Beschluss vom 20.05.2025 -
BVerwG 2 VR 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B2VR3.25.0
Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer Stellenausschreibung
Leitsätze:
1. Zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen.
2. Der Nachweis von Führungseignung darf nicht zur zwingenden Vorgabe eines Anforderungsprofils und damit zur Voraussetzung der Einbeziehung von Bewerbern in einem Auswahlverfahren gemacht werden.
3. Für eine Heranziehung der Ergebnisse eines Assessmentcenters, mit der die in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen ersetzt werden sollen, fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
4. Die Beurteilung der Ergebnisse eines Assessmentcenters fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Leiters der jeweiligen Behörde. Die Delegation der Aufgabe muss den sachlichen Zusammenhang ergänzender Auswahlinstrumente mit der Auswahlentscheidung und den diese vorbereitenden dienstlichen Beurteilungen wahren.
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Rechtsquellen
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 BBG § 9 Satz 1, § 22 Abs. 2 BGB § 133 BLV § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 - 2 VR 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B2VR3.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 VR 3.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:
- Der Antragsgegnerin wird untersagt, die drei Dienstposten "Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (m/w/d) mit juristischen Tätigkeiten" (Stellenausschreibung AS-AC4045) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 952,80 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Übertragung höherwertiger Dienstposten an die Beigeladenen. Im Streit steht insbesondere die in der Ausschreibung enthaltene zwingende Vorgabe der erfolgreichen Teilnahme an einem Assessmentcenter "Führung".
2 Der 1986 geborene Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit Oktober 2019 beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Seit August 2022 ist er als kommissarischer Sachgebietsleiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben des der Wertigkeit A 15 BBesO zugeordneten Dienstpostens "Sachgebietsleitung Beurteilungswesen & Digitalisierung" betraut. Der Antragsteller ist zuletzt mit Regelbeurteilung vom November 2023 für den Beurteilungszeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2023 dienstlich beurteilt worden; er erhielt sowohl im abschließenden Gesamturteil als auch in der Leistungsbewertung die Spitzennote sechs. Hinsichtlich der Führungsmerkmale ist die Leistung des Antragstellers einmal mit der Notenstufe fünf (Organisation) und zweimal mit der Note sechs (Anleitung, Aufsicht und Delegation sowie Motivation) bewertet worden. Im Befähigungsprofil ist das Beurteilungsmerkmal "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" mit der Höchststufe D (besonders stark ausgeprägt) beurteilt worden.
3 Im September 2024 schrieb der BND drei mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Dienstposten als "Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (m/w/d) mit juristischen Tätigkeiten" (Cluster-Ausschreibung AS-AC4045), darunter den vom Antragsteller kommissarisch wahrgenommenen, förderlich für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO aus. Als "konstitutive" Anforderung, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das weitere Auswahlverfahren einbezogen zu werden, ist neben der Befähigung zum Richteramt der "Nachweis von Führungskompetenz als persönliche, soziale und methodische Kompetenz zur Personalführung im Sinne des im BND geltenden Kompetenzmodells für Führungskräfte und den Führungsgrundsätzen BND" benannt. Ausweislich einer hierzu angebrachten Fußnote wird dieser Nachweis durch die erfolgreiche Teilnahme am Assessmentcenter erbracht, die bei Abgabe der Bewerbung noch nicht vorliegen muss.
4 Hintergrund dieser Anforderung ist eine Neuorganisation des BND aus dem Jahr 2022, nach der (abgesehen von wenigen Ausnahmen an Auslandsdienstorten) alle Dienstposten mit Sachgebietsleitungen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zugeordnet worden sind. Die Aufgaben der fast 100 neugeschaffenen bzw. höhergestuften Dienstposten sind größtenteils im Wege "kommissarischer Vakanzvertretungen", also ohne vorangegangene Auswahlverfahren, zugewiesen worden. Für die dauerhafte Vergabe dieser Sachgebietsleiter-Dienstposten hat der BND am 3. September 2024 im behördlichen Intranet die Einführung eines Assessmentcenters angekündigt, mit dem eine zentrale Einschätzung der Führungseignung vorgenommen werden solle. Das Bestehen des Assessmentcenters sei Voraussetzung für die weitere Berücksichtigung in Auswahlverfahren für die förderliche Vergabe eines Sachgebietsleiter-Dienstpostens, das Ergebnis fließe jedoch nicht in den weiteren Leistungsvergleich ein.
5 Das Assessmentcenter für die streitgegenständige Ausschreibung, zu dem alle Bewerber eingeladen wurden, die in der letzten Regelbeurteilung mit der Spitzennote sechs beurteilt worden waren, fand an insgesamt fünf Tagen Ende November und Anfang Dezember 2024 statt. Es ist vom Bundesverwaltungsamt im Auftrag und in Abstimmung mit dem BND konzipiert und durchgeführt worden. Das Assessmentcenter bestand aus drei Teilen: Einer Präsentationsaufgabe − bei der die Bewerber ein fiktives Führungskräftefeedback auswerten und weiterführende Maßnahmen präsentieren sollten −, einer Gesprächssimulation − in der die Bewerber ein Mitarbeitergespräch durchzuführen hatten − sowie einem strukturierten Interview. Mit diesen Instrumenten sollten neun ausgewiesene Kompetenzbereiche überprüft und bewertet werden. Die erfolgreiche Teilnahme wurde nur bescheinigt, wenn in jedem Kompetenzbereich mindestens die Notenstufe 4,0 auf einer sechsstufigen Skala erreicht worden war. Die Prüfungskommission bestand aus einer Psychologin des Bundesverwaltungsamts sowie zwei Referats- oder Direktoratsleitern des BND, die mindestens ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO innehatten. Als nicht-stimmberechtigte Beobachter nahmen jeweils ein Vertreter des Gesamtpersonalrats, des örtlichen Personalrats der Zentrale und der Gleichstellungsbeauftragten des BND teil.
6 Nachdem der Antragsteller, der sich auf alle drei im Rahmen der Ausschreibung AS-AC4045 zu vergebenden Dienstposten beworben hatte, noch im Dezember 2024 darüber informiert worden war, dass er das Führungskräfte-Assessmentcenter nicht bestanden habe, teilte ihm der BND mit Schreiben vom 7. Februar 2025 die hieraus folgende Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren und die beabsichtigte Besetzung der Dienstposten mit den Beigeladenen mit. Hiergegen hat der Antragsteller im selben Monat Widerspruch eingelegt und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
7 Der Antragsteller macht geltend, die Auswahlentscheidung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Anforderung des Nachweises von Führungskompetenz sei kein zulässiges konstitutives Element des Anforderungsprofils. Zwingend geforderte Merkmale dürften nur solche sein, die anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, d. h. ohne Wertungsspielraum, feststellbar seien. Für die Durchführung eines Assessmentcenters fehle es zudem an einer gesetzlichen Grundlage, weil es sich nicht lediglich um die ergänzende Heranziehung eines weiteren Hilfsmittels handle. Vielmehr führe die Anforderung zum Ausschluss von der Teilnahme am Auswahlverfahren. Da der Antragsteller in seiner dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Führungskompetenz beurteilt worden sei, ersetze das Assessmentcenter die hieraus folgenden Aussagen und trete an ihre Stelle. Die Einschätzungen der Antragsgegnerin seien im Übrigen widersprüchlich: Während ihm in der dienstlichen Beurteilung durchgängig Bestnoten hinsichtlich der erbrachten Führungsleistung und seiner Führungseignung attestiert worden seien, komme das Assessmentcenter zu dem Ergebnis, dass ihm die Führungskompetenz gänzlich fehle. Widersprüchlich erscheine auch, dass die Übertragung des Sachgebietsleiter-Dienstpostens nach dem negativen Ergebnis des Assessmentcenters nicht widerrufen worden sei. Schließlich habe der Antragsteller für seine Tätigkeit auf dem Sachgebietsleiter-Dienstposten ein sehr positives Führungskräfte-Feedback erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in einem Assessmentcenter eine Führungskompetenz geprüft und verneint werde, die er seit Jahren laufend und erfolgreich unter Beweis stelle.
8
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Rahmen der Clusterausschreibung AS-AC4045 vom 9. September 2024 ausgeschriebenen drei Dienstposten "Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (m/w/d) mit juristischen Tätigkeiten" vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung über die neuerliche Bescheidung der Stellenbewerbung des Antragstellers mit einem/einer der ausgewählten Bewerber(innen) endgültig zu besetzen.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 Die Durchführung des Assessmentcenters beruhe auf § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4 BLV. Mit der Vorgabe einer positiven Einschätzung der Führungseignung in einem zentral durchgeführten Assessmentcenter gehe das Anforderungsprofil über die in der dienstlichen Beurteilung vorgesehenen Führungsmerkmale hinaus. Für das geforderte Kriterium einer uneingeschränkten Führungskompetenz könnten die dienstlichen Beurteilungen daher keinen hinreichenden Aufschluss geben; insoweit ergänze das zusätzliche Auswahlinstrument die dienstlichen Beurteilungen. Unabhängig hiervon dürften die Aussagen zur Führungseignung in den dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern, denen die höherwertigen Aufgaben nur kommissarisch übertragen seien, nicht berücksichtigt werden. Da die Vergabe der Führungsfunktion nicht auf einem den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahren beruhe, müsse die tatsächliche Bewährung auf diesen Dienstposten ausgeblendet werden. Andernfalls werde die Chancengleichheit derjenigen Bewerber verletzt, denen keine kommissarische Vakanzvertretung eines höherwertigen Dienstpostens übertragen worden sei.
11 Die Führungseignung sei auch ein dem Grunde nach von der Rechtsprechung anerkanntes zulässiges konstitutives Anforderungsmerkmal. Sie müsse nicht zwingend durch Führungserfahrungen belegt, sondern könne stattdessen auch über eignungsdiagnostische Instrumente festgestellt werden. Mit der Bezugnahme auf die erfolgreiche Teilnahme am Assessmentcenter habe der BND auf ein objektiv überprüfbares Kriterium abgestellt. Dem entspreche, dass andere konstitutive Anforderungen, wie etwa Fremdsprachenkenntnisse oder die besondere psychische Belastbarkeit, ebenfalls durch BND-eigene Testverfahren geprüft würden. Entscheidend für die Zulässigkeit eines zwingenden Anforderungsmerkmals sei daher nicht das Fehlen subjektiver Beurteilungskomponenten, sondern die Feststellbarkeit in einem standardisierten Testverfahren.
12 Ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin liege nicht vor. Die lange Dauer zwischen der kommissarischen Übertragung von Sachgebietsleitungs-Dienstposten und der Durchführung des Führungskräfte-Assessmentcenters beruhe auf langwierigen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen. Sie liege im Organisationsermessen des Dienstherrn und berühre die Rechte des Antragstellers nicht. Auch der Umstand, dass der Antragsteller trotz des negativen Ergebnisses seiner Teilnahme am Assessmentcenter weiterhin mit der kommissarischen Wahrnehmung des Dienstpostens betraut sei, begründe kein widersprüchliches Verhalten. Um das Risiko einer Rückabwicklung zu vermeiden, werde vor Durchführung entsprechender Maßnahmen regelmäßig die gerichtliche Entscheidung abgewartet. Das Führungskräfte-Feedback schließlich sei kein Instrument der Eignungsfeststellung; es diene allein der Weiterentwicklung der Führungsfähigkeit auf dem konkreten Dienstposten und beruhe nicht auf objektiven Faktoren.
13 Schließlich komme es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch nicht auf das Ergebnis des Assessmentcenters an, weil der Antragsteller auch bei Betrachtung eines hypothetischen Leistungsvergleichs nicht ausgewählt werden könne. Hierbei dürften auf der kommissarischen Wahrnehmung einer Führungsfunktion beruhende Beurteilungsbestandteile nicht berücksichtigt werden. Damit könnten nur neun der insgesamt zwölf herausgehobenen Einzelmerkmale herangezogen werden. Ein nach diesen Maßstäben durchgeführter Leistungsvergleich ergebe, dass der Antragsteller lediglich gegenüber der Beigeladenen zu 3) eine bessere Beurteilung der herausgehobenen Einzelmerkmale vorweisen könne. Mit dem Vorsprung in vier von neun Einzelmerkmalen liege nach den Vorgaben der Förderungsrichtlinie aber noch eine im Wesentlichen gleiche Eignung vor. Entsprechendes gelte bei einer Betrachtung aller weiteren Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung. Die Auswahl der Beigeladenen zu 3) ergebe sich dann aber aus § 8 Abs. 1 BGleiG; ungeachtet dessen müsse sie dem Antragsteller auch wegen ihrer besseren Vorbeurteilung vorgezogen werden.
14 Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II
16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat nach § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.
17 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
18 Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff. sowie zuletzt etwa Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 13). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 19 und vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 14).
19 Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigen Statusamts verbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222> und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 14 m. w. N.; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.).
20 Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 14 BBesO auch beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 16).
21 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Auswahlverfahren ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten aus § 9 Satz 1 BBG und Art. 33 Abs. 2 GG, weil der Nachweis von Führungskompetenz nicht zur zwingenden Vorgabe eines Anforderungsprofils und damit zur Voraussetzung der Einbeziehung von Bewerbern in ein Auswahlverfahren gemacht werden darf (a). Für eine Heranziehung der Ergebnisse eines Assessmentcenters, mit der die in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen ersetzt werden sollen, fehlt es auch an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (b). Die Vergabe eines der Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich (c).
22 a) Der Nachweis von "Führungskompetenz" darf nicht als zwingendes Merkmal eines Anforderungsprofils für die Einbeziehung in das Verfahren zur Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens der Besoldungsstufe A 15 BBesO gefordert werden.
23 aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Für die hier in Rede stehende Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gilt aufgrund der Vorwirkungen für die nachfolgende Vergabe von Statusämtern nichts anderes. Bei den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauswahl relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen für die Vergabe höherwertiger Ämter oder - wie hier - Dienstposten machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, der aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Vergleichs die Prognose rechtfertigt, dass er in Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amts am besten entsprechen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - Rn. 28 m. w. N.).
24 Art. 33 Abs. 2 GG dient − neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter − auch dem subjektiven Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Die Verfassungsbestimmung begründet daher ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31). Die Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauswahl in Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Bewerber in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 19 m. w. N.).
25 Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einem ersten Auswahlschritt ausgeschlossen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 17 und 30 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 23). Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn auch bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 32 m. w. N.).
26 bb) Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils führen zum Ausschluss von Bewerbern. Erfüllt der Bewerber ein in der Ausschreibung als zwingend für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren gefordertes Merkmal nicht, kann seine Bewerbung − unabhängig von seiner dienstlichen Beurteilung oder sonstigen Umständen − nicht erfolgreich sein. Der vorweggenommene Ausschluss von Bewerbern von der Auswahlentscheidung kann daher nur dann zulässig sein, wenn die Bewerber für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen. Derartige Vorgaben müssen den Grundsätzen der Bestenauswahl entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27 und vom 23. März 2021 - 2 VR 5.20 - NVwZ-RR 2021, 902 Rn. 25 m. w. N.).
27 Zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen darüber hinaus anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 B 1064/15 - ZBR 2016, 351 <352 ff.>; OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 - juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 24. September 2024 - 6 B 599/24 - NVwZ-RR 2025, 202 Rn. 6 m. w. N.). Die Einhaltung zwingender Vorgaben muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32, vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 100 Rn. 20, vom 20. Oktober 2021 - 2 VR 5.21 - juris Rn. 8 und vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 38).
28 Der gleichsam "vor die Klammer gezogene" Ausschluss von Bewerbern vor der Durchführung des (eigentlichen) Auswahlverfahrens erfordert überdies, dass sich die Vorgabe nicht auf ein Merkmal bezieht, das einer wertenden Beurteilung des Dienstherrn unterliegt. Solche Kriterien können nicht unabhängig − und ggf. durch die Gerichte − überprüft und entweder bejahend oder verneinend festgestellt werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 B 1064/15 - ZBR 2016, 351 <352>). Eine vorweggenommene Abschichtung von Gesichtspunkten, die der Dienstherr im Wege einer wertenden und vergleichenden Betrachtung der Bewerber beurteilen muss, hätte im Übrigen zur Folge, dass für die ausgeschiedenen Bewerber eine isolierte Einschätzung abgegeben würde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet aber einen Bewerbervergleich, der auf einem chancengleichen Verfahren beruht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2024 - 2 BvR 418/24 - NVwZ 2024, 1832 Rn. 27).
29 Kompetenzeinschätzungen sind regelmäßig keiner Antwort im Ja-Nein-Schema zugänglich und können daher nicht zum Bestandteil einer vorgeschalteten Abschichtung gemacht werden. Insbesondere wenn die Beurteilung nicht auf bereits in der dienstlichen Tätigkeit gezeigten Leistungen beruht, kann die prognostische Einschätzung nur darauf bezogen sein, in welchem Umfang ein Bewerber den künftig zu stellenden Anforderungen genügen wird.
30 Aus dem Umstand, dass der BND die Führungseignung hier in einem standardisierten Verfahren geprüft hat und die erfolgreiche Teilnahme am Assessmentcenter "objektiv" feststellbar ist, folgt nichts anderes. Auch insoweit handelt es sich um eine dem Dienstherrn vorbehaltende und vergleichend abzugebende Beurteilung. Anders als etwa Fremdsprachenkenntnisse, die auch durch externe Prüfungsnachweise belegt werden könnten, beruht die Einschätzung der Führungskompetenz auf einer Beurteilung des Dienstherrn.
31 cc) Die Frage, ob ein Bewerber über Führungskompetenz verfügt, unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und darf nicht vorab im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines zwingenden Anforderungsprofils abgehandelt werden.
32 Ein Beamter mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO ist nicht zwingend − und im Geschäftsbereich des BND auch nicht typischerweise − mit Personalführungsaufgaben betraut. Eine Führungserfahrung kann für die Inhaber dieses Amtes folglich nicht vorausgesetzt werden. Die Erwartung einer bereits erworbenen Führungserfahrung verstieße damit gegen den Grundgedanken des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips. Setzte man dieses Kriterium zwingend als Voraussetzung für die Vergabe eines höherwertigen, dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zugeordneten Dienstpostens voraus, würde dem bislang statusgerecht, aber nicht mit Führungsaufgaben verwendeten Beamten die Chance genommen, seine Eignung für Führungsaufgaben in der praktischen Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten nachzuweisen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Anforderungen für die Aufgaben des Statusamts auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 20).
33 Denkbarer Anknüpfungspunkt für die Vorgabe eines Anforderungsprofils ist daher allein die Führungseignung − hierauf war das streitgegenständliche Anforderungsprofil in der Sache auch bezogen. Auch die Führungseignung stellt indes eine Fähigkeit dar, über die ein Laufbahnbewerber regelmäßig verfügt. Es kann und muss grundsätzlich erwartet werden, dass ein Beamter sich in die Aufgaben der Dienstposten seiner Laufbahn einarbeiten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28). Dazu gehört in den Laufbahnen des höheren Dienstes auch die Übernahme von Führungsfunktionen.
34 Die prognostische Einschätzung, in welchem Umfang ein Beamter angesichts der bislang gezeigten Leistungen und im Hinblick auf sein Befähigungsprofil geeignet und in der Lage sein wird, auch Führungsfunktionen wahrzunehmen, ist dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterstellt. Gerade um hierfür eine belastbare Tatsachenbasis zu erhalten, sieht § 22 Abs. 2 BBG die praktische Bewährung bei der Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 26 m. w. N.).
35 b) Für eine Heranziehung der Ergebnisse eines Assessmentcenters, mit der die in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen ersetzt werden sollen, fehlt es auch an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
36 aa) Für die Gestaltung des Auswahlverfahrens sind grundsätzlich gesetzliche Grundlagen erforderlich (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <294 ff.> für die Vergabe von Notarassessorstellen). Denn die Verfahrensgestaltung wirkt sich unmittelbar auf die Konkurrenzsituation und den Bewerbervergleich aus. Der "verfahrensmäßigen Absicherung" des Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt daher wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2024 - 2 BvR 418/24 - NVwZ 2024, 1832 Rn. 27). Dies gilt für die Einbeziehung von Prüfungen, Tests, Bewerbungsgesprächen oder anderen Assessmentverfahren in offenkundiger Weise. Anders als die über einen längeren Zeitraum durch die Vorgesetzten gewonnene Einschätzung von Leistungsbild und Entwicklungspotential in einer dienstlichen Beurteilung beruhen derartige Bewertungen nur auf einer Momentaufnahme und sind von der Einschätzung des zur Durchführung berufenen Gremiums geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 32).
37 Solche Auswahlinstrumente sind im Übrigen fehleranfällig, weil die Fragen und Aufgabenstellungen von Bewerbern, die ihren Abschnitt bereits absolviert haben, an andere Teilnehmer weitergegeben werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Durchführung der Tests oder Auswahlgespräche über mehrere Tage erstreckt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass die Fragestellungen des ursprünglich vorgesehenen Rollenspiels "nach einer mutmaßlichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht [unter den Teilnehmern] kursierten" (Schriftsatz vom 31. März 2025, S. 2). Ob den hierin liegenden Risiken der Verletzung gleicher Chancen und Bedingungen durch "leicht angepasste" Fragebögen hinreichend Rechnung getragen werden kann, erscheint fraglich und bedürfte ggf. einer weiteren Prüfung. Möglicherweise liegt in diesen Teil-Vorkenntnissen eine Ursache für die auffälligen und eine Vielzahl von Teilnehmern betreffenden Unterschiede zwischen den Ergebnissen des Assessmentcenters und den in den dienstlichen Beurteilungen abgegeben Einschätzungen.
38 Die "ergänzende Heranziehung" weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht indes ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58 m. w. N.). Es hat aber darauf verwiesen, dass die zur Ergänzung verwendeten Instrumente hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sein müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 1191 Rn. 12).
39 Zusätzliche Auswahlinstrumente dürften daher insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen − etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit oder wegen des Fehlens entsprechender Aussagen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4 BLV) − nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 32 ff. und vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 42 m. w. N.).
40 Der Rückgriff auf die Ergebnisse eines Assessmentcenters zur Ausfüllung der zwingenden Vorgaben eines Anforderungsprofils dagegen schließt die Annahme einer "ergänzenden Heranziehung" bereits begrifflich aus. Da die Bewerber, die im Assessmentcenter ein negatives Ergebnis erhalten haben, bereits und allein aufgrund dieses Umstands vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, ersetzt dieses Auswahlinstrument alle weiteren Entscheidungsgrundlagen. Auch den in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen kommt für das Auswahlverfahren − bzw. bereits den Ausschluss von der Teilnahme hieran − keinerlei Bedeutung mehr zu. Von der "ergänzenden Heranziehung eines Hilfsmittels" kann daher keine Rede sein.
41 bb) Aus den in § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4 BLV enthaltenen Regelungen folgt − unabhängig von der Frage nach einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Normen − schon deshalb nichts anderes, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen.
42 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Satz 3 der Regelung sieht vor, dass zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden können. Dies kann gemäß Satz 4 insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsfunktionen übertragen werden.
43 Nach diesen Maßstäben kommt vorliegend kein Einsatz eignungsdiagnostischer Instrumente in Betracht. Denn die dienstliche Beurteilung des Antragstellers enthält ausdrückliche Bewertungen seiner Führungseignung. Die Aussagen sind auch hinreichend aussagekräftig, zumal sie sich gerade auf die Führung eines der streitgegenständlichen Dienstposten beziehen. Dem Antragsteller werden auch nicht erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen, vielmehr sind ihm die Aufgaben einer Sachgebietsleitung bereits im August 2022 übertragen worden.
44 Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch hinsichtlich der darin enthaltenen Aussagen zur Führungseignung verwertbar. Auf die Frage, ob im Fall der Nichtberücksichtigung der kommissarischen Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens nur die Führungsmerkmale der dienstlichen Beurteilung betroffen wären und wie ggf. der veränderten Aufgabenstellung eines Sachgebietsleiter-Dienstpostens Rechnung hätte getragen werden müssen, kommt es daher nicht an.
45 Ein Rechtfertigungsgrund dafür, die vom Antragsteller jahrelang tatsächlich erbrachte Dienstleistung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 - NVwZ 2021, 1551 Rn. 38). Insbesondere liegt keine Fallkonstellation vor, in der nach der Senatsrechtsprechung die "Ausblendung" der Vorteile in Betracht kommt, die ein im Auswahlverfahren ausgewählter Mitbewerber durch die vertretungsweise Übertragung eines streitbefangenen Dienstpostens im laufenden Auswahlverfahren erhalten könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 26 und 33, vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 14, vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 21 ff. und vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 45 f.). Durch die Möglichkeit einer "Ausblendung" der auf dem höherwertigen Dienstposten gezeigten Leistungen soll eine Stellenblockade während des Laufs des gerichtlichen Konkurrentenverfahrens vermieden werden. Mit dem Instrument wird daher das Auswahlverfahren gestärkt und vorläufig ins Werk gesetzt. Die vorliegende Konstellation dagegen ist dadurch geprägt und gekennzeichnet, dass der BND − systematisch und über mehrere Jahre hinweg − die Durchführung von Auswahlverfahren (und damit die Einhaltung der Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG) zur Vergabe der Aufgaben höherwertiger Sachgebietsleiter-Dienstposten unterlassen hat. Es fehlt daher gerade das Auswahlverfahren, das Grundlage und Anknüpfungspunkt der vorläufigen Dienstpostenvergabe im Fall der Ausblendung ist.
46 Darüber hinaus bestand für diejenigen Beamten, denen nicht "kommissarisch" die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens übertragen worden war, die Möglichkeit, hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Soweit ein Bewährungsvorsprung des Antragstellers eingetreten ist, steht dies einer Berücksichtigung im laufenden Auswahlverfahren daher nicht entgegen.
47 cc) Schließlich war die Prüfungskommission des Assessmentcenters auch fehlerhaft besetzt.
48 Dabei kann offenbleiben, ob die Vorauswahl nur durch ein Gremium erfolgen darf, dem bereits der Gesetzgeber diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 u. a. - WissR 2019, 63 <70>). Jedenfalls die stimmberechtigte Mitwirkung behördenfremder Personen an einem Assessmentcenter setzt eine entsprechende Ermächtigung voraus.
49 Die Beurteilung der Ergebnisse eines Assessmentcenters muss vom Dienstherrn verantwortet werden, sie fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Leiters der jeweiligen Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 31 für die dienstliche Beurteilung). Soweit eine Delegation zulässig ist, muss diese den sachlichen Zusammenhang ergänzender Auswahlinstrumente mit der Auswahlentscheidung und den diese vorbereitenden dienstlichen Beurteilungen wahren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - NVwZ 2016, 1648 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25). Die stimmberechtigte Mitwirkung der vom Bundesverwaltungsamt entsandten Psychologin am Assessmentcenter ist hiermit nicht vereinbar.
50 c) Die Vergabe eines der streitgegenständlichen Dienstposten an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 2 VR 2.23 - NVwZ-RR 2024, 153 Rn. 24, vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 43 und vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 66).
51 Dies folgt schon daraus, dass − wie dargelegt − beim Vergleich der Bewerber auch die hinsichtlich der Führungsmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu berücksichtigen sind. Unabhängig hiervon erweist sich auch der von der Antragsgegnerin hypothetisch angestellte Leistungsvergleich als unzutreffend. Denn der festgestellte Vorsprung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen zu 3) in vier von neun im Anforderungsprofil als maßgeblich herausgehobenen Merkmalen kann nicht als "Gleicheignung" bewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - Rn. 36).
52 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, haben sie keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
53 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stellen erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - Buchholz 232.0 § 9 BBG Nr. 9 Rn. 43, vom 30. Januar 2025 - 2 VR 3.24 - juris Rn. 28 und vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - juris Rn. 69). Das Begehren des Antragstellers war nur auf ein Auswahlverfahren bezogen, sodass sich die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 40).