Beschluss vom 04.03.2015 -
BVerwG 1 B 9.15ECLI:DE:BVerwG:2015:040315B1B9.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 - 1 B 9.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:040315B1B9.15.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 9.15
- VG Stuttgart - 09.08.2013 - AZ: VG A 11 K 1520/13
- VGH Mannheim - 18.11.2014 - AZ: VGH A 3 S 616/14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, der Verwaltungsgerichtshof habe den in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers rechtsfehlerhaft abgelehnt und sein rechtliches Gehör verletzt.
2
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger hilfsweise die Einholung von Sachverständigengutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und weiterer von ihm benannter Gutachter zum Beweis der Tatsache(n) beantragt,
"1. ob mittlerweile alle Asylbewerber in Italien bei ihrer Antragstellung sofort oder erst bei der Registrierung oder Anhörung Wochen oder Monate später eine Unterkunft und damit soziale Leistungen wie z.B. Nahrungsmittel erhalten, und ob diese ggf. verspätete Leistungsgewährung auch für Dublin-Rückkehrer gilt,
2. ob angesichts der seit Frühling 2014 in Italien drastisch gestiegenen Flüchtlingszahlen die italienischen Behörden bereit bzw. in der Lage sind, alle eintreffenden Asylbewerber unterzubringen oder ob sie diese nicht offiziell, stillschweigend oder konkludent durch Verweigerung von Wohnung und damit Sozialleistungen weiter in andere Länder zu schicken beabsichtigen,
3. ob insbesondere Dublin-Rückkehrer unter den verschärften Bedingungen seit Frühling 2014 tatsächlich ein Asylverfahren betreiben konnten bzw. können und sofort eine Unterkunft und andere soziale Leistungen zur Deckung elementarer Lebensbedürfnisse wie insbesondere Nahrungsmittel erhielten bzw. erhalten,
4. ob Asylbewerber bei Überfüllung der Unterkünfte am Ort ihrer Zuweisung das Recht und die Möglichkeit haben, sich an einen anderen Ort zu begeben, um dort eine Unterkunft zu erhalten".
3 Die in dem angegriffenen Urteil (UA S. 18 f.) erfolgte Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge unter Verweis auf die dem Berufungsgericht bereits vorliegenden zahlreichen Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Fragen ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 , 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10). Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3). Das zeigt die Beschwerde nicht auf.
4 Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 = NVwZ-RR 2013, 620, jeweils Rn. 4).
5 Aus der Beschwerdebegründung folgt indes nicht, dass den Auskünften und Gutachten, auf die das Berufungsurteil die Ablehnung des Beweisantrags gestützt hat, derartige Mängel anhaften. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger mit dem Beweisantrag tatsächlich das Ziel verfolgt, erst zu ermitteln, ob in Italien gegenüber den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Gutachten und Stellungnahmen eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage stattgefunden hat. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Aufklärungs- und Gehörsrüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie indes die Zulassung der Revision nicht zu erreichen.
6 Die gesonderte Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, dass er zwei Presseberichte (Die Welt vom 2. September 2014 und FAZ vom 22. August 2014) in dem angegriffenen Urteil verwertet habe, ohne sie zuvor in das Verfahren einzuführen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht traf hinsichtlich der die Urteilsbegründung im Übrigen lediglich abrundenden allgemeinkundigen Tatsache, dass "... ein erheblicher Teil der Flüchtlinge ... Italien wieder [verlässt], ohne dort erfasst zu werden oder einen Asylantrag gestellt zu haben ..." (UA S. 16) keine Hinweispflicht. Denn dieser Umstand ist eine allgemeinkundige Tatsache, da sich hierüber jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unterrichten kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36 = DÖV 1983, 207).
7 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.