Beschluss vom 20.04.2017 -
BVerwG 8 B 56.16ECLI:DE:BVerwG:2017:200417B8B56.16.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 8 B 56.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:200417B8B56.16.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 56.16
- VG Dresden - 18.05.2016 - AZ: VG 6 K 1837/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten der Beklagten sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines in D. belegenen Grundstücks und die Leistung einer Entschädigung für dieses Grundstück. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien weder gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, noch lägen Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG vor. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Übrigen ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG nicht vorliege, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Bodenreformland gehandelt habe.
2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
3 1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
4 Dem Beschwerdevorbringen lässt sich weder eine ausdrücklich formulierte noch sinngemäß eine Frage entnehmen, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen könnte. Soweit sich die Beschwerde zur Frage der Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide nach § 44 Abs. 1 VwVfG verhält, beschränkt sie sich auf die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden kann. Die weiteren Ausführungen der Klägerin betreffen die von ihr für fehlerhaft gehaltenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bewertung des streitgegenständlichen Grundstücks als Bodenreformland. Indessen hat das Verwaltungsgericht die Klage deshalb für unbegründet gehalten, weil die angegriffenen Bescheide weder nichtig noch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erfüllt seien. Seine Erwägungen zur Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Bodenreformland handelte, hatten lediglich den Charakter eines ergänzenden Hinweises (UA S. 10 letzter Absatz) und waren nicht entscheidungserheblich. Mit den das angegriffene Urteil tragenden Entscheidungsgründen setzt sich die Beschwerde hingegen nicht auseinander. Erst recht wirft sie hierzu keine Frage auf, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte.
5 2. Den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dar. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4). Diese Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge erfüllt die Beschwerde nicht.
6 Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2003 - 8 B 64.03 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 75) ab. Sie benennt aber keinen, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einem Rechtssatz des vorgenannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr rügt sie wiederum allein die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts und legt umfangreich ihre Auffassung dar, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht um Bodenreformland gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht hat sich damit zwar im Zusammenhang mit der - von ihm verneinten - Frage befasst, ob in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück ein Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 VermG vorlag (UA S. 10 f.). Diese Ausführungen waren indes - wie dargelegt - für das angefochtene Urteil nicht entscheidungstragend. Deshalb lässt sich damit eine Divergenz nicht begründen.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.