Beschluss vom 24.04.2025 -
BVerwG 2 B 53.24ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B2B53.24.0
Beschluss
BVerwG 2 B 53.24
- VG Gelsenkirchen - 25.05.2022 - AZ: 1 K 975/19
- OVG Münster - 21.10.2024 - AZ: 6 A 1430/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 522,58 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2001 bis 2012.
2 1. Der 19.. geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31. Dezember 20.. im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Gewerbehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 LBesO NRW).
3 Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens im April 1995 enthob der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom Januar 2001 vorläufig des Dienstes. Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 hielt das Verwaltungsgericht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrecht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers verwarf das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2004.
4 Mit Urteil vom 26. Januar 2009 entfernte das Verwaltungsgericht den Kläger aus dem Dienst, die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2013. Auf die vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde stellte das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 - (juris) eine Grundrechtsverletzung des Klägers fest, hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Mit Urteil vom Dezember 2016 erkannte das Oberverwaltungsgericht unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf eine Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme.
5 Nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand setzte der Beklagte mit Bescheid vom Januar 2019 die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub für die Jahre 2017 und 2018 auf insgesamt 40 Urlaubstage fest und teilte mit, Urlaubsansprüche für vorangegangene Jahre seien verfallen.
6 Mit seiner im Februar 2019 erhobenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung, mithin für die Jahre 2001 bis 2016 geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger 60 Tage Erholungsurlaub für die Jahre 2013 bis 2016 finanziell abzugelten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch bestehe lediglich für die Zeit der rechtswidrigen Entfernung aus dem Dienstverhältnis von September 2013 bis Dezember 2016. Hingegen führe die vorläufige Dienstenthebung dazu, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub nicht entstanden sei.
7 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom Oktober 2024 das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, und die Berufung im Übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger stehe weder auf Grundlage beamtenrechtlicher Regelungen noch europarechtlicher Richtlinien ein Anspruch auf weitere Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2001 bis 2012 zu. Ein Beamter habe für die Zeit, während der er rechtmäßig vorläufig des Dienstes enthoben gewesen sei, keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Hiervon sei in Anknüpfung an die einschlägige rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung auszugehen. Selbst wenn man trotz des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung davon ausgehen wollte, dass den Senat eine Pflicht zur (erneuten) Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung treffe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil sich die Anordnung als rechtmäßig erweise. Dem stehe im Übrigen nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde gegen die Entfernung aus dem Dienst stattgegeben habe.
8 2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie - bei wohlwollender Betrachtung - der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
9 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 10).
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Die Revision ist weder wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
"ob die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Dienstvergehen eine vorläufige Dienstenthebung gerechtfertigt hätten",
noch hinsichtlich der ebenfalls als klärungsbedürftig bezeichneten Frage,
"ob die Suspendierung eines Beamten der vom Arbeitgeber zur vertretenden Verhinderung der Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers gleichsteht",
zuzulassen, selbst wenn man ihr bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung die weitere Frage entnimmt,
ob Beamten für die Zeit einer rechtswidrigen vorläufigen Dienstenthebung ein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht,
weil sich diese Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung hat das Oberverwaltungsgericht bereits 2004 rechtskräftig entschieden (aa). Überdies betrifft die vom Kläger benannte Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist (bb).
11 aa) Nach § 91 der auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NW S. 364) – LDO NW - kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Über den Wortlaut der Norm hinaus muss der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen (vgl. zu § 91 BDO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 1 DB 8.99 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 11 S. 7 und vom 3. Juli 2001 - 1 DB 17.01 - juris Rn. 16). Hingegen ist, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat (UA S. 20), anders als bei § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bzw. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG (vgl. zu § 38 BDG: BT-Drs. 14/4659 S. 45; s. a. Weiß, in: GKÖD § 38 BDG Rn. 33 f.) nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen (voraussichtlich) mit einer Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (bzw. "Entfernung aus dem Dienst" - vgl. § 5 Abs. 1 LDO NW) zu ahnden sein wird. Dieses Erfordernis bestand nur bei einer auf die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge gerichteten Anordnung i. S. d. § 92 Abs. 1 LDO NW.
12 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf die Regelung des § 91 Bundesdisziplinarordnung i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) – BDO - anerkannt, dass Anordnungen wie die vorläufige Dienstenthebung im Gegensatz zu Verwaltungsakten nicht in Bestandskraft erwachsen, weil nach § 95 Abs. 2 BDO die Einleitungsbehörde selbst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens jederzeit von Amts wegen über die Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung entscheiden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1985 - 1 DB 45.85 - juris Rn. 22). Nichts anderes kann für die - im Hinblick auf die hier zentralen Merkmale wortlautidentischen – §§ 91, 95 Abs. 1 LDO NW gelten.
13 Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung einer Anordnung nach § 91 LDO NW berufene Disziplinarsenat an einem der Rechtskraft fähigen Beschluss über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung gehindert war. Denn der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts entscheidet nach § 95 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 78 Abs. 3 Satz 2 LDO NW durch Beschluss endgültig; dieser Beschluss erlangt mit Zustellung Rechtskraft (vgl. § 90 LDO NW; s. a. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1984 - 1 DB 31.84 - BVerwGE 76, 201 <202>). Der Beschluss über eine vorläufige Dienstenthebung entfaltet zwar mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Anordnung keine materielle Rechtskraft. Er löst aber eine eingeschränkte Bindungswirkung mit der Folge aus, dass dieselbe Sache nur dann einer erneuten gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung unterliegt, wenn neue Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel beigebracht werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 1 DB 31.84 - BVerwGE 76, 201 <202> und vom 1. Juli 1991 - 1 DB 14.91 - juris Rn. 10). Ungeachtet dessen endet nach § 95 Abs. 3 LDO NW mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kraft Gesetzes.
14 Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung hat der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 19. Februar 2004 herbeigeführt und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2002 verworfen. Demnach hatte und hat (auch) der Kläger die Entscheidung des Gerichts bis zu einer etwaigen Änderung - zu der es hier bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht gekommen ist - als bindend hinzunehmen. Eine rechtswidrige vorläufige Dienstenthebung lag nach alledem nicht vor. Der - ohnehin nur hilfsweise erfolgten - Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung durch das Berufungsgericht bedurfte es demnach nicht.
15 Dem steht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13 - (juris) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 im Hauptsacheverfahren aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen hat.
16 Verletzt eine gerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht, so hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur diese Verletzung festzustellen (§ 95 Abs. 1 BVerfGG), sondern auch die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit diesem Ausspruch wird die angegriffene Entscheidung rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 - BVerfGE 89, 381 <393>). Die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung wird beseitigt, sodass keine Rechtswirkungen mehr von ihr ausgehen können (vgl. Müller, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 95 Rn. 78 m. w. N.; Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August 2024, § 95 Rn. 35).
17 Da § 95 Abs. 2 BVerfGG die Rechtsfolgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung abschließend regelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 - BVerfGE 89, 381 <393 f.>), besteht für das Vorbringen der Beschwerde, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beseitige auch die Rechtskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung, kein Raum, zumal - wie sich aus Vorstehendem ergibt - die Anordnung einer vorläufigen Dienstentfernung nach Maßgabe des § 91 LDO NW nicht an die voraussichtliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis geknüpft war.
18 bb) Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt auch deshalb nicht vor, weil der für die vorläufige Dienstenthebung des Klägers maßgebliche § 91 LDO NW mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist und die aufgeworfenen Fragen in der Sache somit ausgelaufenes Recht betreffen.
19 Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 - 2 B 40.22 - juris Rn. 17 und vom 29. Oktober 2024 - 2 B 3.24 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.). Diese besonderen Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 2 B 33.23 - juris Rn. 16).
20 An dieser Darlegung fehlt es; die Beschwerde enthält hierzu keinerlei Ausführungen. Eine vorläufige Dienstenthebung nach Maßgabe der "Nachfolgevorschrift" des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW unterliegt, wie bereits ausgeführt, zudem anderen tatbestandlichen Voraussetzungen als der für den Fall des Klägers maßgebliche § 91 LDO NW.
21 b) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
22 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7).
23 Ausgehend hiervon genügt die Beschwerde bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, weil sie sich auf den Hinweis beschränkt, die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, und es damit an einer Gegenüberstellung divergenzfähiger Rechtssätze fehlt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 - juris Rn. 7 und vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 20).
24 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.