Beschluss vom 16.05.2023 -
BVerwG 5 KSt 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B5KSt1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2023 - 5 KSt 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B5KSt1.23.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 1.23

  • VGH München - 20.05.2019 - AZ: VGH 24 F 19.893

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms als Einzelrichterin
beschlossen:

  1. Die gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Senat entnimmt der Eingabe der Klägerin vom 7. April 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - rügen will, den die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffen hat. Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.

2 1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

3 a) Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. ist durch die abgelehnte Richterin selbst zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m. w. N.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil sich dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar entnehmen lässt, weshalb sich daraus Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin ergeben sollten.

4 b) Nichts anderes gilt für das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. Die von der Klägerin genannten Gründe sind von vornherein ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen.

5 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) -, mit dem die Richterin am Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) entschieden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg.

6 a) Über die Anhörungsrüge kann die Einzelrichterin in der Sache selbst entscheiden. Über eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Einzelrichters entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter. Das ist für § 6 VwGO allgemein anerkannt (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 152a Rn. 20; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 152a VwGO Rn. 28 m. w. N.; ebenso zu § 6 FGO Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2011 - 5 K 425/11 - juris Rn. 9) und gilt auch für den im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG originär zuständigen Einzelrichter. Dieser ist als gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 - NJW-RR 2010, 268) entsprechend dem Zweck des § 152a VwGO (Selbstkontrolle durch den zuständigen Spruchkörper) auch zur Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren berufen (so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris).

7 b) Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

8 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Der Senat vermag ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, worin eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.23 (5 B 33.19 D) - zu sehen sein soll.

9 3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.