Beschluss vom 22.03.2011 -
BVerwG 1 WB 24.10ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B1WB24.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 1 WB 24.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B1WB24.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 24.10

  • Inspekteur der Streitkräftebasis - 24.03.2010 - AZ: Fü S/RB - Az 25-05-11/5.10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kempfer und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Leusch
am 22. März 2011 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung beim 21. Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Mazar-e Sharif/Afghanistan.

2 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2018 enden wird. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 wurde er zum Oberstleutnant ernannt. Seit dem 1. August 2006 wird er auf dem Dienstposten des Flugsicherungsstabsoffiziers und Staffelchefs bei der Flugbetriebsstaffel Jagdgeschwader 71 „R“ in Wittmund verwendet.

3 Das Jagdgeschwader 71 „R“ kommandierte den Antragsteller mit Verfügung vom 22. Juli 2009 für die Zeit vom 14. August 2009 bis zum 14. November 2009 zum 21. Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Mazar-e Sharif/Afghanis-tan. Es war vorgesehen, diese besondere Auslandsverwendung bis zum 12. Dezember 2009 zu verlängern. Der Antragsteller wurde beim Deutschen Einsatzkontingent ISAF als „Senior Air Traffic Control Officer“ (SATCO) der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader Mazar-e Sharif (MeS) eingesetzt.

4 Mit Schreiben vom 9. November 2009 übermittelte der (damalige) Kommandeur der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS, Oberstleutnant Draken, dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr/Einsatzteam ISAF einen Sachstandsbericht zum Thema „Neubau Behelfstower (TWR) Flugplatz Mazar-e Sharif“. Darin führte er aus, dass die NAMSA-Ausbauplanung für den Flugplatz Mazar-e Sharif neben dem Neubau einer Runway auch deren Ausstattung mit einer entsprechenden Befeuerung und einer ILS-(Instrument Landing System-)Installation sowie den Neubau eines Towers (TWR) umfasse. Für den Bereich Tower sei eine Containerlösung gewählt worden, die aus vier Containern und einer Kanzel mit Rundumsicht und vier Arbeitsplätzen bestehe; die Kanzel befinde sich mit ihrer Unterkante in einer Höhe von ca. vier Metern. Nach Fertigstellung des neuen Towers in Form eines Behelfstowers werde sich folgende Sachlage bieten: Die Ausstattung mit Bedieneinrichtungen für die Bahnbeleuchtung, das Instrumentenlandesystem sowie Funk- und Kommunikationsanlagen seien neben den geforderten Funkgeräten installiert. Die Kanzel könne mit einer Grundfläche von ca. zehn bis zwölf Quadratmetern die geforderten drei deutschen Controller aufnehmen, jedoch nicht die beiden außerdem geforderten afghanischen Controller oder weitere Ausbilder oder Auszubildende. Die Ausstattung mit vier Arbeitsplätzen sei unterdimensioniert. Aufgrund der Höhe des neuen Towers seien weder die Landeköpfe der neuen Runway noch der zivile Teil inklusive der alten Runway einsehbar. Die Südplatzrunde sei nur sehr beschränkt einsehbar. Vorbeirollende Luftfahrzeuge vom Typ C-160, IL 76 und C-17 versperrten den Blick in Gänze. Darüber hinaus strahle die südliche Rampbeleuchtung direkt in die Kanzel und erzeuge Blendungen. In der Bewertung legte Oberstleutnant Draken dar, dass die Funktionalität in Bezug auf die wahrzunehmenden Tätigkeiten des neuen Towers grundsätzlich den Anforderungen eines Kontrollturms entsprächen; hinsichtlich der Auslegung und des Standortes bestünden aufgrund der zu geringen Höhe und der daraus resultierenden Sichteinschränkungen erhebliche Sicherheitsbedenken. Auch die vorgegebene Einbindung des afghanischen Kontrollpersonals sowie die geplante Ausbildung von afghanischen Controllern seien nicht umsetzbar. Abschließend erklärte Oberstleutnant Draken, in Übereinstimmung mit dem Luftwaffenführungskommando - A 6 c - sei der neue Tower für den dauerhaften Betrieb im Kontrolldienst als nicht geeignet zu werten. Deshalb empfehle er, die Nutzung des neuen Towers zu Kontrollzwecken grundsätzlich zu untersagen, ihn nur als Ausweichtower zu verwenden und den vorhandenen alten Tower unter dem heutigen Status Quo weiter zu betreiben. Das Luftwaffenführungskommando - A 6 c - hatte im Rahmen der fachlichen Zusammenarbeit auf einen Antrag des Einsatzgeschwaders MeS vom 28. September 2009 zur „Inbetriebnahme der neuen Runway MeS“ erklärt, aus fachlicher Sicht sei die Inbetriebnahme des neuen Towers grundsätzlich zu untersagen.

5 Am 16. November 2009 fand im neuen Tower auf Anordnung des Kommodore des Einsatzgeschwaders MeS, Oberst Dr. Kuebart, eine etwa einstündige Ortsbesichtigung statt. Teilnehmer waren unter anderen der Kommodore selbst, der Kommandeur der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS, Oberstleutnant Draken, und der Antragsteller. Außerdem wurde Oberstleutnant Henrich hinzugezogen, der sich im Rahmen der Übergabe der Dienstgeschäfte als Kommandeur der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS seit dem 14. November 2009 in Mazar-e Sharif befand und diesen Dienstposten am 18. November 2009 von Oberstleutnant Draken übernahm. Die Ortsbesichtigung diente dazu, die Nutzung des neuen Towers für die „Ramp Control“ (Rollkontrolle) festzulegen, die vom alten Tower aus nicht möglich war. Zusätzlich erörterten die Teilnehmer die Frage der Durchführbarkeit der Flugverkehrskontrolle im neuen Tower.

6 Nach dem Ortstermin berichtete Oberstleutnant Draken dem Kommodore mit Schreiben vom 17. November 2009 über die Vor- und Nachteile des neuen Towers. Er erklärte, trotz gewisser Einschränkungen sei nach dem Ergebnis des Ortstermins eine Inbetriebnahme des neuen Towers gegenüber dem Weiterbetrieb des alten Towers vorzuziehen, wenn zuvor bestimmte Maßnahmen (z.B. ergänzende Kamera-Ausstattungen) realisiert würden.

7 Mit Schreiben vom 17. November 2009 an den Kommandeur der Einsatzgruppe legte der Antragsteller dar, ungeachtet der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke seien die Bedenken gegen die dauerhafte Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf dem neuen Tower aus fachlicher Sicht begründet. Abschließend stellte der Antragsteller fest:
„12. Sollte die dauerhafte Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf dem NATO-Tower angeordnet werden, so ist SATCO Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS nicht bereit, dafür die fachliche Führung und Verantwortung zu übernehmen. Diese ist direkt dem Kommandeur der Einsatzgruppe zu übertragen.
13. SATCO Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS wird keine dauerhafte, eigenverantwortliche Kontrolle des Flugverkehrs auf dem NATO-Tower durchführen und akzeptiert nur eine Tätigkeit im Rahmen der Nutzung als Ausweichtower mit den daraus resultierenden und aufgrund der Rahmenbedingungen gegebenen Einschränkungen.“

8 Am 17. November 2009 eröffnete der Kommandeur der Einsatzgruppe, Oberstleutnant Draken, als nächster Disziplinarvorgesetzter dem Antragsteller den Entwurf eines Vorschlags auf vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung. Darin führte er zur Begründung aus, er sei nach der durchgeführten Ortsbesichtigung unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zu dem Entschluss gekommen, dass die Inbetriebnahme des neuen Towers einem Weiterbetrieb des alten Towers vorzuziehen sei. Mit seinem Schreiben vom 17. November 2009 habe der Antragsteller angekündigt, dass er im Falle der Inbetriebnahme des neuen Towers nicht bereit sei, die fachliche Führung und Verantwortung für die Flugverkehrskontrolle zu übernehmen; er habe angekündigt, keine dauerhafte eigenverantwortliche Kontrolle durchzuführen. Mit dieser schriftlichen Ankündigung des Antragstellers sei eine weitere konstruktive Zusammenarbeit im Sinne einer bestmöglichen Lösungsfindung für den gestiegenen Flugbetrieb unter Berücksichtigung flugsicherheitsrelevanter Aspekte in Verbindung mit operationellen Erfordernissen im Bereich des Einsatzgeschwaders MeS nicht möglich. Deshalb beantrage er die Ablösung des Antragstellers zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

9 In seiner Stellungnahme vom 18. November 2009 widersprach der Antragsteller der beabsichtigten Repatriierung. Er betonte, er sei aufgrund des Berichts des Kommandeurs vom 9. November 2009 und der Äußerungen des Luftwaffenführungskommandos - A 6 c - davon ausgegangen, dass der neue Tower als nicht geeignet für den dauerhaften Betrieb im Kontrolldienst bewertet werden müsse. Das entspreche unverändert auch seiner persönlichen fachlichen Auffassung. Da der Kommandeur am 17. November 2009 auf der Grundlage der Ortsbesichtigung genau das Gegenteil kommuniziert habe, habe er seine eigenen fachlichen Bedenken erneut vorgebracht. Unzutreffend sei die Darstellung im Ablösungsvorschlag, dass er angekündigt habe, keine dauerhafte eigenverantwortliche Kontrolle durchzuführen. Vielmehr habe er aus der Sicht eines Flugverkehrskontrolloffiziers angekündigt, eine dauerhafte eigenverantwortliche Kontrolle des Flugverkehrs in dem neuen Tower nicht zu übernehmen, es sei denn im Rahmen einer befristeten Tätigkeit.

10 Auf Antrag des Antragstellers wurde am 18. November 2009 die zuständige Vertrauensperson der Offiziere der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS durch Oberstleutnant Draken angehört.

11 Als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter stimmte der Geschwaderkommodore unter dem 19. November 2009 der vorzeitigen Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers zu. Die Endfassung des Repatriierungsvorschlags wurde dem Antragsteller am 19. November 2009 durch den neuen Kommandeur der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS, Oberstleutnant Henrich, eröffnet und mit ihm besprochen.

12 Am 19. November 2009 entschied der Kommandeur des 21. Deutschen Einsatzkontingents ISAF, die besondere Auslandsverwendung des Antragstellers vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu beenden und ihn unverzüglich nach Deutschland zurückzuführen. Zur Begründung bezog er sich auf die Ankündigung des Antragstellers, dass er eine dauerhafte eigenverantwortliche Kontrolle des Flugverkehrs in dem neuen Tower nicht übernehmen werde, es sei denn im Rahmen einer befristeten Tätigkeit. Als Leitlinie seiner Ermessensentscheidung unterstrich der Kontingentführer die ordnungsgemäße und effektive Auftragserfüllung des Einsatzkontingents. Im Rahmen einer Prognose stelle er fest, dass im Falle des Antragstellers der ordnungsgemäßen und effektiven Auftragserfüllung des Deutschen Einsatzkontingents ISAF und insbesondere der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS ohne die Anwesenheit des Antragstellers im Einsatzland besser gedient sei.

13 Die Entscheidung des Kontingentführers wurde dem Antragsteller am 20. November 2009 eröffnet. Er wurde am 21. November 2009 nach Deutschland zurückgeführt.

14 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 legte er gegen die Repatriierung Beschwerde ein, mit der er im Wesentlichen geltend machte, es sei seine Pflicht als SATCO, seine Vorgesetzten auf fachliche Bedenken aufmerksam zu machen. Bei dem neuen Tower handele es sich um eine Flugsicherungsbehelfseinrichtung, die nicht für die dauerhafte Durchführung des Flugverkehrskontrolldienstes ausgelegt sei. Gegen die ursprünglich geplante und im Gesamtkonzept vorgesehene Nutzung als Ausweicheinrichtung oder gegen eine Nutzung im Rahmen von Ramp Control habe er keine Einwände.

15 Mit Berichten vom 11. Dezember 2009 äußerten sich der (neue) Kommandeur der Einsatzgruppe, Oberstleutnant Henrich, und der Geschwaderkommodore Oberst Dr. Kuebart zur Beschwerde des Antragstellers, die der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr anschließend mit Bescheid vom 14. Januar 2010 zurückwies. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 1. Februar 2010 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit Beschwerdebescheid vom 24. März 2010 zurück, nachdem er zuvor ergänzende Stellungnahmen bzw. Zeugenaussagen von Oberstleutnant Draken, Oberstleutnant Henrich und Oberst Dr. Kuebart eingeholt hatte.

16 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. April 2010 hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

17 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Repatriierungsentscheidung sei rechtswidrig. Er halte es für unzulässig, aus der Verpflichtung, fachliche Bedenken vorzutragen, auf eine Vertrauenseinbuße zu schließen. Er könne nicht nachvollziehen, dass seine fachlichen Bewertungen als SATCO vor Ort und vielfältige Argumentationen der fachvorgesetzten höheren Kommandobehörde (Luftwaffenführungskommando) gegen die dauerhafte Durchführung des Flugverkehrskontrolldienstes im neuen Tower innerhalb kürzester Zeit verworfen worden seien und zu einer komplett gegenteiligen Entscheidung führen sollten. Gegen die Nutzung des neuen Towers für Behelfs- und Ausweichzwecke sowie für Ramp Control habe er nie Bedenken geäußert. In formeller Hinsicht sei die Repatriierungsentscheidung rechtswidrig, weil Oberstleutnant Draken das Verfahren bereits am 18. November 2009 abgeschlossen habe. Am 19. November 2009 habe ihm Oberstleutnant Henrich einen neuen Ablösungsantrag vorgelegt, zu dem er, der Antragsteller, nicht mehr rechtliches Gehör erhalten habe. Auch zu der Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten habe er gesondert angehört werden müssen, weil Oberst Dr. Kuebart andere Gesichtspunkte für die Repatriierung genannt habe als Oberstleutnant Draken. Es sei für ihn nachteilig gewesen, dass er dem Kontingentführer nicht seine Sicht der Sachlage habe vortragen können. Im Übrigen habe man ihm die Endfassung des Ablösungsvorschlags nicht ausgehändigt.

18 Der Antragsteller beantragt,
1. die Ablösungs- und Rückführungsentscheidung des Kommandeurs des 21. Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 19. November 2009, den Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 14. Januar 2010 und den Beschwerdebescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 24. März 2010 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung beim 21. Deutschen Einsatzkontingent ISAF und seine vorzeitige Rückführung nach Deutschland rechtswidrig waren.

19 Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

20 Er trägt vor, für die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Leitlinie für eine sachgerechte Ermessensausübung des Kontingentführers sei die ordnungsgemäße und effektive Auftragserfüllung des Deutschen Einsatzkontingents, was ohne Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin nicht zu gewährleisten sei. Gerade unter den besonderen Belastungen bei Auslandseinsätzen müssten sich die Vorgesetzten auf die strikte Einhaltung des Prinzips von Befehl und Gehorsam verlassen können. Die Aussage des Antragstellers in Nummer 12 und 13 seines Schreibens vom 17. November 2009 habe von seinen Vorgesetzten nur so verstanden werden können, dass der Antragsteller nicht bereit gewesen sei, Entscheidungen seiner Vorgesetzten zu akzeptieren und umzusetzen. Darüber hinaus habe er erklärt, dass bei der von ihm angeregten direkten fachlichen Unterstellung des Kontrollpersonals unter den Kommandeur der Einsatzgruppe Einsatzgeschwader MeS die Notwendigkeit seines Dienstpostens neu zu bewerten und gegebenenfalls zur Disposition zu stellen sei. Damit habe der Antragsteller seine eigene Tätigkeit als SATCO in Frage gestellt und zum Ausdruck gebracht, so wie bisher nicht eingesetzt werden zu wollen bzw. zu können. Der bei den Vorgesetzten des Antragstellers im Einsatz eingetretene Vertrauensverlust werde aus den Stellungnahmen von Oberstleutnant Henrich und Oberst Dr. Kuebart sowie aus der Zeugenvernehmung des Oberstleutnant Draken hinreichend deutlich. Die Repatriierungsentscheidung weise keine formellrechtlichen Fehler auf.

21 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr zum Beschwerdeverfahren 25-05-00/304/09, die Beschwerdeakten des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S/RB 25-05-11/ 5.10 und 14.10  - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

22 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

23 1. Der Aufhebungsantrag ist unzulässig.

24 Die Entscheidung des Kommandeurs des 21. Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 19. November 2009, die besondere Auslandsverwendung des Antragstellers vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu beenden, stellt eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte - hier durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) - unterliegt.

25 Diese Maßnahme ist mit der tatsächlichen Rückführung des Antragstellers nach Deutschland am 21. November 2009 vollzogen worden; sie hat sich mit Ablauf des ursprünglich in Aussicht genommenen Kommandierungszeitraums am 12. Dezember 2009 erledigt. Damit ging schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Aufhebungsantrag ins Leere; denn für die mit ihm angestrebte Fortsetzung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers im 21. Deutschen Einsatzkontingent ISAF fehlte in Ermangelung einer weiterbestehenden Kommandierung die Rechtsgrundlage. Der Aufhebungsantrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.

26 2. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers konnte nur in Gestalt eines (Fortsetzungs-)Feststellungsantrags gegen die Repatriierungsentscheidung weiterverfolgt werden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 22 und § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO). Dem entspricht sinngemäß der zweite Sachantrag des Antragstellers.

27 a) Dieser Feststellungsantrag ist zulässig.

28 Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes bzw. einer besonderen Auslandsverwendung („Repatriierung“) einen Befehl dar (Beschlüsse vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 2 = NZWehrr 2009, 69, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -). Im Falle eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO (hier in weiterer Verbindung mit § 22 WBO) ohne Weiteres zulässig, insbesondere unabhängig davon, ob der betroffene Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat.

29 b) Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet.

30 Die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers war rechtmäßig und hat diesen nicht in seinen Rechten verletzt.

31 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Sinne der Gewährleistung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) unter anderem in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - gebunden. Die Praxis orientiert sich auch in den Fällen der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung an den Versetzungsrichtlinien. Zu ihrer Umsetzung hat das Einsatzführungskommando der Bundeswehr spezifische Regelungen in der Handakte „Personalführung und -bearbeitung für Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr in besonderen Auslandsverwendungen“ (EinsFüKdoBw - J 1 - Az.: 16-01-00 vom 4. Januar 2008, für das vorliegende Verfahren maßgeblicher Stand: 16. November 2009) - im Folgenden: Handakte - getroffen. Diese Praxis ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N. und vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 -).

32 Gemäß Nr. 4 1. Spiegelstrich der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt - hier: vorzeitig von einer besonderen Auslandsverwendung abgelöst - werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Fallkonstellationen eines dienstlichen Bedürfnisses sind in Nr. 802 der Handakte - in Anlehnung an Nr. 5 der Versetzungsrichtlinien - näher bestimmt. Die unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses zu treffende Ermessensentscheidung des zuständigen Vorgesetzten kann von den Wehrdienstgerichten darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist bei einem erledigten Anfechtungsantrag der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, spätestens aber der Zeitpunkt, in dem sich die angefochtene Maßnahme erledigt hat (vgl. Beschlüsse vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N., vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 11.10 - und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -). Das war hier der 12. Dezember 2009, der Zeitpunkt, an dem die Kommandierung des Antragstellers zum 21. Deutschen Einsatzkontingent ISAF ursprünglich enden sollte. Unabhängig davon erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle auf die beanstandete Maßnahme in der Gestalt, die sie durch die Entscheidung über die Beschwerde und gegebenenfalls über die weitere Beschwerde erhalten hat (Beschluss vom 12. August 2008 a.a.O. Rn. 35 f).

33 aa) Unter Beachtung dieser Maßgaben weist die Repatriierungsentscheidung des - nach Nr. 803 der Handakte dafür zuständigen - Kontingentführers vom 19. November 2009 keine materiellrechtlichen Fehler auf.

34 Für die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers bestand ein dienstliches Bedürfnis. Gemäß Nr. 802 5. Spiegelstrich der Handakte (in Anlehnung an Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien) liegt ein dienstliches Bedürfnis regelmäßig vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Soldaten behoben werden können. Die generelle Frage, ob Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste unter den beiden genannten Voraussetzungen ein dienstliches Bedürfnis für die Repatriierung begründen, ist in den Grenzen des § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO gerichtlich voll überprüfbar. Jedoch kommt, soweit es die prognostische Beurteilung betrifft, welche Auswirkungen das Verhalten des Antragstellers auf den - durch die besonderen gegenseitigen Pflichtenbindungen insbesondere der §§ 10 bis 12 SG geprägten - Dienstbetrieb hat, der Einschätzung des Kontingentführers (und im Beschwerdeverfahren: der dort zuständigen Stellen) ein auch vom Gericht zu beachtender Vorrang zu (vgl. zur Einschätzungsprärogative der Verwaltung bei Entscheidungen mit prognostischem Gehalt Urteile vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 <213 ff.>) = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28, vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 44 und 45.88  - BVerwGE 82, 295 <299 ff.> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 30 und vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 20.98 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 9).

35 Die angefochtene Repatriierungsentscheidung in der Fassung der beiden Beschwerdebescheide enthält danach die rechtsfehlerfreie Annahme, dass im November 2009 Vertrauensverluste zwischen dem Antragsteller und seinen nächsten sowie seinem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten im 21. Deutschen Einsatzkontingent ISAF eingetreten waren, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten. Die Repatriierungsentscheidung ist dabei insbesondere von einer zutreffenden, vollständigen und richtig gedeuteten Tatsachenlage ausgegangen (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Ermessensentscheidung: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 Rn. 12 m.w.N.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 114 Rn. 7 und 18 m.w.N.).

36 Der Kontingentführer hat in seinem Bescheid den Vertrauensverlust auf die Ankündigung des Antragstellers gestützt, eine dauerhafte eigenverantwortliche Flugverkehrskontrolle auf dem neuen Tower nicht durchführen zu wollen. Im Beschwerdebescheid vom 14. Januar 2010 hat der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr als wesentlichen Aspekt des eingetretenen Vertrauensverlustes die Weigerung des Antragstellers angesehen, eine Entscheidung seiner Vorgesetzten zur Nutzung des neuen Towers nicht mitzutragen und nicht in die Tat umzusetzen. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis hat in seinem Beschwerdebescheid vom 24. März 2010 den bei den Vorgesetzten des Antragstellers eingetretenen Vertrauensverlust damit begründet, dass es der Antragsteller am 17. und 18. November 2009 unmissverständlich abgelehnt habe, die Kontrolle des Flugverkehrs vom neuen Tower des Flugplatzes MeS zu übernehmen.

37 Diese Feststellungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung beruhen auf einer zutreffend und vollständig erfassten Tatsachengrundlage und weisen auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf.

38 Der Antragsteller hat zwar in seiner Stellungnahme vom 18. November 2009 sowie in seiner Beschwerde erklärt, keine Einwände gegen die Nutzung des neuen Towers als Behelfs- oder Ausweicheinrichtung oder im Rahmen von Ramp Control zu haben; er hat dort aber allenfalls eine befristete Flugverkehrskontrolle angeboten. Seine in dieser Weise nur sehr „bedingte“ Bereitschaft zur Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf dem neuen Tower war nicht geeignet, den strittigen Vertrauensverlust in Frage zu stellen. Das ergibt sich aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext, in dem seine Ablehnung einer dauerhaften Flugverkehrskontrolle steht.

39 Im Zeitpunkt der Repatriierungsentscheidung und am maßgeblichen Stichtag für die gerichtliche Überprüfung (12. Dezember 2009) stand der neue Tower technisch noch nicht vollständig für den dauerhaften Flugbetrieb zur Verfügung; er verfügte auch noch nicht über die erforderliche Betriebsgenehmigung. Das haben der Kommandeur der Einsatzgruppe, Oberstleutnant Draken, in seinem Bericht vom 17. November 2009 an den Kommodore und das Einsatzführungskommando der Bundeswehr - J 1 - im Schreiben vom 11. März 2010 mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Durchführung einer Flugverkehrskontrolle auf dem neuen Tower lediglich auf die Vorbereitung der Inbetriebnahme dieses Towers im Rahmen eines Probebetriebs beschränken. Der Kommodore Oberst Dr. Kuebart hat in seiner Stellungnahme zum Repatriierungsvorschlag betont, er habe - in Abwägung aller Vor- und Nachteile des neuen Towers - die Anweisung gegeben, „die Inbetriebnahme des neuen Towers zeitgleich mit der neuen Runway vorzubereiten“. In seinem Bericht vom 11. Dezember 2009 hat der Kommodore unterstrichen, dass es auch heute noch flugsicherungsfachliche Probleme bezüglich der Inbetriebnahme des neuen Towers gebe, sodass aus damaliger und heutiger Sicht auch denkbar sei, dass die flugsicherungsfachlichen Probleme zur Inbetriebnahme des neuen Towers sich als nicht überwindbar darstellten und von dem Ziel einer völligen Inbetriebnahme wieder Abstand genommen werden müsse. Oberstleutnant Henrich hat in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2009 wiederholt betont, dass es bei der Ortsbesichtigung am 16. November 2009 und bei den anschließenden Maßnahmen um einen „möglichen Probebetrieb“ des neuen Towers gegangen sei.

40 Damit stand im November/Dezember 2009 eine ergebnisoffene Vorbereitung der Inbetriebnahme des neuen Towers in Rede, deren fachlich-technische Probleme noch nicht geklärt waren. Den Vorgesetzten des Antragstellers ging es in dieser Situation eines Klärungsprozesses um die „weitere konstruktive Zusammenarbeit im Sinne einer bestmöglichen Lösungsfindung für den gestiegenen Flugbetrieb unter Berücksichtigung flugsicherheitsrelevanter Aspekte in Verbindung mit operationellen Erfordernissen“ im Bereich des Einsatzgeschwaders MeS. Genau das haben Oberstleutnant Draken und Oberstleutnant Henrich im Repatriierungsvorschlag als Kernpunkt bezeichnet. Die grundsätzliche und kompromisslose Weigerung des Antragstellers, eine dauerhafte eigenverantwortliche Flugverkehrskontrolle auf dem neuen Tower durchzuführen, konnte daher von seinen Disziplinarvorgesetzten bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nur so verstanden werden, dass er das Ziel einer möglichen Inbetriebnahme des neuen Towers generell ablehnte und deshalb unter keinen Umständen an den Bemühungen um eine Lösungsfindung im Rahmen eines Probebetriebs auf dem neuen Tower mitwirken würde. Diese Schlussfolgerung erhielt zusätzliches Gewicht durch den Umstand, dass der Antragsteller als SATCO den weiteren Klärungsprozess mit seiner spezifischen Sachkunde und Flugsicherungs-Expertise besonders hätte fördern können. Die Disziplinarvorgesetzten konnten damit nicht mehr darauf vertrauen, dass der Antragsteller mit besten Kräften und zugleich mit einer unvoreingenommenen Einstellung an diesem Klärungsprozess teilnehmen werde.

41 Der eingetretene Vertrauensverlust war geeignet, den Dienstbetrieb im Einsatzgeschwader MeS unannehmbar zu belasten. Es war den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers unter den besonderen Belastungen eines Auslandseinsatzes nicht zuzumuten, den Dienstbetrieb mit ihm fortzusetzen, obwohl sie in dem von ihnen angestrebten, als sehr wichtig und zeitkritisch bezeichneten Klärungsprozess nicht auf seine Mitwirkung zählen konnten.

42 Die Ermessensentscheidung des Kontingentführers, insbesondere seine Abwägung und Prognose, ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es als ermessensfehlerhaft oder missbräuchlich erscheinen lassen, dass der Antragsteller unverzüglich nach Deutschland zurückgeführt und nicht bis zum 12. Dezember 2009 im Auslandseinsatz belassen wurde. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat vorgetragen, dass der dargestellte Klärungsprozess bis zum vorgesehenen Ende der Kommandierung des Antragstellers ausgesetzt worden sei, sodass eine Weiterverwendung des Antragstellers in einem „unkritischen“ Bereich seines Dienstpostens in Betracht gekommen wäre.

43 bb) Die Repatriierungsentscheidung des Kontingentführers weist auch keine formellrechtlichen Fehler auf.

44 Oberstleutnant Draken hat als damals zuständiger nächster Disziplinarvorgesetzter das Vorschlagsverfahren nach Nr. 810 der Handakte eingehalten. Er hat seinen Vorschlag ausführlich begründet und den Antragsteller gemäß Nr. 807 der Handakte schriftlich angehört.

45 Eine zusätzliche Anhörung des Antragstellers zur Stellungnahme des Kommodore war nicht geboten, weil Nr. 807 der Handakte in der hier anzuwendenden Fassung vom 16. November 2009 - anders als Nr. 805 der Handakte in der Fassung vom 29. September 2008 - das Verfahren der Entwurfsaushändigung und -erörterung bei abweichenden Wertungen in der Stellungnahme eines nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nicht mehr anordnet. Abgesehen davon hat der Antragsteller in seiner Beschwerde selbst vorgetragen, dass ihm Oberst Dr. Kuebart in einem Gespräch am 19. November 2009 erläutert habe, warum er den Repatriierungsvorschlag unterstütze. Auch deshalb ist eine Verletzung von Anhörungsrechten des Antragstellers nicht ersichtlich.

46 Oberstleutnant Henrich hat als am 19. November 2009 zuständiger Disziplinarvorgesetzter dem Antragsteller die Endfassung des Repatriierungsvorschlags eröffnet und mit ihm erörtert (Nr. 809 der Handakte). Er war nicht verpflichtet, das Anhörungsverfahren nach dem Kommando-Wechsel zu wiederholen, weil er nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung in alle Verfahrensabschnitte der Repatriierung des Antragstellers einbezogen war und sich den Entwurf des Vorschlags vom 17. November 2009 unverändert und wörtlich in der Endfassung des Vorschlags zu Eigen gemacht hatte. Der Antragsteller hat mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt, dass er am 19. November 2009 eine Ausfertigung der Endfassung erhalten hat. Dass diese seine unterschriftliche Bestätigung falsch sei, hat er nicht dargelegt. Der Antragsteller hatte im Übrigen keinen Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Kontingentführer. Eine derartige Anhörung sieht das Kapitel 8 der Handakte nicht vor.

47 Zu der vorzeitigen Beendigung der besonderen Auslandsverwendung ist die zuständige Vertrauensperson der Offiziere am 18. November 2009 gemäß Nr. 808 der Handakte verfahrensfehlerfrei angehört worden. Ihre Äußerung, die in dem von ihr (mit-)unterzeichneten Protokoll enthalten ist, hat in den angefochtenen Beschwerdebescheiden Berücksichtigung gefunden.