Beschluss vom 18.10.2007 -
BVerwG 1 WB 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B1WB6.07.0

Leitsätze:

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Bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens ist das Auswahlermessen nicht dahin eingeschränkt, dass nur planmäßige Beurteilungen der Bewerber als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Im Fall der Einbeziehung anderer Beurteilungen (hier: Sonderbeurteilung) sind die eventuellen Besonderheiten der jeweiligen Beurteilungsart zu berücksichtigen.

  • Rechtsquellen
    SLV § 2 Abs. 1
    SG § 3 Abs. 1
    GG Art. 33 Abs. 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B1WB6.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 6.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Dr. Ernst und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Forster
am 18. Oktober 2007 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1960 geborene Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 -, mit dem sein Antrag auf Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten beim Amt ... abgelehnt worden ist. Er ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2015 enden wird. Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wurde er zum Hauptmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Seit dem 1. Januar 2000 wird er im ...-Amt als ...-Offizier verwendet.

2 Der Antragsteller wurde zum 31. März 2002 und zuletzt zum 31. März 2004 jeweils im ...-Amt planmäßig beurteilt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 beantragte er den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Aus diesem Anlass erhielt er am 12. Januar 2006 eine Sonderbeurteilung sowie eine Laufbahnbeurteilung. Den beantragten Laufbahnwechsel lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. März 2006 ab.

3 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller die Verwendung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 im ...-Amt. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 8. November 2006 abgelehnt hatte, wurde der Ablehnungsbescheid am 4. Dezember 2006 wieder aufgehoben und dem Antragsteller eine neue Entscheidung in Aussicht gestellt.

4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2006 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller sei für eine Nachbesetzung der zum 1. Januar 2007 frei werdenden, nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten im ...-Amt zwar mit betrachtet, aber nicht berücksichtigt worden, weil leistungsstärkere Offiziere für die Nachbesetzung zur Verfügung gestanden hätten.

5 Gegen diesen am 4. Januar 2007 eröffneten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Januar 2007, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2007 dem Senat vorgelegt hat.

6 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Sein Antrag sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Er habe seinen Versetzungsantrag zunächst nicht konkretisieren können, weil er nicht gewusst habe, welche Dienstposten zur Nachbesetzung angestanden hätten. Nach der entsprechenden Aufklärung durch den Bundesminister der Verteidigung beschränke er sein Versetzungsbegehren vorrangig auf den Dienstposten ...-Offizier, Teileinheit/Zeile ..., Selbständige Teileinheit Innere Sicherheit und hilfsweise auf den Dienstposten ...-Offizier und Technischer Offizier, Teileinheit/Zeile ..., Abteilung ..., jeweils im ...-Amt. In der Sache bestreite er die Beurteilungsbilder der ausgewählten Soldaten nicht. Er sei jedoch dadurch benachteiligt, dass in die vergleichende Betrachtung der Bewerber neben den beiden planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2002 und zum 31. März 2004 auch die für ihn am 12. Januar 2006 - aus Anlass des beantragten Laufbahnwechsels in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes - erstellte Sonderbeurteilung eingeflossen sei. Dies habe nicht den Auswahlrichtlinien entsprochen. Nach der Personalinformation 2005 habe die aus Anlass eines Laufbahnwechsels erstellte Sonderbeurteilung ausschließlich für die entsprechende Auswahlkonferenz Gültigkeit und dürfe nicht in die Beförderungsreihenfolge/Einweisungsreihenfolge eingehen. Deshalb sei eine neue Sonderbeurteilung erforderlich gewesen, die - anders als die Laufbahnbeurteilung - die Frage seiner Eignung für einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten hätte beantworten können. Er gehe davon aus, dass diese Sonderbeurteilung wesentlich besser ausgefallen wäre als die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Sonderbeurteilung. Im Vergleich zu den beiden anderen Bewerbern hätte er bevorzugt werden müssen. Er sei vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 im ...-Amt S 2 Offizier und Dezernatsleiter und als solcher für die komplette Absicherung des Amtes verantwortlich gewesen. Die auf diesem Dienstposten gemachten Erfahrungen befähigten ihn mindestens ebenso wie die beiden Mitbewerber für die in Rede stehenden Dienstposten. Insoweit sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso Vorverwendungen als Informatiker bzw. als Informationskommunikationssicherheitsbeauftragter für die jeweiligen Dienstposten zwingend erforderlich seien.

7 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 2006 zu verpflichten, den Antrag vom 24. Oktober 2006, ihn im ...-Amt K. auf einem herausgehobenen STAN-Dienstposten der Dotierung A 12, und zwar vorrangig auf dem Dienstposten ...-Offizier, Teileinheit/Zeile ..., Selbständige Teileinheit ... und hilfsweise auf dem Dienstposten ...-Offizier und Technischer Offizier, Teileinheit/Zeile ..., Abteilung ..., zu verwenden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

9 Der Antrag des Antragstellers sei - ursprünglich - hinsichtlich des materiellrechtlichen Rechtsschutzziels nicht hinreichend konkretisiert, weil er keinen bestimmten A 12-Dienstposten benannt habe, auf den er versetzt werden wolle. In der Sache sei der Antrag unbegründet, weil sich der Antragsteller für die beiden zum Termin 1. Januar 2007 im ...-Amt zu besetzenden A 12-Dienstposten im Vergleich zu den ausgewählten Soldaten hinsichtlich seiner fachlichen Eignung und seines Leistungsbildes nicht habe durchsetzen können. Für den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... sei zwingend eine Ausbildung und Vorverwendung als Informatiker erforderlich, über die der Antragsteller nicht verfüge. Der für diesen Dienstposten ausgewählte Soldat, Hauptmann N. (Geburtsjahrgang 1961), weise ein insgesamt besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf. Dies folge aus einem Vergleich der Terminbeurteilungen zum März 2002 und zum März 2004. Zum Termin März 2006 hätten weder der Antragsteller noch Hauptmann N. angesichts ihres jeweiligen Geburtsjahrganges planmäßige Beurteilungen erhalten. Für den Antragsteller sei aus Anlass seines Antrags, in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu wechseln, eine Sonderbeurteilung angefordert worden. Für Hauptmann N. sei 2006 eine Sonderbeurteilung erforderlich gewesen, um die zuletzt im Jahr 2004 zuerkannte Förderperspektive zu überprüfen. In dieser Sonderbeurteilung weise Hauptmann N. erneut ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf.

10 Der Dienstposten Teileinheit/Zeile ... erfordere zwingend eine Ausbildung und Vorverwendung als Informationskommunikationssicherheitsbeauftragter, über die der Antragsteller ebenfalls nicht verfüge. Der für diesen Dienstposten ausgewählte Hauptmann D. weise im Vergleich zum Antragsteller ebenfalls das bessere Beurteilungsbild auf. In der Terminbeurteilung im März 2002 sei das Beurteilungsbild beider Offiziere zwar noch gleichwertig gewesen. Im Rahmen der planmäßigen Beurteilung zum Termin März 2004 habe Hauptmann D. jedoch ein wesentlich besseres Beurteilungsbild gezeigt als der Antragsteller. Diese bei Hauptmann D. insgesamt wesentlich bessere Einschätzung des Leistungsvermögens habe sich auch in seiner planmäßigen Beurteilung zum März 2006 fortgesetzt. Überdies seien die beiden ausgewählten Offiziere durch ihre Vorverwendungen im Bereich der Datenverarbeitung bzw. als Technischer Offizier für die streitbefangenen Dienstposten besser qualifiziert als der Antragsteller. Die Einbeziehung von Sonderbeurteilungen in die Auswahlentscheidung sei zulässig. Der weite Ermessensspielraum des Bundesministeriums der Verteidigung als der für Offiziere im ...-Amt zuständigen personalbearbeitenden Stelle sei im Übrigen nicht durch eine bindende Regelung eingeschränkt, dass eine Sonderbeurteilung nur für den Zweck verwendet werden dürfe, für den sie ursprünglich angefordert worden sei. Daran könne auch die vom Antragsteller zitierte Personalinformation nichts ändern, weil sich lediglich das Personalamt der Bundeswehr in diesem Rahmen intern gebunden habe. Für das Bundesministerium der Verteidigung sei diese Regelung nicht verbindlich.

11 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 46/07 und 869/06 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 7.07 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag ist zulässig.

13 Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die streitbefangenen Dienstposten im ...-Amt Teileinheit/Zeile ... und Teileinheit/Zeile ... zwischenzeitlich zum 1. Januar 2007 mit Hauptmann N. bzw. mit Hauptmann D. besetzt worden sind.

14 Nach der Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf bereits getroffene und umgesetzte militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, statthaft. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83 , 113.84 - BVerwGE 76, 336 = NZWehrr 1985, 203, vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 m.w.N., vom 27. September 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 6.06 - m.w.N. sowie vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - NVwZ-RR 2007, 695 <LS> = DokBer 2007, 231).

15 Der Antragsteller hat sein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der von ihm angestrebten Dienstposten auch rechtzeitig ausreichend konkretisiert.

16 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verpflichtungsantrag, auf „einen“ nach einer bestimmten Besoldungsgruppe bewerteten Dienstposten versetzt zu werden, unzulässig, wenn der angestrebte Dienstposten nicht im Einzelnen bezeichnet wird. Dem Antrag fehlt bei dieser Sachlage die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 27.03 -, vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - und vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 28.06 - jeweils m.w.N.). Ein Antragsteller muss deshalb spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende (höherwertige) Verwendung geltend machen zu können (stRspr, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003, vom 24. Februar 2005 und vom 20. Dezember 2006 jeweils a.a.O.). Entfällt ein Beschwerdeverfahren, weil die angefochtene Entscheidung eine Erstmaßnahme des Bundesministers der Verteidigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO darstellt, gegen die (nur) ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dem betroffenen Soldaten auch noch im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO die Gelegenheit zur Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens einzuräumen. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. März 2007 rechtzeitig wahrgenommen und sein Rechtsschutzziel hinsichtlich der darin im Einzelnen genannten Dienstposten Teileinheit/Zeile ... und ... genau bezeichnet.

17 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

18 Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 -, den Antrag des Antragsteller abzulehnen, ihn auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... oder auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... im ...-Amt zu versetzen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Auswahlentscheidungen sind rechts- und ermessensfehlerfrei zustande gekommen.

19 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 19. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 5.04 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 54 = NZWehrr 2005, 164). Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang „zu jedem öffentlichen Amt“ nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Daraus folgt der Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -). Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 SG gilt dies auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.).

20 Da „Eignung“, „Befähigung“ und „Leistung“ unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der zu treffenden Auswahlentscheidung für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - BVerwGE 123, 346 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NZWehrr 2006, 85 und vom 25. April 2007 a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle einer an den genannten Kriterien orientierten Auswahlentscheidung beschränkt sich darauf, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21 und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 -).

21 Innerhalb des gesetzlichen Rahmens des Beurteilungsspielraums verlangt der aus § 3 Abs. 1 SG folgende Grundsatz der „Bestenauslese“, dass der zuständige Vorgesetzte unter mehreren Bewerbern den fachlich Geeignetsten auswählt. Dabei ist die Auswahlentscheidung am Leistungsprinzip auszurichten und im Übrigen nur bei im wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten entscheidendes Gewicht beizumessen ist, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird (Beschlüsse vom 24. Juni 2003 a.a.O. und vom 25. April 2007 a.a.O.).

22 Soweit die Verwendung auf dem angestrebten Dienstposten ein bestimmtes Anforderungsprofil verlangt, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen - inhaltlich - gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Sowohl das Anforderungsprofil als auch die Frage, ob und inwieweit die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung, eine bestimmte Vorverwendung oder einen bestimmten Verwendungsaufbau erfordern, orientieren sich an militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen und unterliegen insofern keiner gerichtlichen Nachprüfung (Beschlüsse vom 24. Juni 2003 a.a.O. und vom 25. April 2007 a.a.O., jeweils m.w.N.).

23 Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (Beschlüsse vom 24. Juni 2003 und vom 25. April 2007, jeweils a.a.O.; Urteile vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>). Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (Beschlüsse vom 24. Juni 2003 und vom 25. April 2007, jeweils a.a.O.; vgl. ferner Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377>). Dabei stellen ältere Beurteilungen nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Vielmehr handelt es sich bei diesen Beurteilungen um Erkenntnisse, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 und vom 27. Februar 2003 a.a.O.).

24 Die Funktion der Beurteilung in der Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der beurteilten Soldaten; es muss im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O.). Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird bei planmäßigen Beurteilungen grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 <201> = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2; Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 und vom 18. Juli 2001 a.a.O.). Gleichwohl gehören zu den im Rahmen einer Auswahlentscheidung heranzuziehenden Beurteilungen nicht nur die planmäßigen Beurteilungen, sondern auch andere Beurteilungsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV i.V.m. Nr. 201 ZDv 20/6 (ebenso im Ergebnis: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 - juris). In der Rechtsprechung des beschließenden Senats sowie des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine Einschränkung dahin, im Rahmen einer Auswahlentscheidung nur eine bestimmte Beurteilungsart als Entscheidungsgrundlage zuzulassen. Vielmehr ist es von dem weiten Auswahlermessen der jeweiligen zuständigen Stelle gedeckt, umfassend die aktuellen Beurteilungsdokumente über die Bewerber in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Besonderheiten der jeweiligen Beurteilungsart, z.B. einer Sonderbeurteilung oder einer Laufbahnbeurteilung, sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 2001 a.a.O.) durch den zuständigen Vorgesetzten bzw. durch die zuständige personalbearbeitende Stelle zu gewichten. Angesichts des in § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV normierten Regelungsmodells zugunsten einer grundsätzlich regelmäßigen Beurteilung besteht ein gewisser Vorrang für planmäßige Beurteilungen; Verwendungsentscheidungen aufgrund einer Bewerberauslese sind danach grundsätzlich möglichst auf der Basis von - aktuellen - planmäßigen Beurteilungen zu treffen, um eine Übersicht über das Kandidatenfeld auf der Grundlage gleicher Beurteilungsstichtage und Beurteilungszeiträume zu erhalten (Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6; angedeutet auch im Urteil vom 21. August 2003 a.a.O. S. 376 f.).

25 Unter Beachtung dieser Maßgaben lassen die Auswahlentscheidungen des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - zur Nachbesetzung der streitbefangenen Dienstposten Teileinheit/Zeile ... und Teileinheit/Zeile ... keine rechtlichen Mängel erkennen, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnten.

26 Der Bescheid vom 29. Dezember 2006 enthält zwar keine Aussagen darüber, welche Beurteilungen das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - in den Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den ausgewählten Soldaten einbezogen hat und wie die in ihnen getroffenen Aussagen gewichtet worden sind.

27 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat aber in der Vorlage an den Senat den Eignungs- und Leistungsvergleich anhand der Beurteilungen dokumentiert. Dabei geht er hinsichtlich beider Dienstposten zunächst von den älteren planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2002 und zum 31. März 2004 aus und betrachtet sodann die Beurteilungsbilder in den aktuellsten (Sonder-)Beurteilungen vom Januar bzw. März 2006. Hinsichtlich des Hauptmann N. betont er, dieser weise „ein insgesamt besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf“. Das wird anhand der planmäßigen Beurteilungen aus 2002 und 2004 sowie der Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006 im Einzelnen dargelegt und für die aktuelle Vergleichssituation ausgeführt, Hauptmann N. weise „erneut ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf“. Entsprechend vollzieht sich die Dokumentation des Eignungs- und Leistungsvergleichs für Hauptmann D. Insoweit erklärt der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -, die bei Hauptmann D. „insgesamt wesentlich bessere Einschätzung des Leistungsvermögens“ habe „sich auch in der bei diesem mit dem Geburtsjahrgang 1962 zum Termin März 2006 noch zu erstellenden planmäßigen Beurteilung fortgesetzt“.

28 Diese Dokumentation belegt, dass das Bundesministerium der Verteidigung auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich Wert gelegt hat, der durch die Betrachtung der Kontinuität der Leistungsbilder abgerundet wird. Dabei sind zulässigerweise die beiden älteren planmäßigen Beurteilungen in die Bewertung einbezogen und die aktuellen Beurteilungen aus dem Jahr 2006 als Bestätigung einer - sich abzeichnenden - Leistungsentwicklung ausgewertet worden. Die Formulierungen in der Vorlage an den Senat, Hauptmann N. weise (2006) „erneut“ ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf bzw. die bei Hauptmann D. insgesamt wesentlich bessere Einschätzung des Leistungsvermögens (im Jahr 2004) habe sich in dessen planmäßiger Beurteilung im März 2006 „fortgesetzt“, lassen hinreichend deutlich erkennen, dass das Bundesministerium der Verteidigung die aktuellsten Beurteilungen der Bewerber aus dem Jahr 2006 als ausschlaggebend für die jeweils getroffene Auswahlentscheidung angesehen hat.

29 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - war nicht verpflichtet, für den Antragsteller eine - neue - Sonderbeurteilung aus Anlass der Entscheidung über seine Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten einzuholen. Es konnte die dem Antragsteller am 12. Januar 2006 aus Anlass seines Laufbahnwechsel-Antrages erteilte Sonderbeurteilung für die Auswahlentscheidung verwenden. Hieran war es nicht durch eine entgegenstehende ermessensbindende Erlassregelung gehindert. Bei der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten „PersInfo 2005“, in der Sonderbeurteilungen aus Anlass eines Laufbahnwechsel-Antrages Gültigkeit nur für die Laufbahnwechsel-Konferenz zugeschrieben wird, handelt es sich nach Auskunft des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - um eine vom Personalamt der Bundeswehr erlassene Regelung, die lediglich dessen interne Bindung zum Gegenstand hat und sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erstreckt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

30 Die Sonderbeurteilung des Antragstellers konnte vom Bundesministerium der Verteidigung für die Auswahlentscheidung verwendet werden, weil sie mit der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2006 für Hauptmann D. und mit der - eine planmäßige Beurteilung ersetzenden - Sonderbeurteilung für Hauptmann N. vom 12. Januar 2006 vergleichbar ist.

31 Die Sonderbeurteilung des Antragstellers beruht auf Nr. 1209 ZDv 20/7 i.V.m. Nr. 4.2 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Juli 1995 zum „Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes“. Sie tritt eigenständig neben die Laufbahnbeurteilung (im engeren Sinne) nach Nr. 1208 ZDv 20/7 i.V.m. Nr. 207 Buchst. a ZDv 20/6, die eine reine Anlassbeurteilung darstellt und sich deshalb gemäß Nr. 208 ZDv 20/6 auf eine konzentrierte Aussage - gemäß Vordruck F (Anlage 17) - über die Eignung des Beurteilten für die angestrebte Laufbahn beschränkt. Demgegenüber ersetzt die Sonderbeurteilung nach Nr. 1209 ZDv 20/7 eine fehlende aktuelle planmäßige Beurteilung. Dies ergibt sich aus der konkretisierenden Anforderung in Nr. 4.2 des zitierten Erlasses, wonach - neben der Laufbahnbeurteilung - als Auswahlmittel eine Beurteilung des Offiziers auf einem mindestens für Hauptleute bewerteten STAN-Dienstposten vorliegen muss, die - bezogen auf den Vorlagetermin - zum Ende des Antragsjahres nicht älter als 12 Monate sein darf. Nr. 4.2 Satz 2 des Erlasses betont ausdrücklich, dass eine Sonderbeurteilung (nur dann) anzufordern ist, wenn bis zum Zeitpunkt der Auswahlkonferenz „keine planmäßige Beurteilung“ - gegebenenfalls nach Nr. 203 Buchst. c ZDv 20/6 auch vorgezogen erstellt - vorliegt. Mit dieser ermessensbindenden Regelung verbindet sich die Absicht des Erlassgebers, aus Anlass eines beantragten Laufbahnwechsels nicht nur eine Laufbahnbeurteilung im engeren Sinne zur Beurteilung heranzuziehen, sondern zur Förderung eines breiten Vergleichsrahmens auch eine Beurteilung, die entweder explizit als planmäßige Beurteilung oder als inhaltlich eine planmäßige Beurteilung ersetzende Sonderbeurteilung eine umfassende Betrachtung der Bewerber ermöglicht. Dies wird nach Nr. 601 Buchst. a ZDv 20/6 dadurch sichergestellt, dass auch Sonderbeurteilungen für Soldaten in der Laufbahngruppe der Offiziere - ebenso wie planmäßige Beurteilungen - auf dem Vordruck A (Anlage 1) zu erstellen sind. Dementsprechend ist die hier streitbefangene Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006 - wie eine planmäßige Beurteilung - auf dem Vordruck A gefertigt worden; sie beruht also auf den gleichen Beurteilungsgrundsätzen wie eine planmäßige Beurteilung.

32 Der Umstand, dass diese Beurteilung in den Abschnitten H. und L. auch Aussagen der beurteilenden Vorgesetzten zur Eignung des Antragstellers für den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes enthält, schränkt ihre Verwertbarkeit für die Auswahlentscheidung für eine Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten sachlich nicht ein.

33 In den Abschnitten H., I. und L. einer Beurteilung nach dem Vordruck A ist das gesamte Potenzial des Beurteilten in den Blick zu nehmen, wie es sich für die jeweils beurteilenden Vorgesetzten auch außerhalb der konkreten Verwendung des Beurteilten darstellt. Das ergibt sich aus Nr. 621 ZDv 20/6. Danach hat der Beurteilende im Abschnitt H. die Möglichkeit, ergänzende Aussagen auch zur Eignung des Soldaten über seinen gegenwärtigen Dienst- oder Verwendungsbereich hinaus und über seine spezielle oder bisherige Ausbildung hinaus zu treffen. Mit diesen Äußerungen soll sich der nächsthöhere Vorgesetzte nach Nr. 905 Buchst. a 3. Spiegelstrich ZDv 20/6 inhaltlich auseinandersetzen. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen sind die beurteilenden Vorgesetzten nicht gehindert, insbesondere in den Abschnitten H. und L. die Eignung und Befähigung des beurteilten Soldaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der innegehabten Laufbahn wie auch seine Förderperspektive umfassend zu würdigen. In diesem Rahmen sind sie - unabhängig von einem konkreten Anlass - befugt, auf die Frage der Eignung des Beurteilten für einen Laufbahnwechsel einzugehen. Das ist im Falle des Antragstellers beispielsweise auch schon in den planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2000 und zum 31. März 2002 geschehen, in denen die damaligen beurteilenden Vorgesetzten ebenfalls die Möglichkeit eines Wechsels in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes angesprochen haben.

34 Eine dezidierte Abgrenzung von der Frage des Laufbahnwechsels hatte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - bei der Gewichtung der Aussagen der beurteilenden Vorgesetzten in den Abschnitten H. und L. der Beurteilung vom 12. Januar 2006 nicht vorzunehmen, weil beide Vorgesetzte sich dort auch ausführlich mit der Frage der Eignung des Antragstellers für die Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten auseinandergesetzt haben.

35 Der hiernach vorzunehmende Eignungs- und Leistungsvergleich anhand der erstellten Beurteilungen ergibt in der Sache folgendes Bild:
In der Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006 hat der Antragsteller in der gebundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum in den Einzelmerkmalen dreimal die Stufe „7“ und neunmal die Stufe „6“ erhalten. Für „Eignung und Befähigung“ erzielte er dreimal die Wertung „E“ und einmal die Wertung „D“. Demgegenüber erhielt Hauptmann N. in der - eine planmäßige Beurteilung ersetzenden - Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006 in der gebundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum fünfmal die Wertungsstufe „7“, sechsmal die Wertungsstufe „6“ und einmal die Wertungsstufe „5“. Seine „Eignung und Befähigung“ wurde zweimal mit der Wertung „E“ und zweimal mit der Wertung „D“ eingestuft. Hauptmann D. erhielt in der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2006 in der gebundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum sechsmal die Wertungsstufe „7“ und siebenmal die Wertungsstufe „6“; in der Beschreibung der „Eignung und Befähigung“ erzielte Hauptmann D. viermal die Wertung „E“. Damit weisen die ausgewählten Offiziere Hauptmann N. und Hauptmann D. im Bereich der gebundenen Beschreibung Durchschnittswerte von 6,33 bzw. von 6,46 auf, während der Antragsteller einen Durchschnittswert von lediglich 6,25 erzielte. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Förderungswürdigkeit des Antragstellers mit „D“ bewertet wurde, während die ausgewählten Offiziere jeweils die Spitzenwertung „E“ für ihre Förderungswürdigkeit erhielten.

36 In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2004 erzielte der Antragsteller in der gebundenen Beschreibung der Leistungen einmal die Stufe „7“, zehnmal die Stufe „6“, einmal die Stufe „5“. Seine „Eignung und Befähigung“ wurde dreimal mit der Wertung „D“ und einmal mit der Wertung „E“ eingestuft. Demgegenüber erhielt Hauptmann N. 2004 viermal die Stufe „7“, sechsmal die Stufe „6“ und zweimal die Stufe „5“ in der gebundenen Beschreibung. Seine „Eignung und Befähigung“ wurde jeweils zweimal mit „D“ und mit „E“ bewertet. Hauptmann D. erhielt in der planmäßigen Beurteilung 2004 ebenfalls viermal die Stufe „7“ und neunmal die Stufe „6“ in der gebundenen Beschreibung. In der Beurteilung seiner „Eignung und Befähigung“ erhielt er jeweils zweimal die Wertungsstufen „D“ und „E“. Die Förderungswürdigkeit des Antragstellers wurde im Jahr 2004 mit „C“ bewertet, während Hauptmann N. „E“ und Hauptmann D. „D“ erzielten. Der Durchschnittswert des Antragstellers im Bereich der gebundenen Beschreibung betrug 2004 6,0, während Hauptmann N. 6,17 und Hauptmann D. 6,31 erreichten.

37 Damit belegen die sechs Beurteilungen aus den Jahren 2006 und 2004 - gegenüber den planmäßigen Beurteilungen aus dem Jahr 2002 - eine (im Vergleich zum Antragsteller) kontinuierlich bessere Leistungs- und Eignungsentwicklung der ausgewählten Offiziere. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung seinen Auswahlentscheidungen ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt und dabei den Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

38 Entsprechendes gilt für die in der Vorlage an den Senat wiedergegebene Aussage, die ausgewählten Offiziere wiesen „insgesamt“ ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf. Diese - den Beurteilungsinhalt umfassend wertende - Einschätzung trägt dem oben dargelegten Erfordernis einer „Gesamtbetrachtung“ Rechnung; sie hält ebenfalls die Grenzen des Beurteilungsspielraums ein und beruht insbesondere auf einem richtigen Sachverhalt. Denn sie fasst erkennbar auch den Inhalt der freien Beschreibung zur Frage der Förderung der Bewerber auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten zusammen. Insofern hat der nächsthöhere Vorgesetzte in der planmäßigen Beurteilung 2004 betont, der Antragsteller gehöre im Eignungs- und Leistungsvergleich „nicht zur Spitzengruppe der Hauptleute in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im ...“. Er hat lediglich „bei weiterer Bewährung“ eine Perspektive des Antragstellers „durchaus über das Laufbahnziel hinaus in der Ebene A 12“ gesehen. Auch in der Sonderbeurteilung 2006 empfiehlt der nächsthöhere Vorgesetzte den Antragsteller lediglich „auf weitere Sicht“ für die Förderung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten.

39 Gegenüber diesen einschränkenden (prognostischen) Eignungsbeurteilungen des Antragstellers erhielt Hauptmann N. in der planmäßigen Beurteilung 2004 im Abschnitt I. schon für die Folgeverwendung den Verwendungsvorschlag auf einen „Förderdienstposten (A 12) im IT/DV-Bereich, vorzugsweise in der IT-Einsatzgruppe ... (ITEM)“. Der nächsthöhere Vorgesetzte bezeichnete Hauptmann N. in dieser Beurteilung als „zur Spitzengruppe seiner Laufbahn im ...“ gehörig und führte aus, er habe „klar die Befähigung für Aufgaben von mit A 12 dotierten Dienstposten“. In der Beurteilung 2006 erhielt Hauptmann N. im Abschnitt H. die Einschätzung als „besonders förderungswürdiger Soldat, der möglichst bald auf einem A 12-Dienstposten in der Dezernatsgruppe IC seine Fähigkeiten unter Beweis stellen sollte“. Der nächsthöhere Vorgesetzte beschreibt Hauptmann N. in Abschnitt L. als „besonders leistungsstarken Offizier des Militärfachlichen Dienstes, der seine Eignung und Befähigung für eine Förderung auf A 12-DP nachgewiesen hat“.

40 Hauptmann D. wird in der planmäßigen Beurteilung 2004 als Offizier charakterisiert, der „seine weitere Förderungswürdigkeit erneut uneingeschränkt unter Beweis gestellt“ habe. In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wird er als Offizier bezeichnet, der „nach Charakter, Eignung und Leistung noch viel Potenzial hat und schon jetzt weitere Förderung verdient“. In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2006 wird über Hauptmann D. in Abschnitt H. ausgeführt, er habe sich „in der Spitzengruppe der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes positionieren können“ und er solle - so die Beurteilung in Abschnitt L. - als „ein sehr leistungsstarker Offizier des Militärfachlichen Dienstes ... im Eignungs- und Leistungsvergleich Förderung auf einem herausgehobenen Dienstposten A 12 erfahren“.

41 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesministerium der Verteidigung vor diesem Hintergrund insgesamt einen deutlichen Eignungsvorsprung der ausgewählten Offiziere gegenüber dem Antragsteller vornehmlich auf der Grundlage der Beurteilungen 2004 und 2006 festgestellt hat. Schon angesichts dieses Vorsprungs sind die Auswahlentscheidungen des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - zugunsten der Hauptleute N. und D. innerhalb des Beurteilungsspielraums nachvollziehbar dargelegt und fehlerfrei getroffen worden.

42 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Bundesministerium der Verteidigung für die streitbefangenen Dienstposten einen besonderen Verwendungsaufbau verlangt hat. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - im Schriftsatz vom 4. Mai 2007 detailliert dargelegt, dass Hauptmann N. für den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... angesichts seines Verwendungsaufbaus besser geeignet ist als der Antragsteller, weil er zuvor im ...-Amt als ...-Offizier/Sachgebietsleiter ... u.a. für die System- und Nutzerbetreuung der Rechnerebenen 3 im ...-Amt bzw. 2 und 3 in den ...-Stellen verantwortlich gewesen sei und die IT-Bestands- und Nachweisführung, die Steuerung und Kontrolle der Instandsetzung von DV-Gerät und die Installation/Konfiguration der Software verantwortlich betreut habe. Danach sei er im ...-Amt als DV-Systemoffizier im Bereich Zentrale Systemadministration Arbeitsgruppe Clients/Server verwendet worden. Der Antragsteller sei demgegenüber als ...-Offizier in den Abteilungen für Sicherheitsüberprüfungen, Extremismus und truppendienstliche Angelegenheiten verwendet worden, die für den angestrebten Dienstposten nicht förderlich seien. Hauptmann D. sei für den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... schon deshalb von der Vorverwendung her besser geeignet, weil er auch als Technischer Offizier in der ...-Stelle ... eingesetzt und zielführend verwendet worden sei. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

43 Soweit der Bundesminister der Verteidigung darüber hinaus als zwingende Voraussetzung für die Wahrnehmung der streitbefangenen Dienstposten eine Ausbildung und Vorverwendung als Informatiker bzw. als Informationskommunikationssicherheitsbeauftragter bezeichnet hat, hat der Antragsteller dem seine Erfahrung als S 2-Offizier im ...-Amt vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 entgegengehalten. Es kann offenbleiben, ob aus dieser - nicht aktuellen - Verwendung des Antragstellers Erfahrungen resultieren, die das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu der Prüfung hätten veranlassen müssen, die Kompatibilität zwischen dieser Vorverwendung des Antragstellers und den für notwendig gehaltenen Vorverwendungen für die Dienstposten zu prüfen. Denn auch dann, wenn eine derartige Kompatibilität zu bejahen wäre, bliebe das Eignungs- und Leistungsbild des Antragstellers unverändert, welches nach dem oben Gesagten hinter dem Eignungs- und Leistungsbild der ausgewählten Offiziere zurücktritt.

44 Da die Auswahlentscheidungen zulasten des Antragstellers keine Rechtsfehler aufweisen, war die Ablehnung seines Versetzungsantrages ebenfalls rechtsfehlerfrei.