Beschluss vom 16.06.2022 -
BVerwG 5 PB 18.21ECLI:DE:BVerwG:2022:160622B5PB18.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2022 - 5 PB 18.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:160622B5PB18.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 18.21

  • VG Düsseldorf - 23.11.2020 - AZ: 34 K 2939/19.PVL
  • OVG Münster - 24.09.2021 - AZ: 20 A 3558/20.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. September 2021 wird zurückgewiesen, die des Beteiligten zu 1 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 (Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten des Universitätsklinikums) sowie der Beteiligten zu 2 (Frau T. Ö.) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Sie sind weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (2.) zuzulassen.

2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerden des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 sind nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 LPVG NW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 79 Abs. 2 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht.

4 a) Die Beteiligte zu 2 hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2022 als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage aufgeworfen:
"Kann eine Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 62 LPVG N[...]W, Art. 33 Abs. 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 [...] und Abs. 3 Satz 1 GG darstellen, wenn das Personalratsmitglied in Wahrnehmung seiner Funktion tätig wird?"

5 Diese Frage würde sich bereits in dem erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in dieser allgemeinen Form stellen. Es würde sich nur die Frage stellen können, ob das vom Oberverwaltungsgericht im konkreten Fall - mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindend - festgestellte pflichtwidrige Verhalten des Personalratsmitglieds zugleich auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. Diese Frage ist aber einzelfallbezogen.

6 Darüber hinaus ist die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie sich, soweit sie einer verallgemeinernden Antwort zugänglich ist, auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens anhand der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidung bejahen lässt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds materiell-rechtlich wesentlich geprägt werden durch die Auslegung und Anwendung bürgerlich-rechtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere des § 626 Abs. 2 BGB. Zu beachten sind die Grundsätze, die dazu in der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen als der für den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern zuständigen Gerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) entwickelt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 6 PB 7.02 - Buchholz 250 § 108 BPersVG Nr. 5 S. 15 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds stets danach zu unterscheiden, ob eine Verpflichtung aus dem Amts- oder aus dem Arbeitsverhältnis verletzt wurde oder ob beide Bereiche betroffen sind (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - NZA 2009, 855 Rn. 19 m. w. N.). Daraus ergibt sich, dass ein Mitglied des Personalrats in Ausübung seines Amts grundsätzlich seine Pflichten als Personalratsmitglied und zugleich auch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzen kann. Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht (BA S. 28 f.) ausgegangen. Einen darüberhinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf hat die Beteiligte zu 2 in diesem Zusammenhang nicht dargelegt.

7 Ob gemessen daran das in Rede stehende Verhalten der Beteiligten zu 2 nicht nur eine Verletzung ihrer Pflichten als Personalratsmitglied, sondern zugleich auch eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflicht darstellt, betrifft die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall und entzieht sich - wie bereits erwähnt - daher einer fallübergreifenden Klärung.

8 b) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtet die Beteiligte zu 2 des Weiteren die Frage:
"Muss sich der Arbeitgeber auf einen Antrag auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Personalrat gemäß § 25 Abs. 1 LPVG N[...]W anstelle eines Antrags auf Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des Mitglieds gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 LPVG N[...]W bzw. auf Zustimmungsersetzung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LPVG N[...]W beschränken, wenn das Personalratsmitglied ohne seine Mitgliedschaft im Personalrat nicht in die Lage gekommen wäre, im Rahmen einer Amtspflichtverletzung eine Vertragsverletzung zu begehen?"

9 Auch dieser Frage fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Sie kann, soweit sie einer generellen und abstrakten Klärung zugänglich ist, ebenfalls ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet werden, dessen zur Auslegung und Anwendung des § 626 BGB entwickelte Rechtsgrundsätze im oben dargelegten Sinne im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds maßgebend sind.

10 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und/oder ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG in Betracht kommt, nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen ist: Liegt eine reine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, kann gegenüber dem Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung unter den gleichen Voraussetzungen ausgesprochen werden, unter denen gegenüber anderen Arbeitnehmern eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB möglich ist. Wird einem Betriebsratsmitglied dagegen lediglich eine Verletzung seiner Amtspflichten vorgeworfen, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich. Ein Verhalten verletzt ausschließlich Amtspflichten, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich "kollektivrechtliche" Pflichten verletzt hat (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - BAGE 142, 351 Rn. 39). Sofern eine Handlung sowohl Amtspflichten als auch für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende arbeitsvertragliche Pflichten verletzt oder aber die Vertragsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, kann ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zwar vorliegen. Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (BAG, Urteile vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - juris Rn. 24 und vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - NZA-RR 2011, 15 Rn. 15 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - NZA 2009, 855 Rn. 19). Die Anlegung des "besonders strengen" Maßstabs ist Ausdruck einer besonderen Situationsgerechtigkeit und trägt auch dem im Kündigungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BAG, Urteile vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - juris Rn. 24 und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - NZA 1987, 808 <808 f.>). Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zeigt nicht auf, dass diese auch vom Oberverwaltungsgericht (BA S. 29 f.) zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwa ganz oder teilweise überholt wäre bzw. ein weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

11 Ob dem Arbeitgeber in Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben beim gleichzeitigen Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ein Antrag auf Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Personalratsmitglieds nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verwehrt ist, ist - weil von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig - keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

12 c) Soweit der Beschwerde des Beteiligten zu 1 eine Grundsatzrüge zu entnehmen ist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung vom 17. Januar 2022 zeigt die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 79 Abs. 2 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG genügenden Weise auf.

13 Unter Gliederungspunkt II.1.b (Beschwerdebegründung S. 6) macht der Beteiligte zu 1 geltend, dass sich der angefochtene Beschluss auf S. 29 mit der Frage befasse, unter welchen Voraussetzungen einem Personalratsmitglied, dem eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit vorgeworfen werde, außerordentlich gekündigt werden könne. Geht man zugunsten der Beschwerde davon aus, dass sie damit eine Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung formuliert wissen will, fehlt es auch in Anbetracht der - wie bereits erwähnt - vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an jeglicher Erläuterung, dass und inwiefern insoweit ein weiterer fallübergreifender Klärungsbedarf bestehe. Im Übrigen legt der Beteiligte zu 1 seinen Ausführungen zugrunde, dass die der Beteiligten zu 2 vorgehaltenen Pflichtverstöße einen Bezug "ausschließlich" zur Personalratstätigkeit hätten bzw. hierdurch ihre "Brisanz" erhielten. Mit diesem Verständnis ist die möglicherweise aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht eine Vertragsverletzung durch die Beteiligte zu 2 angenommen hat, die ungeachtet des Umstands, dass sie in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglied begangen wurde, nicht durch eine besondere Konfliktsituation für Personalratsmitglieder gekennzeichnet war, sondern von jedem Arbeitnehmer hätte begangen werden können. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt der Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht auf, weil er nach Art einer bereits zugelassenen Rechtsbeschwerde lediglich eine angeblich unrichtige Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht rügt.

14 An der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es auch, soweit der Beteiligte zu 1 (Beschwerdebegründung S. 8) die Frage nach der Bedeutung des vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen "besonders strengen Maßstabes" aufwirft, die der angefochtene Beschluss seiner Ansicht nach nicht beantworte. Dieser Vorhalt trifft bereits nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat den "besonders strengen Maßstab" dahin konkretisiert, dass er Ausdruck einer besonderen Situationsgerechtigkeit sei und zum Tragen komme, wenn die im Rahmen der Personalratstätigkeit begangene Arbeitspflichtverletzung aus einer Konfliktsituation entstanden sei, der ein Arbeitnehmer nicht ausgesetzt sei, der nicht Personalratsmitglied sei (BA S. 29). Soweit der Beteiligte zu 1 ferner geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe diesen Maßstab entgegen anderslautender Bekundungen gar nicht angewendet, sondern die Kündigung anhand der für jeden Arbeitnehmer geltenden Grundsätze überprüft, greift er wiederum die Rechtsanwendung im Einzelfall an, woraus sich eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht zu ergeben vermag.

15 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch insoweit nicht dar, als sie unter Gliederungspunkt II.1.a (Beschwerdebegründung S. 2 ff.) ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe sich auf S. 39/40 der Beschlussbegründung mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob das erkennende Gericht die erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen und Zeugen erneut hätte vernehmen müssen. Geht man zugunsten der Beschwerde auch hier davon aus, dass sie damit eine Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung formuliert wissen will, fehlt es an jeglicher Erläuterung, dass und inwiefern insoweit ein fallübergreifender Klärungsbedarf bestehe. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 befasst sich ausschließlich damit, aus welchen Gründen die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht erneut vernehmen zu müssen, fehlerhaft sei. Damit hält sie dem Oberverwaltungsgericht eine unrichtige Rechtsanwendung vor, die jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mangels Aufwerfens einer rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Frage nicht begründen kann.

16 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zeigt auch eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in hinreichender Weise auf.

17 Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte auch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 79 Abs. 2 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N.). Diesen Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes genügt die Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht.

18 Sie macht lediglich in allgemeiner Form geltend, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag aus der Beschwerdebegründung vom 3. Februar 2021 insbesondere zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen von Zeuginnen und Zeugen (namentlich der Zeugen A. und H. sowie der Zeugin R.) übergangen (Beschwerdebegründung S. 2 und 6). Sie geht jedoch nicht darauf ein, dass das Oberverwaltungsgericht sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht nur angeschlossen, sondern darüber hinaus auch ausdrücklich die von beiden Beteiligten hiergegen vorgebrachten Einwände mit eingehender Begründung zurückgewiesen (BA S. 35 ff.) und ausgeführt hat, weshalb es aus seiner Sicht einer erneuten Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen nicht bedurfte (BA S. 39). Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht der in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht nicht gefolgt ist und dass es sich womöglich nicht mit jedem Einwand der Beteiligten in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Ein gehörsverletzender Erwägungsmangel käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Oberverwaltungsgericht von der Beschwerde angeführte wesentliche Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen nicht in Erwägung gezogen hätte, auf die es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankam. Dies hingegen legt die Beschwerde nicht dar.