Beschluss vom 23.10.2025 -
BVerwG 1 WB 41.25ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B1WB41.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2025 - 1 WB 41.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B1WB41.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 41.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral Arlt und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Falkenthal am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl eines anderen Soldaten für die Kommandierung auf einen multinationalen Rotationsdienstposten.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 20... Zuletzt wurde er im März 2016 zum Oberst befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Nach einer Verwendung beim ... in ... wird er seit Dezember 2024 als Stabsoffizier zur besonderen Verwendung beim ... in ... verwendet.

3 Für den Zeitraum Januar 2025 bis Ende Mai 2025 war der Dienstposten des ... und ... in der Abteilung ... in ... durch einen Soldaten oder eine Soldatin der deutschen Streitkräfte im Rang eines Obersts (A 16) zu besetzen. Es handelt sich hierbei um einen in Rotation mit anderen Nationen besetzten Dienstposten zur temporären Verstärkung außerhalb der Sollorganisation der Deutschen Streitkräfte in der ...

4 Für die Verwendung auf dem Dienstposten waren folgende Anforderungen festgelegt:

  • Verwendung im Kompetenzbereich Führung und Einsatz
  • Verwendung als G3/Einsatz-Stabsoffizier in einem Amt/​Kommandobehörde
  • Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Ü 3 (NATO-Geheimhaltungsgrad - TOP SECRET)
  • SLP Englisch mindestens 3333
  • Verwendung in den USA oder in der Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften.

5 Der Antragsteller hatte auf Nachfrage seines Personalführers im August 2024 sein Interesse an der streitgegenständlichen Verwendung bekundet.

6 Nachdem ein weiterer Interessent seine Interessenbekundung zurückgezogen hatte, lag dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr neben derjenigen des Antragstellers noch eine weitere Interessenbekundung eines Obersten (A 16) vor, für den es sich aus personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere wegen dessen Folgeverwendungen, entschied. Mit Personalverfügung vom 19. November 2024 wurde der ausgewählte Soldat auf den streitgegenständlichen Dienstposten kommandiert.

7 Unter dem 27. September 2024 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Auswahl des anderen Soldaten für den streitgegenständlichen Dienstposten, über die ihn sein Personalführer am Vortag informiert habe. Die Chronologie der Ereignisse begründete für ihn den Verdacht einer sachfremden und unzulässigen Einflussnahme Dritter auf den Entscheidungsvorgang. Er habe auf Nachfrage seines Personalführers sein Interesse an der in Rede stehenden Verwendung bekundet. Sein Personalführer habe ein Risiko für die Realisierung dieser Verwendung ausgeschlossen, da er nach seinem - des Personalführers - Lagebild der einzige in Frage kommende Kandidat sei. Im Vertrauen darauf habe er mit Mehrkosten für eine Expressbearbeitung seinen Reisepass neu ausstellen lassen. Er sei dann fernmündlich über die Auswahlentscheidung informiert worden, die auch seinen Personalführer überrumpelt habe. Die Verwendungsentscheidung müsse sich an Eignung, Leistung und Befähigung ausrichten.

8 Unter dem 31. Oktober 2024 erhob der Antragsteller wegen Untätigkeit weitere Beschwerde. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Untätigkeitsbeschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen mit einer Stellungnahme vom 7. Mai 2025 dem Senat vorgelegt.

9 Der Antragsteller hatte mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde jeweils Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diese wurden mit dem Hauptsacheantrag dem Senat am 7. Mai 2025 vorgelegt. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat das Eilverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2025 eingestellt (1 W-VR 9.25 ).

10 Der Antragsteller wiederholt und vertieft im gerichtlichen Verfahren seinen Beschwerdevortrag. Die verzögerte Bearbeitung beim Bundesministerium der Verteidigung verletze seine Rechte zusätzlich und erfülle den Tatbestand des § 35 Abs. 2 WStG. Einen Antrag, auf dem streitbefangenen Dienstposten verwendet zu werden, habe er nicht stellen müssen. Die Initiative sei von der Personalführung ausgegangen. Es sei fraglich, ob sein Konkurrent ebenso wie er alle geforderten Voraussetzungen des Dienstpostens, insbesondere die Forderungen nach Vorverwendungen in den USA oder vorheriger Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften sowie das Kriterium des Kompetenzbereichs "Führung und Einsatz" erfülle. Auszuschließen sei, dass sein Konkurrent für die anschließende Verwendung im Militärattachéstab ... einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen sammeln könne. Auch bei einer Querversetzung sei den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn auch mit geringerem Gewicht, Rechnung zu tragen. Zudem sei eine Verwendung im Ausland ungeachtet ihrer Dotierungsgleichheit stets förderlich und deshalb nach Leistungskriterien zu besetzen. Dies sei hier aber unterblieben. Die Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung gäben die Abläufe nicht korrekt wieder. Es habe sich nicht um eine Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Kandidaten gehandelt. Vielmehr sei er für die Personalführung der einzige überhaupt in Frage kommende Kandidat gewesen. Die Kommandierung eines deutschen Obersten nach ... hätte für eine angemessene Vorlaufphase an sich schon zum 1. Juni 2024 erfolgen müssen. Als sein Personalführer deswegen im August 2024 an ihn herangetreten sei, sei dies für eine angemessene Vorbereitung bereits zu spät gewesen. Daher hätte man nur noch auf einen Kandidaten mit seinen Vorerfahrungen zurückgreifen können, um auf die an sich notwendige Vorlaufphase ausnahmsweise zu verzichten. Daher sei ihm seine Auswahl durch den Personalführer als geradezu alternativlos dargestellt worden. Hiernach sei seine Nichtauswahl willkürlich und damit rechtswidrig. Er beantragte, seinen Personalführer und dessen Vorgänger zur Sache zu hören. Seinen Antrag stelle er in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Wegen der verspäteten Vorlage bestehe sein Rechtsschutzinteresse fort.

11 Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens "Chef des Stabes ..." mit Dienstort ... und die Behandlung seiner Rechtsbehelfe durch das Bundesministerium der Verteidigung rechtswidrig waren.

12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Das Bundesministerium der Verteidigung macht geltend, die streitgegenständliche Verwendung entspreche der Besoldungsgruppe A 16 und sei daher für den Antragsteller und den Ausgewählten ebenengleich. Der Antragsteller und der ausgewählte Oberst hätten beide ihr Interesse an der Verwendung bekundet. Beide würden die Anforderungen erfüllen. Der ausgewählte Offizier verfüge über Vorverwendungen als Transportoffizier beim ... und als Nachschuboffizier Streitkräfte im ... Gefordert sei nicht die Zuordnung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz, sondern eine Verwendung dort. Der ausgewählte Oberst habe insbesondere als Kompaniechef der ... und ..., als G3 im ... und in verschiedenen Militärattaché-Verwendungen Erfahrungen im internationalen Umfeld erworben. Für den Ausgewählten spreche die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Er werde ab September 2027 im Militärattachéstab in ... verwendet. Die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten könne seine Befähigung als militärischer Führer in einem internationalen Umfeld fördern und die internationalen Zusammenarbeitsbeziehungen und das Netzwerk in Vorbereitung auf seine Verwendung in ... verstärken. Für den Antragsteller, dessen Dienstzeit mit dem März 20... enden werde, sei keine entsprechende Verwendung mehr vorgesehen. Er sei zudem vor einigen Jahren im ... eingesetzt gewesen, so dass einem anderen Offizier die Möglichkeit zur Bewährung und Weiterentwicklung dort gegeben werden solle. Dass der Antragsteller den Nutzen der in Rede stehenden Verwendung für die Militärattaché-Verwendung in ... anders bewerte, sei unerheblich. Es gebe keine ständige Praxis, Verwendungen im Ausland stets als förderlich zu betrachten. Hier stehe nur eine fünfmonatige Kommandierung zur temporären Verstärkung und ohne Beurteilungsrelevanz in Rede, durch die der Ausgewählte nützliche Erfahrungen sammeln könne. Eine Förderung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG liege nicht vor. Eine Bestenauslese sei nicht erforderlich gewesen. Der Antragsteller irre auch mit der Annahme, er sei der einzige in Frage kommende Kandidat gewesen, auch wenn dieser Eindruck für ihn aus der Kommunikation mit seinem Personalführer entstanden sein möge.

14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, einen anderen Soldaten und nicht den Antragsteller auf den streitgegenständlichen Rotationsdienstposten zu kommandieren, war rechtmäßig und verletzte die Rechte des Antragstellers nicht.

16 a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 ‌- 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - ‌juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).

17 b) Hiernach ist die Kommandierung eines anderen Soldaten als des Antragstellers nicht zu beanstanden.

18 aa) Sie beruht nicht auf einer Verkennung des Anwendungsbereiches von Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsteller kann sich vorliegend nicht auf den hieraus folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch berufen, weil keine Verwendung auf einen für ihn höherwertigen Dienstposten in Rede steht.

19 Seine Rechtsauffassung, bei Querversetzungen sei nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der Bestenauslese - wenn auch mit geringerem Gewicht - Rechnung zu tragen, entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats: Hiernach ist die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen beschränkt auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen. Die Erweiterung der Reichweite des Leistungsgrundsatzes über Ernennungen hinaus auch auf Verwendungsentscheidungen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der Bundeswehr die Entscheidung über die höherwertige Verwendung die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vorprägt. Deshalb ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 ‌- 1 WB 1.13 - juris Rn. 31 f., vom 6. Juli 2023 - 1 W-VR 11.23 - juris Rn. 36 und vom 12. August 2024 - 1 W-VR 3.24 - juris Rn. 27).

20 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich der Dienstherr in dem konkreten Verfahren dem Grundsatz der Bestenauslese freiwillig unterworfen hat. Diese Festlegung entfaltet Bindungswirkung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG und determiniert zugleich den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 ‌- 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26).

21 An einer solchen Entscheidung fehlt es für die vorliegende Kommandierung aber in tatsächlicher Hinsicht. Nach dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung hat sich der Dienstherr gegen eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten entschieden und allein auf personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen abgestellt. Diesem Tatsachenvortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

22 Die Entscheidung gegen eine Auswahl nach Leistungskriterien war rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil 2008 eine ständige Praxis bestanden haben mag, Verwendungen im Ausland stets als förderlich anzusehen und über sie nach Leistungsgesichtspunkten zu entscheiden (so in BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26). Zum einen stand in der damaligen Fallkonstellation eine Versetzung in Rede und nicht - wie hier - nur eine Kommandierung für fünf Monate, deren zeitliche Dauer noch nicht die Beurteilungsrelevanz von etwa sechs Monaten erreicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - juris Rn. 49, vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 66 und vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 21.24 - juris Rn. 54). Damit liegt hier kein der 2010 vom Senat nicht beanstandeten Praxis vergleichbarer Fall vor. Zum anderen kann auch eine ständige Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen geändert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung ist der Frage nach einer entsprechenden Praxis durch eine Anfrage beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nachgegangen und hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 vorgetragen, dass aktuell eine entsprechende Praxis nicht besteht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenauskunft sind nicht ersichtlich. Es ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, die fragliche Kommandierung allein nach personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, seinen weiten Organisationsspielraum überschritten hätte.

23 Da die fragliche Verwendungsentscheidung sich nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG richtete, bestanden für sie auch nicht die sich aus dem Grundsatz der Bestenauslese ergebenden erhöhten Dokumentationserfordernisse.

24 bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auch nicht feststellbar, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seine Auswahlentscheidung auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage gestützt hätte. Es ist mit Recht davon ausgegangen, dass der auf den streitgegenständlichen Dienstposten kommandierte Offizier die Verwendungsanforderungen erfüllte.

25 Es durfte zunächst davon ausgehen, dass der ausgewählte Kandidat über eine Vorverwendung verfügt, in der er mit den US-Streitkräften zusammenarbeitete. Dies ist plausibel mit den im vorgelegten Personalstammblatt dokumentierten Verwendungen beim ... und beim ... dokumentiert.

26 Das Bundesministerium der Verteidigung weist auch zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen nicht die Zuweisung des Kompetenzbereiches Führung und Einsatz, sondern eine Verwendung in diesem Bereich verlangten. Es führt verschiedene, im Personalstammblatt ausgewiesene Verwendungen als Einheitsführer in internationalen Verbänden, eine Verwendung als G3 ... und verschiedene Militärattaché-Verwendungen des Ausgewählten an.

27 Hiernach ist plausibel dargetan, dass auf den genannten Dienstposten Aufgaben wahrgenommen werden, die in den von Nr. 514 und Anlage 11.1.2 Ziffer 10 der AR A-1340/24 erfassten Sachbereich fallen.

28 cc) Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Vortrag durch, der ausgewählte Offizier könne auf dem streitgegenständlichen Dienstposten keine für die Verwendung im Militärattachéstab ... einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen sammeln. Damit hat er nicht dargetan, dass die für die Auswahl des Konkurrenten maßgeblichen Zweckmäßigkeitserwägungen ermessensfehlerhaft wären. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nachvollziehbar erläutert, dass die streitgegenständliche Verwendung geeignet ist, die Befähigung als militärischer Führer in einem internationalen Umfeld zu verstärken, Erfahrungen in internationaler Zusammenarbeit zu vermitteln und für Verwendungen im internationalen Bereich nützliche Netzwerke zu erweitern. Der Antragsteller setzt lediglich seine abweichende Einschätzung der nachvollziehbaren Bewertung des Dienstherrn, die streitige Verwendung könne die Befähigung als militärischer Führer in einem internationalen Umfeld fördern, entgegen. Damit kann er eine Überschreitung des Ermessensspielraumes aber schon im Ansatz nicht dartun.

29 dd) Ob andere als die zur Entscheidung über die Kommandierung berufenen Offiziere des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, insbesondere der frühere Personalführer des Antragstellers, dessen Kommandierung auf den fraglichen Rotationsdienstposten für zwangsläufig gehalten haben, ist unerheblich. Es bedarf daher auch nicht der Vernehmung anderer Offiziere, insbesondere des früheren Personalführers, Oberst i.G. ... oder von dessen Nachfolger Oberstleutnant i.G. ... Auch der Vortrag des Antragstellers zum Ablauf des Verfahrens bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil er unerheblich ist.