Beschluss vom 18.10.2016 -
BVerwG 3 PKH 6.15ECLI:DE:BVerwG:2016:181016B3PKH6.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2016 - 3 PKH 6.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:181016B3PKH6.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 6.15

  • VG Chemnitz - 22.09.2015 - AZ: VG 3 K 1200/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. September 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennen, dass einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, aus denen die Revision nur zugelassen werden darf.

3 Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung eines (wiederholten) Antrags auf Wiederaufgreifen von Verfahren auf verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung wegen der "Ablehnung der Einstellung als NVA-Kader". Der im März 1988 aus der DDR ausgereiste Kläger beantragte im November 1995 seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung wegen verschiedener Eingriffe in seine Ausbildung bzw. seinen Beruf, unter anderem deshalb, weil im Jahre 1984 seine Bewerbung als Nachrichtenoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA) abgelehnt worden sei. Mit Bescheid vom 18. Januar 1999 wurde dem Kläger eine Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) erteilt und eine Verfolgungszeit vom 25. Juli bis 6. Dezember 1987 festgestellt. Weitergehende Ansprüche wurden abgelehnt, darunter auch die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Nichtzulassung zur Offiziersausbildung bei der NVA bzw. als Grenzkader. Der Bescheid wurde nach Ablehnung des Widerspruchs bestandskräftig. Unter dem 25. Oktober 2001 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des beruflichen Rehabilitierungsverfahrens und erweiterte diesen Antrag mit Schreiben vom 25. Juli 2002 um die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der "Ablehnung als NVA-Kader - mit allen möglichen Folgeansprüchen". Mit Bescheid vom 4. September 2002 lehnte der Beklagte das Wiederaufgreifen ab. Eine Abänderung des Bescheides vom 18. Januar 1999 komme auch nicht wegen der Zurückweisung der Bewerbung als NVA-Soldat in Betracht. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden. In mehreren Bescheiden aus April 2003 befasste sich der Beklagte erneut mit den im Antrag aus dem Jahr 1995 vom Kläger genannten Maßnahmen. In einem (End)Bescheid vom 24. April 2003 nahm er eine erneute Prüfung der Bewerbung des Klägers zur NVA vor, bekräftigte dabei aber seine Auffassung, dass die Ablehnung der Bewerbung kein Eingriff in eine erreichte berufliche Position im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG gewesen sei.

4 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 die Rücknahme der Verwaltungsakte über die Ablehnung der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wegen der Bewerbung als NVA-Offizier und begründete dies mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Ablehnung einer Bewerbung in ein bestehendes Dienstverhältnis eingreife. Der Beklagte verwies mit zwei Schreiben vom 17. Oktober und 15. November 2011 darauf, dass das Anliegen bereits entschieden sei und eine Wiederaufnahme nicht in Betracht komme. Weitere Schreiben des Klägers würden ohne Eingangsbestätigung zur Akte gelegt.

5 Die Untätigkeitsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Klage richte sich allein auf Erteilung eines Ausgangsbescheides über die Rücknahme der früheren Bescheide, soweit sie zur NVA-Bewerbung ergangen seien, ohne dass ein bestimmter Inhalt erstrebt werde. Damit sei die Klage nach § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verbescheidung, weil der Antrag auf Rücknahme noch Gegenstand eines anderen Verwaltungsverfahrens sei. Die vom Kläger erstrebte Entscheidung sei im Bescheid vom 4. September 2002 enthalten. Da der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers noch unbeschieden sei, der Bescheid also noch nicht bestandskräftig, sei das Anliegen des Klägers auf Rücknahme der ablehnenden Rehabilitierungsentscheidung noch Gegenstand eines laufenden Verfahrens, das Sperrwirkung für ein neues Verwaltungsverfahren über denselben Gegenstand entfalte. Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn man sie dahin verstehen würde, dass der Kläger unmittelbar Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2002 und Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme oder gar die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit erstrebe. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt liege bezogen auf den Sachverhalt der Ablehnung als NVA-Kader nicht vor. Eine Rehabilitierung erfordere in jedem Fall den Eingriff in eine verfestigte berufsbezogene Position. In seinen erlernten und ausgeübten Beruf als Tischler sei nicht eingegriffen worden. Ein nachweisbar angestrebter militärischer Beruf, für den dem Kläger teilweise schon die Zugangsvoraussetzungen fehlten, sei nicht zu erkennen. Auch mit der Musterung sei kein Dienstverhältnis begründet worden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers stehe mit den Gegebenheiten in der DDR nicht in Einklang. Er könne sich auch nicht auf versorgungsrechtliche Rechtsprechung stützen, die eine andere Zielsetzung habe. Allein mit der Musterung sei kein Beruf begonnen worden.

6 Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass die Rechtssache die vom Kläger in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat oder das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

7 1. Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob eine Rehabilitierung wegen der Ablehnung als NVA-Kader bei Musterung erfolgen könne und ob die Musterung als Beginn eines Dienst- und Ausbildungsverhältnisses bei den bewaffneten Organen anzusehen sei. Diese Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil auf zwei getrennte, selbstständig tragende Begründungen gestützt (so genannte Mehrfachbegründung). Hauptsächlich hat es angenommen, dass der Kläger eine Bescheidung nicht verlangen könne, weil das Begehren noch Gegenstand eines anderen Verwaltungsverfahrens sei. Nur in zweiter Linie ist es den vom Kläger im Prozesskostenhilfeantrag angesprochenen Fragen nachgegangen. Im Falle einer Mehrfachbegründung des Urteils kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 7 B 67.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Mit der hauptsächlichen Argumentation zu 1 des Urteils befasst sich der Kläger nicht. Zulassungsgründe sind davon abgesehen insofern aber auch nicht ersichtlich.

8 2. Der Kläger zeigt aber auch bezogen auf die Begründung zu 2 des Urteils (Urteilsabdruck S. 15 bis 17) keinen Zulassungsgrund auf.

9 Ob in der Ablehnung einer Bewerbung ein rehabilitierungsfähiger Eingriff in eine berufsbezogene Position liegt, wie es § 1 Abs. 1 BerRehaG und § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 des Verwaltungsgerichtlichen Rehabilitierungsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 BerRehaG verlangen, ist in den Grundsätzen geklärt. § 1 Abs. 1 BerRehaG erfasst Eingriffe in den ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf. Daraus ist erkennbar, dass die Vorschrift nicht nur Eingriffe in eine tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit erfasst, sondern auch Fälle, in denen der Betroffene daran gehindert wurde, eine Ausbildung abzuschließen oder einen erlernten Beruf aufzunehmen. In jedem Falle aber muss er eine hinreichend verfestigte Anwartschaft auf diejenige Tätigkeit gehabt haben, deren Ausübung ihm verwehrt worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 6 Rn. 10 m.w.N.).

10 Einen über diese Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf lässt der Fall des Klägers nicht erkennen. Es liegt auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass sich aus einer Musterung allein keine verfestigte Anwartschaft auf eine Tätigkeit als Soldat der NVA ergeben konnte. Abgesehen davon, dass diese Musterung im Fall des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf die Ableistung des Wehrdienstes ausgerichtet war und nicht auf eine Laufbahn als Berufssoldat, müssen neben den durch Musterung festgestellten Eignungsmerkmalen auch die Voraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn erfüllt gewesen sein, was das Verwaltungsgericht dem Kläger abgesprochen hat (Urteilsabdruck S. 16). Der Kläger hat diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, sie wären daher für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR sei im Zeitpunkt der Musterung noch kein Wehrdienst- oder Dienstverhältnis begründet worden. Auch Feststellungen zum Inhalt von DDR-Recht, das - wie hier - nicht als Bundesrecht fortgilt, betreffen Tatsachen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 PKH 3.15 - ZOV 2016, 74 = juris Rn. 9 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt des DDR-Rechts nicht richtig erfasst oder unzureichend ermittelt haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 6 Rn. 11), sind nicht ersichtlich.

11 Auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht nicht berufen. Aus dem von ihm zitierten Urteil vom 11. März 1998 (6 C 3.98 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 27) ergibt sich lediglich, dass ein in der DDR gemusterter Wehrpflichtiger mit Aushändigung des Wehrdienstausweises seinem Tauglichkeitsgrad entsprechend für den Wehrdienst generell zur Verfügung stand und daher von staatlichen Stellen - nach Maßgabe des Einigungsvertrags gegebenenfalls sogar noch in der Bundesrepublik - zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnte (a.a.O. Rn. 22 f.). Aus dem Urteil lässt sich aber mitnichten herleiten, dass mit der staatlichen Befugnis zur Heranziehung auch ein Anspruch des Gemusterten auf eine bestimmte Tätigkeit in der NVA entstanden ist. Deshalb kommt auch die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht.

Beschluss vom 30.01.2017 -
BVerwG 3 PKH 10.16ECLI:DE:BVerwG:2017:300117B3PKH10.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 PKH 10.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:300117B3PKH10.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 10.16

  • VG Chemnitz - 22.09.2015 - AZ: VG 3 K 1200/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2016 - BVerwG 3 PKH 6.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2016, mit dem der Senat das Prozesskostenhilfegesuch für ein angestrebtes Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, ist nicht begründet. Mit der Rüge wird nicht aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> m.w.N.). Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, u.a. Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33> m.w.N.; [Nichtannahme-]Beschluss vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2013:​rk20130930.1bvr319611] - juris Rn. 34). Gemessen hieran zeigt der Kläger keine Gehörsverletzung auf.

3 Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass und warum das Prozesskostenhilfegesuch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Er hat sich mit dem Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers auseinandergesetzt und im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung im Einzelnen begründet, warum nicht ersichtlich ist, dass einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, aus denen die Revision nur zugelassen werden kann. Dass der Kläger eine andere rechtliche Bewertung vornimmt als der Senat, kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen; denn auf Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den Senat lässt sich, wie gezeigt, ein Gehörsverstoß nicht stützen.

4 Der Senat musste den Kläger vor der Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht nochmals anhören oder auf die Gründe für die voraussichtliche Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinweisen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO noch aus Art. 103 Abs. 1 GG.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.