Beschluss vom 26.04.2018 -
BVerwG 2 B 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:260418B2B2.18.0

Beschluss

BVerwG 2 B 2.18

  • VG Berlin - 18.09.2014 - AZ: VG 80 K 2.14 OL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 28.09.2017 - AZ: OVG 80 D 4.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. September 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 41 DiszG BE i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2 Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wie bei Lehrern das außerdienstliche Dienstvergehen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften unter Berücksichtigung des sonstigen außerdienstlichen Verhaltens des Lehrers disziplinarrechtlich zu ahnden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 5.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 20.07.2018 -
BVerwG 2 C 5.18ECLI:DE:BVerwG:2018:200718B2C5.18.0

Beschluss

BVerwG 2 C 5.18

  • VG Berlin - 18.09.2014 - AZ: VG 80 K 2.14 OL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 28.09.2017 - AZ: OVG 80 D 4.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2017 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil der Kläger die Frist für die Begründung der Revision nicht gewahrt hat.

2 Nach § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 139 Abs. 3 VwGO ist die Revision im Falle der Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Revisionsbegründung ist gemäß § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

3 Der Beschluss über die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht ist dem Kläger am 14. Mai 2018 zugestellt worden. Die diesem Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Die unter dem Datum des 14. Juni 2018 erstellte Revisionsbegründung des Klägers ist beim Bundesverwaltungsgericht aber erst am 15. Juni 2018 eingegangen. Ausweislich des Faxausdruckes ist die Revisionsbegründung seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auch erst am Vormittag des 15. Juni 2018 abgeschickt worden.

4 Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO scheidet hier aus.

5 Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wie sich unmittelbar aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, besteht diese Möglichkeit auch bei der Versäumung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Revision nach § 139 Abs. 3 VwGO.

6 Die beantragte Wiedereinsetzung ist hier ausgeschlossen, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die - nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags - von der zuständigen Mitarbeiterin korrekt berechnete Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung einzuhalten. Der die Wiedereinsetzung beantragende Beteiligte muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

7 Der Kläger hat keinen konkreten Grund benannt, sondern lediglich pauschal auf einen "nicht mehr rekonstruierbaren Behördenfehler" verwiesen. Der bloße Hinweis auf die - wohl nicht auszuschließende - Möglichkeit, die zuständigen Mitarbeiter hätten kollektiv den 15. Juni mit dem - die Frist wahrenden - 14. Juni 2018 verwechselt, reicht nicht aus. Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Wie eine Naturalperson muss auch die öffentliche Verwaltung sich über das jeweilige Datum Gewissheit verschaffen und dementsprechend fristwahrend tätig werden.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG BE, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 41 DiszG BE und Anlage zu § 78 BDG).