Beschluss vom 23.10.2023 -
BVerwG 8 A 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:231023B8A2.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.10.2023 - 8 A 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:231023B8A2.23.0]
Beschluss
BVerwG 8 A 2.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:
Das Verfahren wird, soweit es die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 7. September 2023 und deren Vollziehung zum Gegenstand hat, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 4.23 gesondert fortgeführt.
Gründe
1 Die nach Anhörung der Beteiligten beschlossene Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Über die Trennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat sich am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 1 m. w. N.).
2 Danach ist die tenorierte Verfahrenstrennung sachgerecht. Die Klägerinnen machen mit ihrer Klage nunmehr Ansprüche auf Aufhebung zweier verschiedener Anordnungen zur Verlängerung der gegenüber ihren inländischen Tochtergesellschaften nach § 17 Abs. 1 EnSiG angeordneten Treuhandverwaltung und auf Beseitigung der jeweiligen Vollzugsfolgen geltend. Darüber in verschiedenen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, die jeweils eine Anordnung und deren Vollziehung zum Gegenstand haben, dient der Ordnung und besseren Übersichtlichkeit des Prozessstoffes. Die beiden Anordnungen wurden im Abstand eines halben Jahres erlassen und betreffen verschiedene Zeiträume. Die für ihre tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkte weichen voneinander ab. Selbst wenn einige Rechtsfragen sich in beiden Verfahren stellen mögen, stimmen jedenfalls die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht überein. Sollten sich aus der rechtlichen Beurteilung der ersten Anordnung Folgen für die Beurteilung der zweiten ergeben, kann ihnen im abgetrennten Verfahren Rechnung getragen werden. Dass die Trennung zu höheren Kosten für die Beteiligten führen kann, ist kein gewichtiger, sie ausschließender Nachteil (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 48.82 - juris Rn. 24 insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6).