Beschluss vom 03.05.2022 -
BVerwG 5 KSt 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:030522B5KSt1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2022 - 5 KSt 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:030522B5KSt1.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 1.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2022
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 1. Das Schreiben der Antragstellerin vom 14. Februar 2022, mit dem sie unter anderem die fehlende Wirksamkeit des Beschlusses vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - und der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Punkt 4) rügt und unter Punkt 14 Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) zu werten.

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

3 Die Erinnerung der Antragstellerin ist durch ihren Vertreter (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO) wirksam eingelegt worden. Denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).

4 Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht, obwohl sie die im Kostenansatz geltend gemachte Forderung bereits bezahlt hat. Denn der Kostenansatz belastet auch dann den Kostenschuldner, weil er einer möglichen Rückerstattung entgegensteht.

5 Die angegriffene Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2019 - 5 B 27.19 D - verworfen und die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

6 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebührenpflichtig, soweit die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.

7 Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. Insbesondere leidet die angegriffene Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 nicht deshalb an einem Formfehler, weil sie kein Dienstsiegel und keine Unterschrift aufweist. Weil die in Rede stehende kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht ausgeschlossen. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und zwar auch diejenigen über Verwaltungsakte anwendbar. Denn der Kostenansatz nach § 19 GKG ergeht seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - NVwZ-RR 2012, 585; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 - NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). Die fehlende Unterschrift begründet danach jedoch keinen Formverstoß. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 , 2.16 und 3.16 - jeweils juris Rn. 9). So liegt es hier. Die Kostenanforderung wurde mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet, worauf in der Kostenrechnung hingewiesen wird. Im Briefkopf sowie in dem am Ende des automatisiert erstellten Schreibens abgedruckten Dienstsiegel ist das Bundesverwaltungsgericht als erlassende Behörde ausdrücklich genannt.

8 Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang außerdem geltend gemachte Verstoß gegen Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

9 2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - und damit auch gegen die Wirksamkeit der dort getroffenen Kostengrundentscheidung weitere Einwendungen - teilweise in der Art einer Gegenvorstellung (vgl. Punkt 14.5 in dem Schreiben vom 14. Februar 2022) - erhebt, sind diese so unsubstantiiert und ins Leere gehend, dass - auch zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Antragstellerin - keine Veranlassung bestand, über das vorliegende Verfahren hinaus weitere Verfahren zu führen und diese über den vorliegenden Beschluss hinaus zu bescheiden. Diese übrigen Rügen der Antragstellerin (Verzögerungsrüge, Befangenheitsgesuch etc.) stellen sich sämtlich unter anderem auch deshalb bereits von vornherein als unzulässig dar, weil sie sich auf Verfahren beziehen, die schon längere Zeit rechtskräftig abgeschlossen sind.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Beschluss vom 16.05.2023 -
BVerwG 5 KSt 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B5KSt1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2023 - 5 KSt 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B5KSt1.23.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 1.23

  • VGH München - 20.05.2019 - AZ: VGH 24 F 19.893

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms als Einzelrichterin
beschlossen:

  1. Die gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Senat entnimmt der Eingabe der Klägerin vom 7. April 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - rügen will, den die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffen hat. Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.

2 1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

3 a) Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. ist durch die abgelehnte Richterin selbst zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m. w. N.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil sich dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar entnehmen lässt, weshalb sich daraus Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin ergeben sollten.

4 b) Nichts anderes gilt für das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. Die von der Klägerin genannten Gründe sind von vornherein ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen.

5 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) -, mit dem die Richterin am Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) entschieden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg.

6 a) Über die Anhörungsrüge kann die Einzelrichterin in der Sache selbst entscheiden. Über eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Einzelrichters entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter. Das ist für § 6 VwGO allgemein anerkannt (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 152a Rn. 20; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 152a VwGO Rn. 28 m. w. N.; ebenso zu § 6 FGO Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2011 - 5 K 425/11 - juris Rn. 9) und gilt auch für den im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG originär zuständigen Einzelrichter. Dieser ist als gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 - NJW-RR 2010, 268) entsprechend dem Zweck des § 152a VwGO (Selbstkontrolle durch den zuständigen Spruchkörper) auch zur Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren berufen (so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris).

7 b) Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

8 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Der Senat vermag ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, worin eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.23 (5 B 33.19 D) - zu sehen sein soll.

9 3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.