Beschluss vom 16.04.2019 -
BVerwG 1 B 22.19ECLI:DE:BVerwG:2019:160419B1B22.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 B 22.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:160419B1B22.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 22.19

  • VG Oldenburg - 09.06.2017 - AZ: VG 2 A 3219/17
  • OVG Lüneburg - 20.12.2018 - AZ: OVG 2 LB 721/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft nach § 130a VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden (1) und zudem schriftsätzliches Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren unter Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise nicht berücksichtigt habe (2), ohne die behaupteten Verfahrensfehler den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend ordnungsgemäß darzulegen. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

2 1. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht.

3 Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

4 Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).

5 Daran gemessen, ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO), dass die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier ermessensfehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 22. November 2018 vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zur Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger (u.a. Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -) verwiesen, in welcher das Berufungsgericht die auch in diesem Verfahren maßgeblichen zentralen Tatsachen- und Rechtsfragen unter Auseinandersetzung mit gegenläufiger obergerichtlicher Rechtsprechung eingehend behandelt und entschieden hat. Der Kläger ist daraufhin der beabsichtigten Verfahrensweise zwar entgegengetreten und hat ergänzend zu seinem Vorbringen beim Bundesamt und im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 weitere Fluchtgründe geltend gemacht. Dieses Vorbringen musste dem Berufungsgericht indes keinen Anlass geben, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen, weil es das neue Vorbringen in vollem Umfang als zutreffend unterstellen konnte, ohne dass dies an seiner rechtlichen Bewertung etwas änderte (BA S. 4). Allein die Möglichkeit, dass der Kläger bei einer persönlichen Anhörung seine Fluchtgründe hätte weiter ergänzen können, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen Ermessensfehler zu begründen. Im Übrigen lässt die Beschwerde nicht erkennen, dass und welche weiteren flüchtlingsrelevanten Aspekte der Kläger in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte, die infolge der Entscheidung im Beschlusswege ungehört geblieben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - 3 B 46.10 - NVwZ-RR 2011, 3 Rn. 7). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 11826/85, Helmers -).

6 Sonstige Gründe, aus denen sich schließen ließe, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 <168 f.>; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind.

7 Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sodass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 GRC ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen (Art. 52 Abs. 3 GRC). Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

8 Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte und das Berufungsgericht die Rückkehrgefährdung des Klägers anders beurteilt hat als die Vorinstanz. Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und Beschluss vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - juris Rn. 24).

9 2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar.

10 Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung (BA S. 3) und der Ausführungen zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BA S. 4) sowie zur nicht vorverfolgten Ausreise des Klägers (BA S. 8) hat das Berufungsgericht das ergänzende Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen ersichtlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nach Wahrunterstellung in der Sache erwogen. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, dies sei nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der vom Kläger dargestellten Demonstrationen erfolgt, fehlt es bereits an einer näheren Darlegung weshalb sich das Berufungsgericht mit den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 ausdrücklich hätte auseinandersetzen müssen und inwiefern dieses weitere Vorbringen geeignet war, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.