Beschluss vom 16.04.2026 -
BVerwG 5 PB 3.25ECLI:DE:BVerwG:2026:160426B5PB3.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2026 - 5 PB 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:160426B5PB3.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 3.25
- VG Stuttgart - 28.02.2024 - AZ: PL 22 K 3836/22
- VGH Mannheim - 25.02.2025 - AZ: PL 15 S 520/24
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 2025 wird verworfen.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des nach § 92 Abs. 2 LPVG BW entsprechend anwendbaren § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 92 Abs. 2 LPVG BW i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Dies erfordert insbesondere, dass die Beschwerde eine durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit schlüssig aufzeigt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 1. November 2016 - 5 PB 2.16 - juris Rn. 4 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird das Vorbringen der Beschwerde nicht gerecht.
3
a) Die Beschwerde versäumt es bereits, eine durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene und in einem Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage zu benennen. Dem genügt es unter anderem nicht, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) geltend macht:
"Die Frage der Eigenschaft als Beschäftigte(r) im Sinne des Personalvertretungsrechts ist in der vorliegenden Konstellation, d. h. im Hinblick auf Mitglieder und Vorsitzende von Prüfungskommissionen und Fachausschüssen gegenüber der für die Erstellung von Prüfungen zuständigen Landesbehörde höchstrichterlich noch nicht entschieden worden."
4 Soweit dieses Vorbringen zugunsten der Beschwerde als Frage danach aufgefasst wird, ob die "Eigenschaft als Beschäftigte(r) im Sinne des Personalvertretungsrechts" in der bezeichneten "vorliegenden Konstellation" gegeben ist, stellt sich dies nicht als hinreichende Formulierung einer den Darlegungsanforderungen genügenden Rechtsfrage dar. Vielmehr zeigt die Beschwerde damit auch wegen der Begrenzung auf die konkreten Fallumstände ("in der vorliegenden Konstellation") nicht auf, dass sich die Frage als Rechtsfrage zu dem von der Vorinstanz herangezogenen Maßstab darstellt und in allgemeingültiger, fallübergreifender Weise vom Rechtsbeschwerdegericht beantwortet werden könnte.
5 b) Die Beschwerde legt überdies und jedenfalls nicht dar, dass die Frage - soweit sie denn überhaupt als hinreichende Rechtsfrage aufzufassen wäre - im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass der Beschäftigtenbegriff in § 4 Abs. 1 LPVG BW als Oberbegriff für alle Personen stehe, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und tatsächlich beschäftigt sind oder ausgebildet werden, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Maßgebend hierfür seien nicht die (dienst- oder arbeits-)rechtlichen, sondern die tatsächlichen Umstände. Für die erforderliche Eingliederung in die Dienststelle sei vor allem kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirke. Ob eine solche Eingliederung vorliege, hänge danach davon ab, ob der Beschäftigte eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit verrichte. Es sei dabei auch zu bewerten, ob es zu einer "betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle" komme. Hierzu verweist die Vorinstanz unter anderem auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so etwa auf BVerwG, Beschluss vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 - PersV 1992, 225 <226>) (siehe BA S. 6 f.).
7 Die Beschwerde zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, aus welchen Gründen der vorgenannte rechtliche Maßstab, den der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der "Beschäftigteneigenschaft" und dem mit diesem verknüpften Erfordernis der Eingliederung zugrunde gelegt hat, unzutreffend sein oder vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Modifizierung bzw. Fortentwicklung bedürfen soll. Sie setzt sich insoweit weder mit den von der Vorinstanz formulierten rechtlichen Grundsätzen noch mit der von ihr zitierten oder sonst einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Eingliederung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 5 A 7.20 - PersV 2022, 382 Rn. 23 m. w. N.) auseinander. Vielmehr wendet sie sich der Sache nach allein dagegen, mit welchen Ergebnissen der Verwaltungsgerichtshof die vorgenannten Grundsätze im konkreten Fall angewandt und deren Voraussetzungen bejaht hat und stellt dem ihre eigene, davon abweichende Bewertung gegenüber. Mit einem Vorbringen, das sich der Sache nach allein gegen eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung richtet, lässt sich die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage jedoch nicht erfolgreich begründen. Auf eine unrichtige bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung kann, selbst wenn sie vorläge, die Grundsatzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 13, 15 und vom 2. Mai 2023 - 5 PB 2.23 - PersV 2023, 426 Rn. 9 m. w. N.).
8 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 92 Abs. 2 LPVG BW i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.