Beschluss vom 17.03.2020 -
BVerwG 4 B 1.20ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B4B1.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2020 - 4 B 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B4B1.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 1.20

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 06.09.2018 - AZ: VG 4 K 18/18
  • OVG Koblenz - 18.12.2019 - AZ: OVG 8 A 10750/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Beschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die auf § 81 Satz 1 LBauO RP gestützte Beseitigungsverfügung - soweit noch streitgegenständlich - wegen eines Ermessensfehlers nach § 114 Satz 1 VwGO aufgehoben. Es ist Sache des irrevisiblen Landesrechts, wie bei Erlass einer Beseitigungsanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 21. März 2013 - 4 C 14.11 - juris Rn. 10, vom 21. Dezember 2017 - 4 C 7.16 - Buchholz 406.25 § 67 BImSchG Nr. 10 Rn. 12 und Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 - BRS 82 Nr. 195 Rn. 4).

4 Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtsfrage des revisiblen Rechts der Fall dennoch aufwerfen soll. Ihr Hinweis auf einen Rechtsgedanken des § 35 BauGB genügt insoweit nicht. Sollte die Beschwerde klären lassen wollen, ob eine aktive Duldung einer schriftlichen Äußerung der Behörde bedarf, geht sie im Übrigen daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht seine Annahme auf ein Schreiben der Bauaufsichtsbehörde gestützt hat (UA S. 9). Auch die Kritik an der Auslegung dieses Schreibens kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn der Inhalt einer Erklärung ist Gegenstand einer Tatsachenfeststellung, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 2 C 23.02 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14 S. 3).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.