Verfahrensinformation



Die Kläger sind Professoren in schleswig-holsteinischem Landesdienst. Sie halten eine nach dortigem Landesrecht vorgesehene besoldungsrechtliche Regelung für verfassungswidrig.


Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 die hessische Regelung zur W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd angesehen und deshalb als verfassungswidrig beanstandet hatte, haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat rückwirkend die Grundgehälter unter Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge erhöht. Nach dieser Anrechnungsregelung ist ein vollständiges Abschmelzen der Grundgehaltserhöhung möglich. Einzelne Leistungsbezüge können dabei in voller Höhe von der Anrechnung betroffen sein.


Die Kläger sind im Verwaltungs- und Klageverfahren hiergegen vorgegangen. Sie sehen in der Anrechnungsregelung insbesondere einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. Damit sind sie bislang ohne Erfolg geblieben.


Mit der Revision, die bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.


Pressemitteilung Nr. 53/2023 vom 22.06.2023

Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung verfassungskonform

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Kläger sind Universitäts-Professoren (Besoldungsgruppen W 2 und W 3) im schleswig-holsteinischen Landesdienst und beziehen seit langem neben ihrem Grundgehalt Leistungsbezüge. Im Jahr 2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die Regelung der hessischen W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd und deshalb als verfassungswidrig. In der Folgezeit erließen die Bundesländer unterschiedliche gesetzliche Regelungen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat im Jahr 2013 die Grundgehälter erhöht und zugleich eine entsprechende Verminderung zuvor gewährter Leistungsbezüge vorgesehen. Die Leistungsbezüge können danach in voller Höhe von der Verminderung betroffen sein.


Die Vorinstanzen haben die gesetzliche Anrechnungsregelung als verfassungsgemäß angesehen und dementsprechend die Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die - gegebenenfalls vollständige - Abschmelzung der Leistungsbezüge um die Erhöhung des Grundgehalts verstößt nicht gegen das Grundgesetz.


Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfallen als Bestandteile der Professorenbesoldung zwar grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). Auch im Geltungsbereich dieser Norm sind Einschränkungen durch Gesetz aber jedenfalls dann möglich, wenn sie aus sachlichen, sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergebenden Gründen gerechtfertigt sind. Das ist hier der Fall. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Professorenbesoldung bestand für das beklagte Land Anlass, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen die Grundgehälter generell erhöht und zugleich bestehende Leistungszulagen abgeschmolzen worden sind, ist nicht sachwidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit bereits für das in den dortigen Fällen allein entscheidungserhebliche teilweise Abschmelzen entschieden. Es gilt ebenso für die gegebenenfalls vollständige Abschmelzung.


Auch der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sind nicht verletzt.


Fußnote:

(1) Leistungsbezüge nach §§ 33 bis 34 und § 39 Abs. 5 oder der entsprechenden Regelungen des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung, die auf Basis von vor dem 1. Januar 2013 getroffenen Entscheidungen gewährt werden, vermindern sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um die sich aus der nach dem Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) ergebenden Erhöhung der Grundgehälter in Höhe von bis zu 655,05 Euro in W 2 und bis zu 396,75 Euro in W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden die Leistungsbezüge bis zu dem maßgeblichen Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts in folgender Reihenfolge vermindert:


1. Leistungsbezüge nach § 39 Abs. 5,


2. unbefristete Leistungsbezüge nach § 33,


3. unbefristete Leistungsbezüge nach § 34,


4. befristete Leistungsbezüge nach § 33 und


5. befristete Leistungsbezüge nach § 34.


Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 2 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil.


[...]


BVerwG 2 C 11.21 - Urteil vom 22. Juni 2023

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, OVG 2 LB 9/19 - Urteil vom 29. April 2021 -

VG Schleswig, VG 12 A 5/18 - Urteil vom 14. Mai 2019 -

BVerwG 2 C 13.21

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, OVG 2 LB 10/19 - Urteil vom 29. April 2021 -

VG Schleswig, VG 12 A 15/18 - Urteil vom 14. Mai 2019 -


Urteil vom 22.06.2023 -
BVerwG 2 C 11.21ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C11.21.0

Vollständige Abschmelzung von Leistungsbezügen von Professoren durch Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung

Leitsatz:

Die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) erforderliche Neuordnung der Professorenbesoldung lässt auch eine vollständige Anrechnung individueller Leistungsbezüge auf die allgemeine Erhöhung des Grundgehalts zu.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5
    SHBesG § 39a

  • VG Schleswig - 14.05.2019 - AZ: 12 A 5/18
    OVG Schleswig - 29.04.2021 - AZ: 2 LB 9/19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - 2 C 11.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C11.21.0]

Urteil

BVerwG 2 C 11.21

  • VG Schleswig - 14.05.2019 - AZ: 12 A 5/18
  • OVG Schleswig - 29.04.2021 - AZ: 2 LB 9/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft die Neuordnung der Professorenbesoldung in Schleswig-Holstein.

2 Der Kläger steht seit 2008 als Universitätsprofessor (W 3) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Zusätzlich zum Grundgehalt erhielt er einen unbefristeten und dynamisierten Berufungsleistungsbezug in Höhe von 550 € monatlich. Er wendet sich gegen die Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf seine Berufungsleistungsbezüge.

3 Schleswig-Holstein hat im Jahr 2013 im Nachgang zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Grundgehälter der Professoren unter gleichzeitiger Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge angehoben; die rückwirkend zum Jahresbeginn 2013 eingeführte Anrechnungsvorschrift sieht eine Anrechnung bis zum Betrag der Erhöhung der Grundgehälter vor. Dementsprechend ist beim Kläger mit der Erhöhung seines Grundgehalts rückwirkend ab Januar 2013 der vollständige Erhöhungsbetrag in Höhe von 396,75 € auf den Berufungsleistungsbezug angerechnet worden; es verblieb ein restlicher Berufungsleistungsbezug in Höhe von 141,24 €.

4 Seine hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anrechnungsvorschrift als verfassungskonform angesehen. Sie stelle zwar einen Eingriff in das Alimentationsprinzip dar, der aber im Rahmen der Neustrukturierung des Professorenbesoldungsrechts gerechtfertigt sei, auch wenn es in einigen Fällen zur Anrechnung der gesamten Leistungsbezüge komme.

5 Mit der bereits vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 sowie den Bescheid des Finanzverwaltungsamts vom 16. Oktober 2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. April 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, auf Basis von vor dem 1. Januar 2013 getroffenen Entscheidungen gewährte Leistungsbezüge um die sich nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung vom 14. Juni 2013 ergebene Erhöhung der Grundgehälter zu vermindern.

6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

7 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt weder Bundesrecht noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die maßgebliche Anrechnungsvorschrift ist mit Art. 33 Abs. 5 GG (1.), Art. 33 Abs. 2 GG (2.), Art. 3 Abs. 1 GG (3.) und dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (4.) vereinbar.

8 Das Berufungsurteil bejaht zutreffend die Verfassungskonformität der mit Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) – eingeführten Anrechnungsvorschrift des § 39a Abs. 1 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG. Nach § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG vermindern sich Leistungsbezüge, die auf der Basis von vor dem 1. Januar 2013 getroffenen Entscheidungen gewährt werden, entsprechend der Erhöhung der Grundgehälter, und zwar in Höhe von bis zu 655,05 € in der Besoldungsgruppe W 2 und in Höhe von bis zu 396,75 € in der Besoldungsgruppe W 3. Satz 2 der Bestimmung regelt die Reihenfolge der Verminderung, wenn mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, nach Satz 3 bezieht sich die Kürzung vorrangig auf ruhegehaltfähige Anteile von Leistungsbezügen.

9 1. Die Anrechnungsvorschrift des 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG verstößt nicht gegen das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannte Alimentationsprinzip.

10 a) Das Alimentationsprinzip schützt nicht nur allgemein den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation, sondern es bewirkt auch den Schutz der aufgrund einer Berufungs- oder Bleibevereinbarung vergebenen Leistungsbezüge. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amts in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 10 f.).

11 Die Leistungsbezüge der Professoren sind ein Teil ihrer Besoldung. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden. Insbesondere wird hierdurch nicht gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung verstoßen. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Besoldungselemente setzt voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung in die Bezügeberechnung eingeht (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 12 f.).

12 Mit der Zugehörigkeit zur Besoldung der Professoren unterfallen die Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Dienstbezüge der Professoren unterscheiden sich zwar grundlegend von den allgemeinen, in ihrer konkreten Höhe durch das Gesetz festgelegten Bezügen der Beamten, die - bei Berücksichtigung von Erfahrungszeiten - für alle Beamten desselben Statusamtes und gleichrangiger Statusämter dieselbe Besoldung vorsehen. Im Besoldungsrecht der Hochschullehrer gelten demgegenüber Abweichungen von diesen Grundsätzen, die es ermöglichen, durch die Gewährung zuvor vereinbarter Leistungsbezüge die erforderliche und hinreichende Attraktivität des Berufs der Hochschullehrer sicherzustellen, um so qualifizierte Professoren für diese Stellen zu gewinnen und zu behalten (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 15 f.).

13 b) In diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte subjektive Rechtspositionen der betroffenen Professoren greift die Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG ein. Zwar bewirkt die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung keine Verringerung der Alimentationshöhe gegenüber dem Zeitraum vor der mit der Anrechnungsregelung verbundenen Grundgehaltserhöhung; vielmehr bleibt das Alimentationsniveau in allen Fallkonstellationen mindestens gleich. Der Eingriffscharakter folgt aber aus den Besonderheiten des Professorenbesoldungsrechts. Da - wie ausgeführt - die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Berufungs- oder Bleibevereinbarung eine eigenständige Rechtsposition begründet, die den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt, greift die mit der Anrechnungsregelung gesetzlich angeordnete Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge in diese Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 21 f.).

14 c) Der Eingriff ist aber gerechtfertigt.

15 Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Befugnis, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das gilt auch für Besoldungselemente, die auf einer Berufungsvereinbarung beruhen. Im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV schützt Art. 33 Abs. 5 GG nicht die wohlerworbenen Rechte der Beamten (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u. a. - BVerfGE 52, 303 <335>). Der Gesetzgeber ist berufen, beamtenrechtliche Regelungen an neue Entwicklungen und neue Sachverhalte anzupassen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtspositionen darf er dabei nicht grundsätzlich infrage stellen, sondern sie lediglich aus sachlichen Gründen verändern. Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 25 f. m. w. N.).

16 Solche sachlichen Gründe sind hier gegeben. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263 <308 ff.>) hat das Bundesverfassungsgericht die Umstellung von der C-Besoldung auf die W-Besoldung durch das Professorenbesoldungsreformgesetz als verfassungswidrig beanstandet. Die Landesgesetzgeber, in deren Ländern diese zunächst als Bundesrecht geschaffene Regelung auch über den 31. August 2006 hinaus fortgalt, waren infolge dieser Entscheidung gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Die damit erforderliche Neuordnung erlaubt auch eine Anrechnungsregelung, die - wie im vorliegenden Fall diejenige des Landes Schleswig-Holstein - eine vollständige Abschmelzung bestehender Leistungszulagen zur Folge hat.

17 In der Senatsrechtsprechung ist die grundsätzliche Zulässigkeit entsprechender Anrechnungsregelungen geklärt. In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.

18 Aber auch eine solche Anrechnungsregelung ist vom weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Neuordnung des (Professoren-)Besoldungssystems gedeckt. Zweck der gesetzgeberischen Reform war, den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an das Mindestniveau der "sicheren" Alimentation durch Erhöhung der Grundgehälter unter gleichzeitiger Abschmelzung der Leistungsbezüge zu genügen. Dieser Zweck ist ein sachlicher Grund, der auch eine vollständige Abschmelzung rechtfertigt. Eine hierüber hinausgehende Gewährleistung lässt sich Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnehmen. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber nicht zu einer Regelung, bei der gewährte Leistungsbezüge in jedem Fall auch als solche gewährt und gekennzeichnet werden müssen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Nettobezüge etwa BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <350>). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben sichern auch keinen Anspruch darauf, dass im Fall der Neuordnung des Besoldungssystems die bislang gewährten Leistungsbezüge jedenfalls teilweise als solche erhalten und anrechnungsfrei gewährt werden. Die Zweispurigkeit der Professorenbesoldung steht zwar einer Einebnung der damit bewirkten Besoldungsunterschiede unter den Professoren "im System" entgegen, nicht aber der Einebnung bei einer Strukturreform wie der hier vorgenommenen. Dass der schleswig-holsteinische Besoldungsgesetzgeber bei der Neuordnung des Systems der Professorenbesoldung angesichts begrenzter Haushaltsmittel eine Anrechnungsregelung für erforderlich hielt, die im - hier nicht vorliegenden - Einzelfall auch eine vollständige Abschmelzung bestehender Leistungszulagen zur Folge haben konnte, ist angesichts des für alle Professoren geschaffenen zumindest gleich hohen Alimentationsniveaus nicht sachwidrig.

19 2. Die Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die gewährten Leistungsbezüge verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG.

20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz, dass mit der Verleihung eines höheren Amts auch höhere Dienstbezüge verbunden sind. Der Leistungsgrundsatz verlangt die Anerkennung von Beförderungen auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht. Die Beamtenalimentation ist gestuft (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 <215> sowie aktuell etwa Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u. a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 m. w. N.) und richtet sich nach dem Inhalt des dem Beamten übertragenen statusrechtlichen Amts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <382>).

21 Ein derartiges Abstandsgebot gilt für die durch Leistungsbezüge begründeten Besoldungsunterschiede von Professoren nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 Rn. 19). Mit ihnen wird kein anderes Amt i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG verliehen.

22 Das Amt im statusrechtlichen Sinn kennzeichnet die dem Beamten verliehene Rechtsstellung; es wird traditionell nach der Amtsbezeichnung, dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der Laufbahn bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>). Diesen Amtsstatus berührt die Zuerkennung von Leistungsbezügen nicht. Dies folgt formal schon daraus, dass die Gewährung von Leistungsbezügen die Höhe des Endgrundgehalts unberührt lässt (vgl. zur hergebrachten Begrifflichkeit auch die Legaldefinition in § 2 Abs. 8 Satz 1 BLV). Der Umstand, dass die Leistungsbezüge teilweise ruhegehaltfähig ausgestaltet sind, ist insoweit ohne Belang. Auswirkungen auf das verliehene Statusamt sind durch die Gewährung der Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen nur verbunden, wenn diese als Bestandteil des Grundgehalts ausgewiesen sind (vgl. etwa § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Amtszulagen). Unabhängig hiervon werden Leistungszulagen nicht vom Dienstherrn der Professoren "verliehen" und können damit der Zuerkennung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinn auch aus organisationsrechtlichen Gründen nicht gleichgestellt werden.

23 Dem Kläger mag zuzugeben sein, dass die Wertigkeit von Professorenämtern der W-Besoldung in der Praxis maßgeblich anhand der zugesprochenen Leistungsbezüge beurteilt wird. Die von ihm begehrte rechtliche (Bestands-)Absicherung dieser Unterschiede findet in Art. 33 Abs. 2 GG indes keine Grundlage.

24 3. Die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

25 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Es steht dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <329 f.>; BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31 und vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 29 f.).

26 Hiernach ist weder die Wahl des Stichtages als solche noch die Ungleichbehandlung von "Alt-Professoren" und "Neu-Professoren" zu beanstanden.

27 Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht nicht darin, dass von der Anrechnungsregelung nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. - BVerfGE 80, 297 <311>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 <301>; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41). Diesen Anforderungen genügt die streitige Regelung, weil der sachliche Grund darin besteht, dass die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und Leistungsbezüge, welche aufgrund von seitdem getroffenen Entscheidungen gewährt werden, den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32).

28 Die Ungleichbehandlung von "Alt-Professoren" und "Neu-Professoren" ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit den neuen - höheren - Grundgehältern entstand ein neuer Plafond, auf dessen Grundlage die Leistungsbezüge künftig aufbauen konnten. Allerdings ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung - entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 34) – auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt worden (vgl. LT-Drs. 18/348 S. 21 f.). Hierauf kommt es indes nicht an. Abgesehen vom Sonderfall der Festsetzung einer angemessenen (Grund-)Besoldungshöhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 129 f.) schuldet der Gesetzgeber - bzw. der Verfasser des Gesetzentwurfs - keine Begründung, sondern ein Gesetz. Dieses muss objektiv durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Ist dies der Fall, verstößt die Neureglung auch dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Erwägungen in den Entstehungsmaterialien des Gesetzgebungsverfahrens keinen Niederschlag gefunden haben.

29 Unerheblich ist auch, dass eine spürbare Absenkung des Niveaus der Leistungsbezüge nach der allgemeinen Erhöhung der Grundbezüge ausweislich der Angaben der für die Bearbeitung von Leistungsbezügen zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden konnte. Unabhängig hiervon war es im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gesetzentwurf nicht sachwidrig, von dieser Einschätzung auszugehen.

30 Schließlich erweist sich die Anrechnung der bestehenden Leistungsbezüge auch nicht deshalb als sachwidrig, weil mit der Einsparung die Vergabe neuer Leistungsbezüge ermöglicht werden soll. Es liegt in dem von der Novellierung beibehaltenen System der Zweispurigkeit der Professorenbesoldung, dass auch nach der Neuordnung des Besoldungssystems besondere Leistungsbezüge an Professoren vergeben werden. Sofern die Gesamtmittel für die Besoldung der Professoren nicht angehoben werden und die Neuordnung des Besoldungssystems damit im Wesentlichen haushaltsneutral erfolgt, muss die Erhöhung der Grundbezüge zwangsläufig zu einer Einsparung an anderer Stelle führen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, hierfür eine Anrechnung der bereits vergebenen Leistungsbezüge im Umfang der Grundgehaltserhöhung vorzusehen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

31 4. Schließlich verstößt die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

32 Zwar ist von einer echten Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <36>) auszugehen. § 39a SHBesG ist Teil des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013, verkündet in der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein vom 11. Juli 2013 (GVOBl. S. 272) und mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getreten - und bewirkt seither Rechtsfolgen für die Besoldung der Professoren. Da das Rückwirkungsverbot jedoch seine Grundlage im Vertrauensschutzprinzip findet (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <39 ff.>), kann selbst eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf Seiten des Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen (mehr) vorhanden ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Rechtslage unklar oder verworren ist oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <41>). Erst recht muss dies gelten, wenn die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist und dem Gesetzgeber die Behebung dieses Zustands obliegt.

33 Die von der Neuregelung betroffenen Professoren mussten infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems rechnen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auch entnehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Neugestaltung ein Spielraum zukam, der sowohl die Höhe der Grundgehaltssätze als auch die Ausgestaltung der Leistungsbezüge als Variablen enthielt (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <311 f.>). Damit musste allen Hochschullehrern bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 33 ff.).

34 Demzufolge durften die Professoren nicht mehr auf den Bestand ihrer Leistungsbezüge vertrauen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 a. a. O. Rn. 35). Angesichts des auch vom Bundesverfassungsgericht betonten gesetzgeberischen Spielraums bei der Neuregelung konnte sich das Vertrauen nicht auf die Beibehaltung einzelner Besoldungselemente erstrecken, sondern nur darauf, bei einer Gesamtbetrachtung (Betrag, unbefristet, ruhegehaltfähig, dynamisch) jedenfalls nicht schlechter zu stehen als zuvor.

35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.