Beschluss vom 17.12.2025 -
BVerwG 8 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B8B5.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 8 B 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B8B5.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.25

  • VG Potsdam - 10.12.2024 - AZ: 11 K 1810/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und Dr. Naumann beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Dezember 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Darüber hinaus kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 1. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). Zwar muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Wenn es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7). Das ist hier der Fall.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, seine Überwachung durch die Staatssicherheit sei unter dem Bruch der ärztlichen Schweigepflicht des ihn behandelnden Psychotherapeuten erfolgt, bei der Entscheidungsfindung erkennbar nicht erwogen. Zwar hat es diesen bei der Wiedergabe der Anträge des Klägers im Tatbestand des Urteils erwähnt. Es hat sich hiermit jedoch in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich dabei um eigenständigen, dem Kern des Klägervortrags zuzurechnenden Sachverhaltskomplex handelte und es die weiteren vom Kläger beanstandeten Maßnahmen einzeln gewürdigt hat. Überdies wäre die Verletzung der Intimsphäre des Klägers geeignet gewesen, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erforderliche Schwere des Eingriffs zu begründen.

4 Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Gehörsverletzung, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags möglicherweise die begehrte Rehabilitierung nach § 1a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VwRehaG zuerkannt hätte. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der anderen Überwachungsmaßnahmen auf die fehlende Öffentlichkeit der Aussprachen zwischen staatlichen und betrieblichen Stellen und dem Kläger abgestellt. Denn jedenfalls gegenüber dem Psychotherapeuten des Klägers wurde die tief in die Intimsphäre eingreifende Überwachungsmaßnahme dadurch auch bekannt.

5 2. Zu Recht beruft der Kläger sich weiter auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Beschwerdevorbringen führt auf die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die für die politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG geforderte, an bestimmte, regelmäßig unverfügbare Merkmale anknüpfende Rechtsverletzung, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Gemeinschaft ausgrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 6.23 - BVerwGE 182, 108 Rn. 16), eine öffentliche Wahrnehmbarkeit der jeweiligen Maßnahme voraussetzt, um diese als Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 1 VwRehaG zu qualifizieren.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.