Urteil vom 18.06.2020 -
BVerwG 3 C 2.19ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C2.19.0
Einheitliche Planfeststellung eines Eisenbahnvorhabens (Lückenschluss Stuttgart 21) und eines Straßenbauvorhabens (Südumgehung Plieningen)
Leitsätze:
1. Auf Landesrecht beruhende UVP-Vorprüfungen sind revisionsgerichtlich auf die Verletzung von Unionsrecht überprüfbar.
2. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Zum Ergebnis der Planfeststellung gehören nicht nur die Entscheidung über das "Ob" des Vorhabens und die Abwägung etwaiger Ausführungsvarianten, sondern auch die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Abwägung.
3. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO hindert nicht, einen während des Revisionsverfahrens nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG zur Fehlerheilung ergangenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss in die beim Revisionsgericht anhängige Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss einzubeziehen (Bestätigung des Beschlusses vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 ).
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Rechtsquellen
AEG § 18 Abs. 1 BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 GG Art. 30, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 84 Abs. 1 GVG § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Richtlinie 2011/92/EU Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Richtlinie 2014/52/EU Art. 3 Abs. 1 StrG BW § 37 Abs. 5 UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a UVPG i.d.F. vom 24.2.2010 § 2 Abs. 3, § 3a Satz 4, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 24a, Anlage 1 Nr. 14.3 bis 14.6 UVPG n.F. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 6 Nr. 1, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 71 UVwG BW i.d.F. bis zum 10.12.2018 § 11 Abs. 1, § 15 Nr. 1 VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 7, § 83 Satz 1 und 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwVfG § 46, § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO §§ 560, 563 Abs. 4 -
Instanzenzug
VGH Mannheim - 04.12.2018 - AZ: VGH 5 S 2138/16
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 - 3 C 2.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C2.19.0]
Urteil
BVerwG 3 C 2.19
- VGH Mannheim - 04.12.2018 - AZ: VGH 5 S 2138/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. habil. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
am 18. Juni 2020 für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
- Auf die Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2 wird die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 und der Protokollerklärung vom 28. Mai 2020 für das Vorhaben "Stuttgart 21, PFA 1.3a (Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/L 1204, Südumgehung Plieningen)" abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I
1 Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben "Stuttgart 21, PFA 1.3a (Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/L 1204, Südumgehung Plieningen)", in den Gemeinden Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen, Ostfildern, Neuhausen auf den Fildern, Köngen und Filderstadt, Bahn-km 10,030 bis 15,311 der Neubaustrecke und Bahn-km 0,000 bis 3,026 der Strecke "Flughafentunnel".
2 Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist zum einen der Neubau einer oberirdischen zweigleisigen Eisenbahnstrecke (im Folgenden: NBS) zwischen dem Portal des Fildertunnels und dem östlichen Ende des Flughafens Stuttgart. Damit schließt der Planfeststellungsbeschluss die Lücke zwischen den bestandskräftig planfestgestellten Abschnitten 1.2 (Fildertunnel) und 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen). Zur Planfeststellung gehört ein neuer Bahnhof in Tieflage unter dem Gelände des Stuttgarter Flughafens und der Neuen Messe, die so genannte "Station NBS". Sie wird über zwei jeweils eingleisige Tunnelstrecken, den so genannten Flughafentunnel, als Zulaufstrecken in die NBS eingebunden. Die Station NBS verfügt über zwei etwa 405 m lange Bahnsteiggleise in voneinander getrennten, bergmännisch hergestellten Tunnelröhren. Der Flughafentunnel wird im weiteren Verlauf unter der NBS und der Bundesautobahn (BAB) A 8 hindurchgeführt. Regional- und Fernzüge der Gäubahn (Strecke Stuttgart - Singen) sollen zwischen Stuttgart Hauptbahnhof und Herrenberg künftig den Fildertunnel und ein kurzes Stück der NBS bis zum Flughafen befahren. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst neben den hierfür erforderlichen Ein- und Ausschleifungspunkten die Trogbauwerke und zwei etwa 300 m lange eingleisige Tunnel in die spätere Flughafenkurve. Die genaue Führung der Flughafenkurve und die Ausgestaltung des zusätzlichen Halts am Flughafen sollen ebenso wie die weitere Streckenführung über die Filderebene und die Ausgestaltung der Rohrer Kurve Gegenstand des Planfeststellungsabschnitts (im Folgenden: PFA) 1.3b sein. Die NBS verläuft im PFA 1.3a weitgehend parallel zur BAB A 8. Zwischen dieser und dem nächstgelegenen Gleis der NBS verbleibt ein Zwischenraum zur Unterbringung eines Erdwalls zum Schutz der NBS vor abkommenden Fahrzeugen - des so genannten Abkommenschutzwalls - und eines bahnbegleitenden Seitenweges.
3 Der Planfeststellungsbeschluss umfasst außerdem ein Straßenbauvorhaben, nämlich den etwa 1,3 km langen Lückenschluss der "Südumgehung Plieningen" im Zuge der Landesstraße L 1192 zwischen den Landesstraßen L 1204 und L 1205. Als Folgemaßnahmen planfestgestellt sind weiter u.a. die Umgestaltung der Anschlussstelle Plieningen der BAB A 8. Die Anschlüsse sollen in einem Trogbauwerk unter den Trassen der NBS und des neuen Abschnitts der L 1204 hindurchgeführt werden. Träger des Eisenbahnvorhabens ist die Beigeladene zu 1 (die DB Netz AG). Träger des Straßenbauvorhabens ist der Beigeladene zu 2 (das Land Baden-Württemberg).
4 Den Antrag auf Planfeststellung der NBS in einem ungeteilten PFA 1.3 - im Auftrag der Beigeladenen zu 2 unter Einbeziehung der Südumgehung - stellte die Beigeladene zu 1 im Jahr 2002. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens beantragte sie im Juni 2015 die Teilung des PFA 1.3 in die Abschnitte 1.3a und 1.3b und Fortführung des Verfahrens nur für den hier streitigen Abschnitt 1.3a, um die weitere Streckenführung der Gäubahn einer späteren Planung im Abschnitt 1.3b vorzubehalten.
5 Den Plan für die Vorhaben im PFA 1.3a stellte das Eisenbahn-Bundesamt unter dem 14. Juli 2016 fest. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben.
6 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2016 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass für das Vorhaben "Südumgehung Plieningen" keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Entscheidungserhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens seien nicht zu erwarten.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2018 den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in Bezug auf das Vorhaben "Südumgehung Plieningen" zu Lasten von Umweltbelangen, die zu den Zielen gehörten, die der Kläger nach seiner Satzung fördere, gegen das insoweit umweltbezogene Abwägungsgebot nach § 37 Abs. 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Das Eisenbahn-Bundesamt habe verkannt, dass es sich bei dem Straßenbauvorhaben trotz seiner verfahrensrechtlichen Verbindung mit dem Eisenbahnvorhaben um ein selbstständiges Vorhaben handele, dessen Vor- und Nachteile eigenständig abzuwägen seien. Das Fehlen dieser Abwägung sei erheblich. Die mit der "Südumgehung Plieningen" verbundenen Vorteile seien nicht ausreichend ermittelt worden. In Bezug auf das Eisenbahnvorhaben verstoße der Planfeststellungsbeschluss jedoch gegen keine Rechtsvorschrift, die für diese Entscheidung von Bedeutung sei.
8 Der Kläger und die Beigeladenen zu 1 und 2 haben die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
9 Während der Revisionsverfahren hat das Eisenbahn-Bundesamt zur Behebung des vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Abwägungsmangels sowie weiterer Fehler ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und dieses mit einem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2019 zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Juli 2016, dem Kläger zugestellt am 17. Oktober 2019, abgeschlossen.
10 Der Kläger hat den Änderungsplanfeststellungsbeschluss mit Schriftsatz vom 11. November 2019 in das Revisionsverfahren einbezogen und mit Blick auf die darin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 17. März 2020 (BVerwG 3 VR 1.19 ) abgelehnt.
11 Der Kläger macht zur Begründung der Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei fälschlicherweise und ohne dies auf seine Rüge hin vorab auszusprechen von seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit ausgegangen; zuständig sei aber das Bundesverwaltungsgericht. Dass das Eisenbahn-Bundesamt befugt gewesen sei, über das Eisenbahn- und das Straßenvorhaben in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren zu entscheiden, habe er aktenwidrig bejaht. Außerdem habe er verkannt, dass der Bau der Südumgehung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere; denn die nachgeholte Vorprüfung ergebe erhebliche Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden. Die Störwirkung und das Tötungsrisiko für geschützte Vogelarten würden übersehen und artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verletzt. Die Entwässerung des im PFA 1.3a anfallenden Oberflächenwassers in den PFA 1.4 habe nicht aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen. Die Entscheidung, zwischen der BAB A 8 und der NBS einen Wall und keine Betonwand zum Schutz der NBS vor abkommenden Fahrzeugen zu errichten, sei abwägungsfehlerhaft; die Fehler seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch erheblich. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss habe den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Abwägungsausfall nicht behoben. Das Eisenbahn-Bundesamt gehe zu Unrecht davon aus, dass für die Südumgehung Plieningen ein Bedarf bestehe; der Ort Plieningen sei verkehrlich nicht überlastet. Auch sei nicht rechtlich gesichert, dass die L 1192 für den Durchgangsverkehr gesperrt werde und dadurch die erstrebte Entlastungswirkung eintrete.
12
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte im Einvernehmen mit den Beigeladenen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2019 um folgende Nebenbestimmung ergänzt:
"Die Südumgehung Plieningen darf erst für den Verkehr freigegeben werden, wenn eine Zusicherung des Straßenbaulastträgers vorliegt, die L 1192 zwischen der Einmündung Schachtelhalmweg in die L 1192 und der Kreuzung K 1217 mit der L 1192 in der Weise teileinzuziehen, dass dort nur landwirtschaftlicher Verkehr, öffentlicher Nahverkehr und Fahrradverkehr verkehren darf."
13
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2018 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019, dieser in der Fassung der Protokollerklärung vom 28. Mai 2020, für das Vorhaben "Stuttgart 21, PFA 1.3a (Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/L 1204, Südumgehung Plieningen)" aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, dieser in der Fassung der Protokollerklärung vom 28. Mai 2020, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, dieser in der Fassung der Protokollerklärung vom 28. Mai 2020, hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
2. die Revisionen der Beigeladenen zurückzuweisen.
14 Die Beklagte stellt keinen Antrag.
15
Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen jeweils,
die Revision des Klägers zurückzuweisen und die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019, dieser in der Fassung der Protokollerklärung vom 28. Mai 2020, abzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2018 zu ändern und die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 2016 abzuweisen.
16 Sie verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, soweit es erhebliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses verneint. Soweit es hinsichtlich der Südumgehung einen Abwägungsausfall feststelle, habe der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfungsbefugnis überschritten; überdies sei diese Feststellung aktenwidrig. Jedenfalls aber sei ein etwaiger Abwägungsmangel durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss beseitigt worden.
II
17 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dass der Planfeststellungsbeschluss unabhängig von der Abwägung der Südumgehung Plieningen in ergebnisrelevanter Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen revisibles Recht verneint. Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie sich infolge der im Revisionsverfahren zulässigen Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 und der Protokollerklärung des Eisenbahn-Bundesamtes gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Fassung richtet. Die Abwägung der für und gegen das Straßenbauvorhaben sprechenden Belange ist nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund haben die Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2 mit dem Hauptantrag, die Klage insgesamt abzuweisen, Erfolg.
18 A. Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
19 I. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO bejaht (UA S. 21 ff.). Hieran ist das Revisionsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO gebunden. Nach diesen Vorschriften prüft das Gericht im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache nicht, ob die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben war. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof über seine erstinstanzliche Zuständigkeit trotz Rüge des Klägers nicht - wie nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geboten - vorab, sondern erst im angefochtenen Urteil entschieden. Wegen der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Vorabentscheidung (§ 83 Satz 2 VwGO) beseitigt dies jedoch nicht die Bindung des Revisionsgerichts an die Bejahung der Zuständigkeit durch die Vorinstanz (vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 41 Rn. 32 m.w.N.). Allerdings ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs aus den von ihm im angefochtenen Urteil dargelegten Erwägungen auch nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B3VR1.19.0] - BayVBl 2020, 422 Rn. 23).
20 II. Das Planfeststellungsverfahren ist nicht mit Fehlern behaftet, die der Verwaltungsgerichtshof verneint oder als nicht ergebnisrelevant bezeichnet hat.
21 1. Das Eisenbahn-Bundesamt war befugt, über die Planfeststellungen für das Eisenbahn- und für das Straßenbauvorhaben in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden. Nach § 78 Abs. 1 VwVfG findet für mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist und die Vorhaben derart zusammentreffen, dass nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben, aus einer Vielzahl von Umständen einen substantiellen räumlich-funktionalen Koordinierungsbedarf hergeleitet (UA S. 28 ff.). Einen hierauf bezogenen Bundesrechtsverstoß zeigt der Kläger nicht auf.
22 a) Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig sind damit zum einen Mängel im Verfahrensvorgang auf dem Weg zur Beweiswürdigung. Mängel liegen vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung selbst hingegen ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur darauf nachzuprüfen, ob es gegen Denkgesetze verstößt oder logische oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:071119U3C19.18.0] - NVwZ 2020, 545 Rn. 23; Beschluss vom 30. Januar 2018 - 3 B 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B3B4.17.0] - juris Rn. 21 f. m.w.N.).
23 b) Die Revision rügt mit einer Verfahrensrüge als aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung u.a. daraus hergeleitet hat, dass beide Vorhaben um die gleichen räumlich zusammenhängenden Flächen für notwendige Ausgleichsmaßnahmen konkurrierten (UA S. 30 f.). Die Rüge greift nicht durch. Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts liegt nur vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht; dieser muss offensichtlich und zweifelsfrei sein, sodass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:270220U8C13.19.0] - juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren belegt werden, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:080517B5B39.16.0] - juris Rn. 14).
24 Einen Widerspruch zwischen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und dem Akteninhalt zeigt die Revision nicht auf, er ist auch nicht erkennbar. Die Annahme, dass die beiden planfestgestellten Vorhaben wegen ausgleichspflichtiger Einwirkungen auf geschützte Arten um dieselben Kompensationsflächen konkurrieren, beruht auf einer Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs aus den Darstellungen der Einwirkungen in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (PFB Anlage 18.1, Anhang 3, insbes. S. 166 ff.). Eine dieser Schlussfolgerung entgegengesetzte Aussage findet sich weder dort noch etwa im Landschaftspflegerischen Begleitplan (PFB Anlage 18.1.<Landschaftspflegerischer Begleitplan - Erläuterungsbericht>, S. 200 ff.). Soweit darin den Vorhaben die jeweiligen Kompensationsflächen zugeordnet werden, lässt sich dieser Zuordnung nicht entnehmen, dass keine Konkurrenz besteht, sondern lediglich, auf welche Weise sie aufgelöst worden ist.
25 c) Soweit die Revision beanstandet, dass die weiteren vom Verwaltungsgerichtshof genannten Umstände nicht ausreichten, um den notwendigen Zusammenhang zu begründen, stellt sie der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs eine eigene Bewertung entgegen, zeigt aber keinen Verfahrensmangel im oben genannten Sinne auf. Im Übrigen ist eine einheitliche Entscheidung über das Eisenbahn- und das Straßenbauvorhaben schon deshalb erforderlich, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 31) die Ein- und Ausfahrrampen der BAB A 8 an der Anschlussstelle Plieningen in einem gemeinsamen Trogbauwerk sowohl die NBS als auch die Südumgehung unterqueren müssen.
26 2. Die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "L 1192/L 1204, Südumgehung Plieningen" hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß verneint.
27 Das Eisenbahn-Bundesamt hat nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Juli 2016 durch eine verfahrensleitende Verfügung vom 7. Dezember 2016 gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltverwaltungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg in der bis zum 10. Dezember 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: UVwG BW) festgestellt, dass für das Straßenbauvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass diese Einschätzung gemäß § 15 Nr. 1 UVwG BW i.V.m. § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; im Folgenden: UVPG a.F.) nur darauf zu überprüfen sei, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 11 UVwG BW durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar sei. Gemessen hieran sei die Vorprüfungsentscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes nicht zu beanstanden (UA S. 46). Das ist mit revisiblem Recht vereinbar.
28 a) Auf Landesrecht beruhende UVP-Vorprüfungen sind revisionsgerichtlich auf die Verletzung von Unionsrecht überprüfbar.
29 Die Erforderlichkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls für das Vorhaben "Südumgehung Plieningen" und die Anforderungen an die Vorprüfung beruhen auf dem Umweltverwaltungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Eine Verletzung von Landesrecht kann nur unter den Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerügt werden; diese sind hier nicht gegeben. Landesrecht wird auch dann nicht zu Bundesrecht und damit gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibel, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 9).
30 b) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorprüfung zu Recht allein am Maßstab des Landesrechts und nicht der bundesrechtlichen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft. Landesstraßen sind - anders als die in Anlage 1 Nr. 14.3 bis 14.6 UVPG a.F. aufgeführten Bundesstraßen - vom Anwendungsbereich des (Bundes-)Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht umfasst. Das gilt sowohl für die hier in zeitlicher Hinsicht noch anwendbare alte Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als auch für die Fassung des Gesetzes durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. a des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S 2808 - im Folgenden: UVPG n.F.). Der Bau und die Änderung von Landesstraßen fallen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 30, Art. 70 GG). Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich auch nicht aus Art. 84 Abs. 1 GG; die Länder führen nicht Bundesgesetze, sondern ihre eigenen Gesetze, hier das Landesstraßengesetz aus. Der Bund kann das Verwaltungsverfahren für die Zulassung des Baus oder die Änderung von Landesstraßen mithin nicht regeln. Das Landesrecht bleibt auch maßgebend, soweit § 15 Nr. 1 UVwG BW bestimmt, dass für die Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind. Die Anwendung des Bundesgesetzes auf Landesstraßen beruht auf dem Landesrecht; dem Bund würde für einen Anwendungsbefehl die Gesetzgebungszuständigkeit fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - Buchholz 406.27 § 149 BBergG Nr. 3 Rn. 14). Mangels Gesetzgebungskompetenz kann der Bund für Landesstraßen auch keine abweichungsfesten Mindestanforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorprüfung regeln (vgl. § 4 Satz 1, § 24a UVPG a.F. / § 1 Abs. 4, § 71 UVPG n.F.).
31 c) Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Anwendung des § 11 UVwG BW wird nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. / § 3a Satz 4 UVPG a.F. eröffnet (zur Anwendung auf das UVPG a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U4C4.17.0] - BVerwGE 162, 114 Rn. 30). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549), gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG n.F. / § 2 Abs. 3 UVPG a.F. allerdings auch für Planfeststellungsbeschlüsse, für die nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse auf der Grundlage von Vorschriften, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, kann der Bund auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche Verfahren regeln (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Von dieser Zuständigkeit hat er durch Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Gebrauch gemacht, insbesondere damit für Umweltverbände im gesamten Bundesgebiet dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen (BT-Drs. 16/2495 S. 8). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. entspricht, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Sie führt im Rahmen einer zulässigen Klage unabhängig von § 46 VwVfG und der Verletzung eigener Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 VwGO) zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:221015U7C15.13.0] - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 30). Dass eine von der Behörde nach Landesrecht durchgeführte UVP-Vorprüfung im gerichtlichen Verfahren am Maßstab des Bundesrechts zu prüfen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht. Wenn Landes- und Bundesrecht nicht inhaltsgleich sind, würde das zu Widersprüchen führen. Bei Vorprüfungen auf der Grundlage von Landesrecht dürfte § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG allerdings auch dann anzuwenden sein, wenn die Vorprüfung nicht entsprechend dem Landesrecht durchgeführt wurde oder ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar ist, jedenfalls wenn das Landesrecht der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. inhaltlich entspricht (zur Anwendung von § 7 Abs. 4 UmwRG auf landesrechtliche Präklusionsvorschriften vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U4C6.16.0] - BVerwGE 161, 99 Rn. 12). Hätte der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 11 UVwG BW durchgeführt worden oder ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar sei, hätte er hiernach den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG aufheben oder die Feststellung der Rechtswidrig- und Nichtvollziehbarkeit auch auf diesen Grund stützen müssen. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erweitert jedoch nicht die Revisionsgründe des § 137 Abs. 1 VwGO; revisibel werden die landesrechtlichen Vorschriften über die Durchführung der Vorprüfung durch § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht.
32 d) Zu prüfen hat das Revisionsgericht aber, ob die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz mit Unionsrecht vereinbar ist; das Recht der Europäischen Union ist nach § 137 Abs. 1 VwGO revisibel (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1970 - 7 C 35.69 - BVerwGE 35, 277 und Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 9).
33 Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 7. Dezember 2016, dass für das Vorhaben "Südumgehung Plieningen" keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1). Diese Richtlinie ist hier gemäß Art. 3 Abs. 1 der bis zum 16. Mai 2017 umzusetzenden Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU [...] (ABl. L 24 S. 1) in zeitlicher Hinsicht noch anzuwenden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2011/92/EU treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden; diese Projekte sind in Art. 4 RL 2011/92/EU definiert. Gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU werden Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des hier nicht relevanten Art. 2 Abs. 4 RL 2011/92/EU einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie, also einer Umweltverträglichkeitsprüfung, unterzogen. Bei Projekten des Anhangs II bestimmen nach Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Sie treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Sie können - wie in Anlage 1 Nr. 1.4 des Umweltverwaltungsgesetzes BW geschehen - entscheiden, beide Verfahren anzuwenden. Der Bau einer Straße, die - wie hier die Südumgehung Plieningen - nicht von Anhang I Nr. 7 Buchstabe b RL 2011/92/EU - Autobahnen und Schnellstraßen - und Buchstabe c - vier- oder mehrspurige Straßen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr - erfasst wird, ist ein Projekt des Anhangs II (Nr. 10 Buchst. e RL 2011/92/EU). Hinsichtlich der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, um zu bestimmen, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, räumt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 2011/92/EU den Mitgliedstaaten zwar einen Wertungsspielraum ein; dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203], Salzburger Flughafen - Rn. 29). Für einen bei der Einzelfalluntersuchung anzuerkennenden Wertungsspielraum kann nichts anderes gelten. Art. 2 Abs. 1 RL 2011/92/EU gebietet, Projekte, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Diese Verpflichtung darf durch die Vorprüfung nicht unterlaufen werden (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2019, § 3c UVPG Rn. 16). Nach einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten auch ihre vollständige Anwendung tatsächlich gewährleisten; auf - wie hier - inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie kann sich der Einzelne berufen (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-62/00 [ECLI:EU:C:2002:435], Marks & Spencer plc - Rn. 27). Das Revisionsgericht hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz von einem unionsrechtskonformen Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen ausgegangen ist und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist; an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es hierbei - wie bei der Anwendung nationalen Rechts - unter den Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
34 e) Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen als entscheidend angesehen, ob das einschlägige Fachrecht ihnen ein so hohes Gewicht beimisst, dass die Zulassung des Vorhabens aus Umweltgründen versagt werden müsste oder im Rahmen des Ermessens zumindest versagt werden könnte (UA S. 47). Isoliert betrachtet kann diese Aussage missverstanden werden. Die vor- und nachstehenden Ausführungen zeigen jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der erheblichen Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt und seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert insoweit nicht nur das Bundesrecht, sondern auch das ihm zugrunde liegende Unionsrecht.
35 Umweltauswirkungen sind nicht erst dann erheblich, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen können; es genügt, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung Nebenbestimmungen oder, wenn das Fachrecht dies zulässt (vgl. z.B. § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG), Betriebsregelungen zum Schutz der betroffenen Umweltgüter in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 7. November 2019 - 3 C 12.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:071119U3C12.18.0] - VRS 138, 34, <39>, vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 und vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 f.). Andererseits löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Das stünde im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 a.a.O. Rn. 22). Dementsprechend genügt es auch nicht, wenn die Umweltauswirkungen allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf der Grundlage strikten Rechts führen können (BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 a.a.O.). Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 a.a.O. Rn. 22 f., vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 25 und vom 7. November 2019 a.a.O.). Zum Ergebnis der Planfeststellung gehören nicht nur die Entscheidung über das "Ob" des Vorhabens und die Abwägung etwaiger Ausführungsvarianten, sondern auch die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Abwägung.
36 Dass der Verwaltungsgerichtshof abweichend hiervon eine mögliche Relevanz der Umweltauswirkungen für die Abwägung von Nebenbestimmungen nicht als ausreichend angesehen haben könnte, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Als Ausgangspunkt legt er zutreffend dar, dass nachteilige Umweltauswirkungen bereits dann erheblich seien, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu berücksichtigen wären. Zu berücksichtigen sind auch in Betracht kommende Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt. In diesem Sinne ist auch die nachfolgende Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zu verstehen, entscheidend sei, dass die Zulassung im Rahmen des Ermessens zumindest versagt werden könne. Gibt die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger durch Nebenbestimmungen Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt auf, weist sie den Antrag auf uneingeschränkte Zulassung des Vorhabens insoweit zurück. Der Verwaltungsgerichtshof schließt seine Ausführungen zur Erheblichkeit von Umweltauswirkungen mit der ebenfalls zutreffenden Aussage, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann nicht erforderlich sei, wenn bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung feststehe, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses haben könne. Dass er insoweit abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf deren Grundlage er den Maßstab entwickelt, angenommen haben könnte, Nebenbestimmungen gehörten nicht zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. zum Ergebnis der Planfeststellung, liegt fern. Auch aus der Anwendung des Maßstabes auf die prognostizierten Umweltauswirkungen der Südumgehung Plieningen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.
37 f) Das Eisenbahn-Bundesamt hat in seiner Vorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden verneint. Vorhabenbedingt werde kein hochwertiger Boden verlorengehen. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sei der Boden für den Naturhaushalt als höchstens mittelwertig einzustufen. Die Erheblichkeitsschwelle werde insbesondere dadurch unterschritten, dass mit der Entsiegelung der L 1204 landwirtschaftliche Flächen neu entstünden und dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen einen schonenden und fachgerechten Umgang sicherstellten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Einschätzung für vertretbar gehalten. Vordergründig stehe sie zwar in Widerspruch zur Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, es würden überwiegend hochwertige landwirtschaftliche Böden und Flächen in Anspruch genommen (PFB S. 204, 257, 311). Die Bewertung als "höchstens mittelwertig" sei aber von den formellen Bodenbewertungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (im Folgenden: LBP) gedeckt. Vertretbar sei auch, die lediglich mittlere Wertigkeit aus der ausgeprägten landwirtschaftlichen Nutzung zu folgern (UA S. 52 f.).
38 aa) Der Kläger hält die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden für aktenwidrig; der LBP bewerte die Beeinträchtigung wiederholt als erheblich. Diese Rüge greift nicht durch. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt, wie oben ausgeführt (II. 1b), die Darlegung eines offensichtlichen und zweifelsfreien, keiner Beweiserhebung bedürftigen Widerspruchs zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt voraus. Einen solchen Widerspruch zeigt der Kläger nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem LBP die numerischen Bodenbewertungen zutreffend entnommen. Soweit der LBP Neuversiegelungen und die Überdeckung und Umlagerung von Böden als erheblich bewertet, bezieht sich diese Aussage nicht allein auf das Straßenbauvorhaben, sondern auf die kumulierten Auswirkungen der Vorhaben "NBS mit Station NBS" und "Südumgehung Plieningen" (PFB Anlage 18.1 LBP Erläuterungsbericht S. 132 ff.).
39 bb) Die Rüge, die Bewertung der durch die Südumgehung Plieningen bedingten Auswirkungen auf den Boden als nicht erheblich sei nicht mehr vertretbar, ist ebenfalls unbegründet. Die numerischen Bewertungsklassen, an die die Vorprüfung anknüpft, bilden verschiedene Bodenfunktionen ab, nämlich die natürliche Bodenfruchtbarkeit und die Funktion des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, als Filter und Puffer für Schadstoffe und als Sonderstandort für naturnahe Vegetation (PFB Anlage 18.1 LBP Erläuterungsbericht S. 131). Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, warum die Gesamtbewertung der betroffenen Böden kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass das Eisenbahn-Bundesamt und der Verwaltungsgerichtshof Art und Umfang der Beeinträchtigungen des Bodens durch die Südumgehung Plieningen verkannt haben könnten, sind ebenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich.
40 3. Bezogen auf das Vorhaben "NBS mit Station NBS" hat der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UVPG a.F. darin liegt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS) für die Einleitung von anlagenbedingt aus der Entwässerung der Neubaustrecke anfallendem Oberflächenwasser auf die zum PFA 1.4 erstellte UVS verweist und diesen Gesichtspunkt nicht erneut behandelt. Er hat angenommen, bei unterstellter Unzulässigkeit dieser Verweisung würde es sich angesichts des entsprechenden Hinweises in der öffentlich ausgelegten UVS und der damit grundsätzlich auch erreichten Anstoßfunktion nur um einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG handeln. Mögliche Einwendungen gegen die bereits im PFA 1.4 bestandskräftig getroffene Entscheidung zur Entwässerung seien nicht ersichtlich und vom Kläger nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass ein unterstellter Verfahrensfehler die Entscheidung der Beklagten in der Sache nicht beeinflusst habe (UA S. 65).
41 Diese Bewertung ist mit Bundesrecht vereinbar. Dass die unterbliebene Auslegung der UVS zum PFA 1.4 - sollte sie erforderlich gewesen sein - ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sein könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend. In Bezug auf die Kausalität des relativen Verfahrensfehlers für die Entscheidung in der Sache nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Gemeinde Altrip -, folgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116U4A5.14.0] - BVerwGE 154, 73 Rn. 41 ff. und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:140318U4A5.17.0] - BVerwGE 161, 263 Rn. 23). Dass er die hier gegebene Entscheidungssituation tatrichterlich dahingehend gewürdigt hat, dass die unterbliebene Auslegung der für den PFA 1.4 erstellten Unterlage zur Entwässerung der Neubaustrecke die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über das Vorhaben "NBS mit Station NBS" offensichtlich nicht beeinflusst habe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Den Planunterlagen war zu entnehmen, dass das auf der Neubaustrecke anfallende Oberflächenwasser teilweise dem Regenrückhaltebecken "Westumfahrung Scharnhausen" im PFA 1.4 zugeführt und anschließend in den Vorfluter Körsch eingeleitet werden soll (PFB Anlage 15.1 Umweltverträglichkeitsstudie Erläuterungsbericht S. 103; Anlage 20.1 Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände, S. 18). Damit war - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - die erforderliche Anstoßwirkung erreicht. Die betroffene Öffentlichkeit hätte dem Hinweis in den Planunterlagen folgend Einsicht in die UVS für den PFA 1.4 nehmen und gegebenenfalls geltend machen können, dass die im PFA 1.4 planfestgestellten Einrichtungen eine den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechende Sammlung und Ableitung des im PFA 1.3a anfallenden Oberflächenwassers nicht gewährleisten.
42 III. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss an materiellen Fehlern leidet, die der Verwaltungsgerichtshof verneint oder als nicht erheblich bewertet hat.
43 1. Soweit es um die Entwässerung der Neubaustrecke im PFA 1.3a in Entwässerungseinrichtungen bzw. Vorfluter des PFA 1.4 geht, hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung. Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe durch das "Ausklammern der Entwässerung" unter Hinweis auf die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss für den PFA 1.4 gegen § 18 Abs. 1 AEG verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Entscheidungen, die einen bestimmten Abschnitt betreffen, grundsätzlich nicht im Rahmen von Planfeststellungsverfahren zu anderen Abschnitten erfolgen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Ls. 2 und Rn. 18).
44 Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor. Der Kläger geht mit seiner Rüge von einem Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Für ein "Ausklammern der Entwässerung" gibt es auch keine Anhaltspunkte. Zwischen km 13,7+20 und 15,3+11 wird die Neubaustrecke bis einschließlich km 15,7+00 über eine Transportleitung entwässert; das Wasser wird dem Regenrückhaltebecken "Westumfahrung Scharnhausen" zugeführt (PFB Anlage 20.1 Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände, S. 18). Die hierfür im Abschnitt 1.3a erforderlichen Anlagen sind planfestgestellt (PFB Anlage 3 Bauwerksverzeichnis Nr. 3.1101 <Bahnstrecke mit Entwässerungsanlagen> und Nr. 3.4101 - 3.4121 <Entwässerungsanlagen Filderbereich>). Die Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen in die Körsch ist erteilt (PFB A.3.5 i.V.m. Anlage 20.1, Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang: Wasserrechtliche Tatbestände, Anlage 1.3.1 Blatt 3). Der Anschluss der Transportleitung und das Regenrückhaltebecken "Westumfahrung Scharnhausen" sind nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss für den PFA 1.4 festgestellt. Welche weitergehenden Regelungen im vorliegenden Planfeststellungsbeschluss für die Entwässerung der Neubaustrecke hätten getroffen werden sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die erforderlichen Entwässerungseinrichtungen bereits vorhanden oder in einem anderen Abschnitt planfestgestellt sind, kann die Planung hieran anknüpfen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass Entscheidungen, die einen bestimmten Abschnitt betreffen, nicht im Rahmen von Planfeststellungsverfahren zu anderen Abschnitten erfolgen können (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Ls. 2), liegt darin nicht. Dieser Grundsatz schließt die abschnittsübergreifende Nutzung von Transportleitungen und Regenrückhaltebecken nicht aus; er fordert auch nicht, die abschnittsübergreifend genutzten Entwässerungsanlagen in jedem Abschnitt und damit mehrfach planfestzustellen.
45 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Planfeststellungsbeschluss weder in Bezug auf die Neubaustrecke noch in Bezug auf die Südumgehung Plieningen gegen ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) verstoße (UA S. 90). Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
46 a) Dass die Feldlerche vorhabenbedingt während der Brutzeiten erheblich gestört werde (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. Wegen des Zugverkehrs komme es zu Beeinträchtigungen, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population sei aber nicht zu erwarten. Bezogen auf die Südumgehung Plieningen habe der Sachbeistand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass deren Auswirkungen angesichts des geringen Abstands zur Trasse der BAB A 8, die als eindeutig dominierende verkehrliche Störquelle einzustufen sei, und der Gewöhnung der Tiere hieran nicht zu einer Habitatminderung führe. Zudem werde die Trasse der L 1204 lediglich verlegt mit der Folge, dass nur ein Delta einer Verkehrssteigerung zu berücksichtigen sei (UA S. 97 f.).
47 Der Kläger hält diese Einschätzung für nicht vertretbar. Die Störwirkung der Südumgehung Plieningen sei übersehen und in der mündlichen Verhandlung lediglich nachbewertet worden. Es fehle die Einstufung der Straße nach Verkehrsbelastung und eine Abstandsannahme für den beeinträchtigten Korridor. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs seien aktenwidrig.
48 Die Verfahrensrüge aktenwidriger Feststellungen ist nicht in der erforderlichen Weise substantiiert. Der Kläger legt nicht dar, welche tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofs welchem unumstrittenen Akteninhalt widersprechen sollte.
49 Dass der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch unter Berücksichtigung der Südumgehung Plieningen verneint hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Sachbeistands der Beigeladenen die Überzeugung gewonnen, dass die Südumgehung die Eignung der Bruthabitate der Feldlerche nicht mindere. Diese Überzeugung beruht auf der tatrichterlichen Einschätzung, dass die verkehrsbedingten Immissionen der Südumgehung Plieningen in den Bruthabitaten der Feldlerche von denen der wesentlich stärker befahrenen BAB A 8 überlagert werden. Diese Einschätzung ist - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Südumgehung den Bruthabitaten näher rückt - revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu der Annahme, dass die Kulissenwirkung der beiden Trassen stark zunehmen werde (UA S. 104). Die Kulissenwirkung ist für das Tötungsrisiko bei der Querung der Verkehrswege von Bedeutung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), nicht aber für die hier in Rede stehende Frage, ob die Eignung der Bruthabitate durch Lärm oder andere Immissionen gemindert wird.
50 b) Die Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes, für die Feldlerche bestehe vorhabenbedingt kein signifikantes, den Zugriffstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllendes Tötungsrisiko, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet. Dass u.a. die Trasse der BAB A 8 eine deutliche Barriere darstelle und in der Folge nicht mit einem erheblichen Überflug über die gebündelten Trassen zu rechnen sei, sei plausibel, auch weil die Kulissenwirkung künftig mit den Trassen der Südumgehung und der Neubaustrecke noch stark zunehmen werde. Die Einwendungen des Klägers, es habe untersucht werden müssen, in welchem Umfang Querungen stattfänden, und es sei außer Betracht gelassen worden, dass beiderseits der Trassen Bruthabitate lägen, die Trassen auch außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches von Flughafen und Messe lägen und in einer anderen Höhenlage als die BAB A 8 verliefen, würden nicht durchdringen (UA S. 103 f.).
51 Der Kläger hält die Zurückweisung seiner Einwände für nicht nachvollziehbar: Bruthabitate beidseits der Trassen könnten Feldlerchen trotz der Störungen zu Querungen verleiten. Neubaustrecke und Südumgehung lägen höher als die BAB A 8; Feldlerchen könnten in der bisherigen Höhe nicht mehr gefahrlos queren.
52 Die Rüge ist unbegründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellung, dass mit einem erheblichen Überflug über die gebündelten Trassen nicht zu rechnen sei, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor. Sollte das Vorbringen des Klägers als Aufklärungsrüge zu verstehen sein, wäre ihr ebenfalls kein Erfolg beschieden. Einen Beweisantrag zum Umfang der Querungen hat der Kläger nicht gestellt. Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht aufdrängen. Warum trotz der auf Gutachten gestützten Annahme einer Barrierewirkung Anlass bestanden haben sollte, den Umfang der Querungen näher zu bestimmen, hat der Kläger nicht dargelegt. Wegen der Barrierewirkung kam es auf die Lage der Bruthabitate und die erforderliche Flughöhe nicht an.
53 c) In Bezug auf den Mäusebussard hat der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen, ob das Tötungsrisiko für die zwei westlich von Plieningen nachgewiesenen Brutpaare mit der erstmaligen Errichtung einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke signifikant steigt (UA S. 104 f.). Jedenfalls liege eine objektive Ausnahmelage im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vor (UA S. 105 f.).
54 Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Südumgehung Plieningen in seine Erwägungen nicht einbezogen; dass von ihr ausgehende Tötungsrisiko dürfte aufgrund der höheren Verkehrsfrequenz deutlich größer sein als dasjenige der Bahnstrecke.
55 Die Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Neubaustrecke unterstellt, dass sie das Tötungsrisiko signifikant erhöhe, weil zu der vorhandenen Autobahn erstmals eine Bahnstrecke hinzutrete, und zwar eine Bahnstrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr (UA S. 104 f.). Anhaltspunkte dafür, dass auch die Südumgehung das Kollisionsrisiko im Vergleich zu den durch die BAB A 8 bereits begründeten Gefahren signifikant erhöhe, hat er nicht festgestellt. Hieran ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne einen dies konkret infrage stellenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
56 3. Die Revision zeigt nicht auf, dass sich das Eisenbahn-Bundesamt abwägungsfehlerhaft für einen Wall - und gegen eine Betonwand - zum Schutz der Neubaustrecke vor von der BAB A 8 abkommenden Fahrzeugen entschieden hat.
57 a) Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die Abwägung zwischen einem Abkommenschutzwall und einer Betonwand nicht an dem vom Kläger gerügten Ermittlungs- und Bewertungsfehler leidet oder dieser zumindest für das Abwägungsergebnis nicht erheblich ist (UA S. 130). Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Änderungsplanfeststellungsbeschluss - der den Kläger nicht weitergehend als der Planfeststellungsbeschluss beschwert - das behauptete Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit beseitigt hat. Daher ist den Angriffen des Klägers gegen die ergänzenden Erwägungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 24 f.) nicht nachzugehen.
58 b) Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Entscheidung zugunsten eines Abkommenschutzwalls im Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom 14. Juli 2016 bereits nicht an einem Ermittlungs- und Bewertungsfehler litt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Umstände, mit denen sich das Eisenbahn-Bundesamt nicht näher auseinandergesetzt hat, offensichtlich ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sind (UA S. 132 ff.). Es stehe zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass es aus den im Planfeststellungsbeschluss angeführten Gesichtspunkten des Landschaftsbildes und der Verkehrssicherheit in jedem Fall zur Wahl der Walllösung gekommen wäre. Das tatsächlich tragende Argument, das Landschaftsbild werde mit der Walllösung und ihrer Begrünung weniger stark beeinträchtigt, habe maßgebliche Bedeutung. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Abwägung des Eisenbahn-Bundesamtes zwingend zugunsten des Abkommenschutzwalles ausgefallen wäre, seien die im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden und in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegten Sicherheitsbedenken gegen eine Betonmauer (UA S. 133 f.).
59 Gegen diese Sachverhaltswürdigung bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwei Erwägungen für tragfähig und allein entscheidend für das Abwägungsergebnis erachtet. Die vom Kläger als weiter aufklärungsbedürftig erachteten Gesichtspunkte der Mehrkosten einer Wand, des Umfangs der Versiegelungswirkung und der Abschirmwirkung gegen Lärm hatten nach der tatrichterlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Ausgehend hiervon bestand für das Eisenbahn-Bundesamt kein Anlass, in Bezug auf diese Gesichtspunkte einen Detailvergleich der beiden Alternativen anzustellen. Die Planfeststellungsbehörde muss den Sachverhalt nur soweit aufklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 135 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65). Soweit die Revision die vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte geringere Zerschneidungswirkung eines Walls in Zweifel zieht, zeigt sie keinen Verfahrensmangel auf.
60 IV. Die Einwände gegen die Abwägung des Straßenbauvorhabens "Südumgehung Plieningen" verhelfen der Revision des Klägers nicht zum Erfolg.
61 1. Der Beurteilung zugrunde zu legen ist der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes vom 11. Oktober 2019 und dessen Protokollerklärung vom 28. Mai 2020. Die dadurch bewirkten Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses hat der Kläger in das Revisionsverfahren einbezogen. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO hindert nicht, einen während des Revisionsverfahrens nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG zur Fehlerheilung ergangenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss in die beim Revisionsgericht anhängige Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss einzubeziehen. Das hat der Senat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden und begründet (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 - BayVBl. 2020, 422 Rn. 17 ff.). Der Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren gibt keinen Anlass, sich mit dieser Frage weitergehend auseinanderzusetzen.
62 2. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen (UA S. 72 ff.) - gestützt auf § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG rügen kann, dass die Zulassung des nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht UVP-pflichtigen Straßenbauvorhabens gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, auch wenn diese - wie hier das Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 des Straßengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: StrG BW) - nicht zur Umsetzung verbindlicher Vorgaben des Unionsrechts erlassen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C5.18.0] - NVwZ 2020, 477 Rn. 25, 41 - dort zu Vorschriften des Artenschutzes, die der Umsetzung von Unionsrecht dienen).
63 3. Die Planfeststellung für das Straßenbauvorhaben unterliegt dem landesrechtlichen Abwägungsgebot aus § 37 Abs. 5 StrG BW. Das hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (UA S. 122). Der Senat ist hieran gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden; es bestehen insoweit aber auch keine Zweifel. Gemäß § 37 Abs. 5 StrG BW sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
64 Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich mit der Frage, ob die neue Abwägungsentscheidung zur Südumgehung Plieningen den landesrechtlichen Vorgaben genügt, nicht auseinandersetzen; eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Abwägungsgebotes, an die das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden wäre, liegt insoweit nicht vor. In einer solchen Situation kann das Revisionsgericht das irrevisible Recht selbst auslegen und anwenden, anstatt den Rechtsstreit hierzu an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO; stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C44.16.0] - BVerwGE 160, 157 Rn. 34 und vom 29. März 2019 - 9 C 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:290319U9C4.18.0] -BVerwGE 165, 138 Rn. 113; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 144 Rn. 12 f., 19). Von dieser Möglichkeit macht der Senat aus Gründen der Prozessökonomie Gebrauch. Ungeklärte Fragen des Landesrechts, die der Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten werden sollten, wirft die Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der Protokollerklärung nicht auf.
65 4. Der Senat kann die für diese Abwägungsüberprüfung erforderlichen Tatsachen hier ausnahmsweise selbst feststellen und würdigen; auch insoweit ist es nicht veranlasst, die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
66 a) Das Bundesverwaltungsgericht wird durch die zulässige Einbeziehung eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses in das Revisionsverfahren nicht zu einer Tatsacheninstanz (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 - juris Rn. 25 - insoweit in BayVBl. 2020, 422 nicht abgedruckt). Es bleibt Revisionsgericht mit einer vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung. Wegen der - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - Bindung an die vom Tatsachengericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) prüft es den Streitfall nicht in gleichem Umfang wie das Tatsachengericht; neue Tatsachen und Beweismittel bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 51 f. und vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104, <105 f.>).
67 b) Hiervon macht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch Ausnahmen, z.B. wenn infolge einer für die Revisionsinstanz maßgeblichen Rechtsänderung bisher irrelevante Tatsachen entscheidungserheblich werden (vgl. Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand Juli 2019, § 137 Rn. 179; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 59 ff., jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist auch anzuerkennen, wenn eine Klage in der Revisionsinstanz auf eine der Fehlerheilung dienende Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses erstreckt wird. Wäre das Revisionsgericht in einer solchen Situation ausnahmslos gezwungen, die Sache zur Feststellung und Würdigung der mit der ergänzenden Entscheidung zwangsläufig in das Verfahren eingeführten Tatsachen an die Vorinstanz zurückzuverweisen, liefe dies der beschleunigten Sacherledigung zuwider, die mit der Zulassung der Einbeziehung der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in das anhängige Verfahren beabsichtigt ist.
68 Die Befugnis des Revisionsgerichts, selbst Tatsachen festzustellen und zu würdigen, ist aber begrenzt. Sie erstreckt sich nur auf Tatsachen, die nicht beweisbedürftig sind, insbesondere weil sie unstreitig oder offenkundig sind. Das Revisionsgericht ist überdies befugt, die Entscheidungserheblichkeit einer Tatsachenbehauptung und das substantiierte Bestreiten einer Behauptung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <195>). Danach kann der Senat zu einer eigenen Beurteilung kommen. Die Tatsachen, die für die Entscheidung über die Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss und die Protokollerklärung erforderlich sind, ergeben sich aus dem unstreitigen Inhalt der beigezogenen Planunterlagen und der Verwaltungsvorgänge zum Änderungsplanfeststellungsbeschluss.
69 5. Aus dem Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss und die Protokollerklärung den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Abwägungsmangel behoben haben. Die Abwägung der für und gegen das Straßenbauvorhaben sprechenden Belange im Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das landesrechtliche Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 StrG BW. Darüber hinaus ist der Kläger nicht beschwert. Umweltbelange werden durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss weder erstmals noch stärker als bisher berührt; die Änderungen betreffen ausschließlich die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses.
70 a) Geltend machen kann der Kläger auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs stellt das landesrechtliche Abwägungsgebot eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar, soweit im konkreten Fall Umweltbelange in die Abwägung einfließen (UA S. 153). Der Kläger kann sich dementsprechend darauf berufen, dass die Lärmschutzinteressen und die Belange des Boden- sowie des Natur- und Landschaftsschutzes fehlerhaft abgewogen worden seien.
71 b) Die Abwägung im Änderungsplanfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der dem Vorhaben entgegenstehenden Belange. Diese mussten im ergänzenden Verfahren nicht weiter aufgeklärt werden. Denn die Umweltauswirkungen der Südumgehung Plieningen wie z.B. die Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden und die Avifauna waren bereits im Planfeststellungsverfahren ermittelt worden. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof ein Ermittlungsdefizit nicht festgestellt; beanstandet hat er lediglich, dass die Vorteile der Südumgehung nicht ausreichend ermittelt worden seien (UA S. 154 f.). Hieran ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden.
72 c) Die Einwände des Klägers gegen die im ergänzenden Verfahren erstellte Verkehrsprognose sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Abwägung infrage zu stellen.
73 aa) Das Eisenbahn-Bundesamt geht auf der Grundlage einer Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2011 der MODUS Consult vom März 2019 (ÄPFB Anhang zur Anlage 1A, Teil III) von einer gegenwärtig bestehenden und sich bei einem Unterlassen des Vorhabens - dem planerischen Prognose-Nullfall - bis zum Jahr 2030 wesentlich verschärfenden Verkehrsüberlastung des innerörtlichen Bereichs von Plieningen aus (ÄPFB S. 12 ff.). Damit bekräftigt es seine Bewertung aus dem Planfeststellungsbeschluss (PFB B.4.1.2 S. 131 f.), dass für den Bau einer Südumgehung von Plieningen ein erheblicher Bedarf besteht. Der Kläger bestreitet die aktuelle Verkehrsüberlastung und begründet dies mit eigenen Verkehrsbeobachtungen am Verkehrsknotenpunkt Neuhauser Straße/Mittlere Filderstraße (L 1016) in Plieningen (Verkehrsknotenpunkt 3 der Verkehrsuntersuchung). Dass keine Überlastung bestehe, habe sich bei einer eigenen Verkehrszählung an einem repräsentativen Wochentag zur morgendlichen Spitzenstunde (6:30 bis 7:30 Uhr) bestätigt.
74 bb) Eine Verkehrsprognose ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurde, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:120619U9A2.18.0] - juris Rn. 115, vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A4.15.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 95 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 m.w.N.).
75 Nach diesen Maßstäben vermag der Kläger die Prognose der MODUS Consult zur Verkehrsbelastung von Plieningen im planerischen Nullfall schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil er lediglich die Annahmen der Verkehrsuntersuchung 2011 thematisiert. Mit der aktualisierten Verkehrsuntersuchung 2030 vom März 2019, die sich das Eisenbahn-Bundesamt im Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu eigen gemacht hat, befasst sich sein Vortrag nicht. Auch der Sache nach ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die tatsächlichen oder methodischen Grundlagen der Verkehrsuntersuchung zu erschüttern oder sonst die Notwendigkeit weiterer Aufklärung nahe zu legen. Die Verkehrsuntersuchung betrachtet die Verkehrsströme im gesamten Straßensystem von Stuttgart Plieningen und beurteilt sie anhand der Verkehrsdaten in den Spitzenstunden am Vormittag und am Nachmittag. Die einstündige Verkehrszählung des Klägers am Knoten Neuhauser Straße/Mittlere Filderstraße ist nicht geeignet, diese breite Datengrundlage der Verkehrsuntersuchung von MODUS Consult infrage zu stellen. Auch verhält sich der Vortrag des Klägers nicht dazu, dass das Eisenbahn-Bundesamt für diesen Knoten auf der Grundlage der aktualisierten Verkehrsuntersuchung (ÄPFB Anhang zur Anlage 1A, Teil III Pläne 15 und 16) im Prognose-Nullfall 2030 sowohl vormittags wie nachmittags eine unzureichende Qualitätsstufe annimmt und für die werktägliche Spitzenstunde am Nachmittag sogar von Rückstaulängen von rund 2 km ausgeht (ÄPFB S. 13). Im Erläuterungsbericht (ÄPFB Anlage 1A, III Beschreibung des Planfeststellungsbereiches S. 119 f.) wird zudem dargelegt, dass die Überlastung dieses Knotens durch die Auswertung der von Google Maps zur Verfügung gestellten Verkehrslageauskunft bestätigt werde.
76 cc) Es trifft nicht zu, dass dem Eisenbahn-Bundesamt bei seiner nachträglichen Abwägung keine Erkenntnisse über verkehrliche Mehrbelastungen, die sich infolge der Nutzung der Südumgehung Plieningen im Prognosefall voraussichtlich einstellen werden, vorgelegen hätten. Prognostische Annahmen über die Mehrbelastung sind in der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2030 untersucht und tabellarisch zusammengestellt worden (ÄPFB Anhang zur Anlage 1A, Teil III Nr. 3.3.1, S. 22 f.). Das Eisenbahn-Bundesamt hat entsprechend gesehen und abwägend bedacht, dass sich infolge der Verkehrsverlagerung auf anderen Straßen Mehrbelastungen ergeben werden (ÄPFB S. 14). Es geht bei einer Gesamtbetrachtung jedoch von einer Entlastung aus.
77 d) Die Sperrung der Scharnhauser Straße (L 1192) für andere als die in der Protokollerklärung genannten Fahrzeugverkehre nach Inbetriebnahme der Südumgehung Plieningen rechtlich zu sichern, war weder mit Blick auf die Planrechtfertigung noch für die Abwägung erforderlich. Die Planrechtfertigung hat der Verwaltungsgerichtshof auch ohne Nachweis konkreter Verkehrsentlastungswirkungen im Hinblick auf die Beseitigung einer Kreuzung und der mit ihr verbundenen Gefahren bejaht (UA S. 85 f.). Für die Abwägung ist die Sperrung der Scharnhauser Straße zwischen der Einmündung Schachtelhalmweg in die L 1192 und der Kreuzung K 1217/L 1192 allerdings relevant. Sie ist Grundlage für die Annahme, dass Plieningen infolge des planfestgestellten Straßenbauvorhabens entlastet wird. Insoweit genügt jedoch, dass die Sperrung vernünftigerweise zu erwarten ist.
78 aa) Ob der Straßenbaulastträger im Planfeststellungsbeschluss zur Sperrung der Scharnhauser Straße verpflichtet werden könnte, wie der Kläger meint, ist zweifelhaft. Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG) ersetzt nur die für das Vorhaben selbst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen, mit denen sich der Gesetzgeber des Mittels einer vorherigen Kontrolle des Vorhabens unter bestimmten fachlichen Gesichtspunkten bedient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 466; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 10; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 75 Rn. 12). Die Sperrung der L 1192, sei es durch Teilentwidmung oder durch Verkehrsregelung, setzt jedoch die Entscheidung über die Anlage eines Dritten voraus, nämlich des nach Planrealisierung und Abstufung der Scharnhauser Straße zu einer Gemeindestraße zuständig werdenden Straßenbaulastträgers.
79 bb) In einem solchen Fall darf die Planfeststellungsbehörde die Planfeststellung gleichwohl vornehmen, wenn ein anderer Verwaltungsträger die erforderliche Entscheidung über die Anlage im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem nachgelagerten Verwaltungsfahren voraussichtlich getroffen haben wird. Die Problemlösung muss nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A18.15.0] - BVerwGE 156, 215 Rn. 121 m.w.N.).
80 cc) Ob die Sperrung der Scharnhauser Straße - und damit die mit der Straßenplanung beabsichtigte Entlastungswirkung - schon aufgrund der Umstände bei der ursprünglichen Planfeststellung hinreichend sicher erwartet werden durfte, kann angesichts der Protokollerklärung des Eisenbahn-Bundesamtes dahinstehen. Für diese Erwartung spricht immerhin, dass für die Entlastung von Stuttgart Plieningen seit langem ein erheblicher Bedarf gesehen wird und der für Verkehr zuständige Ausschuss des Rates der Stadt Stuttgart als voraussichtliche Straßenbaulastträgerin die Absicht der Sperrung für den Fall des Baus einer Umgehungsstraße bereits vor langer Zeit formell verlautbart hatte und dies im gesamten Planungsverlauf weder zurückgenommen noch relativiert worden war. Dementsprechend ist die Sperrung während des gesamten Planfeststellungsverfahrens Grundlage der Straßenplanung des beigeladenen Landes geblieben.
81 In diesem Licht sind jedenfalls seit der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung des Eisenbahn-Bundesamtes vernünftige Zweifel an der Erreichung des Planungsziels ausgeschlossen. Die neue Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss, wonach die planfestgestellte Südumgehung für den Verkehr erst dann freigegeben werden darf, wenn der Straßenbaulastträger die Teileinziehung des fraglichen Teilstücks der L 1192 (mindestens) zugesichert hat, macht die Benutzung der Südumgehung und damit die Verkehrsentlastung von Plieningen von der Sperrung der L 1192 abhängig. Dass der Straßenbaulastträger dennoch von einer Sperrung der L 1192 absehen wird, liegt fern.
82 V. Auch der (weitere) Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die damit begehrte erneute Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft kann der Kläger nicht verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der Protokollerklärung verstößt - wie dargelegt - nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung er rügen kann.
83 B. Die Revisionen der Beigeladenen haben Erfolg.
84 I. Gegen die Zulässigkeit der Revisionen bestehen keine Bedenken.
85 1. Rügen können die Beigeladenen das angefochtene Urteil, soweit es den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und dies begründende Feststellungen enthält; im Übrigen sind die Beigeladenen durch das Urteil nicht beschwert.
86 2. Nachdem der Kläger den Änderungsplanfeststellungsbeschluss und die Protokollerklärung zulässigerweise in das Verfahren einbezogen hat, können die Beigeladenen ihren Hauptantrag, die Klage insgesamt abzuweisen, darauf stützen, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss und die Protokollerklärung erhalten hat, fehlerfrei ist.
87 3. Das ursprünglich verfolgte Revisionsanliegen der Beigeladenen ist durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erledigt. Zwar ist dieser zur Behebung des vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Abwägungsmangels ergangen; dem Kläger gegenüber ist er aber nicht unanfechtbar geworden. Er steht aufgrund der zulässigen Einbeziehung in das Revisionsverfahren - mit der Möglichkeit durchgreifender Beanstandung - zur Prüfung. Entsprechend kann den Beigeladenen nicht der Vortrag abgeschnitten werden, der Planfeststellungsbeschluss sei auch in der ursprünglichen Fassung rechtmäßig. Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - nicht der Plan selbst, sondern nur die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geändert wurde.
88 II. Die Revisionen der Beigeladenen sind begründet.
89 1. Der Planfeststellungsbeschluss in der im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Fassung ist nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus den vorstehenden Gründen zur Revision des Klägers (A.). Hierauf wird verwiesen. Den Revisionen der Beigeladenen ist daher mit dem Hauptantrag stattzugeben und die Klage insgesamt abzuweisen.
90 2. Über den Hilfsantrag, mit dem die Beigeladenen ihr bei Revisionseinlegung verfolgtes Begehren aufrechterhalten haben, ist demgemäß nicht zu entscheiden. Daher ist die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Gestalt hinsichtlich des Straßenvorhabens zu Recht als abwägungsfehlerhaft bezeichnet hat, einer revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen.
91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.