Beschluss vom 23.04.2021 -
BVerwG 8 AV 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:230421B8AV1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2021 - 8 AV 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:230421B8AV1.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 AV 1.21

  • VG Hannover - 28.01.2021 - AZ: VG 13 A 279/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Hannover wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

I

1 Der Kläger ist bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Er begehrt vom Beklagten, seinem Vorgänger im Amt, Schadensersatz wegen eines Mehraufwandes, der ihm aufgrund der Rechtswidrigkeit von diesem erlassener Feuerstättenbescheide entstanden sei.

2 Das Landgericht Hildesheim hat die bei ihm erhobene Klage mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten habe seine Rechtsgrundlage nicht im bürgerlichen, sondern im öffentlichen Recht, weil bevollmächtigte Schornsteinfeger hoheitliche Tätigkeiten ausübten und behördlich bestellt seien. Die Beteiligten haben keine Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Landgericht gebeten, seinen Beschluss zu überdenken. Der Kläger mache einen Amtshaftungsanspruch geltend, für den ausschließlich die Landgerichte zuständig seien und über den das Verwaltungsgericht in der Sache nicht entscheiden dürfe. Das Landgericht hat an seiner Auffassung festgehalten. Der Verweisungsbeschluss sei rechtskräftig und damit bindend. Ein Amtshaftungsanspruch dürfte nicht gegeben sein.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Rechtswegs und des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es macht geltend, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts entfalte ausnahmsweise keine Bindungswirkung, weil das Verwaltungsgericht wegen des Vorrangs des Art. 34 Satz 3 GG nicht über Amtshaftungsansprüche entscheiden dürfe und die Klage nur als unzulässig abweisen könnte.

4 Die Beteiligten halten den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben.

II

5 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Landgericht Hildesheim und dem Verwaltungsgericht Hannover zuständig. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Zwar ist diese Vorschrift auf den rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Landgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. Zwar unterliegt ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung. Eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist jedoch im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es - wie hier - in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 6 AV 14.19 - juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16 - NJW 2017, 1689 <1690>).

6 Für die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz ist das Verwaltungsgericht Hannover durch die gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindende Verweisung des Rechtsstreits mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landgerichts Hildesheim zuständig geworden. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 6 AV 1.16 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 36 Rn. 4).

7 Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete, hier ungenutzt gebliebene Möglichkeit, den Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzliche Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107, 1124/77 und 195/79 - BVerfGE 58, 1 <45> und vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 - NJW 1992, 359 <361>). Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2016 - 6 AV 1.16 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 10. April 2019 - 6 AV 11.19 - NJW 2019, 2112 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 <2991>, vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10 - MDR 2011, 253 und vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11 - NJW-RR 2011, 1497; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - VI S 7/03 - BFHE 209, 1 <3 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

8 Die Annahme des Landgerichts, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten sei auch im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem öffentlich-rechtlich geregelten Schornsteinfegerhandwerksrecht zuzuordnen, erscheint trotz der vom Kläger gewählten Bezeichnung dieser Forderung als Amtshaftungsanspruch nicht als schlechthin unverständlich oder offensichtlich unhaltbar. Der Rechtsweg bestimmt sich allein nach der wirklichen Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses und nicht nach dessen rechtlicher Einordnung durch den Kläger (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2010 - 7 AV 2.10 - juris Rn. 8 und vom 31. Mai 2011 - 8 AV 1.11 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 35 Rn. 16). Das Landgericht hat insoweit auf das die Berufsausübung beider Beteiligten regelnde Schornsteinfegerhandwerksrecht abgestellt, das auch Ansprüche des Nachfolgers gegen den bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Tragung der Kosten eines durch dessen Pflichtverletzung entstandenen Aufwandes kennt (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2020, BGBl. I S. 2187). Ob hier ein solcher Anspruch in Betracht kommt, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit der Klage.

9 Dass das Landgericht die öffentlich-rechtlichen Regelungen und nicht die seine Zuständigkeit begründende (Art. 14 Abs. 3 Satz 3, Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG) Regelung des Amtshaftungsanspruchs (§ 839 BGB) als das streitige Rechtsverhältnis prägend angesehen hat, verletzt mit Blick auf die von ihm gegebene Begründung der Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

10 Die Verweisung schneidet dem Kläger auch nicht die Prüfung eines Amtshaftungshaftungsanspruchs ab und zwingt das Verwaltungsgericht nicht dazu, die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Das Gericht des zulässigen Rechtsweges hat den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das schließt in der Folge eines bindenden Verweisungsbeschlusses auch die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Ansprüchen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4, Art. 34 GG mit ein (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 - 7 C 59.70 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 123 S. 59; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 5 AS 8/98 - NZA 1999, 390 <392>; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 7/03 R - NVwZ-RR 2004, 463 f.). Insoweit tritt § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG hinter § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zurück (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 VwGO Rn. 28; a.A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 56; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 17 GVG Rn. 40).