Beschluss vom 25.02.2021 -
BVerwG 1 WB 15.20ECLI:DE:BVerwG:2021:250221B1WB15.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 WB 15.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:250221B1WB15.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 15.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Spoerner und
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Niedermeier
am 25. Februar 2021 beschlossen:

  1. Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020, den Dienstposten des Leiters ... mit der Beigeladenen zu besetzen, und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 werden aufgehoben.
  2. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  3. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters ...

2 Der Antragsteller ist Berufssoldat und Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (Stabsoffizier Recht) im Kompetenzbereich Personalmanagement. Er wurde im November 2008 zum Oberstleutnant befördert. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit Oktober 2018 wird er als Dezernatsleiter Dienstrecht im ... verwendet.

3 Die Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldatin und Stabsoffizier Recht im Kompetenzbereich Personalmanagement. Sie wurde im Juni 2009 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. ...

4 Am 23. Januar 2020 entschied die Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen.

5 Der Besetzungsentscheidung liegt die am 19. Dezember 2019 getroffene Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende" zugrunde.

6 Der Planungsbogen für das Auswahlverfahren weist folgende Hauptaufgaben des Dienstpostens aus:
- ...

7 Als Besonderheiten werden angeführt:
- Disziplinarbefugnis Stufe 1 (KpChef),
- Wahrnehmungs-DP Ltr Bw WehrDstBer StoffzSK (...).

8 Als dienstpostenunabhängiges Kriteriums wird genannt:
"RefBMVg vor StOffz BMVg vor vergl. Verwendung".

9 Die dienstpostenbezogenen Kriterien werden wie folgt aufgezählt:
- Kompetenzbereich Ausbildungsmanagement oder Personalmanagement/Informationsarbeit Bw,
- Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung Presse- und Informationsstab 2,
- Verwendung in der Informationsarbeit Bw/Öffentlichkeitsarbeit,
- Vorverwendung mit Uniformträgerbereich übergreifender Tätigkeit,
- Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung oder als Grundsatzreferent/"Immediats"-Referent im Bundesministerium der Verteidigung mit Leitungsbezug,
- Außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung,
- Studium Staats- und Sozialwissenschaften, alternativ: Studium mit ausgeprägten juristischen Fachanteilen,
- Erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü 2,
- SLP Englisch 3332 (wünschenswert),
- ATN Pressestabsoffizier Streitkräfte/Stabsoffizier Öffentlichkeitsarbeit (wünschenswert),
- Verwendungen/Erfahrungen in den Bereichen Lehre/Ausbildung (wünschenswert).

10 Ausweislich des Planungsbogens wurden neben der Beigeladenen zwei weitere Stabsoffiziere, aber nicht der Antragsteller für den Dienstposten betrachtet. Einer der Mitbetrachteten erfülle das unabdingbare Kriterium einer Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung Presse- und Informationsstab 2 nicht. Der andere erfülle zwar die Bedarfsträgerkriterien, sei jedoch für eine andere A 16-Verwendung vorgesehen und werde daher nicht weiter betrachtet. Die Beigeladene sei Stabsoffizier mit Befähigung zum Richteramt des Werdegangs Personalmanagement/Presse. Ihr sei der Kompetenzbereich Personalmanagement zugewiesen. Sie sei nach ihrer Verwendung als Personalstabsoffizier beim Kommando der ... als Rechtsberater Stabsoffizier bei der SDBw eingesetzt. Sie habe ministerielle Verwendungen als Referentin bei der Beauftragten Familie und beim Presse- und Informationsstab 2 absolviert. .... Nach ihrer aktuellen Beurteilung verfüge sie über stärker ausgeprägte geistige und soziale Kompetenzen, die ihr Persönlichkeitsprofil bestimmen würden. Sie sei für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung der Ebene A 16 außergewöhnlich gut geeignet und habe bis in diese Ebene reichendes Potential. Aufgrund ihrer juristischen Expertise und ihrer Erfahrungen in der Informationsarbeit sei sie für den Dienstposten umfänglich qualifiziert. Das entsprechende Votum des Presse- und Informationsstabes des Bundesministeriums der Verteidigung liege vor.

11 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 6. März 2020 und beantragte Akteneinsicht. Am 2. April 2020 erhielt die Bevollmächtigte des Antragstellers auf elektronischem Wege zur Gewährung von Akteneinsicht verschiedene Dokumente aus dem Auswahlverfahren, insbesondere die Organisationsgrundentscheidung, den aktuellen Planungsbogen und den Personalbogen der Beigeladenen, sowie eine Weisung der Bundesministerin der Verteidigung vom 20. März 2020 zur Zeichnungs- und Bearbeitungsbefugnis in dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren übersandt.

12 Mit E-Mail vom 6. April 2020 rügte die Bevollmächtigte des Antragstellers Verfahrensfehler im Beschwerde- und im Auswahlverfahren, bestritt die Qualifikation der Beigeladenen für den Dienstposten und verwies auf die besseren Leistungen des Antragstellers. Gerügt wurde auch die Sachwidrigkeit einzelner Kriterien des Anforderungsprofils.

13 Mit Bescheid vom 8. April 2020 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Vorlage des Abteilungsleiters III für die Auswahlentscheidung genüge der Dokumentationspflicht. Akteneinsicht sei ausreichend gewährt worden. Der Antragsteller erfülle anders als die Beigeladene zwingende Kriterien des Anforderungsprofils nicht. Er verfüge weder über Vorverwendungen als Referent im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung noch über eine Vorverwendung im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr. Außerdem sei ihm keine außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung attestiert worden. Das Anforderungsprofil des Dienstpostens sei im Rahmen des Organisationsermessens für die Neubesetzung geändert worden. Das Erfordernis einer Vorverwendung im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung ergebe sich aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens. Die zu beteiligenden Stellen seien im Auswahlverfahren ordnungsgemäß eingebunden worden. Die materiellen Entscheidungen seien von Funktionsträgern mindestens der Besoldungsgruppe B 3 getroffen worden. Der Planungsbogen enthalte nur Angaben zu den diese Entscheidungen übermittelnden Personen.

14 Mit Schriftsatz vom 24. April 2020 hat der Antragsteller hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

15 Er rügt eine unzureichende Gewährung von Akteneinsicht und Zuständigkeitsfehler bei der Bearbeitung seiner Beschwerde sowie im Auswahlverfahren. Die Beigeladene sei bei der Auswahlentscheidung ... gewesen und nur nach Maßgabe einer Referenzgruppenbildung zu fördern. Die für sie gebildete Referenzgruppe rechtfertige ihre Förderung nicht. Die Beigeladene sei ihm nach Eignung, Leistung und Befähigung insbesondere mit Blick auf die vorliegenden Beurteilungen deutlich unterlegen. Er bestreite, dass sie die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils erfülle. Insbesondere habe sie sich nicht in einer ministeriellen Verwendung als Referentin bewährt. Dass die Beigeladene ihre Mitbetrachtung oder Versetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten beantragt habe, sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller rügt die Sachwidrigkeit des Kriteriums einer Verwendung als Referent im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung. Eine Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung sei auf dem fraglichen Dienstposten nach dessen Aufgaben ebenfalls nicht nötig. Diese Kriterien seien gegenüber dem vorangegangenen Auswahlverfahren für denselben Dienstposten neu und sachwidrig.

16 Er selbst hätte von Amts wegen im Auswahlverfahren mitbetrachtet und ausgewählt werden müssen. Er habe sich als Referent im Ministerium bewährt und sei schon deshalb der Beigeladenen vorzuziehen. Das Merkmal Einsatzerfahrung sei vom Bedarfsträger gefordert worden. Für den Dienstposten sei die Eignung zur Menschenführung wesentlich. Anders als die Beigeladene verfüge er über entsprechende qualifizierte Vorverwendungen. Er habe sich im Bereich der Presse- und Informationsarbeit im Rahmen seiner Verwendung bei der ... bewährt. Dort habe er sechs Monate lang den Abteilungsleiter ... vertreten und sei danach weitere ca. sechs Monate wegen der Vakanz des Dienstpostens mit dessen Aufgaben betraut gewesen. In diesem Zeitraum sei ihm das Dezernat Informationsarbeit unterstellt gewesen. Er habe die Pressearbeit für die Divisionsführung beaufsichtigt und koordiniert. Seine Bewährung habe er auch im Auslandseinsatz bewiesen, wo er als Vertreter des "Chief of Staff" und Coordinator des ... unter Einsatzbedingungen unter anderem auch für die Pressearbeit der Einheit zuständig gewesen sei. Für die Erstellung eines Filmes über Aufgaben und Funktion der Einheit in diesem Rahmen habe er einen Bestpreis der Kontingentführerin erhalten. Belege für die Wahrnehmung von Aufgaben dieses Bereiches durch die Beigeladenen seien nicht vorgelegt worden. Zum Erfordernis einer Vorverwendung beim Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung trage das Ministerium nur unsubstantiiert zu den durch die Beigeladene dort erfüllten Aufgaben vor. Anders als diese habe er Aufgaben der in Rede stehenden Art im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Strategische Kommunikation wahrgenommen. Zum Kriterium der außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung weise er darauf hin, dass ein Prognose-Kriterium kein Leistungskriterium sei. Er selber sei für solche Verwendungen gut geeignet. Seine letzte Beurteilung bescheinige ihm eine Eignung für den Attachéedienst. Seine besondere Eignung zeige sich auch in seinem Einsatz als Zugführer im Rahmen der Corona-Hilfe. In diesem Rahmen sei er auch für die Kommunikation mit externen Entscheidungsträgern zuständig gewesen. Qualifizierte Ausführungen zur Qualifikation der Beigeladenen in diesem Punkt würden fehlen. Wenn das Kriterium so bedeutsam sei, sei auch fraglich, warum es nicht im Informationssystem Organisationsgrundlagen abgebildet würde.

17 Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020, den mit A 16 dotierten Dienstposten ... mit der Beigeladenen zu besetzen, einschließlich der diesbezüglichen Versetzungsverfügungen aufzuheben und die Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden.

18 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

19 Zur Begründung verweist es auf den Vortrag im Hauptsacheverfahren und den Beschwerdebescheid. Die Beigeladene sei zu Recht ... in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Sie erfülle alle zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils, während der Antragsteller weder über eine Verwendung als Referent im Presse- und Informationsstab 2 im Bundesministerium der Verteidigung noch eine durch den Dienstherrn attestierte außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit Außenwirkung oder eine Verwendung in der Informations- bzw. Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr verfüge. Auch diese Kriterien seien sachgerecht.

20 Als Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit genüge der pauschale Hinweis auf die Vertretung des für die Pressearbeit zuständigen Abteilungsleiters nicht. Die abstrakte Möglichkeit, im Rahmen einer Vertretung an der Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken, reiche nicht aus. Aus der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 30. September 2009 ergebe sich nur die Vertretung des Abteilungsleiters über lange Zeiträume. Die dort hinterlegten Aufgaben und Tätigkeiten ließen auf keine Verwendung in der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit schließen. Das Kriterium einer Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit erfülle unter Berücksichtigung von Nr. 3041 und Nr. 3001 ZDv A-600/1 nur eine hauptamtliche Verwendung in der Informationsarbeit. Nur diese vermittele die für Spitzenverwendungen in der Informationsarbeit notwendigen Erfahrungen. Eine solche liege in den vom Antragsteller angeführten Verwendungen als Vertreter des Abteilungsleiters ... der ... nicht. Auch die von ihm angeführten Verwendungen während seines Auslandseinsatzes hätten ihm nicht die notwendigen fachlichen Erfahrungen vermitteln können.

21 Die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils - insbesondere die Vorverwendung als Referent im Presse- und Informationsstab 2 im Bundesministerium der Verteidigung und die außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung - seien sachgerecht, weil sie aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens ableitbar seien. Das zwingende Erfordernis der außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung folge aus der Aufgabe "Konzipieren, Planen, Leiten und Durchführen der herausgehobenen Lehrgänge im Fachbereich Informationsarbeit und Presse". Der Leiter ... benötige hierfür eine außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung, weil er dort als besonderer Repräsentant der Bundeswehr auftrete. An diesen Lehrgängen nähmen nämlich auch externe Multiplikatoren in der Gesellschaft teil, sodass der Leiter der Akademie an exponierter Stelle mit erheblicher Außenwirkung stehe. Dies gelte insbesondere für fünf konkret bezeichnete Lehrgänge mit externen und ausländischen Teilnehmern sowie Jugendpressekongresse. Im Hinblick auf bundeswehrinterne Teilnehmer folge das Erfordernis daraus, dass der Leiter ... diesen Teilnehmern, die aufgrund ihrer Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung ausgebildet würden, ebenengerecht begegnen müsse.

22 Das zwingende Kriterium einer Vorverwendung im Presse- und Informationsstab 2 im Bundesministerium der Verteidigung folge aus den dort gewonnenen fachlichen Vorkenntnissen, die insbesondere für die Wahrnehmung der Aufgaben "Beraten der Zentrumsführung in allen Angelegenheiten von Lehre und Training für die Informationsarbeit der Bundeswehr" und "Konzipieren, Planen, Leiten und Durchführen der herausgehobenen Lehrgänge im Fachbereich Informationsarbeit Presse" sachdienlich seien. Mehr als in den anderen Referaten des Stabes könne im Presse- und Informationsstab 2 im Bundesministerium der Verteidigung besonders ausgeprägte Fachkompetenz als Grundlage für die Lehre der Akademie erworben werden. Es handele sich um das Grundsatz- und Querschnittsreferat der Informationsarbeit, das Informationsmedien herausgebe, Freigabeprozesse fachlich steuere, Videos drehe, Stellung zu Fragen des Persönlichkeits- und Urheberrechts nehme, Jugendoffiziere fachlich führe und fortbilde, die Öffentlichkeitsarbeit durch Publikationen und Veranstaltungen verantworte, die Grundsatzvorschrift für Informationsarbeit bearbeite und sich mit der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Öffentlichkeitsarbeit befasse. Da es sich um ein Grundsatzreferat handele, beinhalte jeder Zuständigkeitsbereich dort querschnittlich die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten. In jedem Aufgabengebiet werde für die Hauptaufgaben des streitigen Dienstpostens sachdienliches Fachwissen erworben. Dem Antragsteller sei ausreichend Akteneinsicht gewährt worden. Alle notwendig zu beteiligenden Stellen seien in das Auswahlverfahren korrekt eingebunden gewesen. Über die Beschwerde habe der von der Bundesministerin der Verteidigung hierzu ermächtigte Referatsleiter entschieden.

23 Die Beigeladene hat den Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 2. März 2020 angetreten, nachdem sie mit Schreiben vom 7. Februar 2020 an die Bundesministerin der Verteidigung ihr Amt ... zum 1. März 2020 zur Verfügung stellte. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung auf den Antrag des Antragstellers hin durch einstweilige Anordnung verpflichtet wurde, die Versetzung der Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen und die Beigeladene auch nicht mit der vorläufigen, kommissarischen oder teilweisen Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zu betrauen (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 WDS-VR 10.20 -), wurde die Beigeladene durch Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. November 2020 in der Fassung der 1. Korrektur vom 25. November 2020, der Beigeladenen ausgehändigt am 26. November 2020, mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 auf den mit A 15 dotierten Dienstposten eines Stabsoffiziers Recht, beim Kommandeur des ... versetzt, wo sie mit Projektarbeit betraut ist.

24 Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

25 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers sowie der Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

26 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

27 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG antragsbefugt (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 60.19 - juris Rn. 14).

28 2. Der Antrag ist auch begründet.

29 Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 rechtswidrig und verletzt daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Sie ist daher aufzuheben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

30 aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).

31 Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - juris Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61>).

32 Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 87 LS 1 und Rn. 31 f.).

33 bb) Hiernach sind die Auswahlentscheidung und der Beschwerdebescheid zwar formell nicht zu beanstanden, aber in materieller Hinsicht rechtswidrig.

34 (1) Die Entscheidung über die Besetzung ist durch die hierfür nach Nr. 211 der ZDv A-1340/46 "Auswahl militärischen Personals für Dienstposten der Dotierung A 16 bis B 3" zuständige Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden.

35 Vor ihrer Entscheidung sind Stellungnahmen der nach Nr. 205 und Nr. 206 ZDv A-1340/46 dem Beratungsgremium angehörenden Stellen eingeholt worden. Soweit der Planungsbogen für das Auswahlverfahren unter Punkt 3.1 "Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Personen" in der Zeile "Datum" eine Zeichnung durch Personen anführt, die nicht mindestens der Ebene der Besoldungsgruppe B 3 angehören, erläutert der Beschwerdebescheid, dass die maßgeblichen Entscheidungen jeweils durch Personen getroffen worden seien, die die Voraussetzungen nach Nr. 206 Satz 2 ZDv A-1340/46 erfüllen. Der Personalbogen weise Datum und Zeichnung der Übermittlung der jeweiligen Stellungnahmen aus. Im gerichtlichen Verfahren sind die Entscheidungsträger vom Bundesministerium der Verteidigung zudem konkret bezeichnet worden. Hiernach gibt es - trotz des pauschalen Bestreitens des Antragstellers auch im gerichtlichen Antragsverfahren - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die maßgeblichen Entscheidungen der notwendig zu beteiligenden Stellen nicht durch die zuständigen Personen getroffen worden sind.

36 (2) Der Beschwerdebescheid vom 8. April 2020 ist durch den hierfür zuständigen Referatsleiter R III 2 des Bundesministeriums der Verteidigung gezeichnet. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der vom Staatssekretär in Vertretung der Ministerin gezeichneten "Sonderregelung zur Ausübung der Zeichnungsbefugnis bei Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung" vom 20. März 2020.

37 (3) Die Dokumentationspflicht ist erfüllt.

38 Die vorliegenden Planungsbögen weisen die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, aus. Sie dokumentieren neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens dienstpostenunabhängige und dienstpostenabhängige Kriterien des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Beigefügt ist ein Personalbogen der Beigeladenen, aus denen ihre vorangegangenen Verwendungen, ihr Werdegang, Kompetenzbereich sowie die Durchschnittsnoten und Entwicklungsprognosen der letzten für sie erstellten Beurteilungen hervorgehen. Niedergelegt sind auch die wesentlichen Erwägungen für die Auswahl der Beigeladenen. Damit ist eine Kontrolle der Auswahlentscheidung durch nicht berücksichtigte Bewerber möglich.

39 Die Dokumentation ist entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch nicht deshalb fehlerhaft, weil unter Punkt 3.1 "Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Stellen" in der Zeile "Datum" unter den jeweiligen Daten eine Zeichnung durch Personen niedergelegt ist, die nach Nr. 206 Satz 2 ZDv A-1340/46 nicht entscheidungsbefugt waren. Wie sich aus der Bezeichnung der in Rede stehenden Zeile ergibt, ist dort das Datum des in der darüber liegenden Zeile dokumentierten Votums niedergelegt. Soweit aus der zusätzlichen Aufnahme der Zeichnung des das Votum übermittelnden Person Unklarheiten über die Person des Entscheidungsträgers begründet wurden, sind diese durch die Klarstellungen im Beschwerdebescheid ausgeräumt. Da die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ergänzen oder ändern kann, ist dies nicht zu beanstanden.

40 (4) Dem Antragsteller ist auch im notwendigen Umfang Akteneinsicht gewährt worden. Die unter die Dokumentationspflicht fallenden Unterlagen sind ihm übersandt worden. Damit ist ihm Einsicht in die Unterlagen gewährt worden, die es ihm ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Aspekte zu überprüfen.

41 (5) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Beigeladene auch mit Recht in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Sie erfüllt vollumfänglich die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils.

42 Der Antragsteller bestreitet insbesondere zu Unrecht die Bewährung der Beigeladenen auf einem Referentendienstposten im Bundesministerium der Verteidigung. Der Personalgrundakte der Beigeladenen ist zu entnehmen, dass sie - wie ihr Personalbogen als Teil der Planungsunterlagen auch zutreffend ausweist - zum 2. April 2013 auf einen mit A 14/A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesministerium der Verteidigung, Beauftragter Familie, in der Erstverwendung als "Referent" versetzt wurde. Zudem wurde sie zum 1. September 2015 auf einen weiteren mit A 14/A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesministerium der Verteidigung, Presse- und Informationsstab 2, ebenfalls in der Verwendung als "Referent" versetzt. Ob es sich um Verwendungen als Grundsatz- oder "Immediats"-Referent mit Leitungsbezug handelt, ist unerheblich, weil diese Verwendungen im Anforderungsprofil nur als Alternative zur Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung angeführt sind. Beide Tätigkeiten sind in den im Personalbogen der Beigeladenen ausgewiesenen Beurteilungen zu den Stichtagen 30. September 2015 und 30. September 2017 eingeflossen. Die Aufgabenerfüllung war in beiden Beurteilungen im Durchschnitt jeweils mit einer Note bewertet worden, die das ständige Übertreffen der Leistungserwartungen zum Ausdruck bringt. Hiernach durfte rechtsfehlerfrei von einer Bewährung in der Referententätigkeit ausgegangen werden. Dem steht die Entwicklungsprognose "0" nach der Beurteilung für 2015 nicht entgegen. Die Beigeladene war auf einem mit A 14/A 15 bewerteten Referentendienstposten eingesetzt gewesen und hatte nach der Beurteilung dessen Anforderungen ständig übertroffen. Wenn sie - wie die Entwicklungsprognose ausweist - mit der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 ihre individuelle Laufbahnperspektive erreicht hatte, ist damit nicht ausgesagt, dass sie sich auf einem A 15 Dienstposten nicht bewährt hätte. Hinzu kommt noch, dass die - ebenfalls eine Referententätigkeit im Ministerium erfassende - Folgebeurteilung eine deutlich günstigere Entwicklungsprognose aufweist.

43 Der Dienstherr hat gegenüber der Beigeladenen zudem nicht auf die Anforderungskriterien verzichtet, deren Nichterfüllung er dem Antragsteller entgegenhält. Der Planungsbogen gibt nach der Personalakte der Beigeladenen zutreffend wieder, dass sie als Referent im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet wurde und im Hinblick auf diese Verwendung über eine Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr verfügt. Ihr ist auch in den beiden im Planungsbogen angeführten Beurteilungen zu den Stichtagen 30. September 2015 und 30. September 2017 jeweils eine außergewöhnlich gute Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung bescheinigt worden.

44 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist unerheblich, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung als ... entlastet und dass deshalb für sie am 16. Juli 2018 eine Referenzgruppe gebildet worden war. Dass damit eine Förderung nach dem Referenzgruppenmodell möglich war, nimmt der Beigeladenen nicht das Recht, sich stattdessen unter Verzicht auf die Freistellung für einen höher bewerteten Dienstposten auswählen zu lassen.

45 Unerheblich ist auch, ob die Beigeladene ihre Einbeziehung in die Auswahlentscheidung beantragt hatte. Da sie die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt, durfte sie auch von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbezogen werden.

46 (6) Jedoch verletzt der Ausschluss des Antragstellers aus dem Eignungs- und Leistungsvergleich mit der Beigeladenen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er zwingende Kriterien des Anforderungsprofils nicht erfüllt. Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 39 ff.).

47 (a) Zwar ist die Forderung nach Vorverwendungen in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nach den Hauptaufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht zu beanstanden. Denn es ist sachgerecht, vom Verantwortlichen für die Ausbildung in diesem Bereich eigene Erfahrungen aus der entsprechenden Tätigkeit zu verlangen. Dem Antragsteller kann aber nicht entgegengehalten werden, dass er nicht über solche Vorverwendungen verfügt.

48 (aa) Der Dienstherr mag - wie vom Bundesministerium der Verteidigung angeführt - eine hauptamtliche Vorverwendung in der Informationsarbeit im Sinne der Nummern 3041, 3001 ZDv A-600/1 "Informationsarbeit" für den streitgegenständlichen Dienstposten ermessensfehlerfrei verlangen können. Maßgeblich ist vorliegend allerdings, was mit der gebotenen Eindeutigkeit für mögliche Bewerber nach dem dokumentierten Anforderungsprofil konkret gefordert wird. Dieses verlangt lediglich eine Verwendung "in der" Informationsarbeit der Bundeswehr bzw. der Öffentlichkeitsarbeit. Anders als für andere zwingende Kriterien des Anforderungsprofils ("als Referent im Presse- und Informationsstab 2" oder "als Referent im Bundesministerium der Verteidigung oder als Grundsatzreferent/"Immediatsreferent") wird hier keine Vorverwendung auf konkreten Dienstposten, die ausdrücklich hauptamtlichem Fachpersonal der Informationsarbeit, wie etwa Pressestabsoffizieren oder Pressesprechern, vorbehalten ist, gefordert. Hinzu kommt, dass die ATN Pressestabsoffizier SK/Stabsoffizier ÖA nur als wünschenswertes Kriterium genannt wird. Ein Indiz dafür, dass dieses Kriterium weit zu verstehen ist, bildet auch der Umstand, dass der Beigeladenen seine Erfüllung durch die Referentenstellung im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung zugebilligt worden ist, obwohl sie ausweislich ihrer Beurteilung zum 30. September 2017 dort bis zum 1. März 2017 im Wesentlichen mit der Leitung des Besucherdienstes und danach mit der Steuerung von Medien der Informationsarbeit, dem Medienmonitoring und der Wahrnehmung von Herausgeberrechten betraut war.

49 Hiernach fordert das Kriterium nach den genannten Umständen dieses Einzelfalles eine kontinuierliche Verwendung von für Beurteilungen relevanter Dauer - also etwa sechs Monate - auf einem Dienstposten, zu dessen Aufgaben auch Informations- oder Öffentlichkeitsarbeit in einem Umfang zählt, der dem Bewerber für die Tätigkeit auf dem streitigen Dienstposten dienliche Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Eine allgemeine Stellvertreterfunktion und gelegentliche Vertretungen im Verhinderungsfall genügen hierfür zwar nicht. Eine hauptamtliche Verwendung in einem Presse- und Informationszentrum bzw. als Leiter der Informationsarbeit, Pressestabsoffizier, Presseoffizier oder Pressesprecher ist allerdings auch nicht gefordert.

50 Etwas Anderes folgt auch nicht aus den vom Bundesministerium der Verteidigung angeführten Bestimmungen der ZDv A-600/1. Diese legt zwar nach ihrer Nummer 1001 verbindliche Vorgaben für die Durchführung der Informationsarbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fest. Sie enthält aber für sich genommen keine Vorgaben für die Ausgestaltung von Auswahlverfahren. Dem Dienstherrn ist unbenommen, aus sachlichen Gründen für Auswahlverfahren Vorgaben nach der genannten Dienstvorschrift in Bezug zu nehmen. Er muss dies aber im konkreten Anforderungsprofil erkennbar niederlegen, was hier nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit geschehen ist.

51 (bb) Der Antragsteller weist nach Aktenlage zutreffend darauf hin, dass er ausweislich seiner zum Stichtag 30. September 2009 erstellten Beurteilung über lange Zeiträume die Aufgaben des für Pressearbeit zuständigen Abteilungsleiters als dessen ständiger Vertreter wahrgenommen hat. In dieser Phase habe er als Vorgesetzter auch das Dezernat Leiter der Informationsarbeit geführt und die Pressearbeit für die Divisionsführung beaufsichtigt und koordiniert. Auch seine Beurteilung zum Stichtag 30. September 2007 weist die Vertretung des Abteilungsleiters ... zwischen Januar und Ende September 2007 aus. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Vortrag des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten.

52 Mit der Vertretung des für die Pressearbeit zuständigen Abteilungsleiters über den angeführten Zeitraum erfüllt der Antragsteller jedoch das genannte Erfordernis in dem vorliegend geforderten weiten Verständnis. Auch wer die Medienarbeit koordiniert, überwacht und Verantwortung hierfür trägt, erwirbt dadurch für den streitigen Dienstposten nützliche Erfahrungen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die vom Antragsteller durch Vorlage des Beurteilungsbeitrages für den Auslandseinsatz im Zeitraum 16. Januar bis 31. Juli 2018 belegte Verantwortung für das Projekt ... und die Erarbeitung des vorgelegten Videos entsprechende Erfahrung vermitteln kann.

53 (b) Der Antragsteller ist zwar nicht als Referent im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet worden; auch wurde ihm in seinen Beurteilungen bisher keine außergewöhnliche Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung bescheinigt. Diese Kriterien des Anforderungsprofils überschreiten allerdings auch unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium der Verteidigung zu den Gründen des Beschlusses vom 9. November 2020 (BVerwG 1 WDS-VR 10.20 ) ergänzten Vortrages den Organisationsspielraum des Dienstherrn.

54 (aa) Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Anforderungsprofil des streitgegenständlichen Dienstpostens auch auf die Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung abstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat im gerichtlichen Verfahren plausibel erläutert, dass der Leiter ... diese auch nach außen hin repräsentieren können muss. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Internetauftritt des ... schließt nicht aus, dass der Leiter ... Kontakte mit Externen hat. Die dort beschriebenen Aufgaben ... legen es vielmehr nahe, dass für die Erreichung der Ausbildungsziele auch Kontakte nach außen gepflegt werden. Wer Personal für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit ausbildet, wird selbst Medien- und Öffentlichkeitskontakte pflegen müssen, um diese in der Ausbildung zu nutzen.

55 Es fehlt allerdings an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung nicht nur zu den wünschenswerten, sondern zu den zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils gehört und dass es nicht auf die Eignung allein, sondern gerade auf die außergewöhnliche Eignung für entsprechende Verwendungen ankommt. Nach den im Planungsbogen ausgewiesenen Hauptaufgaben des Dienstpostens gehören Außenkontakte nicht zum prägenden Charakter des streitigen Dienstpostens. Daher bedarf es eines anderen sachgerechten Grundes, Kandidaten mit grundsätzlich bestehender Eignung bereits dann vom Leistungsvergleich auszunehmen, wenn ihnen nicht die höchstmögliche Eignungsstufe bescheinigt worden ist.

56 Eine solche Begründung ist weder dem Planungsbogen selbst zu entnehmen, noch folgt sie aus den Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung aus den Schriftsätzen vom 16. Dezember 2020 und vom 28. Januar 2021. Dass der Leiter ... als Repräsentant der Bundeswehr vor externen Lehrgangsteilnehmern wahrgenommen wird, wenn er oder sie selbst solche Lehrgänge durchführt, rechtfertigt es zwar, im Anforderungsprofil auch die Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung anzuführen. Das Bundesministerium der Verteidigung führt aber nur einen geringen Anteil von Lehrgängen und Veranstaltungen mit externen Teilnehmern an der Gesamtzahl der Lehrgänge ... an. Nicht alle der angeführten Lehrveranstaltungen haben externe Teilnehmer in exponierter Stellung. Vielmehr gehören dazu auch Veranstaltungen mit Schülern und Studenten. Zudem machen diese Veranstaltungen nur einen geringen Teil der Aufgaben des Leiters ... aus. Angesichts des hiernach geringen Anteils der Kontakte des Leiters mit externen Lehrgangsteilnehmern in exponierter gesellschaftlicher Stellung ist es nicht verhältnismäßig, dass das fragliche Kriterium als zwingendes Erfordernis ausgestaltet ist.

57 Ebenso wenig ist nach den ergänzenden Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung nachvollziehbar, warum nicht nur die Bewährung in einer Verwendung mit besonderer Außenwirkung oder die grundsätzliche Eignung für eine solche Verwendung, sondern die höchste Ausprägung der Eignung zwingend verlangt wird. Dies folgt auch nicht aus der Notwendigkeit bundeswehrinternen Lehrgangsteilnehmern, die sich selbst durch ihre Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung auszeichnen, "ebenengerecht" begegnen zu müssen. Denn es ist erkennbar, warum ein für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung grundsätzlich geeigneter ...leiter nicht in der Lage sein sollte, auszubildenden Pressestabsoffizieren, Jugendoffizieren und Wehrdienstberatern mit der für den Ausbildungserfolg notwendigen Autorität in Lehrgängen gegenüberzutreten. Nachvollziehbar ist das Erfordernis auch deswegen nicht, weil den Dienstposten nach den angeführten Hauptaufgaben schon quantitativ Leitungs- und Lehraufgaben prägen, das Anforderungsprofil aber keine überdurchschnittliche Eignung für Führungs- oder Lehrverwendungen verlangt. Es ist in sich nicht stimmig und indiziert sachwidrige Gründe, für einen untergeordneten Teil der Aufgaben eine höhere Eignungsstufe zu verlangen als für den die Aufgaben des Dienstpostens prägenden Teil.

58 (bb) Das Gleiche gilt für das Erfordernis einer Vorverwendung als Referent im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung.

59 Zwar ist aus der Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 30. September 2017 ersichtlich, dass diese auf ihrem Dienstposten in dem genannten Querschnittsreferat auch konkret mit Vortragstätigkeiten im Rahmen des Besucherdienstes sowie der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit betraut war und somit auch für den Dienstposten sachdienliche Kenntnisse erwerben konnte. Allerdings überschreitet die Forderung nach der Referentenverwendung zwingend und ausschließlich im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung den Organisationsspielraum des Dienstherrn.

60 Der Beschwerdebescheid führt aus, dass diesem Referat im Bundesministerium der Verteidigung Aufgaben im Zusammenhang mit Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und die fachliche Führung des Zentrums Informationsarbeit der Bundeswehr übertragen sind (vgl. auch Nr. 3010 ZDv A-600/1 "Informationsarbeit"). Auf Letzteres kann es allerdings schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil auch der Beigeladenen ausweislich ihrer Beurteilung zum Stichtag 30. September 2017 nicht die Fachaufsicht über das Zentrum übertragen war.

61 Das Bundesministerium der Verteidigung hat ergänzend mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 die Aufgaben des Presse- und Informationsstabes 2 als Grundsatz- und Querschnittsreferat der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit detailliert beschrieben. Danach ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass in der geforderten Verwendung für die Tätigkeit des Leiters ... förderliche Vorkenntnisse erworben werden können, nicht aber, dass sie nur dort erworben werden können. Es fehlt nach wie vor an einer sachlich fundierten Differenzierung, wieso Referentenverwendungen in anderen mit Presse-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium der Verteidigung befassten Referaten nicht zum Erwerb der notwendigen Vorkenntnisse ausreichen. Es ist auch nicht dargetan, wieso eine Referentenverwendung im Ministerium in Kombination mit einer Verwendung in der Presse- und Informationsarbeit in anderen Einrichtungen des nachgeordneten Bereiches den Erfordernissen der Erfahrungen auf der Ministerialebene und im Sachbereich Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht genügen sollen. Es wird zwar behauptet, im Presse- und Informationsstab 2 könnten mehr sachdienliche Vorkenntnisse erworben werden als anderswo. Konkret erläutert ist aber nicht, welche nur im Presse- und Informationsstab 2 zu erwerbenden Kenntnisse für die Tätigkeit des ...leiters unerlässlich sind.

62 Die Frage wäre aber schon deshalb zu beantworten gewesen, weil eine entsprechende Forderung für die vorangegangene Besetzungsentscheidung des Dienstpostens gar nicht erhoben wurde. Eine Änderung des Anforderungsprofils anlässlich einer Neubesetzung ist zwar zulässig, muss aber begründet werden. Dabei ist der Begründungszwang umso stärker, je enger die Änderung den Kreis möglicher Bewerber zieht. Nr. 317 Satz 2 Zentralerlass B-1340/78 "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" fordert für eine erste Verwendung auf der Ebene A 16 die Bewährung in einer Referentenverwendung im Bundesministerium der Verteidigung oder einem anderen Ministerium. Die Forderung nach einer Vorverwendung in einem bestimmten Referat des Verteidigungsministeriums stellt demgegenüber eine starke Beschränkung des Kreises möglicher Bewerber dar. Zwar kann der Dienstherr aus sachlichen Gründen über die im genannten Katalog formulierten Kriterien bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils eines bestimmten Dienstpostens hinausgehen. Die hier vorgenommene starke Beschränkung des Kandidatenkreises bedarf aber einer der Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauslese genügenden sachlichen Begründung. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung ist nicht feststellbar, dass die starke Begrenzung des Bewerberkreises dem Leistungsgrundsatz angemessen Rechnung trägt. Vielmehr begrenzt gerade die Kombination der zwei - im Vergleich zum vorherigen Auswahlverfahren neuen - Kriterien der außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung und der Vorverwendung im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung den Kreis möglicher Bewerber so stark, dass im konkreten Verfahren eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten gar nicht mehr erfolgte.

63 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst.