Beschluss vom 18.03.2026 -
BVerwG 2 B 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B2B1.26.0

Beschluss

BVerwG 2 B 1.26

  • VG Potsdam - 04.12.2024 - AZ: 18 K 863/23.OB
  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.09.2025 - AZ: 82 D 1/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

2 1. Der ... geborene Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. Juni ... im Dienst der Klägerin, zuletzt als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Von März 2017 bis Februar 2019 war er als Dokumenten- und Visumberater beim Bundespolizeipräsidium, Dienstort A, tätig.

3 Im Juni 2019 wurde der Beklagte in B wegen einer Steuerstraftat zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er im Dezember 2018 aus C kommend in erheblichem Umfang Zigarettenpackungen ohne ... Steuerbanderole nach B eingeführt hatte. Hierzu bediente er sich eines mit einem Diplomatenkennzeichen versehenen Fahrzeugs; bei der Grenzkontrolle wies er sich zudem mit seinem Diplomatenpass aus.

4 Ein bereits im Januar 2019 eingeleitetes, später um einen weiteren Vorwurf ausgedehntes und wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorübergehend ausgesetztes Disziplinarverfahren führte die Klägerin im August 2021 fort und erhob im Mai 2023 Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarklage mit Urteil vom Dezember 2024 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es u. a., den Beteiligten stehe gegen das Urteil die Berufung zu, die innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung beim Verwaltungsgericht einzulegen sei. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sei die Berufung zu begründen. Die Begründung sei, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen.

5 Gegen das ihr am 7. Januar 2025 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht Berufung ein und stellte unter dem 6. Februar 2025 beim Berufungsgericht einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Hierauf teilte der Vorsitzende des Disziplinarsenats mit, über den Antrag nur entscheiden zu können, wenn ein nachvollziehbarer Grund für die Fristverlängerung benannt werde. Allerdings habe die Klägerin zur Vorlage der Berufungsbegründung aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ohnehin einen Monat mehr Zeit als gesetzlich vorgesehen. Ende Februar 2025 legte die Klägerin beim Berufungsgericht die Berufungsbegründung vor.

6 Mit Urteil vom September 2025 hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei zulässig, obwohl die Berufungsbegründungsfrist nach dem Gesetz lediglich einen Monat betrage. Das Verwaltungsgericht habe jedoch fehlerhaft darüber belehrt, dass die Frist zur Begründung zwei Monate betrage. Diese Frist habe die Klägerin gewahrt. Ebenso sei fehlerhaft darüber belehrt worden, dass die Begründung beim Berufungsgericht einzulegen gewesen sei. Unabhängig davon sei nach dem Gesetz die Berufungsbegründung zwar bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, jedoch könne jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor Fristablauf gestellt worden sei und der Vorsitzende des Disziplinarsenats darüber entschieden habe, die Begründung auch beim Berufungsgericht eingereicht werden. Dass dies in der Rechtsprechung nur für den Fall einer positiven Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag bejaht werde, stehe dem nicht entgegen. Der Beklagte habe auch ein Dienstvergehen begangen, das die Aberkennung des Ruhegehalts gebiete. Das Verhalten des Beklagten stelle eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Zwar sei er in seiner Freizeit unterwegs gewesen, das Geschehen sei jedoch von Umständen geprägt gewesen, die in der dienstlichen Sphäre des Beklagten ihren Ursprung hätten, sodass es funktional seinem Amt zuzuordnen sei. Denn er habe sowohl über das (belarussische) Diplomatenkennzeichen als auch den Diplomatenpass allein aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bei der deutschen Botschaft in Minsk verfügt. Eine andere Bemessung des Disziplinarmaßes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man den Vorfall vom Dezember 2018 nicht als inner-, sondern als außerdienstliches Dienstvergehen werte.

7 2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

8 a) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

9 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3, vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 7 und vom 4. November 2025 - 2 B 7.25 - juris Rn. 8).

10 Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
"Ist die Berufungsbegründung innerhalb der vorgegebenen Frist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor Ablauf der Frist gestellt worden ist und der Vorsitzende des Disziplinarsenats darüber nicht positiv entschieden hat?
Ist die Berufungsbegründung innerhalb der vorgegebenen Frist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor Ablauf der Frist gestellt worden ist und der Vorsitzende des Disziplinarsenats darüber überhaupt nicht entschieden hat?
Gelten die vom Bundesverwaltungsgericht für seine Auslegung, dass im Falle einer positiven Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag die Begründung der Berufung auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, angeführten systematischen Gründe (...) gleichermaßen, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor Fristablauf gestellt wurde und der Vorsitzende des Disziplinarsenats darüber überhaupt nicht entschieden hat?",
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat - selbständig tragend - darauf abgestellt, dass aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts der Zulässigkeit der Disziplinarklage nicht entgegensteht, dass die Klägerin die Berufungsbegründung einerseits beim Berufungsgericht und andererseits (erst) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorgelegt hat. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

11 Lediglich hilfsweise ("Unabhängig davon gilt" – vgl. UA S. 10) hat das Berufungsgericht die Vorlage der Berufungsbegründung beim "iudex ad quem" als ausreichend angesehen, weil die Berufungsbegründung auch dann beim Berufungsgericht eingelegt werden könne, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist beim Vorsitzenden des Disziplinarsenats ein Antrag auf deren Verlängerung gestellt und hierüber entschieden worden sei. An einer solchen Entscheidung fehle es zwar, eine unterschiedliche Handhabung sei aus systematischen Gründen jedoch nicht gerechtfertigt.

12 Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6, vom 6. September 2022 - 2 B 44.21 - ‌Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 32 Rn. 9 und vom 28. Oktober 2025 - 2 B 37.25 - juris Rn. 15). Wie sich aus Vorstehendem ergibt, fehlt es hieran.

13 Ungeachtet dessen begegnet die berufungsgerichtliche Entscheidung auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken.

14 Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der bis zum 31. März 2024 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) – BDG 2009 - steht den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG 2009 innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Hierüber war auch im vorliegenden Fall zu belehren (vgl. zum Umfang der Belehrungspflicht bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1957 - Gr. Sen. 1.57 -‌ BVerwGE 5, 178 <179>), weil nach § 85 Satz 1 BDG auf - wie hier - vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist (s. a. BT-Drs. 14/4659 S. 52).

15 Das Verwaltungsgericht hat seiner Rechtsmittelbelehrung indes die auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare aktuelle Fassung des § 64 BDG zugrunde gelegt. Nach dessen Satz 1 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Aufgrund des Verweises in § 64 Satz 2 BDG auf § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Nach § 64 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 64 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO).

16 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt (vgl. UA S. 10), dass die in der Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft als Zweimonatsfrist ausgewiesene Berufungsbegründungsfrist zur einmonatigen Verlängerung der gesetzlichen Frist führt, in der die Berufung zu begründen ist, nicht aber zur Eröffnung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 B 36.19 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 98 Rn. 9). Denn Belehrungen über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen sind nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Belehrung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 2 C 4.23 - NVwZ 2024, 751 Rn. 7). Demnach lief die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis zum 7. März 2025. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin die Berufungsbegründung vorgelegt.

17 Überdies kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie die Berufungsbegründung - der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung folgend - beim Berufungsgericht eingereicht hat. Auch diejenigen Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die über den gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwingenden Inhalt hinausgehen, müssen sachlich richtig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - BVerwGE 163, 26 Rn. 15). Dem Betroffenen darf daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass er den Vorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung folgt (vgl. Meissner/​Schenk, in: Schoch/​Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 58 Rn. 15).

18 Bei alledem ist unschädlich, dass das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, mithin - von seinem Rechtsstandpunkt aus - über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu belehren gewesen wäre. Zwar kann eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dem daraufhin eingelegten Rechtsmittel nicht zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 B 113.97 - juris Rn. 3); zulässiges Rechtsmittel war jedoch nach dem insoweit maßgeblichen § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG 2009 ohnehin die von der Klägerin eingelegte Berufung.

19 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

20 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 ‌- 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 -‌ juris Rn. 7, vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 41 und vom 28. Oktober 2025 - 2 B 37.25 - juris Rn. 11).

21 Eine Divergenz in dem beschriebenen Sinne legt die Beschwerde nicht dar.

22 aa) Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 1.23 - juris Rn. 22) wird bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

23 Der Vorwurf der Divergenz bezieht sich ausschließlich auf eine Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die lediglich Gegenstand von Hilfserwägungen war und die die Entscheidung selbständig tragende Aussage zur Zulässigkeit der Berufung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht berührt. Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht keinen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die rechtlichen Erwägungen des Senats auf den von ihm zu entscheidenden, anders gelagerten Fall übertragen.

24 bb) Die von der Beschwerde behauptete Divergenz des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von inner- und außerdienstlichem Dienstvergehen liegt ebenso wenig vor.

25 Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG (vgl. auch § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist die Pflichtverletzung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (vgl. auch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere, wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 27; Beschlüsse vom 9. Dezember 2024 - 2 B 9.24 - ZBR 2025, 132 Rn. 10 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 34).

26 Diese Rechtsprechung hat auch das Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung gemacht (vgl. UA S. 16). Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde auf die Rüge bloßer Subsumtionsfehler in Anwendung des rechtlichen Maßstabs. Hiermit lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch gerade nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2024 - 2 B 10.24 - juris Rn. 17 und vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 -​ juris Rn. 20).

27 Auch soweit das Berufungsgericht zudem darauf abgestellt hat, eine andere Bemessung des Disziplinarmaßes ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man den Vorfall vom Dezember 2018 nicht als innerdienstliches, sondern als außerdienstliches Dienstvergehen werte, stützen sich die Ausführungen nicht auf einen abweichenden rechtlichen Maßstab. Mit den dagegen vorgebrachten Einwänden unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 S. 14 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 34) greift die Beschwerde lediglich die - überdies nur hilfsweise vorgenommene - konkrete Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts an, die stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und mithin Teil der Subsumtion ist.

28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Satz 1 BDG streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben werden.