Beschluss vom 17.07.2019 -
BVerwG 2 B 13.19ECLI:DE:BVerwG:2019:170719B2B13.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2019 - 2 B 13.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:170719B2B13.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 13.19

  • VG Schleswig - 13.10.2017 - AZ: VG 17 A 8/15
  • OVG Schleswig - 27.11.2018 - AZ: OVG 14 LB 2/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der ... geborene Beklagte war von 1961 bis zu seiner Versetzung in den Antragsruhestand zum Ende des Schuljahres 1997/98 Lehrer an einem Gymnasium, zuletzt als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15). Er wurde im Jahr 2014 durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zwischen Anfang 1997 und Ende 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

2 Auf die im Jahr 2015 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Seine Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Akteninhalt zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte sich eines Vergehens nach § 176 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht hat, indem er in der Zeit zwischen Anfang 1997 und dem Beginn der Sommerferien des Jahres 1998 durch mehrere selbstständige Handlungen jeweils sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorgenommen habe.

3 2. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

4 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Glaubhaftigkeit eines bestimmten Zeugen aufgrund einer eigenen Einschätzung angenommen habe, statt zuvor ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Diese Verfahrensrüge ist unbegründet.

5 Ein Verfahrensbeteiligter, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hier in Verbindung mit § 41 Abs. 1 LDG SH und § 58 Abs. 1 BDG) geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um - vermeintliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 2. März 1978 - 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 6).

6 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung zeigt keinen Grund auf, aus dem sich dem Oberverwaltungsgericht die vom Beklagten vermisste Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hätte aufdrängen müssen.

7 Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der von den Prozessbeteiligten hierzu erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts und ureigene (originäre) tatrichterliche Aufgabe (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 158). Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Dies kommt bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen, die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung in Betracht, deren mögliche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (stRspr, BGH, vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 419/09 - NStZ 2010, 100 <101> m.w.N. und Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 155/09 - NStZ 2010, 51 <52>; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304 S. 8 m.w.N. und vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 19). Besondere Umstände im genannten Sinn sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder weil eine Beweisperson zur Zeit des geschilderten Vorfalls im kindlichen oder jugendlichen Alter war oder dies zum Zeitpunkt ihrer Aussage ist (BGH, Urteil vom 26. April 2006 - 2 StR 445/05 - NStZ-RR 2006, 241 Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 3 B 101.12 - juris Rn. 4).

8 Der Umstand, dass die in Rede stehenden Sachverhalte ca. 20 Jahre zurückliegen, die beiden Zeugen damals 12 bzw. 13 Jahre alt waren und einer der beiden Zeugen psychisch belastet ist, begründet einen Ausnahmefall in dem geschilderten Sinn nicht. Es ist nicht ersichtlich - und wurde vom Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auch nicht zum Anlass für einen Beweisantrag gemacht -, dass das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen besonderer - insbesondere medizinischer - Sachkunde bedurft hätte. Abgesehen davon zeigen auch die detaillierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 10 bis 12 des Berufungsurteils), dass es zu einer solchen Beurteilung in der Lage war.

9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 LDG SH i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Satz 1 BDG ergibt.