Beschluss vom 22.04.2026 -
BVerwG 4 BN 34.25ECLI:DE:BVerwG:2026:220426B4BN34.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 BN 34.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:220426B4BN34.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 34.25
- OVG Münster - 26.06.2025 - AZ: 10 D 39/23.NE
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hampel und Dr. Stamm beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie verfehlt in weiten Teilen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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a) Den Fragen,
welche materiellen Mindestanforderungen Art. 1 Abs. 1 GG (postmortaler Achtungsanspruch) an die städtebauliche Einordnung eines Krematoriums im Industriegebiet stellt, wenn kein Abschiedsraum vorgesehen ist,
sowie
ob bei der Gebietsverträglichkeitsprüfung für Krematorien - unabhängig vom Besucherverkehr - eine Berücksichtigung immaterieller/pietätsbezogener Einwirkungen ("stille Störungen", psychologische/soziale Effekte) geboten ist und wie diese rechtlich zu fassen sind,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es fehlt ihnen schon an der Entscheidungserheblichkeit. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Überplanung eines Teils eines Industriegebiets als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Krematorium". Auf die Frage der Gebietsverträglichkeit eines Krematoriums im Industriegebiet, insbesondere unter dem Blickwinkel des postmortalen Persönlichkeitsrechts, käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.
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b) Die weiter aufgeworfene Frage,
in welchem Umfang der Plangeber Konflikte (Lärm, Gerüche, optische Immissionen, passiver Schallschutz) in das Genehmigungsverfahren verlagern darf, ohne das planerische Konfliktbewältigungsgebot zu verletzen,
ist nicht klärungsbedürftig.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht. Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m. w. N.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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c) Auch die Frage,
ob die Festsetzung eines Sondergebiets "Krematorium" innerhalb eines industriell geprägten Gebietsverbunds ohne weitergehende funktionale Entflechtung und belastbare Emissionsermittlung den Anforderungen an die bodenrechtliche Konfliktlösung im Sinne des § 50 BImSchG genügt,
führt nicht auf eine Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit § 50 BImSchG nicht auseinandergesetzt und die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Antragstellerin dazu im Normenkontrollverfahren vorgetragen hat. Ob die Vorschrift hier einschlägig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlt es der Frage deshalb an einer grundsätzlichen Bedeutung, weil sie - soweit einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich - in der Senatsrechtsprechung geklärt ist.
8 Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz schutzbedürftige Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind. Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 28 f. m. w. N.). Das gilt in gleicher Weise für den umgekehrten Fall, wenn mithin die projektierte Nutzung solchen Immissionen ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 - BRS 90 Nr. 203 S. 1567 f.). Alles Weitere ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
9 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
10 Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 13).
11 Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich darin, Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. zum Gebot der Konfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG zu rügen, ohne konkrete Entscheidungen und darin aufgestellte Rechtssätze zu benennen und ihnen abweichende Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung gegenüberzustellen. Der Sache nach rügt sie lediglich eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 5 m. w. N.).
12 3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
13 a) Fehl geht zunächst die sinngemäße Rüge, das Urteil sei im Hinblick auf eine "stille Störung" durch das Krematorium in der industriell geprägten Umgebung und die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandenen Betriebsleiterwohnung nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - juris Rn. 571 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 142, 234> und vom 18. Mai 2021 - 4 C 6.19 - NVwZ 2021, 1713 Rn. 19 m. w. N. sowie Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - BRS 92 Nr. 156 S. 1321 f.).
14 Bei Anwendung dieses Maßstabs ist für einen Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nichts dargetan. Die Beschwerde rügt lediglich eine nach ihrer Auffassung unzureichende Begründungstiefe. Das reicht nicht, um den groben Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO darzutun.
15 b) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dringt ebenfalls nicht durch. Sie kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10 m. w. N.). Hat die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 BN 15.22 - juris Rn. 19 m. w. N.).
16 Das leistet die Beschwerde nicht. Sie rügt die unterbliebene Einholung von schall- und geruchstechnischen Gutachten. Diese seien erforderlich gewesen, um die Wahrung des postmortalen Würdeschutzes zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht ist indes davon ausgegangen, dass es der Einholung eines Lärmgutachtens nicht bedarf. Vorhandene Lärmimmissionen stünden der Ausweisung eines Sondergebiets Krematorium nicht von vornherein entgegen. Notwendig dafür sei lediglich ein Schutz des Einäscherungsvorgangs im Inneren des Gebäudes. Ob und in welchem Umfang zum Schutz des Bestattungsvorgangs bei der Errichtung des Krematoriums passiver Schallschutz erforderlich sei, könne dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden. Damit waren die vorhandenen Lärmimmissionen ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass insoweit fristgerecht ein Abwägungsmangel gerügt wurde.
17 Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Aufklärungsmangel auch im Hinblick auf die in der Nähe des Plangebiets vorhandene Betriebsleiterwohnung geltend macht, fehlt es bereits an der Bezeichnung konkret aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine eigenen Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 8 B 29.21 - juris Rn. 12 und vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 12). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.