Beschluss vom 17.12.2018 -
BVerwG 1 WB 34.18ECLI:DE:BVerwG:2018:171218B1WB34.18.0

Leitsätze:

1. Die Beschwerde wegen eines Rechts, das einer Personenmehrheit nur gemeinschaftlich zusteht, ist keine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO.

2. Zu den Kosten der Wahl nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die die Dienststelle trägt (§ 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4 SBG), gehören auch die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens.

  • Rechtsquellen
    WBO § 1 Abs. 4, § 16a
    SBG 2016 § 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 52 Abs. 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2018 - 1 WB 34.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:171218B1WB34.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 34.18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 17. Dezember 2018 beschlossen:

  1. Der Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. September 2018 wird im Kostenpunkt wie folgt geändert:
  2. Den Antragstellern werden die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig.
  3. Die den Antragstellern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller begehren die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen in einem vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren.

2 Die Antragsteller haben beim Truppendienstgericht ... die Wahl des ersten Vertrauenspersonenausschusses ... angefochten. Hierzu beantragten sie mit Schreiben vom 22. März 2018 beim Kommando ... die Freistellung von den Kosten der Wahlanfechtung. Mit Schreiben vom 2. Mai und 22. Mai 2018 erinnerten sie das Kommando ... an ihr Anliegen.

3 Unter dem 13. Juni 2018 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten Untätigkeitsbeschwerde wegen der ausstehenden Kostenübernahmeerklärung.

4 Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 sagte das Kommando ... den Antragstellern die Kostendeckung für das Wahlanfechtungsverfahren zu. Die Antragsteller erklärten daraufhin die Beschwerde für in der Hauptsache erledigt und beantragten, die Kosten dem Bund aufzuerlegen.

5 Mit Beschwerdebescheid vom 18. September 2018 stellte der Generalinspekteur der Bundeswehr das Beschwerdeverfahren ein. In der Kostenentscheidung lehnte er die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Antragsteller ab, weil die Beschwerde wegen ihrer gemeinschaftlichen Erhebung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO unzulässig gewesen sei.

6 Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2018 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Sie begehren die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen einschließlich der Vergütung ihres Bevollmächtigten. Bei dem Rechtsbehelf habe es sich nicht um eine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde, sondern um die Geltendmachung eines ihnen nur gemeinsam zustehenden Rechts gehandelt.

7 Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und verweist auf die Gründe seines Beschwerdebescheids.

8 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R I 6 - Az.: ... - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

9 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Senat gemäß § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 16 f.), hat Erfolg.

10 Die Antragsteller haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen einschließlich der Rechtsanwaltsvergütung, weil ihre Untätigkeitsbeschwerde (§ 1 Abs. 2 WBO), der vor Erlass des Beschwerdebescheids abgeholfen wurde, erfolgreich gewesen ist und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig war (§ 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO).

11 1. Die Beschwerde war nicht als gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO unzulässig.

12 Das Beschwerderecht nach § 1 Abs. 1 bis 3 WBO ist - wie die entsprechenden Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung - als Instrument des individuellen Rechtsschutzes konzipiert. Jeder Soldat soll mit der Beschwerde nur in eigener Sache tätig sein und für seine Anliegen persönlich eintreten, was nicht ausschließt, dass "mehrere Soldaten sich einzeln über denselben Sachverhalt beschweren, von dem jeder von ihnen betroffen wird" (so schon die Begründung zum Entwurf einer Wehrbeschwerdeordnung BT-Drs. 2/2359, S. 8). § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO verbietet demgemäß (nur) die Bündelung mehrerer individueller Beschwerden zu einer gemeinschaftlichen Beschwerde. Dahinter steht - neben der Gesetzessystematik - die Befürchtung, dass "die Werbung für eine Sammelbeschwerde ... sich in hohem Maße disziplingefährdend auswirken" könne (so die Gesetzesbegründung a.a.O.).

13 Ein solcher Fall einer unzulässigen gemeinschaftlichen oder Sammelbeschwerde liegt hier nicht vor.

14 Gemäß § 52 Abs. 2 SBG kann die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche von drei Wahlberechtigten (oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs) beim Truppendienstgericht angefochten werden. Die "drei Wahlberechtigten" sind dabei nicht als einzelne Soldaten, sondern als gesetzliches (Mindest-)Quorum angesprochen; die Antragsbefugnis für die Wahlanfechtung ist nur gegeben, wenn die Ungültigkeit der Wahl von (mindestens) drei Soldaten in gemeinschaftlicher Form geltend gemacht wird (vgl. zur Antragsbefugnis eines Quorums von mindestens einem "Viertel der Mitglieder" für ein Abberufungsverfahren gegen ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 29 ff.; zum Mindestquorum bei der Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 22). Bei der Wahlanfechtung durch (mindestens) drei Soldaten handelt es sich mithin nicht um die gebündelte Ausübung individueller Rechte; ein durch einen einzelnen Soldaten gestellter Wahlanfechtungsantrag wäre unzulässig. Es handelt sich vielmehr um ein Recht, das von vornherein einer Mehrheit von Soldaten in gemeinschaftlicher Form zusteht und nur in dieser Form - als ein gemeinschaftlich getragener Wahlanfechtungsantrag - ausgeübt werden kann.

15 Gleiches muss für den Anspruch der Antragsteller auf Kostenübernahme durch die Dienststelle gelten. Dieser folgt hier aus § 41 Abs. 4 SBG (siehe auch § 3 Abs. 5 SBG und § 40 Abs. 4 SBG für die Wahl der Vertrauenspersonen und der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses). Nach der auf das Soldatenbeteiligungsrecht übertragbaren Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht gehören zu den Kosten der Wahl, die die Dienststelle trägt (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG), auch die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der anfechtungsberechtigten Beteiligten, es sei denn - was hier nicht in Rede steht -, dass die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos ist oder mutwillig betrieben wird (vgl. für die Anfechtung von Personalratswahlen BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2000 - 6 P 7.99 - BVerwGE 112, 12 <15 ff.> und vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 14 sowie Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 24 Rn. 14; ebenso zu § 4 Abs. 5 SBG a.F. Höges, in: Wolf/Höges, SBG, Stand Oktober 2018, § 4 Rn. 19).

16 Steht die Befugnis zur Wahlanfechtung - wie hier - einem Quorum von Soldaten gemeinschaftlich zu, so kann auch für den - akzessorischen - Anspruch auf Übernahme der Kosten des Wahlanfechtungsverfahrens durch die Dienststelle das Verbot der gemeinschaftlichen Sammelbeschwerde nicht gelten. Jedenfalls in den Fällen, in denen mehrere anfechtungsberechtigte Soldaten denselben Anwalt beauftragt haben, wirkt die soldatenbeteiligungsrechtliche Ausnahmesituation fort. Denn es wäre wenig verfahrensökonomisch, wenn die gemeinsame Wahlanfechtung in einem Beschwerdeverfahren behandelt werden könnte, die Kostenerstattung für die gemeinschaftliche anwaltliche Vertretung aber in einer Vielzahl paralleler Beschwerdeverfahren geklärt werden müsste. Daher ist in diesen Fällen § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO auch für den akzessorischen Anspruch auf Kostenübernahme aus § 41 Abs. 4 SBG nicht anwendbar. Aus den angeführten Gründen gilt auch für den hier streitumfangenen Anspruch aus § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO nichts anderes. Werden beide zur Wahlanfechtung akzessorischen Ansprüche (aus § 41 Abs. 4 SBG und § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO) von einem Quorum von wahlberechtigten Soldaten vom selben Anwalt gemeinschaftlich geltend gemacht, handelt es sich nicht um eine Bündelung mehrerer individueller Beschwerden, sondern um eine einzelne Beschwerde zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels.

17 2. Die Beschwerde ist auch erfolgreich, sodass den Antragstellern die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind (§ 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 WBO). Die Antragsteller haben, wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt und vom Generalinspekteur der Bundeswehr auch nicht bestritten wird, einen Anspruch aus § 41 Abs. 4 SBG auf Übernahme der Kosten des Wahlanfechtungsverfahrens, dem das Kommando ... als zuständige Dienststelle mit der Erteilung der entsprechenden Kostendeckungszusage Rechnung getragen hat.

18 Den Antragstellern ist dabei auch die Vergütung ihres Rechtsanwalts zu erstatten, weil die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO notwendig war.

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 1 WB 61.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 2 Rn. 18 und vom 20. Oktober 2017 - 1 WB 21.17 - NZWehrr 2018, 35 = juris Rn. 18) ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Verfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein "vernünftiger Soldat" mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte.

20 Nach diesem Maßstab wird es Mandatsträgern nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz - je nach Lage des Einzelfalls - häufig zuzumuten sein, übliche Fälle der Kostentragung, die sich aus der laufenden Geschäftsführung ergeben, auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts mit der Dienststelle zu klären. Die aus einer Wahlanfechtung entstehenden Kosten sind jedoch keine solchen, die sich aus der Tätigkeit der Beteiligungsorgane ergeben; ihre Erstattung bemisst sich deshalb auch nicht nach den Vorschriften über die Kosten der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Satz 2, § 50 SBG), sondern nach denen über die Kosten der Wahl (§ 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4 SBG), über deren Handhabung nicht in gleicher Weise Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Bei dem Vertrauenspersonenausschuss ... handelt es sich zudem um ein mit dem SBG 2016 neu geschaffenes und mit der angefochtenen Wahl erstmals gebildetes Beteiligungsgremium. Dass in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf besteht, lässt sich daran ersehen, dass ausweislich der Akten sich auch der Generalinspekteur der Bundeswehr zur Kostentragungspflicht des Kommandos ... rechtliche Auskunft bei dem für Beteiligungsrechte zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums der Verteidigung ... eingeholt hat. Nimmt man hinzu, dass die Antragsteller auf ihren Antrag auf Kostenfreistellung vom 22. März 2018, auch nachdem sie zweimal an dessen Bescheidung erinnert hatten, keine Reaktion des Kommandos ... erhalten haben, erscheint es - auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit - legitim, dass sie sich im Beschwerdeverfahren anwaltlicher Hilfe bedient haben.

21 3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende gerichtliche Antragsverfahren beruht auf § 22 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Beschluss vom 02.05.2019 -
BVerwG 1 WDS-KSt 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:020519B1WDSKSt1.19.0

Leitsatz:

Die vom Urkundsbeamten festgesetzten Kosten, die dem Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zu erstatten sind, sind auf Antrag vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

  • Rechtsquellen
    WBO § 20 Abs. 4
    WDO § 140 Abs. 8 Nr. 2, § 142
    ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
    BGB §§ 288, 291

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2019 - 1 WDS-KSt 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:020519B1WDSKSt1.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-KSt 1.19

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 2. Mai 2019 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 22. März 2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. März 2019 dahingehend geändert, dass nach dem Betrag von "1 374,45 € (in Worten: eintausenddreihundertvierundsiebzig 45/100)" die Worte "verzinslich ab dem 21. Januar 2019 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB" eingefügt werden.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 WB 34.18 - hat der Senat die den Antragstellern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

2 Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2018 und 18. Januar 2019 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller die Festsetzung der Kosten, wobei er zuletzt eine Gesamtsumme von 1 374,45 € geltend machte und außerdem beantragte, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen.

3 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Aufwendungen mit Beschluss vom 4. März 2019 wie beantragt auf 1 374,45 € fest, lehnte jedoch die außerdem beantragte Verzinsung dieses Betrags ab.

4 Gegen Letzteres richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. März 2019 eingelegte Erinnerung. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Erinnerung mit Schreiben vom 26. April 2019 entgegengetreten.

5 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

6 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

7 Die zulässige Erinnerung (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 Satz 2 WDO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS-KSt 6.09 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3 Rn. 9 f.), hat Erfolg.

8 Die begehrte Verzinsung folgt allerdings nicht, wie der Bevollmächtigte mit der Erinnerung geltend macht, aus §§ 288, 291 BGB. Diese Vorschriften betreffen die Verzinsung der Hauptforderung, die hier in dem Erstattungsanspruch der Antragsteller aus § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO besteht (Sachentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2018 - 1 WB 34.18 -). Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen um die Verzinsung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Antragsteller, die durch dessen Tätigkeit in dem die Hauptforderung betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angefallen sind und auf der Basis der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 WB 34.18 - vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzusetzen sind.

9 Dieser Zinsanspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 4 WBO, der auf das hier zugrunde liegende Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 WBO entsprechend anwendbar ist. Zu den nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden notwendigen Aufwendungen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, und zwar in allen Prozessen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz direkt oder entsprechend anwendbar ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 91 Rn. 41 und 43).

10 Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz ist wie jeder Geldleistungsanspruch im Falle des Verzuges oder der Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 288, 291 BGB). Dabei stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Rechtshängigkeitszinsen auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf Antrag nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzt werden. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt trägt zwar mit Recht vor, dass ein ausdrücklicher Verweis auf diese Vorschrift in der Wehrbeschwerdeordnung fehlt. Dem Verweis des § 20 Abs. 4 WBO auf § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO kann jedoch auch kein Ausschluss von Rechtshängigkeitszinsen entnommen werden. Da das Kostenfestsetzungsverfahren in der Wehrbeschwerdeordnung nicht und in der Wehrdisziplinarordnung nur rudimentär geregelt ist (§ 142 WDO), können ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 103 bis 107 ZPO) herangezogen werden. Nach dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2004 - 1 WDS-KSt 1.04 - (Rpfleger 2005, 53 <54>) folgt dies aus § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 464b Satz 3 StPO. Gleiches ergibt sich, wenn man der subsidiären Verweisung auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung folgt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO), wo mangels entsprechender Regelung in § 164 VwGO für das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO ebenfalls die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO - einschließlich der Vorschrift über die Verzinsung (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - gelten (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 164 Rn. 3 und 8).

11 Ist somit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden, so sind die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt ab Eingang des Festsetzungsantrags. Dies ist hier der Schriftsatz vom 18. Januar 2019, der am 21. Januar 2019 bei Gericht eingegangen ist. Der frühere - auf offenkundig unzutreffende Gebührentatbestände gestützte - Festsetzungsantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 ist als zurückgenommen anzusehen, nachdem er vollständig durch den neuen Festsetzungsantrag vom 18. Januar 2019 ersetzt worden ist.