Beschluss vom 22.07.2025 -
BVerwG 2 B 8.25ECLI:DE:BVerwG:2025:220725B2B8.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2025 - 2 B 8.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:220725B2B8.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 8.25
- VG Greifswald - 01.06.2023 - AZ: 11 A 1465/22 HGW
- OVG Greifswald - 24.10.2024 - AZ: 10 LB 420/23 OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
2 1. Der 19.. geborene Beklagte war Polizeibeamter im Landesdienst, zuletzt als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8). Mit amtsgerichtlichem Urteil aus dem Jahr 2019 wurde der Beklagte wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe i. H. v. 90 Tagessätzen verurteilt. Das Landgericht verwarf im Jahr 2020 die Berufung und das Oberlandesgericht im Jahr 2021 die Revision des Beklagten. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Beklagte in Uniform Täuschungshandlungen unternommen, um eine Schulfreundin, mit der er sich zu einem privaten Treffen verabredet hatte, vor Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu schützen. Im Jahr 2021 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und erhob im Jahr 2022 Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) zurückgestuft. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Auch Milderungsgründe kämen ihm nicht zugute.
3 2. Die auf Divergenz (§ 69 LDG M-V i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 69 LDG M-V i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
4 a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 69 LDG M-V i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
5 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den in dieser Vorschrift aufgezählten Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7).
6 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
7 Die Beschwerde benennt bei keiner ihrer Divergenzrügen entgegenstehende Rechtssätze des Berufungsurteils einerseits und der jeweils genannten höchstrichterlichen Entscheidungen andererseits. Stattdessen beanstandet sie mit Ausführungen wie bei einem zulassungsfreien Rechtsmittel die konkrete Bemessungsentscheidung als rechtsfehlerhaft, weil ihrer Auffassung nach nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend. Sie macht damit nur fehlerhafte Einzelfallwürdigungen, nicht aber die für Divergenzrügen erforderlichen prinzipiellen Auffassungsunterschiede geltend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 2 Rn. 36).
8 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerde angenommene Widerspruch zwischen den Ausführungen des Berufungsurteils betreffend das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Schockschaden nicht besteht, da sich aus diesen zivilrechtlichen Grundsätzen im Schadensersatzrecht keine Erkenntnisse für den gänzlich unterschiedlichen Bereich der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung gewinnen lassen. Beim Bundesgerichtshof handelt es sich im Übrigen nicht um ein divergenzfähiges Gericht i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
9 b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 69 LDG M-V i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
10 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 24. April 2025 - 2 B 53.24 - juris Rn. 9).
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Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - zum Tragen gekommen ist, in Ansehung der gesetzgeberischen Entscheidung zum Umrechnungsmaßstab zwischen Geld- und Freiheitsstrafe noch aufrechterhalten bleiben kann oder wieder im Sinne der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - zu ändern ist",
d. h., ob bei außerdienstlich begangenen Straftaten der konkret verhängten Strafe unverändert keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zukommt oder ob wie früher in der Senatsrechtsprechung angenommen, zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion mit der Folge zurückgegriffen werden darf, dass bei einer vom Strafgericht verhängten Geldstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht kommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Aufrechterhaltung der Senatsrechtsprechung zu beantworten ist.
12 Der Senat hat im Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - (BVerwGE 166, 389 Rn. 34 ff.) ausgeführt, dass die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz hat und ihr eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung nicht zukommt. Er hat dies mit den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht begründet; während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach den Disziplinargesetzen insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, an seinen Ausführungen im Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 38) und im Beschluss vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 11), wonach eine Geldstrafe eine Art mindere Strafe sei, nicht festzuhalten. Aus der konkreten strafgerichtlichen Ahndung einer Straftat mit einer Geldstrafe könne nicht indiziell auf eine geringe disziplinare Schwere des Dienstvergehens geschlossen werden. Auch die Geldstrafe sei eine Hauptstrafe von Gewicht. Die Geldstrafe sei im Strafgesetzbuch gleichwertig zur Freiheitsstrafe als Hauptstrafe konzipiert. Das Strafgesetzbuch benenne unter der Überschrift seines Dritten Abschnitts (Rechtsfolgen der Tat) zwei Hauptstrafen, die Freiheitsstrafe (§§ 38 und 39 StGB) und die Geldstrafe (§§ 40, 41 und 42 StGB). An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe trete nach § 43 Satz 1 StGB die Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe sei eine Strafe, die nur durch ein Strafurteil oder durch einen Strafbefehl im Strafprozess nach Feststellung der Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 StGB) verhängt werden könne und von zivil- oder öffentlich-rechtlichen Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden sei.
13 Diese Erwägungen werden von der Änderung des § 43 StGB im Jahr 2023 ersichtlich nicht berührt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde der "Umrechnungsfaktor" bei der an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe geändert. Nunmehr entspricht nicht mehr ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe, sondern zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Die auf die Ersatzfreiheitsstrafe beschränkte Gesetzesänderung betrifft das in dem Senatsurteil vom 24. Oktober 2019 thematisierte Verhältnis von Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht. Vor allem aber berührt sie das tragende Begründungselement der Verneinung einer Indizwirkung des konkreten Strafausspruchs für die disziplinare Maßnahmebemessung nicht, nämlich die bereits für die Geltung der Bundesdisziplinarordnung betonte unterschiedliche Zweckrichtung von Strafrecht und Disziplinarrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 44). Dementsprechend ist auch in Ansehung der Änderung des § 43 StGB an der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - (BVerwGE 166, 389 Rn. 34 ff.) festzuhalten, dass die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz hat und ihr eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung nicht zukommt. Es besteht insoweit kein neuer Klärungsbedarf.
14 c) Soweit die Beschwerde ausführt, das Berufungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da es die Angabe des Beklagten, sein Alkoholkonsum sei die Ursache seiner Probleme gewesen, als bloße Schutzbehauptung gewertet habe, weil er weder im Strafverfahren noch bis zum erstinstanzlichen Urteil im Disziplinarverfahren einen Alkoholkonsum am Tattag behauptet habe, tatsächlich aber in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Disziplinargericht auf massive Alkoholprobleme hingewiesen habe, kann dies bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung als Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 69 LDG M-V i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausgelegt werden, rechtfertigt aber gleichwohl nicht die Zulassung der Revision.
15 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, d. h. etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - juris Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m. w. N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12, vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19 und vom 7. April 2022 - 2 B 48.21 - Rn. 18, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 90).
16 Einen solchen Mangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Maßnahmebemessung geprüft, ob zugunsten des Beklagten Milderungsgründe vorlagen. In diesem Zusammenhang hat es auch das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation und einer mittleren depressiven Phase geprüft, beides in Bezug auf ihre Kausalität für die Dienstpflichtverletzung. Sodann hat das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen des Beklagten in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu seinem Alkoholkonsum am Tattag befasst und dieses als Schutzbehauptung gewertet, weil er zuvor keinen Alkoholkonsum an diesem Tag behauptet habe. Damit ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargetan. Die Einschätzung als Schutzbehauptung beruht entgegen der Annahme der Beschwerde nicht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der Beklagte auch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung angegeben hat, massive Alkoholprobleme gehabt zu haben. Nicht angegeben hat er allerdings, auch am Tag des ihm zur Last gelegten Geschehens Alkohol konsumiert zu haben. Nur dies war aus der Sicht des Berufungsgerichts relevant und hierauf hat sich seine Einschätzung als Schutzbehauptung bezogen.
17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (Anlage zu § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V).