Urteil vom 17.03.2026 -
BVerwG 2 WA 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0
Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage
Leitsatz:
Einem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.
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Rechtsquellen
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 EMRK Art. 6 Abs. 1 GVG § 198 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, § 198 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1, § 199 Abs. 3 Satz 1, § 201 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StPO § 170 Abs. 2 SG i. d. F. vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) § 40 Abs. 7, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i. d. F. vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392) § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 VwGO § 90 Satz 2, § 101 Abs. 2, § 173 Satz 1 Halbs. 1 WBO § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WDO i. d. F. vom 17. Dezember 2024 (BGBl. Nr. 424) § 17 Abs. 1, § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, § 104 Abs. 1 WDO i. d. F. vom 16. August 2001 (BGBl. I Nr. 42) § 83 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 2, §§ 100, 101 Abs. 1 -
Instanzenzug
TDG Nord 5. Kammer - 10.04.2025 - AZ: N 5 VL 23/22
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 2 WA 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0]
Urteil
BVerwG 2 WA 2.25
- TDG Nord 5. Kammer - 10.04.2025 - AZ: N 5 VL 23/22
In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, den ehrenamtlichen Richter Oberst Frähmke und den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Zerrahn für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren unangemessen lang war.
- Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
2 Der Kläger war bis Ende September 2019 Zeitsoldat, seit September 2016 im Dienstgrad Unteroffizier (FA). Seine Dienstzeitverpflichtung endete an sich mit Ablauf März 2020. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm am 12. Juni 2017 Vorermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts der Volksverhetzung und Billigung von Straftaten auf. Die Sache wurde am Folgetag an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 14. November 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
3 Zuvor hatte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBW) den Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zu einer beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG a. F. (jetzt: § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SG) angehört, die mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 verfügt wurde, weil der Kläger nach Erkenntnissen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) als Extremist zu bewerten und dem politischen Salafismus zugehörig anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Klägers an. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. In dem diesbezüglichen Hauptsacheverfahren wurde am 22. August 2019 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Er umfasste eine Rücknahme des Entlassungs- und des Beschwerdebescheids, einen Antrag des Klägers nach § 40 Abs. 7 SG auf Dienstzeitverkürzung bis Ende September 2019, eine Annahme dieses Antrags durch die Beklagte und eine Entlassung des Klägers nach § 54 Abs. 1 SG mit Ablauf September 2019. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft erhielt von dem Vergleich am 4. Dezember 2019 Kenntnis.
4 Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beantragte bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Einsicht in die Vorermittlungsakte. Mit Schreiben 26. Oktober 2020 rügte er eine fehlende Reaktion und regte eine Absehensverfügung an. Daraufhin wurde ihm Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 12. März 2021 rügte er, dass sich in der Sache "nichts mehr bewegt", wies auf § 17 WDO hin und forderte erneut eine Absehensverfügung.
5 Am 17. April 2021 wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Sein Verfahrensbevollmächtigter rügte mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 gegenüber der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass seit der Einleitung nichts geschehen sei, wies erneut auf § 17 Abs. 1 WDO hin und beantragte, das Verfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 lehnte er im Schlussgehör eine Stellungnahme zur Sache ab.
6 Am 29. April 2022 wurde der Kläger bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd eines Dienstvergehens angeschuldigt. Auf Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom selben Tag, dass es sich bei der Adressierung um einen Schreibfehler handele, wurde die Anschuldigungsschrift an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord weitergeleitet, wo sie nebst Akten am 9. Mai 2022 einging. Der Kammervorsitzende verfügte wegen einer längeren Erkrankung erst am 25. Juli 2022 die Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Kläger, die am 1. August 2022 erfolgte. Mit Schriftsatz vom 25. August 2022 bezog dessen Verfahrensbevollmächtigter Stellung und rügte, dass die Sache entgegen § 17 Abs. 1 WDO nicht beschleunigt behandelt werde. Unter dem 17. Juli 2023 und 22. Januar 2024 erhob er ausdrücklich Verzögerungsrügen. Am 18. Oktober 2024 erkundigte er sich telefonisch nach dem Sachstand. Am 12. und 24. Februar 2025 erörterte er mit dem Kammervorsitzenden telefonisch die Möglichkeit eines Disziplinargerichtsbescheids, den er mit Schreiben vom 4. März 2025 ablehnte. Mit Urteil vom 10. April 2025 sprach die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Kläger frei, weil ihm ein Dienstvergehen nicht nachzuweisen sei. Das Urteil ist seit dem 18. April 2025 rechtskräftig.
7 Der Kläger hat am 24. Juni 2025 eine Entschädigungsklage beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, die der Beklagten am 4. Juli 2025 zugestellt worden ist. Er begehrt eine Entschädigung in Höhe von 5 800 €. Das Disziplinarverfahren sei insgesamt um 58 Monate überlang gewesen. Der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Vorermittlungen und dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht weise eine Überlänge von 34 Monaten auf. Das gerichtliche Disziplinarverfahren hätte zeitgleich mit der Entlassungsverfügung eingeleitet werden können. Nicht hingegen sei der Wehrdisziplinaranwaltschaft ab ihrer Kenntnis von dem gerichtlichen Vergleich im Entlassungsverfahren eine erst dann beginnende dreimonatige Bearbeitungszeit für die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zuzubilligen. Für den Teilzeitraum zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht sei eine Entschädigung nicht deshalb ausgeschlossen, weil er den Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. nicht förmlich eingelegt habe. Denn er habe in diesem Teilzeitraum einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gerügt. Eines förmlichen Antrags habe es nicht bedurft. Das knapp 36-monatige Verfahren vor dem Truppendienstgericht sei um rund 24 Monate überlang gewesen. Es hätte an sich binnen 12 Monaten erledigt werden müssen. Für das überlange Disziplinarverfahren stehe ihm die gesetzliche Pauschalentschädigung von monatlich 100 € zu. Denn es habe ihn genauso belastet wie einen noch im aktiven Dienst befindlichen Soldaten. Er sei währenddessen weder befördert noch beurteilt noch weiterverpflichtet, vom BAMAD beobachtet worden und das BAPersBw habe seine Entlassung verfügt.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 5 800 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 einen Entschädigungsbetrag von 2 880 € anerkannt und beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
10 Dem Kläger stehe nur eine Entschädigung für ungerechtfertigte Verzögerungen in den Zeiträumen zwischen der Aufnahme der Vorermittlungen bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und zwischen der Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Kläger bzw. Verfahrensbevollmächtigten und der Rechtskraft des Urteils zu. Für den Zeitraum dazwischen könne er keine Entschädigung beanspruchen, weil er den Rechtsbehelf nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. nicht ergriffen habe. Dieser sei auch noch zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht und ihrer Zustellung statthaft. Die beiden zu betrachtenden Verfahrensabschnitte wiesen eine Überlänge von insgesamt ca. 36 Monaten auf. Im Teilzeitraum von der Aufnahme der Vorermittlungen bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei das Verfahren um rund 14 Monate überlang gewesen. Es habe bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens ausgesetzt werden dürfen. Dieses sei vorgreiflich gewesen, weil eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG a. F. dazu führen könne, dass die Fortführung eines Disziplinarverfahrens unverhältnismäßig werde und damit ein zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führendes Verfahrenshindernis bestehe. Ab der Kenntnis der Wehrdisziplinaranwaltschaft von dem verwaltungsgerichtlichen Vergleich im Entlassungsverfahren hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren binnen eines Bearbeitungszeitraums von drei Monaten eingeleitet werden müssen. Im Teilzeitraum zwischen der Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Kläger bzw. Verfahrensbevollmächtigten und der Rechtskraft des Urteils sei das Verfahren um 22 Monate überlang gewesen. Es sei mittelschwer gewesen, so dass es an sich binnen eines Jahres hätte entschieden werden müssen. Von der damit zweijährigen Überlänge sei aber ein zweimonatiger Zeitraum wegen der Erkrankung des Kammervorsitzenden abzuziehen. Die gesetzliche Entschädigungspauschale sei hier zu hoch. Der Kläger sei durch das Disziplinarverfahren unterdurchschnittlich belastet worden. Er habe in dem Vergleich der Verkürzung seiner Dienstzeit zugestimmt und sei Ende September 2019 aus dem Dienst geschieden. Sodann sei er in der Lage gewesen, sich beruflich neu zu orientieren und habe die laufenden Ermittlungen nicht mehr täglich vor Augen gehabt. Die Verfahrensverzögerungen seien erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eingetreten. Das gerichtliche Disziplinarverfahren habe daher für ihn, anders als für einen aktiven Soldaten, keine Beförderungssperre bewirkt. Der Kläger sei auch nicht mehr im betreffenden Umfeld tätig gewesen. Der Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffe bei früheren Soldaten nur noch das Reservistenverhältnis, so dass allenfalls wegen Versorgungsleistungen finanzielle Nachteile drohten. Daher sei eine Reduzierung der gesetzlichen Entschädigungspauschale um 20 % angemessen, was zu einem monatlichen Entschädigungsbetrag von 80 € für 36 Monate (2 880 €) führe.
11 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte BVerwG 2 WA 2.25 , die Disziplinarakte der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (...) und die beigezogenen Akten des Verfahrens N 5 VL 23/22 des Truppendienstgerichts Nord Bezug genommen.
II
12 Die Entschädigungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 101 Abs. 2 VwGO), hat im tenorierten Umfang Erfolg.
13 1. Soweit die Beklagte die Klageforderung im Umfang von 2 880 € anerkannt hat, ist sie ihrem Teilanerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO).
14 2. Die weitergehende Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 22 m. w. N.). Die Wartefrist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO) und die Klagefrist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG) wurden gewahrt. Der Kläger ist auch rechtsschutzbedürftig. Er hat keine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 2, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhalten. Denn das Truppendienstgericht hat die Dauer des Disziplinarverfahrens wegen des Freispruchs nicht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 LS 2).
15 3. Die weitergehende Klage ist auch teilweise begründet. Das gerichtliche Disziplinarverfahren war unangemessen lang. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe weiterer 1 420 €, so dass ihm insgesamt eine Entschädigung von 4 300 € zusteht.
16 a) Der Kläger kann dem Grunde nach eine Entschädigung nur für Verzögerungen im Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft - d. h. im Zeitraum von der Aufnahme der Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft (12. Juni 2017) bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (17. April 2021) – sowie für Verzögerungen im Verfahren vor dem Truppendienstgericht - d. h. im Zeitraum ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift (29. April 2022) bis zum rechtskräftigen Abschluss des truppendienstgerichtlichen Verfahrens (18. April 2025) – beanspruchen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - BVerwGE 186, 58 Rn. 16 ff.).
17 Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Bestimmung der auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG der Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Dabei meint "Einleitung" alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). Daher ist das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der Ermittlung der Gesamtdauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Die Einbeziehung des Zeitraums eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorschaltverfahrens ist auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 1978 - Nr. 6232/73, König/Deutschland - Rn. 98 und vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04, Bayer/Deutschland - Rn. 44).
18 Zwar bestimmt § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO, dass die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht nicht anzuwenden sind. Diese Vorschrift ist auch bezüglich des Teilzeitraums zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (hier: 17. April 2021) und der Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht (hier: 29. April 2022) verfassungs- und konventionskonform, weil einem Soldaten in diesem Verfahrensstadium mit § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) ein Rechtsbehelf zusteht, mit dem er eine Verfahrensbeschleunigung bewirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar steht dies einer Berücksichtigung dieses Teilzeitraums dann nicht entgegen, wenn dieser Rechtsbehelf im konkreten Fall erfolgreich erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 35). Dies ist hier aber nicht geschehen. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat sich in diesem Teilzeitraum mit Schreiben vom 27. Oktober und 9. Dezember 2021 lediglich an die Wehrdisziplinaranwaltschaft gewandt. Beide Schreiben können nicht als Antrag nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. ausgelegt werden, weil dieser Rechtsbehelf beim Truppendienstgericht einzulegen ist.
19 Jedoch ist § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO hinsichtlich des nach dem Gesetzeswortlaut auch ausgenommenen Teilzeitraums ab der Aufnahme der Vorermittlungen (hier: 12. Juni 2017) bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (hier: 17. April 2021) teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss für diesen Verfahrensabschnitt nicht gilt, weil in ihm kein entsprechender Rechtsbehelf gegen unangemessene Verfahrensverzögerungen zur Verfügung steht (dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - BVerwGE 186, 58 Rn. 20 ff.).
20 Da § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO den ausgenommenen Zeitraum ausdrücklich bis zum Zeitpunkt der "Vorlage" der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht begrenzt, besteht ein Entschädigungsanspruch auch bei unangemessenen Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung. Dem steht nicht entgegen, dass auch noch in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist. Das Gesetz lässt den Antrag in diesem kurzen Zeitraum auch deswegen noch zu, weil der Soldat vom Eintreffen der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht nichts weiß. Eine Beschleunigung kann durch den Antrag aber nicht mehr erreicht werden.
21 b) Vorliegend waren sowohl das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft als auch das truppendienstgerichtliche Verfahren unangemessen lang, wobei die Gesamtüberlänge etwa 43 Monate beträgt.
22 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Verfahrensverzögerungen, die ein Beteiligter selbst zu verantworten hat, begründen in der Regel keine unangemessene Verfahrensdauer. Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - juris Rn. 25).
23 aa) Danach weist das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Überlänge von etwa 19,5 Monaten auf.
24 Maßgeblich für die angemessene Dauer des Vorermittlungsverfahrens ist, wann zureichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens vorliegen. Ist das der Fall, dürfen die Einleitungsbehörde und die Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht die Vorermittlungen weiterführen, bis der Sachverhalt anschuldigungsreif aufgeklärt ist. Vielmehr haben sie das Verfahren einzuleiten und danach die noch nötigen weiteren Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zugunsten und zulasten des Soldaten zu veranlassen. Ansonsten würde die gesetzliche Zweiteilung zwischen Einleitung des Verfahrens und Anschuldigung ebenso umgangen wie die verfahrensmäßige Sicherung einer beschleunigten Durchführung des vorgerichtlichen Verfahrens durch § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 21 m. w. N.).
25 Bei der Bewertung der Überlänge eines - wie hier - noch nach der Wehrdisziplinarordnung vor deren Neufassung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) durchgeführten Einleitungsverfahrens ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft für die erforderlichen Beteiligungen und die Anhörung des Betroffenen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO a. F.) ein angemessener Bearbeitungszeitraum von drei Monaten einzuräumen ist. Andererseits muss eingestellt werden, dass sie bei früherer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens berechtigt gewesen wäre, es im Hinblick auf laufende vorgreifliche, insbesondere strafprozessuale Verfahren nach § 83 WDO a. F. vorläufig auszusetzen. Die regelmäßig ermessensgerechte Aussetzung im Hinblick auf vorgreifliche Verfahren ist im Einleitungsverfahren ebenso wie im truppendienstgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 44 m. w. N.).
26 Ausgehend davon hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum 12. September 2017 eingeleitet werden müssen. Denn die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm die Vorermittlungen am 12. Juni 2017 auf. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in gravierender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte, weshalb das Verfahren am 13. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung abgegeben wurde. Insoweit genügt ein durch konkrete Tatsachen belegter, in der Lebenserfahrung begründeter Anhalt für das Vorliegen eines Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 42). Ein solcher ergab sich aus den jeweils am 9. und 12. Juni 2017 erfolgten Aussagen der Zeugen Stabsunteroffizier (FA) P., Unteroffizier (FA) S., Unteroffizier (FA) C. und Stabsunteroffizier L. Daher hätte parallel zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft die damals vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson und danach des Klägers zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen können, so dass der Erlass einer Einleitungsverfügung am 12. September 2017 möglich gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 23).
27 Allerdings hätte nach der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zunächst der Ausgang des sachgleichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewartet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 24). Mit der förmlichen Einleitung hätte eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 83 WDO a. F. verbunden werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 24).
28 Nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wäre es sodann nicht ermessensfehlerhaft gewesen, nach § 83 WDO a. F. den Ausgang des Entlassungsverfahrens abzuwarten. Denn noch vor der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens war der Kläger zur beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG a. F. angehört worden, die sodann mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 verfügt wurde. In dem Entlassungsverfahren ging es thematisch auch um dieselben Vorwürfe, die als Nachweis der mangelnden charakterlichen Eignung für den Aufstieg in die Feldwebellaufbahn herangezogen wurden. Wäre dort eine Sachentscheidung ergangen, hätten deren tatsächliche Feststellungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 84 Abs. 2 WDO a. F. zugrunde gelegt werden können. Da der im Entlassungsverfahren am 22. August 2019 geschlossene gerichtliche Vergleich unter einem Widerrufsvorbehalt bis Ende August 2019 stand, war das Entlassungsverfahren mit Ablauf August 2019 bestandskräftig abgeschlossen.
29 Alle weiteren Verfahrensverzögerungen ab dem 1. September 2019 bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 17. April 2021 sind nicht mehr gerechtfertigt. Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft erst am 4. Dezember 2019 von dem rechtskräftigen Vergleich Kenntnis erlangte, ist nicht dem Kläger, sondern dem Staat zuzuschreiben. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft muss, wenn sie den Ausgang eines vorgreiflichen Gerichtsverfahrens abwartet, in dem keine Mitteilung über den Verfahrensausgang an sie vorgeschrieben ist, durch ein Ersuchen an das betreffende Gericht dafür Sorge tragen, dass sie vom Verfahrensausgang unverzüglich Kenntnis erlangt. Die verzögerte Einleitung nach der Kenntnis der Wehrdisziplinaranwaltschaft von dem Vergleich beruhte laut ihrer Schreiben vom 29. Juli 2020 und 18. Januar 2021 auf einem Wechsel der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer hohen Arbeitsbelastung und einem eingeschränkten Präsenzbetrieb wegen der Covid-19-Pandemie. Der Zuständigkeitswechsel und die hohe Arbeitsbelastung fallen wiederum in die staatliche Sphäre. Zu den Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie wäre es nicht gekommen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren rechtzeitig bis zum 12. September 2017 eingeleitet worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2022 - 2 WD 20.21 - juris Rn. 72 und vom 13. Februar 2025 - 2 WD 16.24 - BVerwGE 184, 397 Rn. 46). Ungeachtet dessen sind keine konkreten Gründe aufgezeigt worden, die bei dem eingeschränkten Präsenzbetrieb infolge der Covid-19-Pandemie der schriftlich zu vollziehenden Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegenstanden. Damit weist das Vorermittlungsverfahren eine Überlänge vom 1. September 2019 bis zum 17. April 2021 (ca. 19,5 Monate) auf.
30 bb) Das knapp drei Jahre lange Verfahren vor dem Truppendienstgericht war um rund 23,5 Monate überlang.
31 (1) Es bewegte sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im mittleren Schwierigkeitsbereich.
32 (2) Zwar wies das Verfahren keine erhöhte Dringlichkeit auf. Denn der Kläger war bereits mit Ablauf September 2019 aus der Bundeswehr ausgeschieden und die Übergangsbeihilfe und die Übergangsgebührnisse waren ihm schon vollständig ausgezahlt worden, bevor das Verfahren bei Gericht anhängig wurde. Infolgedessen stand ungeachtet des ihm vorgeworfenen Verfassungstreuepflichtverstoßes weder eine laufende vorläufige Dienstenthebung im Raum noch drohte ihm eine Entlassung oder Aberkennung des Ruhegehalts, sondern schlimmstenfalls eine Aberkennung des Dienstgrades. Dennoch war das Verfahren für den Kläger noch von Bedeutung. Denn auch die Aberkennung des Dienstgrades ist eine empfindliche Disziplinarmaßnahme. Zudem wäre die Feststellung einer Verfassungstreuepflichtverletzung mit einem Makel verbunden gewesen und hätte insbesondere einer anderweitigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst entgegenstehen können.
33 (3) Zudem war das Truppendienstgericht zu einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens angehalten, weil schon das Vorermittlungsverfahren um etwa 19,5 Monate überlang war. Denn die Gerichte haben im Rahmen ihrer Verfahrensführung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22 u. a. - NVwZ 2023, 991 Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 25).
34 (4) Weder der Kläger noch sein Verteidiger haben prozessordnungswidrig agiert oder das Verfahren verzögert. Die mit der Ablehnung des vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer vorgeschlagenen Disziplinargerichtsbescheids verbundene Verlängerung des Verfahrens ist dem Kläger nicht anzulasten. Denn damit hat er von einem prozessualen Recht Gebrauch gemacht, das der Gewährleistung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 16 m. w. N.).
35 (5) Unter Berücksichtigung dessen hätte das Truppendienstgericht das am 29. April 2022 anhängig gewordene Verfahren an sich binnen eines Jahres, d. h. bis Ende April 2023 und nicht erst am 18. April 2025 erledigen müssen. Von der damit gegebenen Überlänge um etwa 23,5 Monate sind keine Zeiträume abzuziehen.
36 Die versehentliche Vorlage der Anschuldigungsschrift durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd statt Nord fällt in den staatlichen Verantwortungsbereich, weshalb die mit der Weiterleitung der Anschuldigungsschrift verbundenen Verzögerungen dem Staat zuzuschreiben sind.
37 Die auf einer längeren Erkrankung des Kammervorsitzenden beruhenden Verzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei dem Truppendienstgericht Nord am 9. Mai 2022 bis zu ihrer Zustellung an den Kläger am 1. August 2022 fallen ebenfalls in die staatliche Sphäre. Zwar kann eine unvorhersehbare Erkrankung des berichterstattenden Vorsitzenden als Fall höherer Gewalt angesehen werden, der in der Regel eine vorübergehende Terminverschiebung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - BVerwGE 186, 58 Rn. 38 m. w. N.). Da es sich bei der Verfügung der Zustellung der Anschuldigungsschrift (§ 100 WDO a. F.) jedoch um eine Standardverfügung handelt, die üblicherweise binnen weniger Tage erfolgt, durfte damit nicht auf die Rückkehr des länger erkrankten Vorsitzenden gewartet werden. Vielmehr hätte die Zustellung durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertreter verfügt werden müssen.
38 c) Dem Kläger steht für die infolge der ungerechtfertigten Verzögerungen erlittenen immateriellen Nachteile dem Grunde nach ein Ausgleich zu. Denn nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kann jeder Angeschuldigte eines gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahrens, der infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, eine angemessene Entschädigung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - juris Rn. 20).
39 aa) Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten. Ein solcher wird vermutet, wenn das Verfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die unangemessene Verfahrensdauer nicht zu einem immateriellen Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 21). Davon kann hier mit Blick auf die dem Kläger vorgeworfene Verfassungstreuepflichtverletzung, die fast acht Jahre lange Gesamtverfahrensdauer, die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung um 43 Monate und die dadurch ausgelösten psychischen Belastungen nicht ausgegangen werden.
40 bb) Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat die für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs sowohl im Verfahren vor dem Truppendienstgericht als auch im Vorermittlungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - juris Rn. 50) erforderlichen Verzögerungsrügen wirksam erhoben.
41 § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge. Die Rüge kann schriftlich oder mündlich erhoben werden. Es genügt, dass der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung anstrebt. Der Begriff "Verzögerungsrüge" braucht nicht verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - NJW 2016, 2018 Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 29). Eine Verzögerungsrüge ist nur wirksam, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen wird (dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 25 m. w. N.).
42 Ausgehend davon wurde die erste wirksame Verzögerungsrüge im Vorermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 12. März 2021 erhoben. Darin wurde gerügt, dass sich in der Sache "nichts mehr bewegt" und auf § 17 WDO verwiesen. Demgegenüber wurde die Verfahrensdauer in den vorangehenden Schreiben vom 12. Mai 2020 und 26. Oktober 2020 noch nicht hinreichend deutlich beanstandet.
43 Die erste wirksame Verzögerungsrüge im truppendienstgerichtlichen Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 erhoben, der auch als Verzögerungsrüge bezeichnet war. Zwar hatte der Verfahrensbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 25. August 2022 moniert, dass die Sache nicht beschleunigt behandelt werde. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber noch keine Besorgnis, dass das erst vier Monate zuvor bei Gericht anhängig gewordene Verfahren nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen werden würde. Dies war am 17. Juli 2023 anders, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14,5 Monate andauerte, ohne dass ein Abschluss in Sicht war.
44 cc) Der Entschädigungsanspruch besteht für die beiden in Rede stehenden Verfahrensabschnitte grundsätzlich auch für die Teilzeiträume vor Erhebung der jeweils ersten wirksamen Verzögerungsrüge. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ("wenn"), sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Referentenentwurf vom 15. März 2010 hatte noch die Formulierung "soweit" vorgesehen und den Anspruch für den vor der Rüge liegenden Zeitraum ausgeschlossen. Dem ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 33 m. w. N.). Im Regierungsentwurf heißt es, dass dem Betroffenen seine Geduld grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf (BT-Drs. 17/3802 S. 21). Anderes soll nur gelten, wenn nach den Gesamtumständen der Eindruck entsteht, dass er nach dem Motto "dulde und liquidiere" gehandelt habe (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 31). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
45 dd) Eine Entschädigung entfällt auch nicht gemäß § 198 Abs. 4 GVG. Nach den Umständen des Einzelfalls ist hier eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend. Insbesondere hätte schon wegen des Ausmaßes der unangemessenen Verfahrensdauer und seines Hintergrundes (struktureller Mangel) eine Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens für sich genommen nicht genügt, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung wiedergutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 42 m. w. N.).
46 d) Die dem Kläger zustehende Entschädigung beläuft sich neben dem von der Beklagten teilanerkannten Betrag von 2 880 € auf weitere 1 420 €.
47 Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sind die durch die unangemessene Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Nachteile in der Regel mit 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Mit dieser Pauschalierung sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden, wobei hinsichtlich der Berechnungszeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20).
48 Zwar kann das Gericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalbetrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist das Entschädigungsgericht aber nur in Ausnahmefällen gehalten, aus Billigkeitserwägungen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20).
49 Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Entgegen der Annahme der Beklagten drängt sich keine unterdurchschnittliche Belastung des Klägers durch das Disziplinarverfahren auf. Der Umstand, dass der Kläger schon während der Vorermittlungen aus dem aktiven Dienst schied, ist in Wehrdisziplinarverfahren bei Zeitsoldaten keine Besonderheit und lässt die Pauschalhöhe nicht unbillig erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 39). Das Verfahren war für den Kläger trotz der ihm vollständig ausgezahlten Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse aus den aufgezeigten Gründen von Bedeutung. Er musste sowohl im Vorermittlungsverfahren als auch im truppendienstgerichtlichen Verfahren eine mit insgesamt 43 Monaten sehr lange Verfahrensüberlänge in einem fast acht Jahre langen Gesamtverfahren erleiden. Zudem wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren betrieben, obwohl das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden war, er im Eilverfahren gegen die Entlassungsverfügung in zwei Instanzen Erfolg gehabt hatte und die Entlassungsverfügung im Klageverfahren im Vergleichswege aufgehoben worden war. Schlussendlich wurde er vom Truppendienstgericht mangels Beweisen freigesprochen. Damit war er jahrelang einem im Ergebnis unberechtigten Verdacht eines Dienstvergehens ausgesetzt, wodurch er auch sein Laufbahnziel (Feldwebel) nicht mehr erreichen konnte.
50 d) Aus diesen Gründen hält es der Senat auch für geboten, gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG wegen eines schwerwiegenden Falls neben der Entschädigung ausdrücklich festzustellen, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren unangemessen lang war.
51 4. Der Kläger hat entsprechend § 291 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen auf den Entschädigungsbetrag von 4 300 € ab dem 4. Juli 2025. Denn an diesem Tag wurde die Entschädigungsklage mit der Zustellung an die Beklagte rechtshängig (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO). Analog § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
52 5. Die Kostenentscheidung beruht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG auf billigem Ermessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger eine Entschädigung von 5 800 € begehrt hat, ihm aber nur eine Entschädigung von 4 300 € zusteht. Dass die Beklagte einen Teilbetrag von 2 880 € sofort anerkannt hat, führt ausnahmsweise zu keiner für sie günstigeren Kostenentscheidung, weil ein schwerwiegender Fall der Verfahrensüberlänge vorliegt.