Beschluss vom 16.02.2026 -
BVerwG 2 WD 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:160226B2WD1.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2026 - 2 WD 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:160226B2WD1.26.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 1.26

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 16. Februar 2026 beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Soldatin vom 19. Januar 2026 wird abgelehnt.
  2. Die Soldatin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

I

1 Die Soldatin wendet sich mit einer am 19. Januar 2026 eingegangenen, als "Anhörungsrüge gem. § 356a StPO iVm § 94 WDO" bezeichneten Eingabe gegen das der Verteidigung am 5. Januar 2026 zugestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2025 (2 WD 28.24 ), mit dem sie wegen eines Dienstvergehens im Dienstgrad herabgesetzt worden ist.

2 1. Die dem Urteil zugrunde liegende zweitägige Berufungshauptverhandlung wurde am ersten Verhandlungstag wegen plötzlicher Erkrankung der Soldatin unterbrochen. Zum Fortsetzungstermin erschien die Soldatin nicht. Ihr Verteidiger gab für sie eine Erklärung ab, in der sie sich für ihre plötzliche Erkrankung entschuldigte. Er erläuterte, dass die Soldatin nach Einschätzung der Verteidigung nicht verhandlungsfähig sei, eine ärztliche Untersuchung liege nicht vor. Eine Vertagung wurde nicht beantragt.

3 2. Die Soldatin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihr sei das letzte Wort verwehrt worden. Wäre ihr die Gelegenheit gegeben worden, sich abschließend selbst oder über ihre Verteidiger einzulassen, wäre eine im Einzelnen wiedergegebene Erklärung abgegeben worden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Senat anders entschieden hätte, wenn er diese Erklärung zur Kenntnis genommen und erwogen hätte.

4 3. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Anhörungsrüge für unbegründet. Da die Soldatin zum Fortsetzungstermin nicht erschienen sei, habe ihr das letzte Wort nicht erteilt werden können. Es handele sich um ein höchstpersönliches Recht, das ihre Verteidiger nicht hätten wahrnehmen können.

5 4. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

6 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

7 1. Die Eingabe ist in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 300 StPO als Anhörungsrüge nach § 125 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auszulegen, der als speziellere Vorschrift zu Gehörsverletzungen bei Berufungsentscheidungen gegenüber § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 356a StPO vorrangig ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. August 2025 - 2 WDB 6.25 - juris Rn. 5). Über sie entscheidet der Senat gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss in der Besetzung der drei Berufsrichter.

8 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Berufungsverfahren ist nicht fortzusetzen. Denn das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Soldatin auf rechtliches Gehör.

9 a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt und zu dessen rechtlicher Bewertung äußern zu können. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, entsprechende Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18 - NJW 2021, 3384 Rn. 9 m. w. N.).

10 Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 258 Abs. 2 StPO, der unmittelbar der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 2 BvR 705/79 - BVerfGE 54, 140 <141 f.>), gebührt dem Angeschuldigten in der (Berufungs-)​Hauptverhandlung das letzte Wort. Er ist auch dann, wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen hat (§ 258 Abs. 3 StPO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass er noch Ausführungen machen kann, zu denen er erst dadurch veranlasst wird, dass er etwa meint, der Verteidiger habe die Verteidigung nicht in der von ihm gewünschten Richtung geführt, oder auf die er erst durch die Vorträge der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft oder des Verteidigers aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 - 3 StR 35/61 - Rn. 18). Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht des Angeschuldigten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 - 3 StR 35/61 - NJW 1962, 500 <501 f.>, das nicht übertragbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2022 - 2 OLG 53 Ss-OWi 415/22 - juris Rn. 22).

11 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeschuldigten entgegen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m.) § 258 StPO nicht das letzte Wort erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 2 BvR 705/79 - BVerfGE 54, 140 <141 f.>). Begibt sich hingegen der Angeschuldigte, statt von seinem Recht auf Anwesenheit Gebrauch zu machen, selbst der Möglichkeit seiner persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung, so wird er in seinen Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 BvR 1732/93 - BVerfGE 89, 120 <129> zu § 231 Abs. 2 und § 231a StPO). Nimmt der Angeschuldigte zunächst an der Hauptverhandlung teil und begibt sich sodann selbst der Möglichkeit seiner weiteren persönlichen Teilnahme, darf die Hauptverhandlung ohne letztes Wort des Angeschuldigten zu Ende geführt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Verhandlung in seiner Abwesenheit vorlagen (vgl. Schlothauer/​Wollschläger/​Piel, in: Schlothauer/​Wollschläger/​Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Aufl. 2024, Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen), Rn. 1876 zu § 231 Abs. 2 und § 231a StPO).

12 b) Nach Maßgabe dessen beruht das Berufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Soldatin auf rechtliches Gehör.

13 Das letzte Wort war der Soldatin in der Berufungshauptverhandlung deshalb nicht zu erteilen, weil sie am letzten Verhandlungstag nicht anwesend war und das letzte Wort - wie ausgeführt - nicht übertragbar ist.

14 Der Senat durfte die Berufungshauptverhandlung auch in ihrer Abwesenheit zu Ende führen. Denn in einer wehrdisziplinargerichtlichen Berufungshauptverhandlung besteht keine Anwesenheitspflicht des Angeschuldigten. Sie findet nach § 128 WDO (§ 124 WDO a. F.) u. a. dann ohne den Soldaten statt, wenn er - wie es bei der Soldatin der Fall war - ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Dadurch soll ihm die Möglichkeit genommen werden, mit seiner Abwesenheit die Rechtskraft eines für ihn nachteiligen Urteils hinauszuzögern und so Vergünstigungen aus dem Dienstverhältnis, die ihm nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zustehen, weiter in Anspruch zu nehmen (BT-Drs. 14/4660 S. 37). Der Senat hatte auch kein persönliches Erscheinen der Soldatin angeordnet. Das ungeachtet dessen bestehende und von Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Recht der Soldatin auf Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung wurde durch deren Fortsetzung in ihrer Abwesenheit nicht verletzt. Denn ein Verhinderungsgrund wurde mit der bloßen Einschätzung der Verteidigung, die Soldatin sei am letzten Verhandlungstag nicht verhandlungsfähig gewesen, ohne dass dazu eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hätte, weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Verteidigung hat von der naheliegenden Möglichkeit eines Terminsverlegungsantrags keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 WD 6.17 - juris LS und Rn. 14).

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 WDO.