Beschluss vom 22.04.2026 -
BVerwG 4 BN 33.25ECLI:DE:BVerwG:2026:220426B4BN33.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 BN 33.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:220426B4BN33.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 33.25
- OVG Münster - 26.06.2025 - AZ: 10 D 17/24.NE
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hampel und Dr. Stamm beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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Die Frage,
ob die Festsetzung eines Sondergebiets "Krematorium" ohne Abschiedsraum (§ 11 BauNVO) innerhalb oder am Rande eines bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets bauplanungsrechtlich zulässig sein kann, insbesondere wenn durch die planerisch vorgesehene Einfriedungsmaßnahmen der innere Bebauungszusammenhang nicht aufgehoben wird und das Sondergebiet faktisch Teil des Gewerbe- und Industriegebiets bleibt,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
5 Mit den von der Beschwerde formulierten Prämissen für die planerische Zulässigkeit eines Sondergebiets Krematorium (keine Aufhebung des inneren Bebauungszusammenhangs; Sondergebiet als "faktischer" Teil des Gewerbe- und Industriegebiets), geht die Frage am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass zwischen dem Sondergebiet und dem angrenzenden Gewerbe- bzw. Industriegebiet ein innerer Bebauungszusammenhang besteht oder das Sondergebiet weiterhin einen faktischen Teil der gewerblich und industriell genutzten Umgebung bildet. Es ist vielmehr davon ausgegangen, mit der Wahl der Randlage sowie den getroffenen Festsetzungen werde dem Eindruck der Zusammengehörigkeit von Plangebiet und dem sich südlich und westlich anschließenden Industriegebiet entgegengewirkt. Das Plangebiet sei räumlich und optisch abgetrennt (UA S. 26).
6 Die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Krematorium" ist in der Senatsrechtsprechung geklärt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142,1 Rn. 23). Ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein solches Sondergebiet in räumlicher Nähe zu gewerblichen und industriellen Nutzungen geplant werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und einer verallgemeinerungsfähigen Antwort nicht zugänglich.
7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
8 Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 13). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
9 Die Beschwerde rügt Abweichungen vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - (BVerwGE 142, 1). Sie entnimmt dieser Entscheidung zunächst den Rechtssatz, ein Krematorium erfordere - unabhängig davon, ob es über einen Abschiedsraum verfüge - wegen der Gleichzeitigkeit von Störgrad und besonderer Störempfindlichkeit des Bestattungsvorgangs ein würdiges kontemplatives Umfeld und sei mit der Zweckbestimmung eines Gewerbe- oder Industriegebiets unvereinbar. Dem stellt sie den der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entnommenen Rechtssatz gegenüber, ein Krematorium ohne Abschiedsraum sei aufgrund des fehlenden Publikumsverkehrs weniger störungsempfindlich und könne als Sondergebiet innerhalb eines bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets zugelassen werden, wenn eine optische Einfriedung erfolge. Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt. Unabhängig davon, inwieweit die zitierten Rechtssätze den Entscheidungen tatsächlich entnommen werden können, benennt die Beschwerde damit jedenfalls keine widersprechenden Rechtssätze zu derselben Rechtsvorschrift. Im Urteil des Senats vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - ging es darum, ob ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden kann oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt. Dies hat der Senat verneint und ausgeführt, dass es zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden seien, einer Planung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf. Dagegen betrifft die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Überplanung eines Teils eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) durch ein sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung "Krematorium". Der Sache nach rügt die Beschwerde die (fehlerhafte) Übertragung eines Rechtssatzes auf einen anderen rechtlichen Zusammenhang, zu dem sich die bezeichnete Entscheidung nicht verhält. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 21, vom 21. Februar 2011 - 4 BN 7.11 - ZfBR 2011, 569 und vom 13. Oktober 2011 - 4 BN 16.11 - BauR 2012, 209 Rn. 7).
10 Das gilt auch, soweit die Beschwerde dem Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - ferner den Rechtssatz entnimmt, dass ein Krematorium wegen der Gleichzeitigkeit von Störgrad und besonderer Störempfindlichkeit nur dann planungsrechtlich zulässig sei, wenn seine Ansiedlung durch eine eigenständige Bauleitplanung unter Auflösung bodenrechtlicher Spannungen erfolge; ein bloßes Einfügen in ein Gewerbegebiet - auch unter Ausweisung eines "sonstigen Sondergebiets" – genüge nur dann, wenn städtebauliche Gründe eine funktionale Entflechtung und gebietsverträgliche Abgrenzung rechtfertigten. Ungeachtet dessen, dass das Urteil des Senats vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - einen Rechtssatz mit diesem Inhalt nicht enthält, ist auch ein abweichender Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Maßgaben des Urteils vom 2. Februar 2012 zugrunde gelegt (UA S. 23) und ist im Wege einer Würdigung der Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nutzungskonflikt im hier zu entscheidenden Fall eines Krematoriums ohne Abschiedsraum bauleitplanerisch insbesondere durch die räumliche und optische Abtrennung des Sondergebiets abwägungsfehlerfrei bewältigt worden sei. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, die Würdigung der Vorinstanz als fehlerhaft anzugreifen. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 4 BN 7.11 - ZfBR 2011, 569 m. w. N.).
11 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
12 Die Beschwerde rüge einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil ihre Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von ihrem Grundstück ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen auf das Sondergebiet zu Unrecht als unsubstantiiert und unerheblich abgelehnt worden seien. Damit dringt sie nicht durch.
13 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Ablehnung der zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 gestellten Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Eine Beweiserhebung ist u. a. dann nicht erforderlich, wenn es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO entsprechend). Das ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 54.19 - juris Rn. 11, 13 m. w. N.). Danach ist es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag zu 1. – ungeachtet seiner Substantiierung - wegen Unerheblichkeit abgelehnt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei einem Krematorium ohne Abschiedsraum der nur notwendige Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren keine generelle Abschirmung vom Umgebungslärm erfordere; ob und in welchem Umfang zum Schutz des Bestattungsvorgangs passiver Lärmschutz notwendig sei, könne dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen bleiben (UA S. 27). Nach seinem Rechtsstandpunkt waren mögliche Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet mithin nicht entscheidungserheblich und konnte der Rat deshalb den Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei beschließen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten zu möglichen Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet einzuholen. Ebenso wenig ist die Ablehnung des Beweisantrags zu 2. wegen Unerheblichkeit verfahrensfehlerhaft. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war auch die Frage möglicher Geruchseinwirkungen auf das Plangebiet nicht maßgeblich. Insofern fehlt es nach seinen Feststellungen an einer fristgerechten Rüge (UA S. 27). Die unter Beweis gestellten Lärm- und Geruchsimmissionen waren nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus deshalb nicht relevant, weil gerichtlich allein zu prüfen sei, ob der Rat die abwägungserheblichen Belange hinreichend ermittelt habe.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine eigenen Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 8 B 29.21 - juris Rn. 12 und vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 12). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.