Urteil vom 23.07.2025 -
BVerwG 11 A 21.24ECLI:DE:BVerwG:2025:230725U11A21.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 23.07.2025 - 11 A 21.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:230725U11A21.24.0]
Urteil
BVerwG 11 A 21.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und Dr. Hammer ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in sein Grundstück.
2 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10. Juni 2024, wurde der Plan für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel - Utfort, Bl. 4214 sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West, Bl. 4208 festgestellt. Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV". Die geplante Leitung nimmt das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... für mehrere Maststandorte, für Schutzstreifen, temporäre Arbeitsflächen und temporäre Zuwegungen in Anspruch. Außerdem soll die über das Grundstück verlaufende Bestandsleitung demontiert werden.
3 Auf Antrag der Beigeladenen wurde ein Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung eingeleitet und der Kläger sowie ein Pächter mit Schreiben vom 17. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2024 geladen. In Bezug auf weitere Pächter, von denen die Bezirksregierung Düsseldorf erst im Nachgang zur erfolgten Ladung erfuhr, wurde ein eigenes Verfahren durchgeführt.
4 Mit Beschluss vom 28. August 2024 wies die Bezirksregierung Düsseldorf die Beigeladene in den Besitz eines Teilbereichs des Grundstücks von 56 135 m2 dauerhaft und von 135 m2 vorübergehend ein. Beide Bereiche sollten sich ausweislich Ziffer 1. des Bescheides in einer im beigefügten Flächenplan grau hinterlegten Grundstücksteilfläche befinden. Demgegenüber befindet sich ein Teil der temporären Arbeitsfläche im Plan auch außerhalb des grau hinterlegten Bereichs, mit dem der Schutzstreifen gekennzeichnet wird. Dieser Teil ist durch lila Umrandung kenntlich gemacht. Am 12. September 2024 hob der Beklagte den Beschluss vom 28. August 2024 auf und erließ einen weitgehend inhaltsgleichen Besitzeinweisungsbeschluss, dessen Ziffer 1. die Beigeladene nunmehr dauerhaft in den Besitz der gelb umrandeten und grau hinterlegten sowie vorübergehend in den Besitz der in dem Flächenplan lila umrandeten, außerhalb des Schutzstreifens liegenden Grundstücksteilfläche einweist. Dem Exemplar des Beschlusses, das dem Kläger zugestellt wurde, war der textlich in Bezug genommene Flächenplan nicht mehr beigefügt.
5 Der Kläger hat gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse Klage erhoben. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 sei formell und materiell rechtswidrig; Gleiches gelte für den nach Aufhebung dieses Beschlusses gegebenenfalls wiederauflebenden Beschluss vom 28. August 2024.
6
Der Kläger beantragt,
den Besitzeinweisungsbeschluss vom 28. August 2024 aufzuheben und den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 aufzuheben, soweit dieser nicht die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 28. August 2024 zum Gegenstand hat.
7
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie verteidigen die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 12. September 2024.
10 Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - abgelehnt.
II
11 Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im ersten und letzten Rechtszug (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - UPR 2025, 68 Rn. 6 m. w. N.). Der Senat entscheidet nach § 10 Abs. 4 VwGO in einer Besetzung mit drei Richtern und im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Richtiger Beklagter ist das Land Nordrhein-Westfalen, zu dessen Bezeichnung die Angabe der handelnden Behörde genügt (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat das Rubrum entsprechend gefasst.
12 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13 Bei sachgerechtem Verständnis des Klagebegehrens nach § 88 VwGO richtet sich die Klage allein gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024. Für die darüber hinaus begehrte Aufhebung des Beschlusses vom 28. August 2024 ist kein Raum, weil der Beklagte diesen Beschluss bereits aufgehoben hat. Anders als der Kläger befürchtet, würde bei Erfolg seiner gegen den Beschluss vom 12. September 2024 gerichteten Anfechtungsklage der vorangegangene Beschluss nicht erneut in Geltung treten. Denn sein Anfechtungsbegehren erstreckt sich nicht auf die im Bescheid vom 12. September 2024 ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2024.
14 Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auf § 44b EnWG gestützt. Er genügt den formellen Anforderungen der Vorschrift und ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
15 I. Der Beschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln.
16 1. Der Kläger ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und hierzu den Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Das ist geschehen. Dass mit weiteren Pächtern zu einem späteren Zeitpunkt getrennt mündlich verhandelt wurde, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden (Greinacher, in: Elspas/Graßmann/Rasbach <Hrsg.>, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass mit sämtlichen Betroffenen eines Grundstücks eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt wird. Insbesondere dann, wenn die Enteignungsbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt von weiteren Betroffenen Kenntnis erlangt, würde eine solche Anforderung das Verfahren verlangsamen und dem Anliegen einer Beschleunigung des Netzausbaus (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 40 f.) entgegenstehen. Dass in den Pachtverträgen zum Teil Abreden hinsichtlich des Übergangs von Entschädigungsansprüchen auf den Kläger enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern. Aus den privatrechtlichen Vereinbarungen wachsen dem Kläger keine über seine Stellung als Eigentümer des Grundstücks hinausgehenden Verfahrensrechte im Besitzeinweisungsverfahren zu. Abgesehen davon hätte er die Bezirksregierung von sich aus frühzeitig über sämtliche Pachtverhältnisse informieren können, um eine gemeinsame mündliche Verhandlung ohne Verfahrensverzögerung zu ermöglichen.
17 2. Gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 EnWG ist der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Dass diese Frist versäumt wurde, führt nicht auf einen erheblichen Verfahrensfehler. Die Frist dient der Beschleunigung des Verfahrens und steht damit im öffentlichen Interesse, schützt aber nicht die Rechte der Betroffenen, denen der Besitz entzogen werden soll (Pielow, in: Säcker <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 19 und 31; Kment, in: ders. <Hrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 26).
18 3. Die Enteignungsbehörde musste den Zustand des betroffenen Grundstücks nicht feststellen lassen.
19 Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen gemäß § 44b Abs. 3 EnWG bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Das dient der Beweissicherung mit Blick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren (vgl. Pielow, in: Säcker <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 20; Kment, in: ders. <Hrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16). Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht beziehungsweise sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Zustand des Grundstücks wird sich auch nach Abschluss der Bauarbeiten feststellen lassen, weil es nur in geringem Umfang für Maststandorte und temporäre Baustellenflächen in Anspruch genommen, aber sonst lediglich überspannt wird. Sofern der Kläger eine Beweissicherung vor allem mit Blick auf denkbare Regressansprüche aufgrund fehlerhaft durchgeführter Baumaßnahmen durchführen lassen will, ist dies nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 44b Abs. 3 EnWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 13).
20 Der Kläger hält den Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses für rechtsfehlerhaft, weil es zuvor einer Entscheidung seines Antrags auf Zustandsfeststellung bedurft hätte. Andernfalls sei ihm die Möglichkeit genommen, gegen eine etwaige Ablehnung seines Antrags Rechtsbehelfe einzulegen (im Anschluss an VG Aachen, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 1 L 468/12 - ZfB 2013, 126 zu § 99 BBergG). Dies geht fehl, weil gegen die Ablehnung einer Zustandsfeststellung kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Zustandsfeststellung ist ebenso wie ihre Ablehnung eine behördliche Verfahrenshandlung (vgl. Kment, in: ders. <Hrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16; Pielow, in: Säcker <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b Rn. 20). Rechtsbehelfe können daher nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. zum Bergrecht Greinacher, in: Kühne/von Hammerstein/Keienburg/Kappes/Wiesendahl <Hrsg.>, BBergG, 3. Aufl. 2023, § 99 Rn. 3).
21 II. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 erweist sich als materiell rechtmäßig.
22 Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines u. a. für den Bau und den Betrieb von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG).
23 1. Das Grundstück des Klägers wird für den Bau einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10. Juni 2024, sieht die Inanspruchnahme des Grundstücks vor.
24 2. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass dem Beschluss vom 12. September 2024 der in Bezug genommene Flächenplan nicht beigefügt war.
25 Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 12 m. w. N).
26 Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffene Grundstücksfläche genügend klar bezeichnen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33 m. w. N.). Das war vorliegend der Fall. Die Flächen sind in dem Flächenplan zur Besitzeinweisung eindeutig markiert. Dem Kläger war dieser Flächenplan aus dem Antrag der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 und aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2024 bekannt. Das Argument des Klägers, dem Beschluss vom 12. September 2024 fehle die hinreichende Bestimmtheit, weil ihm kein Flächenplan beigefügt sei, überzeugt nicht. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Flächen war in Ziffer 1. des Bescheides vom 12. September 2024 lediglich eine Formulierung korrigiert worden, die ausweislich des Flächenplans in dem Bescheid vom 28. August 2024 fehlerhaft war. Dort war übersehen worden, dass die in Anspruch genommene Fläche zu einem geringen Teil auch außerhalb des Schutzstreifens und damit in einem nicht grau unterlegten, sondern (allein) lila umrandeten Bereich lag. Dies wurde durch die Formulierung in dem Bescheid vom 12. September 2024 richtiggestellt. Unter diesen Umständen war der Inhalt des Bescheides auch ohne erneute Beifügung des Flächenplans hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - NVwZ 2013, 739 Rn. 12 <in BVerwGE 145, 87 nicht abgedruckt>).
27 3. Der Kläger hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen seines Grundstücks freiwillig zu überlassen.
28 Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes durch Vereinbarung unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche herbeizuführen, und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21 und vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30). Das war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Fall. Dass der Kläger die Besitzüberlassung von weiteren Erläuterungen und Darlegungen in Bezug auf die geplanten Maßnahmen abhängig machen will, steht der Annahme einer Weigerung nicht entgegen.
29 4. Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist geboten. Die Dringlichkeit des Baubeginns wird dadurch indiziert, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV" handelt, für das gemäß § 1 Abs. 1 und 2 EnLAG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ein vordringlicher Bedarf feststeht. Darüber hinaus hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 unter anderem dargelegt, dass das Vorhaben Bestandteil des sog. Startnetzes und damit Voraussetzung für weitere Ausbaumaßnahmen ist, weil die Leitung erforderliche Netzfreischaltungen für spätere Ausbauprojekte abfangen muss.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.