Beschluss vom 21.02.2020 -
BVerwG 5 B 33.19 DECLI:DE:BVerwG:2020:210220B5B33.19D0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2020 - 5 B 33.19 D - [ECLI:DE:BVerwG:2020:210220B5B33.19D0]

Beschluss

BVerwG 5 B 33.19 D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2019 (5 B 27.19 D) wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

3 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.

4 1. Die Klägerin trägt zur Begründung der behaupteten Gehörsverletzung im Wesentlichen vor, der Senat habe ihre Rechtsausführungen nicht zur Kenntnis genommen, das Oberverwaltungsgericht habe aus den unter Ziffer 2 der Anhörungsrügeschrift näher ausgeführten Gründen keine wirksame Entscheidung getroffen, so dass § 152 Abs. 1 VwGO nicht einschlägig sei, sondern es einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfe, die diese Gesetzeslücke schließe. Dass sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei, bedinge sich indirekt aus der Verweigerung eines Notanwalts durch das Oberverwaltungsgericht. Das Gericht habe sich nicht zu ihrer unter Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 23. Juli 2019 geäußerten Rechtsansicht eingelassen, dass aufgrund des ohne Anwaltszwang geführten Ausgangsverfahrens auch das Beschwerdeverfahren ohne Anwaltszwang zu führen sei (Ziffer 3 der Anhörungsrügeschrift). Sie rüge außerdem die fehlende Prozessfähigkeit der Landesanwaltschaft Bayern.

5 Der Senat hat die Verwerfung der Beschwerde in dem angegriffenen Beschluss auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen geht er davon aus, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gehört, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Zum anderen stellt er darauf ab, dass die Beschwerde nicht von einem gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Da er die Entscheidung über die Statthaftigkeit der Beschwerde auf § 152 Abs. 1 VwGO gestützt hat, hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er ausschließlich diese Bestimmung für einschlägig hält. Er war deshalb nicht gehalten, auf die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019 zur angeblichen Scheinwirksamkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ziffer 3 ff.) und die dort von ihr erörterten Optionen gerichtlich dagegen vorzugehen (vgl. Ziffer 8 ff.), einzugehen. Aus dem gleichen Grund erübrigte es sich für den Senat, im Zusammenhang mit der fehlenden anwaltlichen Vertretung der Klägerin näher auf deren Auffassung einzugehen, in dem Verfahren bestehe keine Anwaltspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht (Ziffer 11). Denn während der Senat sich nach § 152 Abs. 1 VwGO an einer Entscheidung gehindert sah, ging die Klägerin davon aus, dass es sich bei dem Verfahren um eine "sofortige Beschwerde ... aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 2 ZPO" handele, für die der Anwaltszwang gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 571 Abs. 4 ZPO nicht gelte. Diese Ausführungen waren vom Rechtsstandpunkt des Senats aus nicht entscheidungserheblich. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die - im Übrigen nicht zweifelhafte - Prozessfähigkeit des durch die Landesanwaltschaft vertretenen Beklagten.

6 Die Klägerin legt nicht dar, warum gleichwohl ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegen soll, zumal sie sich im Ausgangsverfahren mit der Frage, ob § 152 Abs. 1 VwGO einschlägig ist oder nicht, in keiner Weise auseinandergesetzt hat (vgl. Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019). Ihr Vorbringen kann daher sowohl hinsichtlich der fehlenden Anfechtbarkeit gemäß § 152 Abs. 1 VwGO als auch hinsichtlich der Frage der ausreichenden Prozessvertretung nur als Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gewertet werden, der eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen vermag.

7 2. Die Anhörungsrüge erweist sich ebenfalls als unzulässig, soweit die Klägerin nicht nur eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG rügt, weil der Beschluss des Senats vom 12. September 2019 ihrer Auffassung nach nicht in Form einer wirksamen öffentlichen Urkunde vorliege und deshalb für sie "eine verbindliche richterliche Mitwirkung am Verfahren als auch eine unterfertigte Urschrift nicht festzustellen" sei, sondern deswegen auch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Justizgewährungsanspruch, die Bindung an Gesetz und Recht, "das Grundrecht auf wirksame Beschwerde", das Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 (jeweils) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art.  19 Abs. 4 GG sowie Art. 13 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK für gegeben hält. Denn abgesehen davon, dass die behaupteten Grundrechts- und Verfahrensverstöße in keiner Weise hinreichend dargelegt sind, kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien wie die hier angeführten gestützt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N., vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 15 und vom 5. April 2017 - 8 B 6.17 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 - juris Rn. 5; vgl. a. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710 Rn. 15 ff.).

8 3. Auch mit ihrem übrigen Vorbringen, wie der Erhebung einer Verzögerungsrüge, die keiner gesonderten Bescheidung durch das Gericht bedarf (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20), sowie ihrer auf eine Erinnerung "gegen die Untätigkeit der Geschäftsstelle" (Ziffer 8 der Anhörungsrügeschrift) gerichteten Rüge benennt die Klägerin keine Umstände, mit denen eine die Anhörungsrüge begründende entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom 12. September 2019 dargetan wird. In der Sache geht der Hinweis der Klägerin auf die Regelung über die Erinnerung nach § 151 VwGO auch deshalb ins Leere, weil es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Senats nicht um eine Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten im Sinne der zuvor genannten Vorschrift handelt.

9 4. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

10 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 03.05.2022 -
BVerwG 5 KSt 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:030522B5KSt1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2022 - 5 KSt 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:030522B5KSt1.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 1.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2022
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 1. Das Schreiben der Antragstellerin vom 14. Februar 2022, mit dem sie unter anderem die fehlende Wirksamkeit des Beschlusses vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - und der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Punkt 4) rügt und unter Punkt 14 Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) zu werten.

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

3 Die Erinnerung der Antragstellerin ist durch ihren Vertreter (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO) wirksam eingelegt worden. Denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).

4 Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht, obwohl sie die im Kostenansatz geltend gemachte Forderung bereits bezahlt hat. Denn der Kostenansatz belastet auch dann den Kostenschuldner, weil er einer möglichen Rückerstattung entgegensteht.

5 Die angegriffene Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2019 - 5 B 27.19 D - verworfen und die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

6 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebührenpflichtig, soweit die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.

7 Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. Insbesondere leidet die angegriffene Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 nicht deshalb an einem Formfehler, weil sie kein Dienstsiegel und keine Unterschrift aufweist. Weil die in Rede stehende kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht ausgeschlossen. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und zwar auch diejenigen über Verwaltungsakte anwendbar. Denn der Kostenansatz nach § 19 GKG ergeht seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - NVwZ-RR 2012, 585; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 - NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). Die fehlende Unterschrift begründet danach jedoch keinen Formverstoß. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 , 2.16 und 3.16 - jeweils juris Rn. 9). So liegt es hier. Die Kostenanforderung wurde mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet, worauf in der Kostenrechnung hingewiesen wird. Im Briefkopf sowie in dem am Ende des automatisiert erstellten Schreibens abgedruckten Dienstsiegel ist das Bundesverwaltungsgericht als erlassende Behörde ausdrücklich genannt.

8 Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang außerdem geltend gemachte Verstoß gegen Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

9 2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - und damit auch gegen die Wirksamkeit der dort getroffenen Kostengrundentscheidung weitere Einwendungen - teilweise in der Art einer Gegenvorstellung (vgl. Punkt 14.5 in dem Schreiben vom 14. Februar 2022) - erhebt, sind diese so unsubstantiiert und ins Leere gehend, dass - auch zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Antragstellerin - keine Veranlassung bestand, über das vorliegende Verfahren hinaus weitere Verfahren zu führen und diese über den vorliegenden Beschluss hinaus zu bescheiden. Diese übrigen Rügen der Antragstellerin (Verzögerungsrüge, Befangenheitsgesuch etc.) stellen sich sämtlich unter anderem auch deshalb bereits von vornherein als unzulässig dar, weil sie sich auf Verfahren beziehen, die schon längere Zeit rechtskräftig abgeschlossen sind.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.