Beschluss vom 17.12.2025 -
BVerwG 2 KSt 5.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B2KSt5.25.0

Leitsatz:

Der Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren ist nach dem Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmen. Der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) ist aufgrund der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu berücksichtigen.

  • Rechtsquellen
    GKG § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B2KSt5.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 5.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 14. Juli 2025 im Verfahren 2 VR 10.25 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat versteht die "Stellungnahme zum Streitwertbeschluss" der Antragsgegnerin, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Als Beschwerde wäre der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 3 KSt 1.16 - Rn. 2, vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 1, vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2 und vom 15. Mai 2025 - 2 KSt 1.25 - juris Rn. 1). Die Stellungnahme der Antragsgegnerin ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen.

2 Die Gegenvorstellung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

3 Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 - 2 VR 10.25 - ist der Streitwert nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG auf 24 438,96 € festgesetzt worden. Der Vortrag der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Festsetzung.

4 Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist.

5 Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts ist aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 6 E 333/24 - juris Rn. 4 m. w. N.). Bereits mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) und der hierdurch bewirkten Änderung des - sodann § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG im Wesentlichen entsprechenden – § 13 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), sollten Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren beseitigt und das Kostenrisiko kalkulierbar werden. Um "ohne Rücksicht auf Familienstand, Dienstalter und ausgeübte Tätigkeit (nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulagen) für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen", hat der Gesetzgeber "[s]tatt auf die tatsächlichen Bezüge [...] auf das Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen" abgestellt (vgl. BT-Drs. 12/6962 S. 61 f.). Hieran hat der Gesetzgeber anlässlich des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ausdrücklich festgehalten und sich auch "künftig" gegen eine Berücksichtigung (weiterer) statusbezogener Elemente der Bezüge und von "Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers" ausgesprochen (vgl. BT-Drs. 17/11471 <neu> S. 246). Auf die bislang gewählte Formulierung des "Endgrundgehalts" ist ausweislich der Gesetzesbegründung nur verzichtet worden, um den sich durch die Föderalismusreform möglicherweise ändernden Begrifflichkeiten Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass die Gewährung und Einbeziehung etwa von Sonderzuwendungen in den Ländern auf unterschiedlichem Wege erfolgt, ist in der Neufassung des Gesetzes daher mit der Bezugnahme auf den "Jahresbetrag der Bezüge" berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 17/11471 <neu> S. 246).

6 Dem steht der Wortlaut des Gesetzes ("Summe der ... zu zahlenden Bezüge") nicht entgegen (a. A. VGH München, Beschluss vom 12. November 2024 - 3 CE 24.14 16 - juris Rn. 19), denn er nimmt - der gesetzgeberischen Intention folgend - anders als § 52 Abs. 1 GKG nicht den Kläger bzw. Antragsteller, sondern abstrakt das "Kalenderjahr" in den Blick. Vor diesem Hintergrund kommt eine Berücksichtigung des individuellen Beschäftigungsumfangs (Teilzeit oder Vollzeit) bei der Festsetzung des Streitwerts nicht in Betracht. Dies entspricht letztlich auch dem Leitbild des Beamtenverhältnisses als Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366> und vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 Rn. 18) und dem Umstand, dass einem teilzeitbeschäftigten Beamten die Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden muss, wenn die Teilzeitbeschäftigung für ihn unzumutbar geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 -‌ NVwZ 2015, 1691 Rn. 8 f. m. w. N.).

7 Der ausgehend vom Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmende Streitwert war sodann auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 2 VR 10.25 - juris Rn. 3).

8 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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