Beschluss vom 17.09.2018 -
BVerwG 1 B 45.18ECLI:DE:BVerwG:2018:170918B1B45.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2018 - 1 B 45.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:170918B1B45.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 45.18

  • VG Münster - 21.02.2017 - AZ: VG 8a K 2265/16.A
  • OVG Münster - 09.05.2018 - AZ: OVG 14 A 720/17.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2018 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird mit der Beschwerde schon nicht hinreichend dargelegt.

3 1.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen die Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

4 Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 17). Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus.

5 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

6 1.2 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig erachtete Fragen,
"ob den Wehrdienst verweigernde oder dem Dienst entfliehende Wehrpflichtige in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Rahmen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine soziale Gruppe iSv. Art. 10 Abs. 1 lit d der RL 2011/95/EU darstellen"
und
"ob die Anwendung der Vorschrift eine gezielte und für die Flucht kausale Gewissensentscheidung verlangt",
legen einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar.

7 a) Die Fragen bezeichnen schon keine grundsätzlicher Klärung bedürftige abstrakte Rechtsfragen zu Art. 10 Abs. 1 lit d Richtlinie 2011/95/EU oder zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, sondern betreffen die fallbezogene Anwendung dieser Normen auf Personen, welche in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt den Wehrdienst verweigern oder sich diesem entziehen. Derartige Fragen der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zu kennzeichnen, weil sie - allzumal in der Situation des Bürgerkrieges in Syrien - auf das Ergebnis einer komplexen Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes zielen.

8 b) Selbst wenn eine derart unspezifisch formulierte Frage als im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO klärungsfähige Frage unterstellt wird, legt die Beschwerde nicht dar, in Bezug auf welche von der bloßen Ergebniskontrolle gelöste Rechtsfrage(n) eine Revisionszulassung oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht kommen könnten; namentlich setzt sie sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auseinander und zeigt weder neuerlichen noch weitergehenden Klärungsbedarf auf.

9 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI:​EU:​C:​2013:​720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 29 und 31).

10 Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst. Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Court of Appeal (England and Wales) vom 20. Mai 2008 (Case No: C5/2007/1310) [2008] EWCA Civ 540 weist schon deswegen nicht auf einen Klärungsbedarf, weil sie sich nicht zu den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU (bzw. dessen Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG) verhält, sondern eine Verfolgung aus Gründen des Art. 10 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2004/83/EG prüft.

11 Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob diese Voraussetzungen einer "sozialen Gruppe" in Bezug auf die Arabische Republik Syrien im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt waren, ohne dass insoweit zulässige oder begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären. Das Vorbringen der Beschwerde, Wehrdienstentzieher hätten eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie "- einfach und deutlich zu erkennen - junge, gesunde Männer, die keine Armeeuniform tragen", seien, findet jedenfalls in den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Stütze.

12 c) Bei dieser Sachlage ist nicht zu vertiefen, ob sich aus den speziell für die Situationen der Wehrdienstentziehung geschaffenen Sonderregelungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU zusätzliche Anforderungen in Bezug auf § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU ergeben können, die klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben.

13 1.3 Bei den weiterhin aufgeworfenen Fragen, denen die Beschwerde rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, nämlich
"ob ‚Kriegsverbrechen‘ iSd. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. iSd. Art. 9 Abs. 2 lit e iVm Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU nur solche Verbrechen sind, die in der kämpfenden Truppe an der Front oder sonst im Gebiet des Herkunftsstaates begangen werden können"
und
"ob die Anwendung der Vorschrift [des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG] eine gezielte und für die Flucht kausale Gewissensentscheidung verlangt",
fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger stehe wegen an seine Wehrdienstentziehung anknüpfender Maßnahmen Flüchtlingsschutz nicht zu, selbständig tragend auch darauf gestützt, dass es "selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Wehrdienstverweigerung in Rede stünden" (BA S. 13), an der erforderlichen Verknüpfung einer dann drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt, und insoweit seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt. Die hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen setzt dann aber voraus, dass hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 B 60.13 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 26. Juni 2014 - 1 B 5.14 - Buchholz 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3). Daran fehlt es hier aber, weil die Beschwerde selbst zugesteht, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, "dass diese Bestrafung nicht an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung anknüpfe", nicht "klärungsfähig" sei (Schriftsatz vom 16. Juli 2018 S. 2), und die an das Bestehen einer "sozialen Gruppe" anknüpfende Beschwerde nicht durchgreift (s.o. 1.2).

14 2. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV hinsichtlich verschiedener vom Kläger aufgeworfener Fragen nicht den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

15 Ein Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Das Berufungsurteil kann aber mit der - hier auch eingelegten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 21 und vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9) ein "innerstaatliches Rechtsmittel" im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV bildet.

16 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.