Beschluss vom 21.05.2025 -
BVerwG 1 WNB 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:210525B1WNB4.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2025 - 1 WNB 4.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210525B1WNB4.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 4.25

  • TDG Süd 5. Kammer - 05.02.2025 - AZ: S 5 BLa 04/24 und S 5 RL 01/25


In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch


den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,


den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und


den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk


am 21. Mai 2025 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Februar 2025 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Februar 2025, ihm zugestellt am 12. Februar 2025, mit Schreiben vom 9. März 2025 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 hat er erklärt, dass er seine Nichtzulassungsbeschwerde vom 9. März 2025 zurücknehme, zugleich jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. hier sinngemäß: die Geltendmachung eines unabwendbaren Zufalls (§ 7 WBO) ein noch laufendes Verfahren voraussetzt, bleibt zugunsten des Antragstellers die Rücknahmeerklärung außer Betracht.

2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, am 12. März 2025 abgelaufen ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten begründet (§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO).

3 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller selbst abgefasste und unterzeichnete Schreiben nicht.

4 3. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung und Begründung der Beschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, liegen nicht vor.

5 a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 WBO sind nicht gegeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht - auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses - der gesetzlichen Regelung. Das Truppendienstgericht war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller über den Gesetzeswortlaut hinaus auf Einzelheiten des Inhalts und der Reichweite des Vertretungszwangs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 4 m. w. N.).

6 b) Es liegt auch kein sonstiger unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO vor.

7 Der Antragsteller hat zwar in seinem Schreiben vom 9. März 2025 eine Verlängerung der - am 14. April 2025 abgelaufenen - Frist für die Beschwerdebegründung beantragt und dazu auf eine Gesundheitsschädigung verwiesen, die ihm "nur ein langsameres Arbeiten" erlaube. Er hat jedoch weder die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und den Umfang der daraus möglicherweise folgenden Verzögerung konkretisiert noch sich in der Folgezeit in irgendeiner Weise gegenüber dem Truppendienstgericht geäußert.

8 Nach Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerde an den Senat hat der Antragsteller mit dem - wiederum nur von ihm selbst verfassten - Schreiben vom 16. Mai 2025 die oben genannten Erklärungen abgegeben (siehe 1.). In diesem Schreiben beruft sich der Antragsteller erneut auf eine nicht näher bezeichnete Gesundheitsschädigung, die ihn bei der Suche nach einem geeigneten Prozessvertreter behindere, allerdings auch hier ohne darzulegen, inwiefern und mit welcher zeitlichen Verzögerung ihm seit der - über drei Monate zurückliegenden - Zustellung des angefochtenen Beschlusses eine ordnungsgemäße Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unmöglich gewesen sein soll. Aus dem Schreiben geht zudem ausdrücklich hervor, dass der Antragsteller inzwischen durchaus rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erhalten hat. Gleichwohl hat der Antragsteller die erforderlichen Prozesshandlungen nicht in der ordnungsgemäßen Form, d. h. vertreten durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die die Voraussetzungen des § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO erfüllt, nachgeholt.

9 Die übrigen Ausführungen des Antragstellers (unter "Begründung") legen keinen das vorliegende Verfahren betreffenden unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 WBO dar, sondern beziehen sich auf die - angemahnte - Bearbeitung verschiedener von ihm erhobener Wehrbeschwerden.

10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 141 Abs. 1 WDO).