Beschluss vom 19.03.2024 -
BVerwG 10 KSt 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:190324B10KSt2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2024 - 10 KSt 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:190324B10KSt2.24.0]

Beschluss

BVerwG 10 KSt 2.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 29. Januar 2024 (Kassenzeichen 1180 0586 4722) wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2024 eingelegte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29. Januar 2024 (Kassenzeichen 1180 0586 4722) im Verfahren 10 B 38.23 , über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 - 10 B 38.23 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2023 verworfen hat und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt hat.

3 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit der Verwerfung der Beschwerde war nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 66 € festzusetzen, die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG fällig und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) anzufordern war. Die angegriffene Kostenanforderung weist auch keinen Formfehler auf. Insbesondere enthält sie den notwendigen Inhalt (§§ 24, 25 sowie Teil 2 zu § 25 KostVfg). Da sie automationsgestützt erstellt und dies auf der Kostenanforderung vermerkt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Auf der angegriffenen Kostenanforderung ist in Übereinstimmung mit dieser Regelung und mit § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 - juris Rn. 7) vermerkt, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde. Das Dienstsiegel des Bundesverwaltungsgerichts ist am Ende des automatisiert erstellten Schreibens abgedruckt. Die Angabe des Namens der Kostenbeamtin gehört nach den Formvorschriften der Kostenverfügung nicht zum notwendigen Inhalt der Kostenanforderung gem. § 25 Abs. 2 KostVfg, Teil 2 zu § 25 KostVfg.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.