Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 9 A 32.07ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A32.07.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 32.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U9A32.07.0]
Urteil
BVerwG 9 A 32.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
am 18. März 2009 für Recht erkannt:
- Hinsichtlich des erledigten Hilfsantrags, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen des Klägers zu verpflichten, wird das Verfahren eingestellt.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom 6. August 1970 und 28. April 1977 bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.
2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem vom ihm bewohnten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung Heiligenhaus, Flur z, Flurstück x. Das Grundstück liegt in Höhe von Bau-km 19+200 nördlich der geplanten Anschlussstelle A 44/L 156 ca. 200 m von der Autobahntrasse, ca. 100 m von der nördlichen Auf- und Abfahrtsrampe zur Autobahn und ca. 25 m von dem Zubringer L 156 entfernt. Autobahn und Rampe befinden sich in diesem Bereich in Einschnittslage; die L 156 verläuft auf Geländeniveau. Die Vorplanungen sahen vor, die Anschlussstelle als halbes Kleeblatt an der Westseite der L 156 anzulegen. Östlich der L 156 war an der Nordseite der Autobahn eine Halbgalerie vorgesehen. Im weiteren Verlauf wurde die Planung geändert; die Halbgalerie ist entfallen und die nördliche Anbindung soll nunmehr auf der Ostseite der Landesstraße und damit näher zum Grundstück des Klägers geschaffen werden.
3 Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2005 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum 3. Mai 2005 ausgelegt wurde. Der Kläger erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen er u.a. Mängel der Alternativenprüfung, der Verkehrsprognose sowie der darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen geltend machte.
4 Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen sowie die Schadstoffuntersuchung. In der aktualisierten lärmtechnischen Berechnung wurden für das Wohnhaus des Klägers - ebenso wie schon in deren Ursprungsfassung - Beurteilungspegel für die Lärmbelastung seitens der A 44 von maximal 56 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ermittelt. Die neue Schadstoffuntersuchung wies ebenso wenig wie die ursprüngliche Grenzwertüberschreitungen für das Grundstück des Klägers aus. Im nachfolgenden Erörterungstermin wurden die Einwendungen des Klägers nicht ausgeräumt.
5 Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, darunter die Auflage, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag zu verwenden, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt. Dem Kläger wird ein Anspruch auf passiven Schallschutz zugesprochen.
6 Die Einwendungen des Klägers im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Bei der Lärmprognose sei der Ausbau der L 156 nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es sich insoweit nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung handele. Die Anordnung weitergehender aktiver Lärmschutzmaßnahmen wäre unverhältnismäßig. Durch die vorgesehenen Maßnahmen werde sichergestellt, dass es tagsüber, insbesondere auch in den Außenwohnbereichen, nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen komme. Der ergänzend gewährte passive Schallschutz schließe verkehrslärmbedingte Schlafstörungen während der Nachtstunden aus. Soweit mancherorts eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für Stickstoffdioxid zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 11. April 2007.
8 Am 10. Mai 2007 hat der Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Die Klagebegründung vom 21. Juni 2007 ist am selben Tag per Fax ohne die letzte Seite und erst am folgenden Tag vollständig an das Gericht übermittelt worden. Der Kläger hat am 5. Juli 2007 Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist mit der Begründung beantragt, die Ursache für die unvollständige erste Übertragung falle nicht in seinen Verantwortungsbereich.
9 Durch Änderungsbeschlüsse vom 28. Dezember 2007 und 19. Februar 2009 hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in artenschutzrechtlicher Hinsicht ergänzt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
10 Der Kläger hat die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 in sein Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.
11 Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend:
12 Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Entscheidung, ihm nur einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu gewähren, sei Ergebnis einer fehlerhaften Abwägung. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Deshalb hätten zumindest Schutzauflagen zur Schadstoffabwehr festgesetzt werden müssen.
13
Auf gerichtlichen Hinweis zu Bedenken gegen die Lärmschutzkonzeption des Vorhabenträgers hat der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung verpflichtet, das Begehren des Klägers nach zusätzlichem aktiven Lärmschutz unter Berücksichtigung der auf die gesamte Siedlung „Am Werkerhäuschen“ einwirkenden Lärmbelastung und der dort bestehenden Vorbelastung neu zu bescheiden. Der Kläger hat daraufhin den schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag auf Anordnung ergänzenden aktiven Schallschutzes fallen gelassen. Er beantragt nunmehr,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom 28. Dezember 2007, die Zweite Änderung vom 19. Februar 2009 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klägers durch Luftschadstoffe zu ergänzen.
14
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Er trägt zusammengefasst vor: Die Prognose von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsuntersuchung und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die gegenüber den Vorplanungen veränderte Ausführung der Anschlussstelle A 44/L 156 sei gegenüber der anfänglichen Planung verkehrstechnisch günstiger und vermeide den Abriss mehrerer Häuser.
II
16 A. Die Klage ist zulässig.
17 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
18 2. Die Klage ist nicht verfristet, obgleich der Kläger die - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Erste Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2007 erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe in sein Klagebegehren einbezogen hat. Für die Einbeziehung war die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten.
19 Die genannte Fristbestimmung soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen; gleichzeitig dient sie der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 <295> unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <270>). In Anbetracht dieser Zielsetzungen ist es nicht gerechtfertigt, sie auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein bereits anhängiges Klageverfahren, das sich gegen den änderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, zur Anwendung zu bringen.
20 Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <309>). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 S. 3). Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Diese Prozesslage unterscheidet sich im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wesentlich von der Situation vor Klageerhebung. Der von dem Planfeststellungsbeschluss Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschluss nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (hierzu tendierend bereits Urteil vom 30. Oktober 1997 a.a.O. S. 296 f.). Eine vergleichbare Unsicherheit, ob der Betroffene den Eintritt der Bestandskraft aufhalten wird, wie sie vor Klageerhebung besteht und durch § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zeitlich begrenzt werden soll, ist hier also nicht gegeben. Deshalb wäre es unbillig, dem Kläger die Last aufzuerlegen, sein Klagebegehren während des Rechtsstreits ständig unter Kontrolle zu halten und auf Änderungsbeschlüsse, die unter Umständen nicht einmal etwas an den mit dem ursprünglichen Beschluss verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssphäre ändern und - wie hier - mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, bereits vor der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zu reagieren.
21 Abweichendes mag gelten, wenn nach einer Planänderung die unverändert bleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss neu hinzutretenden Regelungsbestandteile ausnahmsweise inhaltlich teilbar sind. Trifft dies - wie hier - nicht zu, so entspricht die Prozesslage derjenigen, in der ein inhaltlich unteilbarer Verwaltungsakt zunächst teilweise angefochten worden ist und später in vollem Umfang zum Klagegegenstand gemacht wird. Für die letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass die Klagefrist für die spätere Einbeziehung der zunächst nicht angefochtenen Teile des Verwaltungsakts in das Klagebegehren keine Rolle spielt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 1982 - 3 S 1168/82 - VwBlBW 1983, 266 <267 f.>; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand Oktober 2008, § 74 Rn. 43; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 74 Rn. 11). Dann ist es konsequent, den Fall einer Änderung, die zu einer inhaltlich unteilbaren Regelung führt, ebenso zu behandeln.
22 3. Es ist unschädlich, dass der Kläger seine Klagebegründung aufgrund zunächst fehlgeschlagener Übermittlung per Telefax erst am 22. Juni 2007 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG dem Gericht vollständig zugeleitet hat. Ungeachtet der Frage, ob ihm mangels Verschuldens die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist gewährt werden müsste, ist der Kläger mit seiner Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Zulassung seines Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.
23 B. Die Klage ist aber nicht begründet.
24
1. Für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag folgt dies daraus, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der den Kläger als von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen in seinen Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 , in dem er auf teilweise gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung unterzogen hat:
„2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
...
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Bol. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom 12. April 2005 ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heiligenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ‚eng und tief eingeschnitten’ bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ‚Sicherheitsreserven’ tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ‚beliebige Immissionsorte’ in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2006 keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.“
25 Diesen Ausführungen, die für das Begehren des Klägers entsprechend gelten, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls und der von dem Kläger erhobenen Rügen noch Folgendes hinzuzufügen:
26 a) Soweit der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 5. März 2009 weitere Mängel der vom Beklagten seiner Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognosen unter Bezugnahme auf eine RegioConsult-Stellungnahme vom März 2009 geltend macht, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden. Der dem Kläger eingeräumte Schriftsatznachlass bezog sich ausschließlich auf die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 zu Protokoll gegebenen Planergänzungen. Die Verkehrsprognose war nicht Gegenstand dieser Planänderungen und -er-gänzungen. Der genannte Vortrag gibt dem Gericht auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
27 b) Der Kläger greift durch Vorlage einer RegioConsult-Stellungnahme vom Februar 2009 die behördliche Lärmprognose nicht nur mit - nach den zitierten Ausführungen in dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 39.07 unberechtigten - Einwänden gegen die Verkehrsuntersuchungen an, sondern behauptet außerdem, die in der Aktualisierung der IVV-Verkehrsprognose aus dem Jahr 2006 ermittelte Steigerung der Lkw-Anteile im Vergleich zu den von IVV im Jahr 2004 ermittelten Anteilen sei in der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben. Dieser Einwand trifft nicht zu. Wie ein Vergleich der Tabellen 2 der lärmtechnischen Untersuchung in ihrer Ursprungsfassung (Planunterlage Anlage 11) und in der Fassung des zweiten Deckblatts (Planunterlage Anlage 11b) zeigt, hat der Beklagte in der Deckblattfassung sowohl für die Tages- als auch für die Nachtstunden deutlich höhere Lkw-Anteile als ursprünglich in Ansatz gebracht und damit die notwendige Anpassung an die aktualisierte Verkehrsprognose vorgenommen. Es besteht deshalb kein Anlass zu Zweifeln daran, dass er die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige des Klägers im Besonderen mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.
28 Entsprechendes gilt für die Deckblattfassung der Schadstoffuntersuchung, die ausweislich der darin gegebenen Erläuterungen zu den verwendeten Verkehrsdaten gleichfalls den in der IVV-Prognose 2006 ermittelten Lkw-Anteil zugrunde gelegt hat (Planunterlage Anlage 10b S. 11).
29 c) Mit seiner Kritik an der Wahl des Standortes der Anschlussstelle A 44/L 156 kann der Kläger ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Abwägungsmängeln. Der in den Vorplanungen vorgesehene Standort des nördlichen Teils der Anschlussstelle auf der Westseite der L 156 erweist sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung und musste sich deshalb der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556>). Der Standort auf der Westseite der Straße war ursprünglich vorgesehen, weil auf der Ostseite wegen der dort zunächst aus Lärmschutzgründen geplanten Halbgalerie die Realisierung einer Anschlussstelle auf Schwierigkeiten gestoßen wäre. Er hatte - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - in verkehrstechnischer Hinsicht Kompromisscharakter und hätte überdies zum Abriss von zwei Häusern geführt. Dass der Beklagte nach Aufgabe der Planung einer Halbgalerie diese nachteilbehaftete Planung der Anschlussstelle geändert und der Anlegung des nördlichen Zufahrtsarms auf der Ostseite der Landesstraße, wo eine der RAL-K-2 (Ausgabe 1976) entsprechende Ausgestaltung möglich war, den Vorzug gegeben hat, lässt auch unter Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Betroffenen keine Fehlgewichtungen erkennen.
30 2. Der zweite Hilfsantrag, das Gericht möge den Beklagten verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klägers durch Luftschadstoffe zu ergänzen, ist ebenfalls unbegründet. Die Versagung von Schutzmaßnahmen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf der nach den obigen Ausführungen tragfähigen Basis der Verkehrsprognose sind nach der planfestgestellten Schadstoffuntersuchung in der Fassung des zweiten Deckblatts Überschreitungen der nach der 22. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte durch die untersuchten Luftschadstoffe nicht zu erwarten. Unabhängig davon war der Beklagte, wie sich aus den zitierten Ausführungen zum Urteil zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07 weiterhin ergibt, nach den Umständen des Falles berechtigt, die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung zu überlassen.
31 C. Da der Kläger mit seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen unterlegen ist, hat er insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
32 Hinsichtlich seines ursprünglich hilfsweise verfolgten Begehrens auf Planergänzung um zusätzliche Auflagen zum Lärmschutz richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat sein diesbezügliches Begehren zwar nicht ausdrücklich für erledigt erklärt. Die Beschränkung seiner Antragstellung in Reaktion auf die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Selbstverpflichtung des Beklagten, über zusätzlichen aktiven Lärmschutz zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, enthält aber eine sinngemäße Erledigungserklärung. Dem hat der Beklagte nicht widersprochen, sondern durch Zustimmung zu einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ebenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebracht, er wolle den Rechtsstreit hinsichtlich des auf ergänzenden Lärmschutz gerichteten Begehrens als erledigt ansehen. Darüber hinausgehender ausdrücklicher Erklärungen bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1956 - III ZR 29/55 - BGHZ 21, 298 f.). Bezogen auf den erledigten Teil entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er mit seiner Selbstverpflichtung zu erneuter Bescheidung den im Sitzungsprotokoll niedergelegten rechtlichen Bedenken, die gegen die planfestgestellte Lärmschutzkonzeption bestehen, Rechnung getragen hat.
33 Die Kostenquotelung entspricht der Bedeutung des erledigten Begehrens einerseits und der weiter verfolgten Begehren andererseits.