Beschluss vom 19.04.2018 -
BVerwG 1 B 8.18ECLI:DE:BVerwG:2018:190418B1B8.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 B 8.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:190418B1B8.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 8.18

  • VG Potsdam - 13.02.2012 - AZ: VG 7 K 787/09.A
  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.12.2017 - AZ: OVG 10 B 10.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 I. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 1. Das Vorbringen zur Stützung der Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch seine gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 96 VwGO verletzt, dass es auch für den nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt davon ausgegangen sei, bei dem Kläger liege weiterhin eine absolute Gewissensentscheidung zur Wehrdienstverweigerung vor, legt einen Verfahrensverstoß schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

4 1.1 Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) folgende Sachaufklärungspflicht.

5 a) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist verpflichtet, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, die sich unabhängig vom Vortrag der Beteiligten, insbesondere von deren Beweisangeboten, nach Lage der Dinge aufdrängen. Die Sachaufklärung ist verletzt, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen erkennbar nicht ausreichen, um eine Entscheidung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Rechtsstandpunktes des Tatsachengerichts zu tragen, und auf der Hand liegt, welches zumutbare Mittel zur weiteren Sachaufklärung zur Verfügung steht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - juris Rn. 14). Hierzu hat die Beklagte substantiiert nicht vorgetragen.

6 b) Das Berufungsgericht ist auch für den von ihm zutreffend bestimmten Entscheidungszeitpunkt (§ 77 AsylG) von einer absoluten Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Wehrdienst ausgegangen, wenn es ausführt, es stehe "im konkreten Einzelfall zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wegen der vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen Ursachen, Folgen und besonderen Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung nicht in der Lage sein wird, seinen Wehrdienst abzuleisten. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht" (BA S. 8). Dem Berufungsgericht musste sich hierfür eine weitere Sachverhaltsermittlung durch (neuerliche) Anhörung des Klägers zu der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst nicht aufdrängen. Entgegen der Bewertung der Beklagten in der Beschwerdebegründung ist bereits das Verwaltungsgericht von einer derartigen Gewissensentscheidung ausgegangen. Nach seinen Urteilsgründen hat sich das Verwaltungsgericht auch eine abschließende Überzeugung davon gebildet, dass der Kläger hier aus Gewissensgründen eine Entscheidung gegen den Wehrdienst getroffen hat. Die von der Beschwerdebegründung herangezogene Formulierung des Verwaltungsgerichts, es bestünden "keine durchgreifenden Zweifel an der Wahrheit der vom Kläger vorgetragenen Gewissensgründe" (UA S. 7), weist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf verbleibende, im Berufungsverfahren dann aber aufklärungsbedürftige Restzweifel; sie knüpft ersichtlich an den voranstehend dargelegten Prüfungsmaßstab an, zumal das Verwaltungsgericht zur Einleitung der entsprechenden Prüfung ausführt: "Zwar hat der Kläger Beweggründe im Sinne Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen dargelegt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen auch keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung." (UA S. 6). Schon aus diesem Grund geht auch die Berufung der Beschwerde auf die Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289) ins Leere, ein Berufungsgericht verletze in aller Regel die Sachaufklärungspflicht sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es eine nach seiner Auffassung für die Flüchtlingsanerkennung wesentliche innere Tatsache (hier: Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung), zu der das Verwaltungsgericht sich keine abschließende Überzeugung gebildet habe, allein aufgrund der Aktenlage feststelle.

7 In Bezug auf die vermeintlich unzureichende Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts legt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise dar, welche (vermeintlichen) Zweifel an dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts, an die das Berufungsgericht angeknüpft hat, bestanden haben und infolge derer es sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, den Kläger neuerlich zum Fortbestand seiner Gewissensentscheidung anzuhören. Der Feststellung des Berufungsgerichts, auch die Beklagte bestreite eine solche Gewissensentscheidung nicht, wird ebenfalls nicht entgegengetreten. Allein wegen des Zeitablaufs drängte sich eine neuerliche Anhörung zum Vorliegen einer Gewissensentscheidung jedenfalls dann nicht auf, wenn es an Anhaltspunkten für eine Abkehr von einer solchen Entscheidung fehlt. Solche Anhaltspunkte nennt die Beschwerdebegründung nicht; hierzu hätte aber ungeachtet ihrer Rechtsauffassung, gemäß der es auf diese Frage nicht ankommt, die Beklagte allzumal deswegen Anlass gehabt, weil sie in der Verfügung des Berufungsgerichts vom 9. Dezember 2016 auch darauf hingewiesen worden ist, dass weder die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers im Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht noch seine Glaubwürdigkeit zweifelhaft sein dürften.

8 Durch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung hätte die Beklagte überdies zu erkennen gegeben, dass sie an etwa beantragten oder angeregten Maßnahmen der (weiteren) Sachverhaltsaufklärung nicht festhält (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 B 15.13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72). Der Schriftsatz der Beklagten vom 26. April 2017, der zur Vorbereitung der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingereicht worden ist, verhält sich lediglich zu Fragen der Gefahr, dass der Kläger in seinem Heimatland zum Wehrdienst herangezogen und infolge hieran anknüpfender Maßnahmen der Gefahr einer Mehrfachbestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt werde (Nr. 1 und 2 des Schriftsatzes), und des Verweises auf die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht freikaufen zu können (Nr. 3 des Schriftsatzes), und deutet Zweifel am Fortbestand der getroffenen Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst nicht einmal ansatzweise für den Fall an, dass das Berufungsgericht an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der Hinweisverfügung vom 9. Dezember 2016 festhält.

9 1.2 Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) wegen unterbliebener (neuerlicher) persönlicher Anhörung des Klägers ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

10 a) Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht mehr wiederholt zu werden (§ 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 ZPO). Anderes gilt, wenn es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ankommt, etwa weil widersprüchliche Aussagen vorliegen, wenn Darlegungen über die Glaubwürdigkeit fehlen oder nicht nachvollziehbar sind oder das Rechtsmittelgericht die Glaubwürdigkeit anders beurteilen möchte als die Vorinstanz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 - NJW 2005, 1487; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 - juris Rn. 6 und 8).

11 b) Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht in diesem Sinne speziell auf die Glaubwürdigkeit des Klägers oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abgestellt hat und deshalb nicht hätte entscheiden dürfen, ohne sich von dem bereits in der ersten Instanz angehörten Kläger einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Der Sache nach geltend gemacht wird vielmehr die nicht näher substantiierte, bloße Möglichkeit, dass der Kläger bis zu der Berufungsverhandlung von seiner absoluten Gewissensentscheidung zur Wehrdienstverweigerung abgerückt sei (bzw. sein könnte) und es sich deswegen aufgedrängt habe, den Kläger persönlich (erneut) zu seiner aktuellen Einstellung zu einer Wehrdienstleistung anzuhören, um sich für die gerichtliche Beweiswürdigung einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen.

12 2. Der in Bezug auf die Möglichkeit geltend gemachte Verfahrensmangel, sich der Gefahr einer konventionswidrigen Mehrfachbestrafung nach den Grundsätzen des sogenannten zumutbaren Eigenverhaltens zu entziehen, indem von Möglichkeiten des Freikaufs vom Wehrdienst Gebrauch gemacht wird, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war eine weitere Sachaufklärung zur Frage, ob dem bereits im Jahr 1986 geborenen Kläger eine Freikaufsmöglichkeit nach der Rechtslage und -praxis eröffnet sei, deswegen aus Rechtsgründen entbehrlich, weil sich die Zahlung des Freikaufbetrages für den Kläger wegen seiner tief wurzelnden Gewissensentscheidung nicht als zumutbare Alternative zum Ableisten des Wehrdienstes darstelle (BA S. 13). Soweit die Beschwerdebegründung hiergegen geltend macht, das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung sei hier nicht verfahrensfehlerfrei bejaht worden, trifft dies nicht zu (s. I.1.).

13 3. Soweit das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhalts davon ausgegangen ist, der Kläger sei als gesund und damit wehrdiensttauglich anzusehen, legt die Beschwerde eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ebenfalls nicht dar. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Einwand der Beklagten, mangels Musterung stehe noch gar nicht fest, ob der Kläger nach seiner Abschiebung überhaupt zum Wehrdienst einberufen werde, zumal gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzutreten könnten und aktuelle ärztliche Aussagen nicht vorlägen (Schriftsatz vom 26. April 2017), auseinandergesetzt (BA S. 10 f.) und ausgeführt, zu Spekulationen über die Wehruntauglichkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen gebe das bisherige Vorbringen des Klägers keinen Anlass; eine Überschreitung der Grenzen richterlicher Tatsachen- und Beweiswürdigung ist insoweit nicht erkennbar. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2017 konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Wehruntauglichkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht benannt. Auch mit Blick auf den Hinweis in der Beschwerdebegründung auf die posttraumatische Belastungsstörung, auf die sich unter Vorlage eines Attestes der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren und dann auch im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen hatte, musste sich dem Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung, etwa durch eine musterungsärztliche Wehrtauglichkeitsuntersuchung, aufdrängen. Die Beklagte selbst hat eine derartige Sachaufklärung in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2017 nicht angeregt oder gar beantragt und macht auch in der Beschwerde lediglich geltend, es sei "nicht auszuschließen, dass eine im nunmehrigen Zeitpunkt erfolgende Prüfung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers dazu führen könnte, seine Wehrtauglichkeit infrage zu stellen".

14 II. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

15 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3).

16 2. Mit den im Zusammenhang mit der Freikaufregelung gestellten Fragen,
"in welchem Umfang die Grundsätze des zur Gefahrvermeidung zumutbaren Eigenverhaltens, wie sie u.a. in den Entscheidungen vom 21.02.2006 (BVerwG 1 B 107.05 ), vom 03.11.1992 (BVerwG 9 C 21.92 ) und vom 15.04.1997 (BVerwG 9 C 38.96 ) ausgeführt wurden, prognostisch einzubeziehen sind",
"ob eine Unterscheidung zwischen einem nur im Ausland möglichen Verhalten, wie hier der Nutzung einer Freikaufregelung, und dem Verhalten im Rahmen der Rückkehr bzw. nach Rückkehr in das Heimatland geboten ist", und
"ob es einem Wehrpflichtigen, der aus ernsthaften Gewissensgründen die Dienstleistung verweigert und dem deshalb im Heimatland eine mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare Behandlung droht, zumutbar ist, von einer Freikaufregelung Gebrauch zu machen, die seine Wehrdienstleistungspflicht entfallen ließe",
werden entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

17 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - nicht zuletzt durch die in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen - rechtsgrundsätzlich geklärt, dass Schutzsuchende, die durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohenden Gefahren abwenden können, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen können und dass zur Beurteilung der Zumutbarkeit des (möglichen/abverlangten) Vermeidungsverhaltens objektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte heranzuziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 10 B 27.12 - juris Rn. 6). Dies umfasst etwa die Möglichkeit, unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen inneren Überzeugung (und damit möglicherweise unter Begehung einer Straftat) zu versuchen, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (BayVGH, Urteil vom 17. April 2012 - 11 B 11.30469 - juris; insoweit durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 10 B 27.12 - juris bestätigt). Bei der Frage der Zumutbarkeit erforderlich ist dann aber eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der für und gegen die Zumutbarkeit streitenden objektiven Gesichtspunkte, die sich einer weitergehenden, fallübergreifenden, abstrakt-generellen Klärung entzieht. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme einer gegebenen Freikaufmöglichkeit vom Wehrdienst für die Untergruppe der Personen, die aus ernsthaften Gewissensgründen die Dienstleistung verweigern; auch die Reichweite und Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung lassen für die Zumutbarkeitsbetrachtung objektivierbare Abstufungsmöglichkeiten zu. Weitergehenden abstrakt-generellen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf.

18 III. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

19 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.