Beschluss vom 18.02.2026 -
BVerwG 4 AV 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B4AV1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2026 - 4 AV 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B4AV1.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 AV 1.25
- VG Köln - 19.11.2025 - AZ: 23 K 8723/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Brühl bestimmt.
Gründe
I
1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Räumung einer zur Lagerung von Möbeln genutzten Garage. Sie sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus und zwei Garagen bebauten Grundstückes. Für die Beklagte besteht eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die sie ausweislich der zugrundeliegenden notariellen Urkunde berechtigt, die "äußere" Garage "zum Abstellen von Fahrzeugen bzw. Lagerung von Gegenständen" zu nutzen. Bei den Beteiligten handelt es sich ausschließlich um natürliche Personen.
2 Zur Begründung der beim Amtsgericht Brühl erhobenen Klage auf Räumung dieser Garage sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten machten die Kläger geltend, das Abstellen von Gegenständen in Garagen sei nach § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW i. V. m. §§ 117 ff. SBauVO nicht gestattet. Die Beklagte berief sich auf ihr vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht. Die von den Klägern benannten öffentlich-rechtlichen Normen begründeten keinen zivilrechtlichen Räumungsanspruch.
3 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 wies das Amtsgericht Brühl auf Bedenken hinsichtlich der Eröffnung des Zivilrechtswegs hin. Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Räumung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte sei nach der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit berechtigt, die Garage zum Abstellen eines Fahrzeugs und zur Lagerung von Gegenständen zu nutzen. Ein vertraglicher Anspruch scheide insoweit aus. Auch eine gesetzliche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Da die streitentscheidenden Normen (§§ 121 ff. SBauVO) solche des öffentlichen Rechts seien, werde erwogen, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
4 Nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Die streitentscheidenden Normen seien solche des öffentlichen Rechts.
5 Das Verwaltungsgericht Köln hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19. November 2025 das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss entfalte ausnahmsweise keine Bindungswirkung; der Verwaltungsrechtsweg sei offenkundig nicht eröffnet. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch scheide schon deshalb aus, weil sich die Klage nicht gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richte. Vielmehr begehrten die Kläger ausschließlich die Verurteilung der Beklagten als Privatperson. Im Übrigen enthielten die §§ 121 ff. SBauVO keine Anspruchsgrundlage für die Räumung einer Garage.
II
6 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung im negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht Brühl und dem Verwaltungsgericht Köln sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Amtsgericht ist § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden wird, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist, nicht unmittelbar anwendbar; auch ansonsten gibt es für die Auflösung des Kompetenzkonflikts keine gesetzliche Regelung. Die bestehende Regelungslücke ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2025 - 6 AV 3.24 - NVwZ 2025, 433 Rn. 7 und vom 1. Oktober 2025 - 3 AV 1.25 - juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 <3632>; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris Rn. 3).
7 2. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht Brühl. Seinem Verweisungsbeschluss vom 20. Oktober 2025 kommt keine Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss eines Gerichts ausnahmsweise nicht bindet, liegen hier vor.
8 a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war oder das Gericht den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen hat. Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete Möglichkeit, einen Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 - 3 AV 1.25 - juris Rn. 10 und vom 7. Februar 2022 - 5 AV 5.21 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
9 b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 20. Oktober 2025 ist in dieser Weise fehlerhaft.
10 Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 - BVerwGE 161, 255 Rn. 7 und vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 - NVwZ 2020, 1363 Rn. 6; GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>). Die Tätigkeit von (natürlichen oder juristischen) Privatrechtssubjekten unterfällt in aller Regel dem Privatrecht und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 28 f. und vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 - NVwZ 2020, 1363 Rn. 9).
11 Die Annahme des Amtsgerichts, es handele sich vorliegend trotz der Eigenschaft der Beklagten als natürliche Person um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist ausgehend davon nicht nachvollziehbar. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Garagennutzung ausnahmsweise eine - von privatautonom radizierten Rechtsverhältnissen unabhängige - spezifische öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung zukommt (vgl. zu einer solchen Ausnahme BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 - NVwZ 2020, 1363 Rn. 8). Dafür gibt die vom Amtsgericht für maßgeblich gehaltene Sonderbauverordnung NRW, die im Übrigen keinerlei Regelungen zur Räumung von Garagen enthält, nichts her.
12 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für die streitgegenständliche Angelegenheit ergibt sich aus § 13 GVG. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brühl folgt aus § 23 Nr. 1 GVG, das angesichts der Wohnsitze der Beteiligten und der Belegenheit der streitgegenständlichen Garage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auch örtlich zuständig ist (§§ 13, 24, 26 ZPO i. V. m. § 11 Nr. 19, § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 1 JustG NRW).