Urteil vom 19.03.2025 -
BVerwG 2 WD 18.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190325U2WD18.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.03.2025 - 2 WD 18.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190325U2WD18.24.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 18.24

  • TDG Nord 10. Kammer - 05.03.2024 - AZ: N 10 VL 6/23

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. März 2025, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
ehrenamtlicher Richter Major Biedermann und
ehrenamtlicher Richter Hauptmann Meili,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. März 2024 aufgehoben.
  2. Die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten wird um ein Viertel gekürzt. Die Disziplinarbuße vom 10. November 2017 und der Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2017 werden aufgehoben.
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf der Verletzung der Verfassungstreuepflicht.

2 1. Der ... geborene frühere Soldat leistete nach dem Abitur ab Juli 2006 freiwilligen Wehrdienst und wurde Zeitsoldat. 2011 schloss er an der Universität der Bundeswehr in ... ein Masterstudium in Elektro- und Informationstechnik ab. 2016 wurde er Hauptmann und zu seiner letzten Einheit, dem Stab ... in ..., versetzt. Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 wurde ihm drei Monate lang die Dienstausübung untersagt. Danach war er bis zum Ablauf seiner Dienstzeit Ende Juni 2018 weitgehend im Urlaub und in Elternzeit. Er bezog bis Ende Juni 2020 Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe von 28 481,70 € wurde einbehalten.

3 2. Das sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 20. Oktober 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Nach anschließender Anhörung des früheren Soldaten zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde gegen ihn am 10. November 2017 eine Disziplinarbuße von 1 500 € verhängt. Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen, sein weiteres Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des am 29. Juni 2018 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgesetzt.

4 3. Am 21. Januar 2021 wurde der frühere Soldat wie folgt angeschuldigt:
"1. Er äußerte zu einem nicht mehr genauer ermittelbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2017 und dem 19. Mai 2017 im Gebäude ..., ..., ..., ..., gegenüber dem Zeugen, Hauptmann A sinngemäß, dass Deutschland keinen gültigen Friedensvertrag habe. Deutschland sei weiterhin von Amerikanern besetzt und in seiner Entscheidung nicht frei. Entsprechend existiere das Deutsche Reich weiterhin.
2. Er äußerte am 27. Juni 2017 in seinem Dienstzimmer im Stab der ..., ..., ..., ..., gegenüber der Zeugin Oberleutnant B, dass muslimische Menschen den Intelligenzquotienten einer Wanze hätten. Bei deren Kindern sähe man schon das Böse in den Augen und dass diese einem etwas Böses wollten. Bei den Eltern sei es noch schlimmer."

5 Die Anschuldigungsschrift war an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord adressiert. Das Verfahren wurde gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der 8. Kammer zugeteilt und nach einer am 7. Februar 2023 beschlossenen Änderung der Geschäftsverteilung an die 10. Kammer abgegeben.

6 4. Diese hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 5. März 2024 unter Aufhebung der Disziplinarbuße das Ruhegehalt aberkannt. Anschuldigungspunkt 1 sei nach der Aussage des Zeugen Hauptmann d.R. A, Anschuldigungspunkt 2 aufgrund der Aussage der Zeugin Major B, gestützt durch die Aussage der Zeugin Hauptmann d.R. C, erwiesen. Der frühere Soldat habe damit jeweils vorsätzlich seine Pflichten zur Verfassungstreue (§ 8 SG), zur Mäßigung (§ 10 Abs. 6 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt.

7 Die Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 1 brächten objektiv zum Ausdruck, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneine. Nach Überzeugung der Kammer seien sie von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen. Soweit der frühere Soldat sie vorgerichtlich als Ausfluss seines geschichtlichen Interesses und seines Rechts als Staatsbürger, alles zu hinterfragen, zu erklären versucht habe, sei dies unglaubhaft. Denn der Zeuge Hauptmann d.R. A habe ohne Belastungseifer bekundet, dass der frühere Soldat seine Äußerungen nicht habe zur Diskussion stellen oder die Ansicht des Zeugen als Historiker dazu habe einholen wollen. Ebenso wenig habe der frühere Soldat sie interessehalber besprechen wollen oder sich fragend an ihn gewandt. Die Äußerungen hätten seine Meinung dargestellt. Es sei auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb ein Soldat, der geschworen habe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, gegenüber einem anderen Soldaten solche Bemerkungen machen sollte, wenn er davon nicht überzeugt sei. Es spreche nichts dafür, dass sie als Provokation gemeint gewesen seien oder es sich um einmalige, unüberlegte oder auf Unreife beruhende Äußerungen gehandelt habe, durch die aus Naivität nur der irrige Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungswidrigem Gedankengut vermittelt worden sei. Der frühere Soldat sei als Akademiker und Offizier in der Lage gewesen, seine Äußerungen insbesondere im dienstlichen Bereich reflektiert zu tätigen. Ein weiteres Indiz für seine verfassungsfeindliche Einstellung seien seine Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 2. Die Anhaltspunkte für eine Kongruenz von objektivem Erklärungswert und innerer Einstellung seien so gewichtig, dass seinen vorgerichtlichen Beteuerungen der Verfassungstreue nicht gefolgt werden könne.

8 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei wegen der verfassungsfeindlichen Gesinnung des früheren Soldaten die Höchstmaßnahme. Davon sei auf der zweiten Bemessungsstufe nicht abzuweichen. Der frühere Soldat sei Vorgesetzter gewesen und habe als Offizier eine herausgehobene Stellung gehabt. Die Verstöße seien wiederholt und einschlägig gewesen. Das Dienstvergehen habe nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt, weil der frühere Soldat wegen des deshalb verfügten Dienstausübungsverbots seinem Dienstherrn drei Monate lang nicht zur Verfügung gestanden habe. Da die Höchstmaßnahme im Raum stehe, könnten seine soliden dienstlichen Leistungen und die überlange Verfahrensdauer keine mildernde Wirkung entfalten.

9 5. Der frühere Soldat hat gegen das Urteil eine unbeschränkte Berufung eingelegt und eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Der Urteilstenor sei falsch, weil ihm als ehemaligem Zeitsoldaten kein Ruhegehalt, sondern eine Übergangsbeihilfe zustehe. Die Entscheidung durch die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Seine vorgerichtliche Aussage vom 30. Juni 2017 hätte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verlesen werden dürfen, weil § 254 StPO nur die Verlesung von Aussagen aus richterlichen Vernehmungen gestatte. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe der Zeuge Hauptmann d.R. A ausgesagt, dass definitiv keine verfassungsfeindliche Gesinnung erkennbar gewesen sei. Die plötzliche Erinnerung der Zeugin Major B an die im Anschuldigungspunkt 2 genannten und ähnliche Äußerungen erst nach Vorhalt ihrer vorgerichtlichen Bekundungen mache ihre Aussage unglaubhaft. Angesichts der überlangen Verfahrensdauer sei allenfalls eine mildere Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt.

10 6. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Höchstmaßnahme für angemessen.

11 7. Für Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses, hinsichtlich der Zeugenaussagen auf die erst- und zweitinstanzlichen Sitzungsprotokolle, und für die im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

12 Die Berufung, über die gemäß § 124 WDO (in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung) in Abwesenheit des früheren Soldaten verhandelt werden konnte, ist zulässig und begründet.

13 1. Einer Sachentscheidung des Senats steht § 121 Abs. 2 WDO nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des früheren Soldaten liegt - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - kein schwerer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung der Sache ermöglichen würde.

14 Angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass der frühere Soldat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Besetzung der Truppendienstkammer erhoben hat, sähe sich der Senat selbst im Fall eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG veranlasst, das ihm in § 121 Abs. 2 WDO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, von einer Zurückverweisung abzusehen.

15 2. Die Berufung ist begründet. Da sie in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist eine Kürzung der Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten um ein Viertel angemessen.

16 3. In tatsächlicher Hinsicht ist erwiesen, dass der frühere Soldat wissentlich und willentlich die angeschuldigten Äußerungen von sich gab.

17 a) Die im Anschuldigungspunkt 1 bezeichneten sinngemäßen Äußerungen des früheren Soldaten, dass Deutschland keinen gültigen Friedensvertrag habe, weiterhin von Amerikanern besetzt sei und das Deutsche Reich noch bestehe, wurden vom Zeugen Hauptmann d.R. A in der Berufungshauptverhandlung bestätigt.

18 Zwar konnte der Zeuge, was nachvollziehbar ist, die Äußerungen wegen des langen Zurückliegens nicht mehr wörtlich wiedergeben. Er hat aber erklärt, dass sich der frühere Soldat - wie angeschuldigt – "sinngemäß" so geäußert habe. Dabei war er sich sicher, dass der frühere Soldat keine Fragen stellte, sondern es sich um Aussagen handelte. Des Weiteren hat der Zeuge bekundet, dass er die Bemerkungen als reichsbürgertypisch eingeordnet habe, gleichwohl aber davon ausgegangen sei, dass der frühere Soldat nicht als Rechtsextremist oder Reichsbürger eingeordnet werden könne; er habe den Eindruck gehabt, dass der frühere Soldat seine Aussagen als These in den Raum gestellt habe und nicht wirklich dahinterstehe.

19 Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat anschaulich geschildert, dass der frühere Soldat sich ihn als vermeintlichen Freund ausgesucht, ihn mehrfach aufgesucht und Gespräche mit ihm geführt habe. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gesprächs hat sich der Zeuge an die Begleitumstände erinnert (Aufsuchen des gemeinsamen Dienstzimmers des früheren Soldaten und der damaligen Oberleutnant B, um mit Letzterer etwas zu klären), ebenso an seine Reaktion (Widersprechen und Versuch, dem früheren Soldaten klarzumachen, dass dessen Thesen "Unfug" seien), an dessen Gegenreaktion ("nicht mehr viel gekommen") sowie an die daraufhin relativ schnelle Beendigung des Gesprächs. Der Zeuge hat dabei klar zwischen Tatsachen, an die er sich erinnern konnte, und solchen, an die er keine Erinnerungen mehr hatte, differenziert. Er hat im Vergleich zu seiner früheren Aussage konstant ausgesagt und auf den Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Als Historiker und früherer Sicherheitsbeauftragter des Panzergrenadierbataillons konnte er die Aussagen des früheren Soldaten entsprechend einordnen. Ein Belastungsmotiv und Belastungseifer sind nicht ersichtlich, zumal der Zeuge den früheren Soldaten gerade nicht als Rechtsextremisten oder Reichsbürger eingestuft hat.

20 Soweit der frühere Soldat sich damit verteidigt hat, dass er nur eine fremde Meinung wiedergegeben oder lediglich eine Frage gestellt habe, ist darin allerdings eine reine Schutzbehauptung zu sehen. Der Zeuge A hat glaubwürdig versichert, dass der frühere Soldat gerade nicht die Frageform verwendet, sondern Behauptungen in den Raum gestellt habe.

21 b) Ebenso steht fest, dass der frühere Soldat gemäß Anschuldigungspunkt 2 gegenüber der damaligen Oberleutnant B im gemeinsamen Dienstzimmer äußerte, dass muslimische Menschen den Intelligenzquotienten einer Wanze hätten, man bei deren Kindern schon das Böse in den Augen sehe, dass diese einem etwas Böses wollten und es bei den Eltern noch schlimmer sei.

22 Zwar hat er dies in seiner vorgerichtlichen Vernehmung am 30. Juni 2017 bestritten. Jedoch hat die Zeugin Major B die Äußerungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Zwar hat sie zunächst nur erklärt, sie erinnere sich an Aussagen des früheren Soldaten im gemeinsamen Dienstzimmer, die im Tenor ausländerfeindlich gewesen seien, ohne sie im Wortlaut wiedergeben zu können. Auf Vorhalt ihrer vorgerichtlichen Aussage, in der sie die angeschuldigten Äußerungen im Wortlaut bestätigt hatte, hat sie diese aber erneut bestätigt; es "klingele bei ihr", wenn sie das höre; sie habe das so ausgesagt und es sei richtig; sie erinnere sich definitiv an diese Äußerungen; wenn ihr etwas vorgelesen werde, erinnere sie sich relativ schnell.

23 Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin konnte sich zum einen an den Kontext der Äußerungen erinnern, nämlich, dass sie sich unterhalten hätten, wie es zuhause laufe und der frühere Soldat gesagt habe, dass er sich auf seine Kinder bezogen geärgert hätte, weil sie wohl auf der falschen Schule wären. Zum anderen hat sie die Vehemenz, Mimik und Gestik des früheren Soldaten beschrieben. Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Zeugen erst auf einen Vorhalt hin konkrete Erinnerungen an ein Geschehen zurückkehren und sich dabei zusätzliche Erinnerungen an nähere Details einstellen.

24 Es besteht auch sonst kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Zwar hat der Senat von ihr keinen persönlichen Eindruck gewinnen können. Sie ist mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland verzogen und stand daher nicht für eine erneute richterliche Vernehmung zur Verfügung. Belastungseifer kann ihrer Aussage jedoch nicht entnommen werden. Zum einen hat sie erst auf Vorhalt Einzelheiten zu Protokoll gegeben. Zum anderen hat sie anderweitige Äußerungen des früheren Soldaten in Bezug auf die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneint. Auch ein Belastungsmotiv ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Zeugin erklärt, das Verhältnis zwischen beiden sei eher "kalt" gewesen. Sie habe sich menschlich immer unwohl gefühlt, es habe immer negative Energie mitgeschwungen und sie sei froh gewesen, als die Zusammenarbeit beendet gewesen sei. Gerade wegen der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits beendeten Zusammenarbeit erschließt sich aber nicht, weshalb die Zeugin eine Falschaussage zu Lasten des früheren Soldaten tätigen sollte.

25 Zudem wurde die Aussage der Zeugin Major B durch die erstinstanzliche Aussage der Zeugin Hauptmann d.R. C untermauert. Diese hat bestätigt, dass der frühere Soldat auch ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Besuch einer Betreuungseinrichtung durch seine eigenen Kinder sehr abwertend über Ausländer sprach. Ihre Aussage ist ebenfalls glaubhaft, weil sie sich gut erinnern konnte, dass sie es ungewöhnlich fand, dass der frühere Soldat so laut geworden und so aus sich herausgekommen sei. Er sei plötzlich so emotional geworden, obwohl es ein eher ruhiges Gespräch gewesen sei. Belastungseifer oder ein Belastungsmotiv sind auch bei ihr nicht erkennbar.

26 4. Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Er hat mit den Äußerungen schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen.

27 a) Mit den Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 1 hat er vorsätzlich die Pflichten zur Verfassungstreue (§ 8 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt, nicht hingegen die Pflichten zur Mäßigung (§ 10 Abs. 6 SG) und zum treuen Dienen (§ 7 SG).

28 aa) Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Bekundungen ist von dem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist nicht die subjektive Absicht des früheren Soldaten, sondern der Sinn, den die Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 - NJW 2022, 769 Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 - BVerwGE 179, 118 Rn. 25). Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2024 - 2 WD 6.24 - NVwZ-RR 2024, 1002 Rn. 42 m. w. N.).

29 Der frühere Soldat hat mit seinen Behauptungen, dass Deutschland noch von den Amerikanern besetzt sei, es keinen gültigen Friedensvertrag gebe und das Deutsche Reich noch bestehe, den Eindruck erweckt, der sogenannten Reichsbürgerbewegung nahe zu stehen und - wie sie - die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen. Denn er hat für die Reichsbürgerszene typische Argumente und Thesen vertreten.

30 Unter den Begriff "Reichsbürger" fallen Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentantinnen und Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren, weshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, S. 132 und 142). Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, "Reichsbürger" und "Selbstverwalter", Juni 2023, S. 6).

31 Zu den für die Reichsbürgerszene typischen Narrativen gehört die vom früheren Soldaten aufgegriffene Kernthese vom Fortbestand des Deutschen Reiches, von der fortwirkenden alliierten Besetzung und vom Fehlen eines rechtswirksamen Friedensvertrags. Aus diesen gleichermaßen realitätsfernen wie juristisch haltlosen Grundannahmen werden in einer Vielzahl von Szeneveröffentlichungen immer wieder neu variierte Schlussfolgerungen zur fehlenden Staatlichkeit, Legitimation und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gezogen. Dabei wird die Bundesrepublik teils als BRD-GmbH und teils als reines Verwaltungskonstrukt abgewertet (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, "Reichsbürger" und "Selbstverwalter", Juni 2023, S. 9 ff.). Auch der frühere Soldat hat diesem reichsbürgertypischen Ansatz folgend die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt und damit den Eindruck erweckt, der Reichsbürgerbewegung nahe zu stehen, ihr Gedankengut zu vertreten und ihre Ablehnung der Bundesrepublik zu teilen.

32 bb) Damit hat der frühere Soldat gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 8 SG verstoßen, die unabhängig vom Dienstgrad besteht und die Soldatinnen und Soldaten dazu verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht nur anzuerkennen, sondern auch durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Es handelt sich um eine soldatische Kernpflicht, deren Verletzung stets schwer wiegt (BVerwG, Urteile vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67, 76 m. w. N. und vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 36). Dieser Kernpflicht ist der frühere Soldat mit seinen reichsbürgertypischen Bemerkungen nicht gerecht geworden.

33 (1) Zwar ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sie Ausdruck davon sind, dass der frühere Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht anerkennt (§ 8 Alt. 1 SG). Jedenfalls gibt es dafür kein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 2 WD 16.18 - juris Rn. 14). Vielmehr ist der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen Hauptmann d.R. A zu der Überzeugung gelangt, dass der frühere Soldat, im Kameradenkreis nicht integriert war, im damaligen Hauptmann A einen Freund suchte und versuchte, diesen in ein Gespräch zu verwickeln und mit seinen Äußerungen zu beeindrucken.

34 Denn für eine verfestigte verfassungsfeindliche Gesinnung des früheren Soldaten liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Der frühere Soldat selbst hat in seiner Vernehmung am 30. Juni 2017 erklärt, er stelle das Grundgesetz nicht in Frage und identifiziere sich nicht mit den Reichsbürgern. Er habe von diesen keine Ahnung, weil er sich nie mit ihnen befasst habe. Er sei überhaupt nicht politisch aktiv und stehe ganz klar und voll hinter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dafür trage er die Uniform. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht, dass das Gespräch mit dem Zeugen Hauptmann d.R. A das einzige Gespräch war, in dem der frühere Soldat reichsbürgertypische Bemerkungen von sich gab. Alle weiteren Gespräche mit dem Zeugen hatten nach dessen Aussage andere Inhalte und die Zeugen Oberstleutnant D, Major B und Hauptmann d.R. C haben erstinstanzlich übereinstimmend erklärt, vom früheren Soldaten keine entsprechenden Äußerungen vernommen zu haben. Der Zeuge Hauptmann d.R. A hatte in dem betreffenden Gespräch den Eindruck, dass der frühere Soldat nicht wirklich hinter seinen Aussagen stehe. Er ordnete ihn nicht als Rechtsextremisten oder Reichsbürger ein. Der frühere Soldat habe die entsprechenden Behauptungen seines Erachtens eher unreflektiert in den Raum gestellt. Denn der frühere Soldat sei nach seiner Einschätzung "nicht die hellste Kerze auf der Torte". Dies entspricht der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Oberstleutnant D, der den früheren Soldaten ebenfalls nicht als Extremisten wahrnahm und ausführte, dieser habe auf ihn keinen besonders intellektuellen Eindruck gemacht. Die Akten enthalten auch keine Ermittlungsergebnisse des Militärischen Abschirmdienstes oder anderweitige Erkenntnisse zu einer Verfassungsfeindlichkeit des früheren Soldaten.

35 (2) Der frühere Soldat hat aber die Pflicht verletzt, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (§ 8 Alt. 2 SG). Denn die Verfassungstreuepflicht verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67). Ein Soldat muss sich daher nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Er darf auch nicht entgegen einer inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Übermut, Provokationsabsicht oder anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39). Ungeachtet der sich im Einzelnen aus der Eintretenspflicht ergebenden Anforderungen ist damit jedenfalls ein Verhalten unvereinbar, das in einer für die Reichsbürgerszene typischen Art und Weise die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland verneint und ihre Staatlichkeit und Legitimation durch die Behauptung vom Fortbestand des Deutschen Reiches infrage stellt. Auch wenn der frühere Soldat innerlich keine verfassungsfeindliche Einstellung gehabt hat, hat er nach außen ernsthaft reichsbürgertypische Theorien vertreten. Dabei ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass der frühere Soldat sich mit diesen Thesen, die er nach eigenen Angaben im Internet gelesen hat, lediglich Aufmerksamkeit verschaffen wollte. Er hat sich also nur aus einer Art Provokationsabsicht unüberlegt in einer einzelnen Situation im Dienst verfassungsilloyal verhalten.

36 cc) Damit einher geht ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG. Denn die reichsbürgertypischen Äußerungen waren geeignet, das dienstliche Ansehen des früheren Soldaten bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernsthaft zu beeinträchtigen.

37 dd) Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG liegt hingegen nicht vor. Diese Norm erfasst nach ihrem Schutzzweck nur solche Äußerungen, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34). Der damalige Hauptmann A war kein Untergebener des früheren Soldaten, der seinerzeit ebenfalls Hauptmann war. Die damalige Oberleutnant B stieß nach den Erinnerungen des Zeugen Hauptmann d.R. A erst nach den hier in Rede stehenden Äußerungen dazu. Dem Zeugen Hauptmann d.R. A war auch nicht erinnerlich, dass Personen außerhalb des Dienstzimmers das Gespräch mitbekommen hätten.

38 ee) Ebenso wenig hat der frühere Soldat gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG in Gestalt der Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 37 m. w. N.), verstoßen. Insbesondere hat er sich schon mangels Öffentlichkeit der Äußerungen nicht nach § 90a StGB strafbar gemacht.

39 b) Mit seinen Bemerkungen gemäß Anschuldigungspunkt 2 hat der frühere Soldat vorsätzlich die Pflichten nach § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG verletzt, nicht hingegen diejenigen nach §§ 7 und 8 SG.

40 aa) Die Äußerungen, dass muslimische Menschen den Intelligenzquotienten einer Wanze hätten, man bei deren Kindern schon das Böse in den Augen sehe, dass diese einem etwas Böses wollten und es bei den Eltern noch schlimmer sei, sind nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ein äußerst herabsetzendes und diskriminierendes Werturteil über muslimische Menschen im Allgemeinen sowie über muslimische Kinder und deren Eltern im Speziellen. Der frühere Soldat hat nach dem objektiven Erklärungsgehalt die geistigen Fähigkeiten muslimischer Menschen mit denen eines Insekts und Schädlings gleichgesetzt und ein abfälliges Pauschalurteil über den Charakter muslimischer Kinder und ihrer Eltern getroffen. Daran ändert der Kontext, in dem die Bemerkungen gefallen sind - der Unmut des früheren Soldaten über den hohen Ausländeranteil an der Schule seiner Kinder - nichts.

41 bb) Diese in einem Dienstzimmer gegenüber einer Untergebenen gefallenen Bemerkungen begründen einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG.

42 Danach haben Offiziere und Unteroffiziere innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Denn Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Sie sollen ihren Soldaten auch durch Besonnenheit, Offenheit und sachliches Urteil ein Vorbild sein. Intolerantes Auftreten ist damit unvereinbar. Der Sinn der Vorschrift ist es regelmäßig nicht, bestimmte Meinungsäußerungen wegen ihres Inhalts zu verbieten. Den Vorgesetzten bleibt es unbenommen, ihre Meinung zu äußern. Sie müssen ihren Standpunkt aber zum Erhalt ihrer Autorität als Vorgesetzte besonnen, tolerant und sachlich vertreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2023 - 2 WD 12.22 - juris Rn. 72 m. w. N.).

43 Dieses Sachlichkeitsgebot muss zwar seinerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG einschränkend ausgelegt werden, wenn ein besonderes Interesse an einer Äußerung der eigenen Meinung in einer weniger sachlichen oder überspitzten Form besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 23 m. w. N.). Im vorliegenden Fall überwiegt die Meinungsfreiheit des früheren Soldaten jedoch nicht das dienstliche Interesse daran, dass ein Offizier durch eine zurückhaltende Wortwahl seiner Vorbildrolle gerecht wird. Die betreffende Äußerung fiel in einem Gespräch mit der damaligen Oberleutnant B über die Schulsituation der Kinder des früheren Soldaten. Die Verwendung des abwertenden Vokabulars war dabei aus objektiver Sicht emotionalisierend auf Stimmungsmache angelegt und für den Beitrag zur Meinungsbildung nicht erforderlich.

44 cc) Damit einher geht ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG, weil die muslimfeindlichen Äußerungen aus den genannten Gründen geeignet waren, das dienstliche Ansehen des früheren Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen.

45 dd) Nicht hingegen hat der frühere Soldat gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG in ihrer Ausprägung als Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, verstoßen. Mangels Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens hat er sich nicht der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht. Ebenso wenig liegt eine nach § 185 StGB strafbare Kollektivbeleidigung (dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 - NJW 2017, 1092 Rn. 16 m. w. N.) vor, weil sich die Bemerkungen auf eine unüberschaubar große Gruppe von Personen beziehen (siehe auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - 1 StR 641/88 - BGHSt 36, 83 <85 ff.>).

46 ee) Die Äußerungen verstoßen auch nicht gegen § 8 SG.

47 Der Begriff "freiheitliche demokratische Grundordnung" hat in § 8 SG denselben Inhalt wie in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - NVwZ 2024, 1755 Rn. 41 m. w. N.). Daraus folgt eine Konzentration auf wenige zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählen die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - NVwZ 2024, 1755 Rn. 41 m. w. N.).

48 Zwar verstoßen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegen diese Grundsätze (vgl. Erwägungsgrund 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ABl. S 555; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - NZWehrr 2024, 259 Rn. 14). Da die muslimfeindlichen Bemerkungen des früheren Soldaten aber kontextbezogen im Zuge seiner Verärgerung über die Schulsituation seiner Kinder fielen, lassen sie für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass der frühere Soldat die Menschenwürde als konstitutives Verfassungselement nicht anerkennt. Damit bewegen sie sich unterhalb der Schwelle eines objektiv illoyalen Verhaltens oder Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2023 - 2 WD 12.22 - juris Rn. 81).

49 5. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das hier zur Kürzung der Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten um ein Viertel führt.

50 a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

51 Der Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt in den Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 1, weil damit eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht verbunden ist.

52 Bei Soldaten, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, ist regelmäßig die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung - sei sie nationalsozialistischer (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35.01 - NZWehrr 2002, 257 <257 f.>, vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 25 f., vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - LS 1 - NZWehrr 2021, 20 und vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 36; Beschlüsse vom 29. August 2002 - 2 WDB 6.02 - S. 15 f. und vom 9. Oktober 2019 - 2 WDB 3.19 - juris Rn. 23) oder "reichsbürgerischer" Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - LS und NVwZ 2023. 91 Rn. 44) – ist. Denn in diesen Fällen liegt sowohl eine Verletzung der Anerkennungspflicht aus § 8 Alt. 1 SG als auch der Eintretenspflicht aus § 8 Alt. 2 SG vor.

53 Demgegenüber bildet bei Verhaltensweisen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wurden, aber den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermitteln, die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Verhaltensweisen dieser Qualität sind etwa das Erweisen des sogenannten Hitlergrußes (BVerwG, Urteile vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 76, vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - juris LS 2 und Rn. 46 m. w. N., vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 35 und vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 27) oder die Leugnung des Holocaust (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NVwZ 2023, 1591 Rn. 33 und 35). Ebenso spricht auch in anderen Fällen die strafrechtliche Ächtung eines entsprechenden Verhaltens für die Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 29, 74, 76, vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 46 und vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 27). Derselbe Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gilt für Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, weil deren verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der bestehenden Rechtsordnung ist (BVerwG, Urteil vom 15. August 2024 - 2 WD 6.24 - NVwZ-RR 2024, 1002 Rn. 65).

54 Bei niedrigschwelligeren Verhaltensweisen bildet demgegenüber grundsätzlich ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 38). Insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen dieser Art können gerichtliche Disziplinarmaßnahmen aber auch unangemessen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - ‌BVerwGE 168, 323 Rn. 47 f.) und einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDO) oder erzieherische Maßnahmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 WDO) angezeigt sein.

55 Zu den Verhaltensweisen, die objektiv den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, zählt insbesondere ein Antrag bei einer Behörde auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit reichsbürgertypischen Angaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - NVwZ 2023, 91 Rn. 23 ff. und 44 sowie vom 15. August 2024 - 2 WD 6.24 - juris Rn. 7 und 43 ff.). Denn darin liegt ein in der Reichsbürgerszene propagiertes Bekenntnis zur "Reichsideologie". Außerdem werden bewusst behördliche und rechtsstaatliche Abläufe gestört und eine Konfrontation mit Beschäftigten in Behörden eingegangen. Demgegenüber hängt es bei reichsbürgertypischen Bemerkungen in Gesprächen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sie den Eindruck einer hohen Identifikation mit der Reichsbürgerszene erwecken oder es sich um niedrigschwelligere Verhaltensweise handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 WDB 5.23 - juris Rn. 31, 49 und 51).

56 Die Äußerungen des früheren Soldaten gemäß Anschuldigungspunkt 1 sind als niedrigschwelligere Verhaltensweise einzustufen. Sie erschöpften sich in Bemerkungen gegenüber einem Kameraden in einem einzigen persönlichen Zweier-Gespräch, das relativ schnell wieder beendet wurde, und erweckten bei dem betreffenden Kameraden gerade nicht den Eindruck einer hohen Identifikation des früheren Soldaten mit dem Gedankengut der Reichsbürgerszene.

57 Dementsprechend ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen vorliegend eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO. Denn gegen den früheren Soldaten, der wegen der einbehaltenen Übergangsbeihilfe als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), kann kein Beförderungsverbot ausgesprochen werden, weil der disziplinarische Sanktionskatalog des für ihn maßgeblichen § 58 Abs. 2 WDO - anders als bei aktiven Soldaten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WDO) – dies nicht zulässt. Die Kürzung des Ruhegehalts besteht hier nach § 67 Abs. 1 WDO in einer Kürzung der allein noch im Raum stehenden Übergangsbeihilfe.

58 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht - wie es bei einer Kürzung der Übergangsbeihilfe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 WDO der Fall ist - hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. Danach ist eine Kürzung der Übergangsbeihilfe um 1/4 angemessen.

59 aa) Zu Lasten des früheren Soldaten fallen mehrere Umstände ins Gewicht.

60 Zum einen treten zu den beim Ausgangpunkt der Zumessungserwägungen lediglich berücksichtigten Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 1 die Bemerkungen gemäß Anschuldigungspunkt 2 hinzu. Bei ausländerfeindlichen Äußerungen, die nicht mit einem Verstoß gegen Verfassungstreuepflicht verbunden sind, aber die Pflichten zur Zurückhaltung und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzen, ist bei aktiven Soldaten regelmäßig je nach Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen für sich genommen (allenfalls) ein Beförderungsverbot angezeigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 60 ff. zu einem Beamten, vom 28. August 2001 - 2 WD 27.01 - NVwZ-RR 2002, 204 <205>, vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - juris Rn. 102 und 123 sowie vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 57), bei Soldaten im Ruhestand entsprechend den obigen Ausführungen eine Kürzung des Ruhegehalts. Dies gilt gleichermaßen für muslimfeindliche Bemerkungen. Die Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 2 wären daher bei isolierter Betrachtung ebenfalls mit einer Kürzung der Übergangsbeihilfe zu ahnden.

61 Schließlich sind zum Nachteil des früheren Soldaten seine unterdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen einzustellen, von denen die Beurteilung vom 15. Januar 2015, die Stellungnahme von Oberstleutnant D vom 14. Juli 2017 und dessen erstinstanzliche Aussage zeugen.

62 bb) Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der fehlenden strafrechtlichen und disziplinaren Vorbelastung kein milderndes Gewicht zu, weil der frühere Soldat damit nur den Mindesterwartungen des Dienstherrn gerecht geworden, aber keine Leistung erbracht hat, die ihn aus dem Kreis der Kameraden besonders hervorhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 ‌- 2 WD 8.24 - juris Rn. 42). Auch handelte es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 41 m. w. N.). Denn die Zeugin Major B hat glaubhaft bekundet, dass der frühere Soldat auch in anderen Zusammenhängen ausländerfeindliche Bemerkungen von sich gab.

63 cc) Bei einer Gesamtwürdigung wäre an sich die nach § 67 Abs. 2 Satz 2 WDO höchst mögliche Kürzung der Übergangsbeihilfe bis zur Hälfte angemessen. Allerdings gebietet die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens um etwa zwei Jahre und acht Monate, die Übergangsbeihilfe lediglich um ein Viertel zu kürzen.

64 In Fällen, in denen - wie hier - eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 ‌- 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m. w. N.), wobei der für die Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum ein behördliches Vorschaltverfahren umfassen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04, Bayer/​Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 44). Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtverfahrensdauer. Daher können Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 WD 2.22 - NVwZ-RR 2023, 288 Rn. 83).

65 (1) Vorliegend war bereits das bei der Verfahrensdauer zu berücksichtigende disziplinarische Vorermittlungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 ‌- 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 41) um etwa siebeneinhalb Monate überlang. Die Vorermittlungen wurden am 4. Juli 2017 aufgenommen, das disziplinargerichtliche Verfahren aber erst am 29. Juni 2018 eingeleitet. Zwar sind die Verzögerungen bis zu der am 20. Oktober 2017 erfolgten Einstellung des sachgleichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu berücksichtigen, weil sie sich nicht auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkten. Denn es wäre ohnehin der Ausgang des mit den Vorwürfen in der Einleitungsverfügung sachgleichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten gewesen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 25 und vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47). Jedoch wurde nach der sodann erfolgten Anhörung des früheren Soldaten zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein solches zunächst nicht eingeleitet, sondern am 10. November 2017 eine Disziplinarbuße gegen ihn verhängt, obwohl der Einleitung nichts im Wege stand. Damit weist das Vorermittlungsverfahren eine ungerechtfertigte Überlänge vom 10. November 2017 bis zum 29. Juni 2018, d. h. von rund siebeneinhalb Monaten auf.

66 (2) Nicht hingegen kann sich der frühere Soldat darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an ihn und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang war. Denn er hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42).

67 (3) Jedoch weist das etwa drei Jahre und eineinhalb Monate lange erstinstanzliche Verfahren eine Überlänge von ca. zwei Jahren und eineinhalb Monate auf. Angesichts der Überschaubarkeit der Vorwürfe hatte es trotz der erforderlichen Vernehmung von Sachzeugen, die sich im Rahmen des Üblichen hielt, keinen überdurchschnittlichen Schweregrad. Da es wegen des gravierenden Vorwurfs einer Verfassungstreuepflichtverletzung für den früheren Soldaten von erheblicher Bedeutung war, hätte eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang binnen eines Jahres erwartet werden können. Besondere Umstände, welche die Verzögerung erklären könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies lässt darauf schließen, dass sie auf die gerichtsbekannte Überlastung der Truppendienstgerichte zurückgeht. Diesen strukturellen Mangel hat der frühere Soldat nicht zu verantworten.

68 (4) Das knapp elf Monate lange Berufungsverfahren war nicht überlang. Es war aus den zum erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Gründen binnen eines Jahres zu erledigen. Die um etwa einen Monat unterdurchschnittlich lange Bearbeitungsdauer ist kompensatorisch zu berücksichtigen, was insgesamt zu einer Verfahrensüberlänge von etwa zwei Jahren und acht Monaten führt.

69 6. Wegen der nachträglichen Verhängung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 WDO die einfache Disziplinarmaßnahme nebst Beschwerdebescheid aufzuheben.

70 7. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO; Gründe, die es unbillig erscheinen lassen, dass der frühere Soldat die Kosten des Verfahrens oder die ihm darin erwachsenen Auslagen trägt, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten folgt die Kostenentscheidung aus § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 5 Satz 1 WDO.