Beschluss vom 21.09.2022 -
BVerwG 6 B 11.22ECLI:DE:BVerwG:2022:210922B6B11.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2022 - 6 B 11.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:210922B6B11.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 11.22

  • VG Hamburg - 10.11.2020 - AZ: 20 K 1515/17
  • OVG Hamburg - 19.01.2022 - AZ: 4 Bf 10/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger hat ursprünglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Identitätsfeststellungen begehrt, die Polizeibeamte der Beklagten in der Zeit vom 15. November 2016 bis zum 25. April 2018 ihm gegenüber angeordnet und vorgenommen hatten. Streitig entschieden hat das Oberverwaltungsgericht über eine solche Maßnahme, die am 15. November 2017 gegen 16:15 Uhr in der in dem "Gefährlichen Ort PK 15 BtM" gelegenen Balduinstraße in Hamburg - St. Pauli von den uniformierten Polizeibeamten S. und E. durchgeführt worden war. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese Identitätsfeststellung rechtswidrig gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit geändert und die Klage abgewiesen. Die gegenüber dem Kläger und seinem Begleiter, dem Zeugen R., durchgeführte Identitätsfeststellung habe die Beklagte rechtmäßig sowohl auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. (wortlautidentisch nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH) als auch auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. (wortlautidentisch nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH) stützen können. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

2 Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann, in Gestalt eines der von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (1.), den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.) oder die Maßgaben für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO (3.) vorliegt.

3 1. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht muss den Vortrag der Beteiligten vollständig und richtig zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidungsfindung einbeziehen. Der Gehörsanspruch verlangt indes nicht, dass das Gericht den gesamten Vortrag der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung wiedergibt und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung nimmt. Vielmehr muss es nur diejenigen Gründe angeben, auf die es nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht auf einzelne Aspekte des Beteiligtenvortrags nicht eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diese Aspekte übergangen, wenn deren Würdigung nach dem materiell-rechtlichen Ansatz des Gerichts von zentraler Bedeutung ist (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25 und vom 6. November 2020 - 6 B 29.20 - NVwZ-RR 2021, 207 Rn. 47). Nach diesem Maßstab haben die Gehörsrügen der Beschwerde keinen Erfolg.

4 a. Die Beschwerde macht zunächst geltend, der Kläger habe im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er im Zuge seiner Kontrolle durch die Polizeibeamten S. und E. am 15. November 2017 seine Sporttasche und deren Inhalt in Gestalt von Sportkleidung und Lebensmitteleinkäufen vorgezeigt habe. Dies sei zur Bekräftigung seines an die Beamten gerichteten Hinweises geschehen, dass er kein Drogendealer, sondern ein Anwohner sei, der sich auf dem Heimweg vom Einkaufen bzw. vom Sport befinde. Dass der Kläger diesen Hinweis gegeben habe, hätten auch er selbst und der Zeuge R. im Zuge ihrer Vernehmungen durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht bekundet. Das Oberverwaltungsgericht habe diesen Vortrag bei seiner maßgeblich auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten S. gestützten Würdigung, dass ein die Durchführung einer Identitätsfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. rechtfertigender Gefahrenverdacht vorgelegen habe, übergangen. Der Vortrag habe jedoch in Bezug auf die Fragen, ob überhaupt anfänglich ein Gefahrenverdacht habe angenommen werden können bzw. ob ein solcher jedenfalls im weiteren Verlauf der Kontrolle entfallen sei, und sodann im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Identitätsfeststellung erwogen und gewürdigt werden müssen.

5 Mit dieser Rüge übersieht die Beschwerde zum einen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Ergebnis seiner Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll sowie für die Einzelheiten des von ihm zu Grunde gelegten Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die Sachakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen hat (UA S. 13). Hiervon war auch der von der Beschwerde hervorgehobene Vortrag umfasst. Die Beschwerde übergeht zum anderen, dass das Berufungsgericht seine Einschätzung, die Polizeibeamten hätten in nicht zu beanstandender Weise einen zu einem Gefahrerforschungseingriff in Form der Feststellung der Identität des Klägers berechtigenden Gefahrenverdacht gehegt, zwar maßgeblich auf das Vorliegen der vor dem Hintergrund polizeibekannter, typischer Verhaltensmuster von Drogendealern beachtlichen Umstände "enges Beieinandergehen", "Umschauen", "Bewegungen an den Taschen", "Erhöhung der Laufgeschwindigkeit" sowie das Alter des Klägers und des Zeugen R. von Anfang bis Mitte 30 Jahren gestützt hat (UA S. 22). Dabei hat es aber auch die "Anwohnersituation", auf die nach Auffassung der Beschwerde der von dem Kläger vorgezeigte Inhalt seiner Sporttasche in Gestalt von Sportkleidung und Lebensmitteleinkäufen hindeutete, im Blick gehabt (vgl. UA S. 16 f.). Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers, den Tatbestand des Berufungsurteils im Sinne der Aufnahme - auch - des hier in Rede stehenden Vortrags zu berichtigen, unter Verweis auf eine nicht gegebene Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat (Beschluss vom 8. März 2022 S. 3, GA Bl. 852), weil es nach seiner Rechtsauffassung für das Vorliegen eines Gefahrenverdachts nur auf das der Kontrolle vorgelagerte Verhalten des Klägers ankam, steht hierzu nicht in Widerspruch. Die Frage der Erheblichkeit einer "Anwohnersituation" im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht sodann im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Identitätsfeststellung ausführlich erörtert (UA S. 24).

6 b. Die Beschwerde rügt ferner, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. gestützten Identitätsfeststellung, in deren Rahmen es die Eingriffsintensität der Maßnahme als gering bewertet habe, relevantes Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Dies betreffe den Vortrag des Klägers über die stigmatisierende Wirkung, die einer im öffentlichen Raum durchgeführten Kontrollmaßnahme vor dem Hintergrund des gegen Drogendealer und Drogenkäufer gerichteten polizeilichen Kontrollkonzepts in Hamburg und des dort vielfach thematisierten "Racial Profilings" zukomme. Ebenso wenig habe das klägerische Vorbringen über die die Eingriffsintensität erhöhende Datenabfrage, die als Folgemaßnahme im Anschluss an eine Personalienfeststellung routinemäßig durchgeführt werde, einen Niederschlag gefunden.

7 Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass der von ihr in Bezug genommene Vortrag des Klägers im Tatbestand des Berufungsurteils aufscheint, indem dort sowohl über die Ansicht des Klägers betreffend "Racial Profiling" und über seine Einschätzung, seine Hautfarbe sei Anlass der in stigmatisierender Weise durchgeführten Kontrolle gewesen, als auch über seinen Hinweis auf die Bedeutung von potentiellen Folgemaßnahmen für die Beurteilung der Eingriffsintensität der Identitätsfeststellung berichtet wird (UA S. 5 f.). Darüber hinaus greift abermals der am Ende des Tatbestands des Berufungsurteils angebrachte Verweis auf das Sitzungsprotokoll und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten - und damit auch auf den dort enthaltenen Vortrag des Klägers - ein. Vor allem hat das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Identitätsfeststellung ausführlich die Auffassung des Klägers behandelt, eine besondere Eingriffsschwere ergebe sich auf Grund einer unzulässigen Anknüpfung an ein besonderes Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG - nämlich die Hautfarbe des Klägers - und dargelegt, dass ein derartiger Bezug der Maßnahme nicht bestanden hat (UA S. 26 ff.). Im Zusammenhang mit seiner Feststellung, dass die Gefahr von Folgemaßnahmen - abhängig von den aus der Identitätsfeststellung gewonnenen Erkenntnissen - nicht auszuschließen sei, dies allein aber nicht zu einer besonderen Eingriffsschwere führen könne (UA S. 26), hat das Oberverwaltungsgericht ersichtlich auch die von dem Kläger genannte Datenabfrage im Blick gehabt.

8 c. Die letzte Gehörsrüge der Beschwerde geht dahin, das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Identitätsfeststellung unter Annahme von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. als Rechtsgrundlage den Hinweis des Klägers auf die große Streubreite von verdachtslosen Kontrollen übergangen. Ferner habe sich das Oberverwaltungsgericht wiederum mit dem Hinweis des Klägers auf die das Eingriffsgewicht der Identitätsfeststellung erhöhenden Folgemaßnahmen nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt.

9 Auch mit dieser Rüge kann die Beschwerde nicht durchdringen. Sie verkennt, dass das Oberverwaltungsgericht den in Rede stehenden Vortrag nicht nur durch die Inbezugnahme von Unterlagen am Ende des Tatbestands erfasst hat, sondern darüber hinaus bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. die mögliche hohe Streubreite der Gefahrerforschung an einem "gefährlichen Ort" als Vorfeldmaßnahme (UA S. 35 f.) sowie potentielle Folgemaßnahmen (UA S. 36 f.) im Blick gehabt hat. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der ermessensgerechten Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. auf seine entsprechende Untersuchung in Bezug auf die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. verwiesen (UA S. 41 mit Verweis auf S. 23 ff.). Dort hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt (unter 1.b.) – ausgeführt, dass die Gefahr von Folgemaßnahmen - abhängig von den aus der Identitätsfeststellung gewonnenen Erkenntnissen - nicht auszuschließen sei, dies allein aber nicht zu einer besonderen Eingriffsschwere führen könne (UA S. 26).

10 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer selektiven Auswahl von Beweismitteln, der Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 <95>; vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - NVwZ 2022, 1205 Rn. 40, jew. m. w. N.). Daran gemessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung kein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

11 a. Die Beschwerde rügt als einen solchen Verstoß, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Beweisstoff nicht berücksichtigt, indem es bei der Würdigung der Zeugenaussage des Polizeibeamten S. im Zusammenhang mit der Feststellung eines nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. erheblichen Gefahrenverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahme die Bekundungen des Klägers und des Zeugen R. gegenüber dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, wonach der Kläger bei der Kontrolle am 15. November 2017 seine Sporttasche und deren Inhalt vorgezeigt habe. Es ist bereits dargelegt worden (unter 1.a.), dass dieser Vorwurf ins Leere geht. Nichts anderes gilt für das zur Verstärkung dieses Vorwurfs angebrachte Vorbringen der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach der Aussage des Polizeibeamten E. Gemüse aus einer Sporttasche herausgeragt habe, und dass die Zeugin C. gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten angegeben habe, der Kläger sei ihr Nachbar, und dass sie wahrgenommen habe, dass neben dem Kläger eine offene Sporttasche gestanden habe, über deren Rand Kleidungsstücke gehangen hätten.

12 b. Ebenfalls fehl geht der Einwand der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die Angabe des Zeugen E., er habe keinen Anlass für eine Personenkontrolle bei dem Kläger feststellen können, nicht als nicht in Widerspruch zu der Sachverhaltsbeschreibung des Zeugen S. stehend behandeln dürfen. Mit seiner Beurteilung, die Blicke und Wertungen von zwei auf Streife befindlichen Polizeibeamten seien gerade in einer großstädtischen Innenstadtlage nicht automatisch gleichgerichtet und es sollten durch die Zweierbesetzung einer Streife gerade Wahrnehmungen und Informationen aus verschiedenen Blickrichtungen zusammengetragen werden, bewegt sich das Oberverwaltungsgericht ganz offensichtlich in dem Wertungsrahmen, den der Überzeugungsgrundsatz dem Tatrichter einräumt.

13 c. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des Weiteren darin, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. die Möglichkeit, dass der Kontrollierte von Folgemaßnahmen betroffen werde, als "angesichts des Routinecharakters der Maßnahme eher gering" beurteilt und dabei Akteninhalt in Gestalt von statistischen Angaben des Hamburger Senats zur Anzahl der Identitätsfeststellungen und Folgemaßnahmen in St. Georg, St. Pauli und im Schanzenviertel in bestimmten Zeiträumen der Jahre 2016 bis 2018 nicht berücksichtigt habe.

14 Diese Rüge hat keine Grundlage. Der von der Beschwerde wörtlich zitierte Satz findet sich in dem Teil der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, der sich auf die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. als Ermächtigungsgrundlage für Identitätsfeststellungen bezieht (UA S. 37). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. vorgenommenen Feststellung der Identität des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits mehrfach erwähnt (unter 1.b. und 1.c.) – dargelegt, dass die Gefahr von Folgemaßnahmen - abhängig von den aus der Identitätsfeststellung gewonnenen Erkenntnissen - nicht auszuschließen sei, dies allein aber nicht zu einer besonderen Eingriffsschwere führen könne (UA S. 26). Auf diese Passage hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der ermessensgerechten Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. verwiesen (UA S. 41).

15 d. Schließlich sieht die Beschwerde § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verletzt, dass das Oberverwaltungsgericht es im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. an einem Ort kontrolliert worden sei, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt würden, ignoriert habe, dass sich dem von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Aktenmaterial nicht entnehmen lasse, wie viele der im streitgegenständlichen Zeitraum am maßgeblichen Ort registrierten Betäubungsmittelstraftaten Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. Straftaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewesen seien.

16 Das Oberverwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils einen im Berufungsverfahren erhobenen, vom Inhalt her entsprechenden Angriff des Klägers mit der Erwägung zurückgewiesen, dieser sei nicht geeignet, die zur Verfügung stehende Tatsachenlage zu erschüttern. Die Beklagte habe zunächst die allgemeine Prägung des fraglichen Gebiets durch den Drogenhandel beschrieben. Sie habe diese Beschreibung sodann in einem zweiten Schritt mit konkretem Zahlenmaterial - detailliert auch in Bezug auf eine starke Häufung von Betäubungsmitteldelikten - belegt. Der Kläger lege schon nicht dar, dass die erhobenen Daten der Beklagten falsch seien. Er zeige insbesondere nicht auf, von welchen anderen statistischen Kennzahlen seiner Meinung nach auszugehen sei. Auch wenn ihm als Privatperson nicht die statistischen Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stünden, könne doch von ihm als Bewohner des "Gefährlichen Ortes PK 15 BtM" gefordert werden, dass er zumindest laienmäßig seine täglichen Eindrücke beschreibe und darlege, ob und inwiefern aus seiner Sicht eine andere Gebietsprägung bestehe. Ohne dieses Mindestmaß an Substantiierung sei das einfache Bestreiten der mitgeteilten Zahlen der Beklagten und die weitere Argumentation, die Zahlen wiesen Verzerrungseffekte und methodische Mängel auf, zu pauschal, als dass der Senat gehalten wäre, den Sachverhalt durch die Einholung eines kriminologischen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären (UA S. 39 f.). Dem Oberverwaltungsgericht waren mithin etwaige Schwächen des seitens der Beklagten beigebrachten Zahlenmaterials bewusst. Sie waren seiner Einschätzung nach jedoch nicht geeignet, die Aussagekraft des Materials in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, zumal der Kläger diesem Material keine beachtlichen - und seien es auch laienhaften - Eindrücke entgegengesetzt habe. Mit dieser Tatsachenwürdigung hat das Oberverwaltungsgericht den ihm zustehenden Wertungsrahmen nicht verlassen.

17 3. Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter (unbedingter) Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Die Ablehnung eines solchen förmlich gestellten Beweisantrags ist nur dann mit Blick auf die entsprechend heranzuziehenden, im Verwaltungsprozess jedoch nicht abschließenden Gründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 37 ff. und vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 5). Das Oberverwaltungsgericht hat den von der Beschwerde bezeichneten, von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 gestellten Beweisantrag ohne Verstoß gegen Prozessrecht abgelehnt.

18 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein kriminologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Er hat ausgeführt, der Sachverständige werde angeben, dass "auf der Grundlage der durch die Beklagte vorgelegten Angaben und Statistiken nicht feststellbar ist, dass in dem als 'Gefährlicher Ort PK 15 BtM' ausgewiesenen Bereich oder in dem von der Beklagten hilfsweise benannten Bereichsausschnitt ... Betäubungsmittelstraftaten im Bereich der mittleren Kriminalität, mithin 'Straftaten von erheblicher Bedeutung' zur streitgegenständlichen Zeit begangen wurden" (Schriftsatz vom 16. Januar 2022, GA Bl. 771; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 S. 26, GA Bl. 801). Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Beweisfrage zielt nicht auf die Ermittlung von weiteren Tatsachen, sondern auf die rechtliche Bewertung der Frage, ob die von der Beklagten ermittelten Daten zu BtM-Straftaten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind. Die Beantwortung dieser Frage obliegt dem Gericht" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 S. 27, GA Bl. 802). Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe mit der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags dessen Inhalt und Zielrichtung verkannt bzw. unzulässig verändert. Gegenstand des Antrags sei nicht die Bewertung der ermittelten Daten, sondern die Validität, Belastbarkeit und Aussagekraft der von der Beklagten vorgelegten Statistiken und Daten als Tatsachengrundlage und damit eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenfrage gewesen.

19 Mit dieser Rüge kann die Beschwerde nicht durchdringen. Sie muss sich an der Formulierung der Begründung festhalten lassen, mit der der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht den dort gestellten Beweisantrag unterlegt hat. Mit dieser Formulierung, die das Oberverwaltungsgericht zu Grunde zu legen hatte, sind nicht Tatsachen unter Beweis gestellt worden. Der Antrag war vielmehr eindeutig auf die rechtliche Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials gerichtet. Diese Würdigung gehört jedoch zu den Kernaufgaben des Gerichts. Sie kann nicht an einen Sachverständigen abgetreten werden (vgl. etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2021 - 4 B 16.20 - juris Rn. 27 und vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 13). Der Kläger hat, nachdem das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags samt Begründung verkündet hatte, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass sein Antrag missverstanden worden sei. Ebenso wenig hat er einen weiteren Antrag mit einer auf einen Tatsachenbeweis gerichteten Begründung gestellt.

20 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und nimmt die von den Beteiligten nicht angegriffene Streitwertfestsetzung durch das Oberverwaltungsgericht auf.

Beschluss vom 25.10.2022 -
BVerwG 6 B 32.22ECLI:DE:BVerwG:2022:251022B6B32.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2022 - 6 B 32.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:251022B6B32.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.22

  • VG Hamburg - 10.11.2020 - AZ: 20 K 1515/17
  • OVG Hamburg - 19.01.2022 - AZ: 4 Bf 10/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2022 - BVerwG 6 B 11.22 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2022 hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor.

2 1. Der erste Vorwurf eines Gehörsverstoßes durch den Senat betrifft die Behandlung des nach Ansicht des Klägers von dem Oberverwaltungsgericht nicht erfassten und in mehreren entscheidungserheblichen Punkten übergangenen Vortrags über das Vorzeigen der Sporttasche des Klägers mitsamt Inhalt im Rahmen der Identitätsfeststellung vom 15. November 2017. Soweit der Kläger meint, der Senat habe zum Beleg einer Kenntnisnahme dieses Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht nicht auf den in dem Berufungsurteil enthaltenen Verweis auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte und die beigezogene Sachakte abstellen dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat sich nicht allein, sondern nur unter anderem auf diesen Verweis bezogen hat. Der Senat hat den Vortrag im Übrigen vollständig zur Kenntnis genommen und unter dem Stichwort "Anwohnersituation" – kein Drogendealer, sondern ein Anwohner auf dem Heimweg vom Einkaufen bzw. Sport - in dem für seine Entscheidung gebotenen Umfang erörtert.

3 2. Einen weiteren Gehörsverstoß durch den Senat meint der Kläger dadurch dartun zu können, dass er geltend macht, der Senat habe seine Rüge verkannt, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, die Eingriffsintensität der Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. sei schon deshalb als hoch zu bewerten, weil sie stigmatisierend im Rahmen eines gegen Drogendealer und Drogenkäufer gerichteten, öffentlich kommunizierten polizeilichen Kontrollkonzepts stattgefunden habe. Der Kläger verkennt dabei den Gehalt der Darlegungen des Senats zu den in dem Berufungsurteil enthaltenen Bezügen zu eben diesem Vorbringen.

4 3. Fehl geht auch die Gehörsrüge in Bezug auf die Behandlung des Einwands, das Oberverwaltungsgericht habe in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. den Vortrag des Klägers zu der hohen Streubreite verdachtsunabhängiger Kontrollen bzw. zu Folgemaßnahmen übergangen. Der Kläger referiert die von dem Senat aufgezeigten Passagen des Berufungsurteils, die diesen Einwand betreffen. Er wendet sich im Ergebnis allein gegen die sachliche Würdigung seines Vortrags.

5 4. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Gehörsrüge, die der Kläger im Hinblick auf die Beurteilung seines Vortrags zu einem vorgeblichen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Zusammenhang mit der Würdigung von Folgemaßnahmen erhebt.

6 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.