Beschluss vom 26.11.2025 -
BVerwG 4 BN 14.25ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B4BN14.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2025 - 4 BN 14.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B4BN14.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 14.25

  • VGH München - 09.01.2025 - AZ: 2 N 20.515

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie verfehlt in weiten Teilen bereits die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ungeachtet dessen ist sie jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

3 Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4 a) Eine Divergenz zum Beschluss des Senats vom 28. Februar 2008 ‌- 4 B 60.07 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 11) legt sie nicht dar. Die Beschwerde entnimmt der genannten Entscheidung den Rechtssatz, entscheidend für die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten würden. Die geschützte Wohnruhe sei nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit gehe es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen störten. Es fehlt aber an der Bezeichnung eines dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofs. Ein solcher lässt sich dem Urteil auch der Sache nach nicht entnehmen. Gegenstand der von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist nicht die Gebietsverträglichkeit des Kfz-Betriebs, sondern die Frage, inwieweit die von ihm verursachten Lärmimmissionen schon im Bestand das zulässige Maß überschreiten und für die Abwägungsentscheidung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan von Bedeutung waren.

5 b) Eine Divergenz zum Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - 4 BN 19.11 - ‌(ZfBR 2012, 38 <39>) ist ebenfalls nicht dargetan. Diesem entnimmt die Beschwerdebegründung (S. 17) den Rechtssatz, die Grenze für eine zulässige Neufassung oder nachträgliche Änderung eines Durchführungsvertrags werde überschritten, wenn die Neufassung oder Änderung die Grundzüge der Planung berühre und die Planung als Ganzes in Frage stelle. Es fehlt auch insoweit an der Bezeichnung eines davon abweichenden abstrakten Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofs. Die Beschwerde bringt sinngemäß vor, die Antragsgegnerin habe mit der Änderung des Durchführungsvertrags im Hinblick auf das ausgewiesene allgemeine Wohngebiet dem Vorwurf eines "Etikettenschwindels" entgehen wollen. Deshalb werde die Planungskonzeption in ihren Grundzügen berührt und der Verwaltungsgerichtshof sei mithin zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Damit erschöpft sich die Beschwerde in dem Vorwurf, ein Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei fehlerhaft angewandt worden. Das reicht für die Darlegung einer Divergenzrüge nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 4 BN 25.24 -​ ZfBR 2025, 475 Rn. 10).

6 c) Auf eine Zulassung der Revision wegen Divergenz führt schließlich nicht die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Missachtung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie entgegen den Vorgaben in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - (Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 f.) und vom 25. Juni 1992 - 3 C 16.90 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 64) seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Die Beschwerde macht insoweit geltend, die Annahme der Vorinstanz, der vom Antragsteller beauftragte Gutachter habe in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 eingeräumt, dass sich bereits jetzt durch das Betriebsgeschehen der Kfz-Werkstatt am bestehenden Wohngebäude "..." eine deutliche Überschreitung des Tagesrichtwerts der TA Lärm für ein Mischgebiet ergebe (UA S. 13), beruhe auf einem offenkundigen Schreibversehen im Gutachten. Hiermit wird kein Rechtssatzwiderspruch im oben genannten Sinn dargelegt, sondern der Sache nach eine Verfahrensrüge erhoben (dazu 2. a).

7 2. Die Beschwerde legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8 a) Die Revision ist nicht wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers jedoch überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 4 B 8.24 -​ juris Rn. 3 m. w. N.). Die Beschwerde rügt eine aktenwidrige bzw. widersprüchliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Hinblick auf das vom Antragsteller vorgelegte Lärmgutachten. Damit dringt sie nicht durch.

9 In der angegriffenen Entscheidung wird ausgeführt, das vom Antragsteller eingeholte Lärmgutachten komme zwar − im Gegensatz zur schalltechnischen Untersuchung, die dem Bebauungsplan zugrunde liegt − zum Ergebnis, dass bei Betrachtung des tatsächlichen Betriebsgeschehens die Lärmgrenzwerte im Plangebiet überschritten würden. Dies beruhe aber auf der Berücksichtigung eines unzulässigen Immissionsverhaltens des Kfz-Betriebs. Der vom Antragsteller beauftragte Gutachter habe in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 eingeräumt, dass das von ihm zugrunde gelegte tatsächliche Betriebsgeschehen der Kfz-Werkstatt am Wohngebäude ... eine deutliche Überschreitung des dort maßgeblichen Tagesrichtwerts der TA Lärm für ein Mischgebiet bewirke; an der Verursachung schon im Bestand als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufender Lärmimmissionen bestehe kein schützenswertes Interesse (UA S. 13 Rn. 43). Zwar enthält die in Bezug genommene Stellungnahme vom 14. Dezember 2021, die durch ein gerichtliches Hinweisschreiben vom 29. November 2021 veranlasst wurde, auf Seite 13 eine sachverständige Aussage mit dem genannten Inhalt. Zudem wird im begleitenden Übersendungsschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Dezember 2021 eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte tags sowohl im Bereich der nordöstlichen Neubebauung als auch auf dem Grundstück Flur ... ausdrücklich "klargestellt". Allerdings enthält die Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 den − dazu widersprüchlichen − Zusatz, die Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet würden "mit einer Belastung bis zu 60 db(A)" überschritten, obwohl es sich bei 60 dB(A) gerade um den zulässigen Grenzwert handelt. In einer weiteren Anmerkung desselben Gutachters vom 27. April 2023 (S. 17 f.) wird im Vergleich zu den Ergebnissen des gerichtlich eingeholten Lärmgutachtens vom 23. März 2023 zu den Belastungswerten am ... Weg ... näher Stellung genommen (vgl. Beschwerdebegründung S. 6); dort werden für diesen Immissionsort konkrete Immissionspegel von 59,6 dB(A) und 56,1 dB(A) benannt, die unterhalb des als einschlägig angesehenen Immissionsrichtwerts liegen.

10 Ob angesichts dieser Diskrepanzen schon ein "zweifelsfreier", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen des Tatsachengerichts und dem Akteninhalt im Sinne einer Aktenwidrigkeit oder eine anderweitig willkürliche Sachverhaltswürdigung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - juris Rn. 24 und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 17 m. w. N.), kann offenbleiben. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 8 B 18.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 106 Rn. 6). Das angegriffene Normenkontrollurteil gelangt im Wege einer in der Sache selbständig tragenden weiteren Begründung zu dem Ergebnis, dass die Ermittlung und Bewertung des vom Kfz-Betrieb ausgehenden Gewerbelärms nicht zu beanstanden sei. Diese Würdigung beruht allein auf der Auswertung des gerichtlich eingeholten Lärmschutzgutachtens vom 23. März 2023 sowie auf dem nach den Angaben des Geschäftsführers und des Werkstattleiters in der mündlichen Verhandlung selbst ermittelten "realistischen" Betriebsgeschehen (auf 0,5 h reduzierter Umfang der Nutzung der mobilen Außenhebebühne mit lärmintensiven Arbeiten). Danach sei keine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 an relevanten Immissionsorten des Plangebiets zu erwarten (UA S. 5, 13 f., Rn. 10, 44). Das vom Antragsteller eingeholte Gutachten legt dagegen eine Gesamtdauer der von der mobilen Hebebühne verursachten Geräusche von 1,5 h zugrunde. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

11 b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Antragsteller nicht darauf hingewiesen, "dass er entscheidungserheblich auf die nachweislich versehentlich falsche Aussage des Gutachters (...) vom 14. Dezember 2021 abstellt", führt nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 ‌- 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m. w. N. und vom 3. Dezember 2020 ‌- 4 C 7.18 - juris Rn. 61). Das gilt auch dann, wenn es sich zuvor bereits in einem Eilverfahren zu den entscheidungserheblichen Fragen geäußert hat. Denn das Gericht entscheidet in der Hauptsache anhand anderer Prüfungsmaßstäbe und ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 12 m. w. N.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 ‌- 2 BvR 2480/10 u. a. - BVerfGE 163, 363 Rn. 156; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 4 B 23.23 - juris Rn. 6 m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein. Die Frage, welche Lärmimmissionen von dem Betrieb des Antragstellers ausgehen, war zentraler Gegenstand des Verfahrens und verschiedener Lärmschutzgutachten nebst nachgereichter Stellungnahmen. Der Antragsteller musste somit damit rechnen, dass es maßgeblich auf die Gutachten ankommt und der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer endgültigen Bewertung der Planung im Hauptsacheverfahren u. a. auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte als in seinem Eilbeschluss vom 13. November 2023. Dass der Verwaltungsgerichtshof aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 womöglich falsche Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 8 B 29.21 - juris Rn. 12 und vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 - juris Rn. 27 m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

Beschluss vom 19.02.2026 -
BVerwG 4 BN 2.26ECLI:DE:BVerwG:2026:190226B4BN2.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2026 - 4 BN 2.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190226B4BN2.26.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.26

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - ‌wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2025 - 4 B 33.24 - juris Rn. 2 m. w. N.). Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge das Vorliegen einer Gehörsverletzung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegen. Wird die Gehörsrüge - wie hier - darauf gestützt, dass relevantes Vorbringen übergangen worden ist, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 und Beschluss vom 23. September 2021 - 4 B 11.21 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge nicht.

3 Der Antragsteller rügt, es sei weder im Senatsbeschluss vom 26. November 2025 noch im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2025 berücksichtigt worden, dass der bestandskräftig genehmigte Kfz-Betrieb nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten an den Nordfassaden im Plangebiet Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte verursache. Er legt in diesem Zusammenhang schon nicht dar, welchen konkreten Vortrag aus seiner Nichtzulassungsbeschwerde er als übergangen ansieht und inwieweit dieser entscheidungserheblich sein soll. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge erneut vorbringt, es liege kein unzulässiges Immissionsverhalten des Kfz-Betriebs vor. Unabhängig davon hat sich der Senat im Beschluss vom 26. November 2025 sowohl mit dem angesprochenen Lärmgutachten als auch mit der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Unzulässigkeit des Immissionsverhaltens des Kfz-Betriebs befasst (BA Rn. 9 f.). Im Übrigen wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht mit Erfolg gestützt werden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.