Beschluss vom 23.08.2018 -
BVerwG 4 BN 26.18ECLI:DE:BVerwG:2018:230818B4BN26.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 BN 26.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:230818B4BN26.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 26.18

  • OVG Lüneburg - 15.01.2018 - AZ: OVG 1 KN 149/14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2018
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

2 1. Die Frage,
ob sich die Plangeberin bei der Aufstellung des Bebauungsplans von den bestehenden planungsrechtlichen Gegebenheiten zu vergewissern, insbesondere zu prüfen hat, ob die Vorgängerbebauungspläne und die darin vorgesehenen Festsetzungen der einzelnen Baugebiete wirksam sind,
führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Rechtssatz des Inhalts, der Plangeber brauche sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans von den bestehenden planungsrechtlichen Gegebenheiten nicht zu vergewissern und habe insbesondere nicht zu prüfen, ob die Vorgängerbebauungspläne und die darin vorgesehenen Festsetzungen der einzelnen Baugebiete wirksam sind, nicht aufgestellt. Nach seiner Auffassung hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, die tatsächliche Nutzungsstruktur im Plangebiet zu ermitteln und der Frage der Wirksamkeit der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen (hier: Kerngebiet) in einem Vorgängerbebauungsplan nachzugehen, da die Antragsteller in ihren Einwendungen selbst noch von dem Vorliegen eines Kerngebiets (statt eines Mischgebiets) ausgegangen seien, zumal Planungsziel die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs nach Süden sei (UA S. 19). Die Antragsteller treten diesem Argument mit der Begründung entgegen, des vom Oberverwaltungsgericht vermissten Anstoßes durch sie habe es nicht bedurft, weil ein Plangeber auf die Rechtslage nicht hingewiesen werden müsse, sondern sie eigenständig zu prüfen habe. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigen sie insoweit aber nicht auf. Mit einer bloßen Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2012 - 4 B 36.11 - ZfBR 2012, 672 = juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2018 - 4 B 7.18 - juris Rn. 24).

3 2. Die Frage,
ob bei der Festsetzung eines Gehrechts zur Sicherung ausreichender lufthygienischer Verhältnisse Voraussetzung ist, dass der Plangeber sich bei der Planaufstellung vergewissert hat, dass die entsprechende Festsetzung auch realisiert werden kann,
wäre im Revisionsverfahren ebenfalls nicht aufgerufen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass sich die Festsetzung des Gehrechts nicht verwirklichen lässt. Im Übrigen ist die Frage ohne weiteres zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Bebauungsplan nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 10). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede einzelne Festsetzung (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <241>). Damit ist alles Notwendige gesagt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.