Beschluss vom 31.05.2018 -
BVerwG 4 B 7.18ECLI:DE:BVerwG:2018:310518B4B7.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2018 - 4 B 7.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:310518B4B7.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.18

  • OVG Berlin-Brandenburg - 28.09.2017 - AZ: OVG 6 A 29.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen zu 1, 2 und 6 tragen jeweils 2/15, die übrigen Kläger jeweils 1/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

3 a) Die Kläger halten die Entscheidungsgründe des vorinstanzlichen Urteils für widersprüchlich und unvereinbar mit § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil "die Entscheidungsgründe einerseits die volle Zulässigkeit der Klage begründen, andererseits aber davon sprechen, die Klage sei nur ‚teilweise‘ zulässig". Das Oberverwaltungsgericht habe sich weder dazu geäußert, welche Klage aus welchem Grund unzulässig sein solle, noch begründet, dass die Klage eines Klägers unzulässig sein solle. Zur Klage des Klägers zu 8 fänden sich gar keine Ausführungen.

4 Ein Verfahrensfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Darlegungen unter I. der Entscheidungsgründe mit dem Einleitungssatz begonnen, dass die Klage teilweise zulässig sei (UA S. 6). Aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich dabei, dass es die teilweise Unzulässigkeit nicht auf einzelne Kläger, sondern auf einzelne von den Klägern geltend gemachte Klagegründe bezogen hat. So hat das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis insoweit verneint, als sich die Kläger auf den Schutz ruhiger Gebiete im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG Nr. L 189 S. 12 - Umgebungslärm-RL -) berufen haben (UA S. 8). Dagegen hat es hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG die Klagebefugnis der Privatkläger, hinsichtlich der Behauptung, ihr Interesse am Schutz vor Fluglärm sei willkürlich unberücksichtigt geblieben, und der Rüge, im Flugroutenfestsetzungsverfahren sei keine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Klagebefugnis sämtlicher Kläger bejaht. Dies gilt auch für den Kläger zu 8. Denn das Oberverwaltungsgericht hat allen Privatklägern die Klagebefugnis aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG attestiert, die innerhalb eines Umkreises von acht Kilometern um den Forschungsreaktor BER II wohnen (UA S. 6). Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger zu 8, der nach den Feststellungen im Urteil (UA S. 3) ebenso wie die Klägerin zu 4 in Kleinmachnow wohnt. Der Obersatz, die Kläger zu 3 bis 5 und 7 und 9 könnten sich auf § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG berufen (UA S. 6), enthält ersichtlich ein irrtümlich verwendetes unzutreffendes Bindewort. Im Auge hatte das Oberverwaltungsgericht die Kläger zu 7 bis 9.

5 Die Kläger rügen weiter als Verfahrensverstoß, dass das Oberverwaltungsgericht sie in der mündlichen Verhandlung nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Klage nur teilweise zulässig sei. Sie sehen in dem Versäumnis einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und werten das angefochtene Urteil als unzulässige Überraschungsentscheidung.

6 Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Dass dies hier der Fall ist, zeigen die Kläger nicht auf. Sie behaupten nicht, dass der Schutz ruhiger Gebiete und die Frage, ob sie insoweit rügefähig seien, in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekommen seien. Im Übrigen ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie den Schutz ruhiger Gebiete in ihrer Klagebegründung vom 12. Juli 2012 (S. 63 ff.) ins Spiel gebracht und für sich in Anspruch genommen haben, diesen Aspekt rügen zu können. Damit, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Argumenten nicht folgen würde, mussten sie rechnen, zumal der Senat in der Zwischenzeit entschieden hatte, dass private Immissionsbetroffene nicht befugt sind, ruhige Gebiete gegen Flugroutenbestimmungen in Schutz zu nehmen, und hinter die Befugnis von Gemeinden, ihre ruhigen Gebiete gegen Fluglärm zu schützen, ein Fragezeichen gesetzt hatte (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22 und 25). Ob das Oberverwaltungsgericht die fehlende Schutzwirkung ruhiger Gebiete zugunsten der Kläger als Thema der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Klage ansehen werde - Letzteres wäre richtig gewesen, weil es § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässt, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336 Rn. 15) -, brauchte es in der mündlichen Verhandlung nicht offenzulegen. Im Grundsatz besteht keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vor dem Ergehen einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - juris Rn. 5 und vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 - juris Rn. 4).

7 b) Die Kläger beanstanden die fehlerhafte Behandlung von Hilfsbeweisanträgen. Sie hätten zum Beweis der Tatsache, dass der Flug von Drohnen innerhalb des für das Helmholtz-Zentrum geltenden Hindernisbetrachtungsgebiets ein Risiko darstelle, welches (in Zusammenwirkung mit anderen betriebsbedingten Risiken der Luftfahrt) betriebsbedingte Unfälle von Flugzeugen zur Folge haben könne, die jenseits des Restrisikos lägen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Hilfsbeweisantrag habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt, dass ihm die unzutreffende Annahme zugrunde liege, es sei auf den primären Bereich des Hindernisbetrachtungsgebiets abzustellen. Auch hätten sie, die Kläger, zum Beweis der Tatsache, dass der Flug von Drohnen technisch so gesteuert werden könne, dass sie durch gezielte Leitung ein Flugzeug zum Absturz bringen könnten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Hilfsbeweisantrag habe das Oberverwaltungsgericht mit der fehlerhaften Begründung abschlägig beschieden, die befürchteten Angriffe mit Drohnen auf ein Luftfahrzeug mit der Folge eines Flugzeugabsturzes seien wie gezielte Flugzeugabstürze zu behandeln und würden nicht durch die streitgegenständlichen Abflugverfahren gesteuert, die im Übrigen ca. 3 km östlich an dem Forschungsreaktor vorbeiführten.

8 Anders als mit Beweisanträgen, die in der mündlichen Verhandlung zur Sitzungsniederschrift gestellt werden und nach § 86 Abs. 2 VwGO einer Bescheidung durch begründeten Gerichtsbeschluss bedürfen, wird mit hilfsweise gestellten Beweisanträgen lediglich eine weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 f. Rn. 14). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 - juris Rn. 3). Das war hier nicht der Fall.

9 aa) Die Kläger hatten durch einen sachverständigen Beistand errechnen lassen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass es im primären Bereich des Hindernisbetrachtungsgebiets zu indirekten Treffern auf den Forschungsreaktor BER II und die Landessammelstelle für klein- und mittelradioaktive Abfälle kommt, und die Berechnung dem Oberverwaltungsgericht unterbreitet (UA S. 18). Da das Oberverwaltungsgericht die Prämisse des Gutachtens nicht geteilt hat, dass auf den primären Bereich des Hindernisbetrachtungsgebiets abzustellen sei, hatte es von seinem Standpunkt, der maßgeblich ist, selbst wenn er verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183), keinen Anlass, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, das auf derselben Prämisse aufbaut. Die Kläger beanstanden im Gewand der Aufklärungsrüge, dass sich das Oberverwaltungsgericht von der Annahme hat leiten lassen, für die Berechnung des atomaren Risikos sei der im Vergleich zum primären Hindernisbetrachtungsgebiet kleinere Abflugkorridor in den Blick zu nehmen (UA S. 11). Ob die Annahme richtig oder falsch ist, ist keine prozessrechtliche Frage.

10 bb) Auch mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Beweisaufnahme zur Drohnengefahr zeigen die Kläger keinen Aufklärungsmangel auf. Sie bemängeln, dass das Oberverwaltungsgericht befürchtete Angriffe mit Drohnen auf ein Luftfahrzeug mit der Folge eines Flugzeugabsturzes wie gezielte Flugzeugabstürze behandelt hat (UA S. 21), die sich wegen der geringen Entfernung des Reaktors zur Abflugschwelle der Piste 25R weder verhindern noch maßgeblich beeinflussen ließen (UA S. 20). Auch hier gilt, dass es kein Thema des Prozessrechts ist, ob die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung zutrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 7 B 17.16 - juris Rn. 6).

11 c) Die Kläger monieren, dass das Oberverwaltungsgericht nicht vollständig geklärt habe, ob es mögliche und zulässige Flugverfahren gebe, mit denen sich das Risiko gezielter Abstürze auf den Forschungsreaktor BER II und die Landessammelstelle für klein- und mittelradioaktive Abfälle ausschließen oder jedenfalls maßgeblich reduzieren lasse. Aus gegebenem Anlass hätten sie im Schriftsatz vom 4. November 2015 das Szenario entworfen, dass ein Pilot mit suizidalen Absichten das von ihm geführte Luftfahrzeug durch einen unvermittelt eingeleiteten Sturzflug ("Nase nach unten drücken") gezielt auf den Forschungsreaktor lenke. Bei den gewählten Abflugverfahren habe der zweite Pilot keine Möglichkeit zum Eingreifen. Anders sei dies jedoch, wenn eine Flugroute vorgegeben werde, die den suizidalen Piloten erst zu einem Abdrehen auf den Reaktor zwänge. Während des über mehrere Kilometer erfolgenden Abdrehvorgangs habe der zweite Pilot die Chance, durch einen Eingriff in die Steuerung einen Absturz zu verhindern oder diesen wenigstens aus dem Gefahrenbereich der kerntechnischen Anlagen zu verlegen. Vor diesem Szenario habe das Oberverwaltungsgericht die Augen verschlossen. Als geeignetes Abflugverfahren biete sich die Route GERGA 1 M (um Potsdam und Werder/Havel herum) an.

12 Ihre Kritik kleiden die Kläger wiederum zu Unrecht in das Gewand einer Aufklärungsrüge. In Wahrheit setzen sie sich gegen die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zur Wehr, dass es wegen der geringen Entfernung des Reaktors zur Abflugschwelle 25R kein einziges Flugverfahren gebe - auch nicht das Verfahren GERGA 1 M -, mit denen sich gezielte Angriffe durch startende Flugzeuge verhindern oder maßgeblich beeinflussen ließen (UA S. 20). Ein Verfahrensfehler lässt sich indes nicht dadurch aufzeigen, dass der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eine eigene, davon abweichende Beweiswürdigung entgegengesetzt wird.

13 d) Nach Auffassung der Kläger stellt es einen Verfahrensfehler dar, dass das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, das stadtabgewandte Südbahnverfahren entspreche nicht dem planfestgestellten Nutzungskonzept. Seine Annahme stehe im Gegensatz zum klägerischen Vortrag und begründe einen Aufklärungsmangel.

14 Die Kläger widersprechen der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass das (von ihnen favorisierte) stadtabgewandte Südbahnkonzept dem Planfeststellungsbeschluss nicht zugrunde liege und daher nicht in die Alternativenbetrachtung habe einbezogen werden müssen (UA S. 26). Sie hätten vorgetragen, dass das stadtabgewandte Südbahnkonzept vielmehr die Vorzugsvariante der Planfeststellung gewesen sei. Die Kläger zeigen damit auf, dass sie den Planfeststellungsbeschluss anders interpretieren als das Oberverwaltungsgericht. Mit der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, hat das nichts zu tun.

15 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

16 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

17 a) Die Frage,
ob der Begriff des Restrisikos so zu verstehen ist, dass die Risikoschwelle erst bei einer Wahrscheinlichkeit von größer als 1 x 10-6 überschritten wird,
führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Kläger die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlen.

18 Die Kläger bezeichnen schon keine Rechtsfrage. Restrisiken sind Risiken, die jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen und als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 24). Weitergehende gesetzliche Maßstäbe für die Bewertung des akzeptierbaren Risikos bestehen nicht (Schneider/Steinberg, Schadensvorsorge im Atomrecht zwischen Genehmigung, Bestandsschutz und staatlicher Aufsicht, S. 56). Welche Werte für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nach Maßgabe der praktischen Vernunft und der Sozialadäquanz tolerabel sind, ist eine Tatfrage.

19 Außerdem genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde der Darlegungspflicht nicht, wenn sie sich darauf beschränkt, Ausführungen des angefochtenen Urteils in den Entscheidungsgründen in Frageform zu kleiden (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 6), und sich mit dem Hinweis begnügt, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Notwendig ist auch eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23). Daran lassen es die Kläger fehlen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Schwelle zum Restrisiko bei 1 x 10-6 gezogen, weil dieser Wert (im Schrifttum) für Atomanlagen in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren für maßgeblich erachtet werde und zudem die Berliner Atomaufsicht eine größere Eintrittswahrscheinlichkeit für ein Ereignis, das zur unkontrollierten Freisetzung des gesamten im Kern des Forschungsreaktors BER II vorhandenen radioaktiven Inventars führen würde, aus heutiger Sicht für kaum akzeptabel halte (UA S. 10). Die Kläger gehen darauf nicht ein und legen nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Fixierung der Schwelle zum Restrisiko Bedenken ausgesetzt sein soll.

20 b) Die Frage,
ob in einem Fall, in dem ein Flugzeugabsturz nicht nur eine strahlungsrelevante Anlage treffen, sondern mehrere Anlagen betreffen kann, die Bildung einer Gesamtwahrscheinlichkeit nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitstheorie vorzunehmen ist oder es bei der isolierten Bildung von Einzelwahrscheinlichkeiten bleiben kann, wenn es sich um unterschiedliche kerntechnische Anlagen handelt,
ist ebenfalls keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Die Kläger erkennen zudem eine Abhängigkeit der Antwort von der Klärung der zuvor aufgeworfenen, als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ab welchem Schwellenwert das Restrisiko beginnt. Die Klärung dieser (Vor)Frage können die Kläger aber - wie dargelegt - nicht erreichen.

21 c) Auch die Frage,
ob dann, wenn die zu betrachtende kerntechnische Anlage von der Freigabegrenze von 5 000 Fuß entfernt liegt und nicht absehbar ist, wie die Flugzeuge tatsächlich fliegen werden, bei der Ermittlung der Risiken auf das Hindernisbetrachtungsgebiet des zu erwartenden Abflugkorridors oder nur auf einen Flugkorridor von 1 NM links und rechts der Ideallinie des Flugverfahrens abzustellen ist,
ist keine Rechtsfrage. Sie ist eine Fachfrage, die unter Zuhilfenahme technischen Sachverstands von der Behörde und gegebenenfalls von den Tatsachengerichten zu klären ist. Außerdem ist sie - ungeachtet der Wahl einer abstrahierenden Formulierung - auf die konkreten Verhältnisse vor Ort zugeschnitten und daher einer allgemeinverbindlichen Klärung nicht zugänglich. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang hilfsweise einen Verfahrensfehler geltend macht, genügt die Rüge nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es fehlt bereits an der Bemessung einer hierfür einschlägigen Verfahrensnorm. Darüber hinaus wendet sie sich inhaltlich wiederum gegen die Beweiswürdigung des Gerichts.

22 d) Die Frage,
ob § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG so zu verstehen ist, dass ein in suizidaler Absicht erfolgender Angriff auf eine kerntechnische Anlage der Festlegung eines Flugverfahrens über oder in unmittelbarer Nähe der Anlage entgegensteht, wenn die Alternativroute jedenfalls so weit entfernt von den kerntechnischen Anlagen liegt, dass der nicht-suizidale zweite Pilot des Passagierflugzeugs eine faktische Möglichkeit zum Eingreifen hätte,
ist auf einen Sachverhalt zugeschnitten, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Die Vorinstanz hat keine Alternativroute ermittelt, auf welche die Beschreibung der Kläger zutrifft. Sie hat festgestellt, dass sich gezielte Angriffe durch ein abweichendes Flugverfahren weder verhindern noch maßgeblich beeinflussen lassen (UA S. 20). An diese Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die dagegen erhobenen Verfahrensrügen - wie bereits ausgeführt - nicht durchgreifen.

23 e) Die Kläger halten ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob gezielte Flugzeugabstürze, die mit Drohnen herbeigeführt werden, deshalb nicht in die Abwägung einer Flugroutenfestlegung einzubeziehen sind, weil das Abflugverfahren wenige Kilometer an einer störfallträchtigen Anlage vorbei führt, bzw.
ob gezielte Flugzeugabstürze, die mit Drohnen herbeigeführt werden, deshalb nicht in die Abwägung einer Flugroutenfestlegung einzubeziehen sind, weil sich durch Drohnen herbeigeführte Flugzeugabstürze nicht durch die Wahl der Flugrouten beeinflussen lassen.

24 Die Kläger stellen die Fragen vor dem Hintergrund der Behauptung, dass es ein Flugverfahren, die Route um Potsdam herum, gebe, bei deren Festlegung das Drohnenrisiko vermieden würde. Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde genügt insofern schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), denn sie wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Würdigung, dass die Wannsee-Route nicht zu einer Erhöhung des Risikos gezielter Angriffe auf den Forschungsreaktor, wozu auch Angriffe mit Drohnen auf ein Luftfahrzeug mit der Folge eines Flugzeugabsturzes zählten, führe. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dargelegt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 B 36.11 - ZfBR 2012, 672 = juris Rn. 4). Die von der Beschwerde formulierten Fragen würden sich zudem in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Risiko einer Havarie durch gezielt - auch durch den Einsatz von Drohnen (UA S. 21) - herbeigeführte Flugzeugabstürze abwägungserheblich sei, weil es nicht dem Restrisiko, gegen dessen Verwirklichung keine behördlichen Maßnahmen erforderlich seien, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen sei (UA S. 19 unter b) aa)). Es ist damit davon ausgegangen, dass die von den Klägern befürchteten Angriffe mit Drohnen auf Luftfahrzeuge mit der Folge eines Flugzeugabsturzes in die Abwägung einer Flugroutenfestlegung einzustellen sind.

25 f) Die Frage,
ob Alternativenkonzepte in der Abwägung von Flugroutenvarianten nur dann einzubeziehen sind, wenn sie auch bereits Eingang in die Alternativenabwägung des Planfeststellungsbeschlusses gefunden haben,
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie sich das Oberverwaltungsgericht so nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Planfeststellungsbeschluss das Grundkonzept eines unabhängigen Parallelbahnbetriebs zugrunde liegt (UA S. 26). Die Befugnis des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF), das stadtabgewandte Südbahnkonzept bei der Alternativenbetrachtung unberücksichtigt zu lassen, hat es nicht daraus hergeleitet, dass das Konzept im Planfeststellungsbeschluss nicht abgewogen worden ist, sondern, wie die Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - (BVerwGE 150, 286 Rn. 33) zeigt, weil das Konzept keinen unabhängigen Parallelbahnbetrieb ermöglicht. Die Verpflichtung des BAF, neben den gewählten, den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses gerecht werdenden Flugverfahren auch Alternativen zu untersuchen, die das Gleiche zu leisten imstande sind (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 a.a.O. Rn. 33), hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Der Einwand der Kläger, auch das stadtabgewandte Südbahnkonzept gewährleiste einen unabhängigen Parallelbahnbetrieb, ist wegen § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich.

26 g) Die Frage,
ob für die gerichtliche Überprüfung der Flugroutenfestsetzung allein die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, die in einem Abwägungsvermerk begründet worden ist, maßgeblich ist oder ob sich aufdrängende Alternativvarianten, die im Hinblick auf Lärm deutlich weniger Menschen betreffen, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in den Abwägungsvermerk des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung von vornherein nicht aufgenommen worden sind,
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Abwägungsvermerk nicht den in der Frage zum Ausdruck kommenden Stellenwert beigemessen. Es hat den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Abwägungsentscheidung zwar auf die Prüfung darauf beschränkt, ob das BAF von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen (§ 29b LuftVG) erkannt sowie alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht ohne sachlichen Grund zurückgestellt hat (UA S. 22). Es hat aber nicht der weitergehenden Einschränkung das Wort geredet, dass die zur Überprüfung gestellten Flugverfahren nur dann wegen sich aufdrängender, aus Lärmschutzgründen vorzugswürdiger Alternativrouten zu beanstanden sind, wenn diese in einem Abwägungsvermerk zur Sprache gekommen sind. Überdies ist die Frage auf einen anderen als den vom Oberverwaltungsgericht ermittelten Sachverhalt gemünzt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt, dass sich das alternative, von den Klägern bevorzugte lange Abflugverfahren um Potsdam und Werder/Havel unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen musste (UA S. 24).

27 h) Die Frage,
ob sich selbst diejenigen Personen nicht auf den Schutz ruhiger Gebiete im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie berufen können, die innerhalb des ruhigen Gebiets wohnen,
hat der Senat bereits verneint. Aus den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22). Auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL, den § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, entfaltet keine drittschützende Wirkung (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 a.a.O. Rn. 24). Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, um im Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Individualrechtsbezug des Art. 8 Umgebungslärm-RL einzuholen. Eine Pflicht zur Vorlage hatte der Senat im Urteil vom 12. November 2014, dem sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (UA S. 8), verneint (a.a.O. Rn. 26). Die Kläger legen nicht dar, dass die damaligen und vom Oberverwaltungsgericht übernommenen Erwägungen des Senats zum Unionsrecht in dem angestrebten Revisionsverfahren erneut prüfungs- und gegebenenfalls korrekturbedürftig sind. Der Senat hat den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen, dass gegen sein Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, weil die Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletze, und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch aussteht. Zur Zulassung der Revision sieht er sich durch das schwebende Verfahren aber nicht veranlasst.

28 i) Schließlich gehen die Fragen,
ob der Begriff des Verschuldens in § 155 Abs. 4 VwGO so zu verstehen ist, dass verschuldete Kosten auch Kosten sind, die durch nachgeholte gerichtliche Sachverhaltsermittlungen ausgelöst werden, die einer Behörde im Verwaltungsverfahren oblegen hätten, und
ob der Begriff des Verschuldens in § 155 Abs. 4 VwGO so auszulegen ist, dass einer Behörde kein Verschulden vorzuwerfen sein kann, wenn sie die Rechtsprechung (richtig wohl: Rechtslage) zum Einfluss von Gefahren durch die Luftfahrt zu § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ohne Berücksichtigung bereits ergangener Rechtsprechung beurteilt,
daran vorbei, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 1 VwGO nur eingelegt werden kann, um die Zulassung der Revision zur Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der eine Revisionsentscheidung allein über die Kosten angestrebt wird, ist demgegenüber nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 1 VwGO. Danach ist die (isolierte) Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten ausgeschlossen, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist aber eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, gilt das Gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 1992 - 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6 m.w.N. und vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10 = juris Rn. 5). Zwar haben die Kläger ihre Beschwerde eingereicht, um die Zulassung der Revision (auch) zur Entscheidung in der Hauptsache zu erzwingen. Da die Rügen bereits zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen, aber in jedem Fall unbegründet sind, bliebe die Revision - wäre sie wegen der Nichtanwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zuzulassen - auch insoweit auf die Kostenentscheidung beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 5 B 46.09 - juris Rn. 5). Daher vermag auch die in diesem Zusammenhang beiläufig erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge auch nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Gesamtstreitwert in Höhe von 150 000 € setzt sich aus Einzelstreitwerten in Höhe von jeweils 20 000 € für die Klägerinnen zu 1, 2 und 6 sowie von jeweils 15 000 € für die übrigen Kläger zusammen.