Verfahrensinformation

Der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten hat vermögensrechtliche Ansprüche selbstständig angemeldet, obwohl Testamentsvollstreckung angeordnet war. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu klären, ob damit die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz gewahrt ist.


Beschluss vom 27.06.2005 -
BVerwG 7 B 37.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B7B37.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2005 - 7 B 37.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B7B37.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 37.05

  • VG Chemnitz - 27.01.2005 - AZ: VG 5 K 1872/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Januar 2005 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf jeweils 296 406,12 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten vermögensrechtliche Ansprüche selbständig geltend machen kann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 8.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 17.10.2005 -
BVerwG 7 C 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:171005U7C8.05.0

Leitsatz:

Der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten kann vermögensrechtliche Ansprüche auch dann selbstständig geltend machen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

  • Rechtsquellen
    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1
    BGB §§ 2205 und 2212

  • VG Chemnitz - 27.01.2005 - AZ: VG 5 K 1872/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.10.2005 - 7 C 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:171005U7C8.05.0]

Urteil

BVerwG 7 C 8.05

  • VG Chemnitz - 27.01.2005 - AZ: VG 5 K 1872/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß und
N e u m a n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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