsweise: an den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.
13
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
14 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der mittelbare Besitz eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung sei gerade nicht durch Nutzungsrechte in Bezug auf die Pachtsache gekennzeichnet. Solche objektbezogenen Nutzungsrechte müssten ihm daher auch nicht im Sinne der für die Enteignung maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entzogen werden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin sei weder aufgrund eigener operativer Tätigkeit noch aufgrund Verpachtung Inhaberin des Betriebs "A.", denn sie habe sich des Betriebsrisikos, das der Inhaber eines Betriebes trage, zugunsten fixer Pachteinnahmen entledigt. Ein eigener "Verpachtungsbetrieb" wäre nur mit Blick auf eine schlechtere Verpachtbarkeit betroffen, worauf sich die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründung (gemeint offenbar: Klagebegründungsfrist) nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. jedoch nicht berufen habe. Im Übrigen werde der Behauptung, dass die "amtliche Pferdesachverständige" eine vorhabenbedingte "Unmöglichkeit" der weiteren Ausübung des Dressurpferdesportbetriebes am Standort A. "unbestritten" festgestellt habe, deutlich entgegengetreten.
15 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
II
16 Die Revision, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis ausgeht (A.). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (B.).
17 A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin klagebefugt. Als Pächterin von Grundstücken, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil teilweise von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann sie sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen (1.). Der Umstand der (zwischenzeitlichen) Unterverpachtung steht dem nicht entgegen (2.).
18 1. Die Klagebefugnis eines Pächters von Grundstücken, die von einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beansprucht werden, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz zutreffend aus.
19 a) Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie; dies ist anerkannt sowohl in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 - juris Rn. 13; ohne Begründung offen gelassen in Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 50; zum eigentumsrechtlichen Schutz nach der hier maßgeblichen Bayerischen Landesverfassung VerfGH München, Entscheidungen vom 21. Oktober 2009 - Vf. 105-VI-08 - juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 32; ebenso zur Berliner Landesverfassung VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 - 45/24 - juris Rn. 12) als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <180> und vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 15).
20 b) Als Inhaber dieses eigentumsrechtlich geschützten Besitz- und Nutzungsrechts wird der Pächter eines Grundstücks, das von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Diese erstrecken sich nicht nur auf betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise auf Personen, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert, wie sich aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Enteignungsrechts ergibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <181> unter Bezugnahme auf die Vorschriften des dort einschlägigen thüringischen Enteignungsrechts mit dem Hinweis, dass dieses insoweit mit den Enteignungsgesetzen der übrigen Bundesländer und mit den §§ 85 ff. BauGB übereinstimme). Der Erwerb des Eigentums am Grundstück genügt nicht, um ein Vorhaben wie den Bau einer Straße durchzuführen; vielmehr muss der Eigentümer persönliche Rechte zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks - ohne hoheitliche Aufhebung - erst durch Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beenden. Ein solches persönliches Recht ist eine eigenständige Rechtsposition, die dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos preisgegeben ist und auch dann zur Geltung kommt, wenn der Eigentümer, von dem es abgeleitet ist, sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt oder selbst Träger des Vorhabens ist. Aber auch dann, wenn sich der Eigentümer selbst zur Wehr setzt, ist der Mieter oder Pächter berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen, und ist gesondert zu entschädigen. Diesem Umstand ist im Planfeststellungsverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Mieter oder Pächter ein (eigener) Klageweg eröffnet wird (ausführlich BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <181 f.> unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Danach haben Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, in gleicher Weise wie ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13, vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 16, vom 22. November 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 10, vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 13; vgl. auch zur Klagebefugnis eines Pächters wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Flurbereinigungsbeschlusses BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 14).
21 2. Der zwischen der Klägerin und Herrn S. geschlossene Vertrag vom 1. Dezember 2018 hat keinen Einfluss auf die Klagebefugnis der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus diesem Vertrag nicht, dass nur noch Herr S. unter dem Gesichtspunkt des Pachtrechts gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnte. Auf die Frage, ob dieses Vertragsverhältnis fortbesteht, kommt es dabei nicht an.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vertrag ungeachtet der darin enthaltenen durchgängigen Verwendung von Begrifflichkeiten aus dem Mietrecht rechtlich als Pachtvertrag qualifiziert. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellung. Die Auslegung ist ungeachtet dessen auch nicht zu beanstanden und trägt dem Umstand Rechnung, dass Herr S. die Reithalle und die weiteren Anlagen, die den Vertragsgegenstand bilden, nicht nur nutzen, sondern offensichtlich als Reitsportzentrum in eigener Verantwortung weiter betreiben und die generierten Einnahmen behalten sollte. Dies führt jedoch - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht dazu, dass "die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten" (UA Rn. 49), nur noch Herrn S. als Unterpächter zustünden.
23 a) Die Einstufung eines Besitzrechts als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht für das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung entwickelt (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 98, 1). Danach stellt dieses Besitzrecht aufgrund der Ausgestaltung, die es durch den Gesetzgeber erfahren hat, eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist. Ihren Ausdruck findet diese rechtliche Zuordnung insbesondere in den dem Mieter eingeräumten und gegen jedermann - auch gegenüber Vermieter und Eigentümer - wirkenden Schutzrechten; als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht das (allgemeine) Nutzungsrecht, das Recht auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen sowie auf Wiedereinräumung von widerrechtlich entzogenem Besitz, den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Schädiger nach § 823 BGB und das Fortbestehen des Besitzrechts bei Veräußerung des Grundstücks. Danach ist dieses Besitzrecht eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat. Dass der Mieter über sein Besitzrecht nur eingeschränkt verfügen und die Sache insbesondere nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen (damals § 549 BGB a. F., heute § 553 BGB) Dritten zum Gebrauch überlassen kann, steht einer Anerkennung seines Besitzrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist es nicht, dass über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 98, 1 <6 f.>).
24 Auch wenn Ausgangspunkt für die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung der Wohnung für jedermann als Mittelpunkt seiner privaten Existenz war, sind die gesetzlichen Vorschriften, aus denen der eigentumsrechtliche Schutz abgeleitet wird, nicht spezifisch dem Wohnungsmietrecht zuzuordnen, sondern gelten für das gesamte Mietrecht und sind gemäß § 582 Abs. 2 BGB auch auf das Pachtverhältnis anzuwenden. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich daher auch auf das Pachtrecht übertragen (vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Oktober 2024, Art. 14 Rn. 323). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung auch allgemein das Besitzrecht des Mieters wie das des Pächters dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 - juris Rn. 13).
25 Diese geschützte Rechtsposition als Pächterin steht auch der Klägerin zu. Ihr Pachtverhältnis mit dem Grundstückseigentümer wird durch den Vertrag mit ihrem Unterpächter nicht berührt oder verändert. Die Klägerin ist weiterhin Pächterin der Grundstücke mit dem Recht zum Gebrauch und zur Fruchtziehung nach § 581 BGB. Das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht an dem Grundstück erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Bewirtschaftung der Flächen oder der Nutzung der vorhandenen Anlagen zum Betrieb des Dressursportzentrums, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit zur Gebrauchsüberlassung an Dritte im Rahmen der §§ 540, 581 Abs. 2, 584a Abs. 1 BGB. Von diesem Recht hat die Klägerin durch den Vertragsschluss vom 1. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Der ihr als Gegenleistung zustehende Pachtzins gehört zu den mittelbaren Früchten i. S. v. § 99 Abs. 3 BGB (vgl. etwa Stresemann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 99 Rn. 13). Der Klägerin steht dabei auch weiterhin ein Besitzrecht an den weiterverpachteten Grundstücken zu. Das Pachtverhältnis mit dem Unterpächter begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB, wobei die Klägerin als Verpächterin mittelbare Besitzerin des im unmittelbaren Besitz des Unterpächters stehenden Pachtgegenstands ist. Auch dieses Besitzrecht ist nach der Rechtsordnung gegenüber jedermann vor rechtswidrigen Eingriffen und Störungen in den Grenzen des § 869 BGB geschützt.
26 b) Die Gründe, die es rechtfertigen, das Besitzrecht des Pächters als wehrfähige Rechtsposition anzusehen, auf die sich eine Klagebefugnis gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gründen kann, gelten auch für das mittelbare Besitzrecht eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung. Auch diesem steht (aus dem Hauptpachtvertrag) ein Recht zum Besitz des Grundstücks zu, das unabhängig vom Recht des Eigentümers besteht und Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sind Gegenstand der Enteignung auch Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Zu diesen grundstücksbezogenen persönlichen Rechten, die neben dem Eigentum enteignungsfähig sind, gehören insbesondere die Rechte aus Miete oder Pacht (Molodovsky/Bernstorff/Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 2 Erl. 4.1.1). Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayEG für den Fall, dass das Recht bei der Enteignung des Grundstücks nicht aufrechterhalten oder durch ein neues Recht ersetzt werden kann, gesondert zu entschädigen, wenn er (auch tatsächlich) im Besitz des Grundstücks ist. Hierfür genügt bereits der mittelbare Besitz (Molodovsky/Bernstorff/Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 12 Erl. 4.5; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Enteignungsrecht des Bundes auch Groß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2024, § 97 Rn. 22). Somit wird auch der Hauptpächter von einem Planfeststellungsbeschluss, der die von ihm gepachteten und unterverpachteten Grundstücke in Anspruch nimmt, mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen mit der Folge, dass er für eine Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist.
27 Auf der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis der Klägerin beruht das angefochtene Urteil.
28 B. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Für eine Beurteilung in der Sache fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die Grundlage für eine Sachentscheidung sein könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO), weshalb die von der Klägerin vorrangig begehrte Entscheidung in der Sache durch den Senat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO mangels Spruchreife nicht in Betracht kommt. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO wird daher das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
29 Soweit die Klägerin vorrangig eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Verwaltungsgerichtshofs beantragt hat, sieht der Senat für diese in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keinen Anlass. Das Ermessen ist, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters berührt ist, zurückhaltend auszuüben und danach auszurichten, ob die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 97.63 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 8 S. 9). Dies ist etwa der Fall, wenn es im Interesse des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht ist oder wenn der vorinstanzlich bislang zuständige Spruchkörper in dieser Sache oder in vergleichbaren Fällen der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht Folge geleistet hat oder ernstliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2022 - 5 CN 2.21 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin betriebenen Parallelverfahren bei der Beurteilung der äußerst komplexen Planfeststellungsverfahren vereinzelte Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur ordnungsgemäßen und sachangemessen Behandlung des hiesigen Verfahrens zu begründen.